{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_214_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 214/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0\n\n5 StR 214/52 6\nash N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1,) den Magazinarbeiter Carl N geguup,\n.. geboren om EEE 1883 in mW rn., wohnhaft in\n\n\"SCHE, “>. WG, TOD,\n\n: 2.) den Melker Wilheln c EEE,\ngeboren am EEE 1902 ir Tamm wohnhaft in\n\"EEE r.@@, Kro. CHE,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender, as\nBundesrichter Dr. Waschow Fu :,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Cie\nund NEED wird das Urteil des Schwurgerichts in\nHildesheim vom 30.0ktober 1950, soweit es diese\nAngeklagten betrifft, im Schuldausspruch dahin\nberichtigt,\n\na) daß die Verurteilung wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit entfällt,\n\n-2 -o\n\n- 2.\n\nb) der Angeklagte CB wegen gefährlicher\nKörperverletzung in fünf Fällen, in drei\nFällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\nder Angeklagte Nil wegen Freiheituberaubung in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung in einem weiteren Falle\nverurteilt ist.\n\nim Strafausspruch wird das Urteil, soweit es\n\nälese Angeklagten betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. ‘\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nverworfen,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n__ ‚soheldung über den Strafausspruch sowie über die\n-: Kasten der Revisionen an die Strafkammer des Land-'\n gerichts in Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“2\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nIm Rahmen der nach dem 30.Januar 1933 einsetzenden\nTerrormaßnahmen gegen politische Gegner der NSDAP kam es\nauch in dem Dorfe Kemnade zu erheblichen Ausschreitungen gegen die Angehörigen der Linksparteien, die sich\nam 27.März und 27.Juli 19535 zutrugen. Den Angeklagten\nNG, der damals Ortsgruppenleiter der NSDAP in Kemnade war, und CME, der Angehöriger der NSDAP und\nder SA war, ist zur Last gelegt worden, daß sie sich im\nRahmen dieser Ausschreitungen des Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit (NW ir einem Falle, EEE in zwei\nFällen) und durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit\nweiteren Mitangeklagten in mehreren Fällen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht hätten.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\nCGEEEEEEEED wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nin zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren\nund 3 Monaten, der Angeklagte Nwwegen eines Verbrechens gegen die Wenschlichkeit zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDagegen ist das Schwurgericht der Ansicht, daß die\nStrafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung verjährt sei, da bis zum 8.Mai 1950\nkeine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte New in\nvollem Umfange Revision eingelegt; der Verteidiger des\nAngeklagten CB hat in der Begründung der Revision\ndiese auf das Strafmaß beschränkt.\n\nA. Die Revision des Angeklagten CE.\n\nDa sich bei den Akten keine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigera 77 ”ırürknahme der Revision\n\n- 4 -\n\n-A-\n\nbefindet (§ 302 StPO) und er zunächst allgemein Revision eingelegt hat, kann die nachträgliche Beschränkung\nauf das Strafmaß nicht als teilweise Zurücknahnme beachtet, die Revision muß daher als unbeschränkte behandelt werden. Als solche ist sie jedoch zum Schuldausspruch nicht begründet worden.Dr aber die.nach § 343I StPO\neingetretene Hemmung der Rechtskraft durch den Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist allein nicht beseitigt wird,\nist die Sache weiter bis zur Entscheidung über die Revision rechtshängig. Daher sind Verfahrenshindernisse jetzt\nnoch von Amts wegen zu beachten (vgl RG DStR 1939, 287;\nEMR § 343, Anm.4; § 344, Anm.6).\n\nEin solches Verfahrenshindernis liegt vor. Denn\ndie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Milltärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung\nNr.234 vom 31,.August 1951 (ABl Nr.65, S.1138) aufgehoben\nund dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des\nArt.II § 1c K617 Cisrichtsbarkeit entzogen hat.\n\nDer Wegfall dieser von Amts wegen zu beachtenden\nProgzeßvoraussetzung führt nich+ zur Einstellung des Verfahrens. Denn das Schwurgericht hat zu Unrecht die Handlungen des Angeklagten nicht nach dem nunmehr ausschließlich in Betracht kommenden deutschen Strafrecht abgeurteilt. Es: ist rechtsirrig zu dem Ergebnis gekommen, daß\ninsoweit die Strafverfolgung verjährt sei. Es geht bei\nPrüfung dieser Frage zutreffend davon aus, daß die in\nder. Zeit bis zum 8.Mai 1945 unterbliebene Strafverfolgung und die hierdurch herheigeführte Überschreitung\nder Frist des § 67 StGB der Aburteilung nach deutschem\nRacht nicht entgegensteht. Das ist in Art I § 1 der\nVerordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOB1\nBZ 8.65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung\n\n-5.-\n\n5. re\n\ndieser Verordnung weder gegen Art 3 Abs.1, noch gegen\nArt 103 Abs,2 GG verstößt, haben der Bundesgerichtshof,\nauch der erkennende Senat, bereits wiederholt entschieden.\n\nDas Schwurgericht hat aber eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht weiterhin nach § 69 Abs 1\nStGB geruht hat, Die Verordnung vom 23.Mai 1947 hat\ndiese Bestimmung nicht hinfällig gemacht. Hiernach ruhte die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund\ngesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden konnte. Das war\nder Fall, solange nach der Proklamation Nr.1 des Obersten Befehlshabers der allilerten Streitkräfte die\ndeutschen Gerichte geschlossen waren. Damit waren alle\nVerfolgungshandlungen für deutsche Gerichte auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen, solange nicht\nein deutsches zuständiges Gericht wieder eröffnet worden\nwar. Bis dahin ruhte die Verjährung (vgl. BGH St 1, 905\n2, 54).\n\nNach den in der Revisionsinstanz angestellten Ermittlungen ist von allen in diesem Falle. für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten als erstes das Landgericht in Hildesheim am 2.Juli 1945 wiedereröffnet worden.\nBis zu diesem Tage ruhte daher die Verjährung. Nach den\nAkten ist die erste gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignete richterliche Handlung am 19.Juni 1950 vorgenommen worden. An diesem Tage hat der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer verfügt, daß die\nAnklageschrift an die Angeklagten zuzustellen sei. Da\ndie Strafverfolgung wegen der nach deutschem Strafrech$\nabzuurteilenden Taten in fünf Jahren verjährte, war deher die Strafverfolgung am 19.Juni 1950 noch nicht ausgeschlossen.\n\nDa das Schwurgericht dei Szchverhalt, auch soweit\n\n-6 -\n\nu u TE tn\n\nPa Er we\n.. “rn\n\nFe\n\n-6-\n\nes für die Beurteilung nach deutschem Strafrecht erforderlich ist, bereits erschöpfend gewürdigt hat und der\nAngeklagte durch die Anklage auf die hierbei in Betracht\nkommenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen war,\nkonnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldausspruch berichtigen,\n\nDer Angeklagte CBHnat sich Aurch fünf\nselbständige Handlungen des Vergehens der gefährlichen\nKörperverletzung (§ 223a StGB), in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht.\n\nDas Schwurgericht hat zunächst festgestellt, daß\nder Angeklagte gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten KO und De an 27.März 1933 Dei einer Haussuchung den Zeugen Dggp mit einem mit Sand gefüllten\nGumischlauch so über die Schläfe schlug, daß er zu\nbluten anfing. Auch erschien er am selben Tage mit den\nschon erwähnten Mitangeklagten und weiteren SA-Männern\n\nbei dem Zeugen WE, der mit Gummiknüppeln und an-\n\ndereh Werkzeugen unter maßgeblicher Beteiligung Cum\nEs bewußtlos geschlagen wurde. Danach sind alle Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB erschöpfend festgestellt.\n\nWeiter ist festgestellt, daß am 25.Juli 1933 im\nRahmen einer \"Überholungsaktion!\", an der auf Anfordern\nder Polizeischule Holzminden Angehörige des SA-Sturmes\nHolzminden teilnahmen, mehrere politische Gegner in die\nGastwirtschaft Pi bestellt oder gebracht wurden.\nDort mußten sie nacheinander sich zunächst längere Zeit\nmit dem Gesicht zur Wand aufstellen. Sodann wurden sie\ndurch ein Spalier von SA-Maännern in den Saal im ersten\nStock geführt. Schon hierbei wurden sie geschlagen und\nanschließend im Saal mit Gummiknüppeln und auf andere\nWeise schwer mißhandelt. Hierbei hat CEEREB, wie\nfastgestellt ist, die Zeugen RB und Gap geschlagen.\n\n- 17-\n\n-}\n\n-71-\n\nAußerdem holte er mit Grei weiteren Angeklagten, darunter N, den Zeugen FEB aus seiner Wohnung in\ndie Gastwirtschaft PEW. Der Zeuge wurde zunächst bei\neiner Haussuchung in seiner Wohnung mißhnndelt, dann\nauch anschließend wie die übrigen Zeugen im Saal der\nGastwirtschaft PB. Auf dem Wege wurde er mit Gummiknüppeln bearbeitet und mit einem Dolche bceäroht,\n\nHiernach ist auch für die Handlungen des Ange»\nklagten am 25.Juli 1933 der Tatbestand der gefährlichen\nKörperverletzung im Sinne der Anklage gegeben, auch bedarf es keiner weiteren Ausführungen, daß gleichzeitig\nder Tatbestand des § 239 StGB (Freiheitsberaubung) erfüllt ist.\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind\nvollständig getroffen. Es wird in diesem Zusammenhange\nnur noch darauf hingewiesen, daß für den zweiten Pall\nder Angeklagte sich nicht darauf berufen kann, er habe\nauf Befehl gehandelt. Dem steht § 4 der schon angeführten Verordnung vom 23.Mai 1947 entgegen.\n\nDas Schwurgericht hat, im Hinblick auf die von Ihm\nallein angenommenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit,\ndie Taten des Angeklagten CD on 27.März und\n25. Juli 1933 jeweils als eine Handlung aufgefaßt. Dies\n1§ 8t sich für die Beurteilung nach deutschem Strafreoht\nnicht aufrechterhalten, da es sich um Angriffe auf\nhöchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es müssen daher\naie verschiedenen festgestellten gefährlichen Körperverletzungen (Fälle Dep, WEEEEEEED, Tem, Geis und FEREES\nGEB) jeweils als eine Handlung angesehen werden. Diese steht in den drei letztgenannten Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.\n\nAuf die sich nur mit der Strafzumessung befassenden Ausführungen der Revision braucht schon deshalb\n\n-8-\n\n-8-\n\nnicht eingegangen zu werden, weil der nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ergangene Strafausspruch ohnehin aufgehoben, sodaß die Strafe nunmehr ausschließlich dem deutschen Strafrecht entnommen werden\nmuß.\n\nB. Die Revision des Angeklagten NWgm-I.\n\nDie Revision des Angeklasten NilWpeanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nDie Revision macht geltend, daß die Verteidigung\ndes Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Beschluß des Gerichts unzulässig\nbeschränkt worden sei. Die Beschränkung wird darin erblickt, daß eine Reihe von Fragen der Verteidigung Zütückgewiesen worden sei, die darauf hinausgingen, daß\nin den Jahren 1931 und 1932 auch Nationalsozialisten\nvon pälitischen Gegnern mißhandelt worden seien. Ausweislich des allein maßgeblichen Protokolls über die\nHauptverhandlung ist ein Beschluß des Gerichts ber die\nZulässigkeit dieser Fragen nicht ergangen. Nach der\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts hat dieser von sich aus die Fragen des Verteidigers des Angeklagten NP üper die früheren Mißhand-Jungen von SA-Männern als unerheblich nicht zugelassen,\nDamit sind die Voraussetzungen des § 338 Abs 8 StPO\nnicht gegeben, da es der Verteidiger unterlassen hat,\neinen Beschluß des Gerichts nach § 242 StPO herbeizuführen. Im übrigen waren die Fragen auch, jedenfalls\n. in Bezug auf die Schuldfrage, unerheblich.\n\nSoweit der Verteidiger des Angeklagten in dem\nSchriftsatz vom 3.April 1951 seine Revisionsbegründung\ndahin richtigstellen wili, da3 die verfahrensrechtliche\n\n-9-\n\n- 9.\n\nRüge in erster Linie die Verletzung der richterlichen\nAufklärungspflicht habe beanstanden wollen, so kann er\nhiermit nicht gehört werden. In der Revisionsbegründung\nist diese Rüge nicht in einer der Vorschrift des § 344\nII StPO genügenden Form erhoben worden. Das Nachschieben von Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht zulässig.\n\nII.\n\nDie sachliche Rüge befaßt sich in erster Linie mit\nder Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr.10, Hierauf braucht schon um deswillen nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit aus denselben Grüßden entfällt, wie sie\nbei der Revision des Angeklagten EEE erörtert\nworden sind. Aus den ebenfalls dort angeführten Gründen\nist auch die Strafverfolgung der Taten des Angeklagten\nNew, soweit sie nach deutschem Recht zu beurteilen\nsind, nicht verjährt.\n\nAuch bezüglich dieses Angeklagten ist der Sachverhalt vom Schwurgericht erschöpfend gewürdigt worden, s0-\n@aß das Revisionsgericht in der lage ist, von sich aus\nden Schuldausspruch in Bezug auf die nach deutschen\nStrafrecht vorliegenden Straftatbestände zu berichtigen.\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nicht vor.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte Neimmdie Verhaftung der am 25.Juli 1933\nmißhandelten Zeugen Köln und Rip veranlaßt, er\nhielt sich in Kenntnis dessen, was geschah, in der Gastwirtschaft POEEEEB auf und war an der Verhaftung und MiB-\nhendlurg FEEDS beteiligt. Zum Nachweis, deß Neue»\ndie Verhaftung der genannten beiden Zeugen veranlaßt hat,\nverwertet das Schwurgericht eine spätere Außerung des\n\n- 10 -\n\nAngeklagten, die dehin ging:\"Na, ich soll euch wohl noch\n/Terfärten lassen\". Es mag der Revision zugegeben werden,\ndaß aus dieser Äußerung allein noch nicht der Schluß\ngezogen werden muß, daß Naumer die Verhaftung der Zeugen\nKö und RE veranlaßt habe. Das ist aber nicht\nentscheidend, es genügt, daß er möglich ist. Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, daß sich der Angeklagte in Kenntnis der Vorgänge in der Gastwirtschaft Pi»\ndort aufgehalten und die Freiheitsberaubung gebilligt\nF hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß sich die Zeugen gerade in den unteren Räumen der Gatwirtschaft für\nlängere Zeit mit dem Gesicht zur Wand aufstellen mußten,\n{5 Außerdem darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht\ngelassen werden, daß NW sich bewußt sein mußte,\nschon seine Anwesenheit als Ortsgruppenleiter unterstütze maßgeblich die von ihm nicht persönlich vorgenommenen Handlungen der übrigen Angeklagten. Hiernach\nist der Schluß der Strafkamer, daß der Angeklagte sich\nbewußt und gewollt als Täter an den Freiheitsberaubungen beteiligt hat, nicht zu beanstanden. Schließlich\nergibt sein Eingreifen im Falle auch in Bezug auf die übrigen Handlungen, daß er nicht nur als\nGehilfe tätig sein wollte. Ob der Angeklagte bei den\nMißhandlungen des Zeugen TÜRE selbst Hana angelegt\nhat, ist gleichgültig. Nach dem Zusammenhang ist er in\nülesem Falle als Mittäter auch hinsichtlich der begangenen Körperverletzungen anzusehen.\n\nWie im Falle CE, so hat auch hier das Schwurgericht im Hinblick auf das Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Handlungen des Angeklagten, die sämtlich\nim Rahmen der \"Überholungsaktion\" am 25.Juli 1933 vor-\n\n. genommen worden sind, als eine Tat angesehen. Wie bei\nder Verurteilung des Angeklagten CEEB so steht\nauch hier jedoch der Annahme einer Tateinheit entgegen,\n\nH\n\n- 1 -\n\ndaß eg sich um Angriffe gegen höchstpersönliche Rechtsgüter handelt. Es liegen also zunächst zwei selbständlge Freiheitsberaubungen vor (begangen gegenüber\n\nREED und KU. Dazu hat sich in Falle TEEEEEED\nder Angeklagte NWiillBtateinheitlich des Vergehens der\n&efährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) und der\nFreiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht. Deientsprechend war das Urteil zu berichtigen.\n\nAuch in diesem Fall hat nunmehr die Strafkammer\nale nach diesen. Gesetzen verwirkte Strafe festzusetzen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr, Koffka\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-214-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-214-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.840036+00:00"}}