{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-19_5_StR_167_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"5 StR 167/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_1671/52\n\n2dEE 2er\nIm Namen des Volkes ZEE 6;\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker Wilhelm S iD au: SED.\nAED str. @B, zev. an EEE 1596 in LU\nGeyer,\n\nwegen Vergehens gegen §§ 185, 73 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. wWaschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär oo)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Becht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23. Oktober 1951\nnebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. “\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dss Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\n„Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen\n\nÄärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nIhn ist zur Last gelegt, daß er am 11.November 1950 gegen 18 Uhr an einer Litfaßsäule in der Motzetraße seinen\nWantel aufgelmöpft und sich zu zwei dort spielenden Kin«\ndern wendend diesen seinen aus der geöffneten Hose hängenden Geschlechtsteil gezeigt habe. Der Angeklagte bestreitet das und wendet ein, die Kinder irrten sich.\nEr habe an Schnupfen gelitten und deshalb sein Taschen“\ntuch nach Öffnen seines Mantels aus der Hosentasche gezogen. Die Kinder hätten offenbar seinen langen hellen\nSehal für seinen Geschlechtsteil gehalten.\n\nSeine Revision rüigt Verletzung des § 244 StPO und\ndes § 1§ 3 StGB.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch,\n\nDie Verurteilung beruht auf den Aussagen eines\nsiebenjährigen Knaben und eines zur Zeit des Vorfalls\n12 Y2 Jahre alten Mädchens.\n\nDer vom Verteidiger gestellte Hilfsbeweisamtrag\nauf Untersuchung des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit durch einen psychologischen Sachverständigen ist\nvom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden:\n\"Die Kammer hat auf Grund des Eindrucks, den die Zeugin\nBrigitte FEED in der Hauptverhandlung gemacht hat,\nkeine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gehabt, zumal\nihre Angaben durch die Aussage ihres Bruders bestätigt\nworden sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß\nBrigitte aus einem schlechten Elternhaus stamnt, verwahrlost ist und deshalb zur Lügenhaftigkeit neigt oder etwa aus Phantasie über sexuelle Dinge den Angeklagten\nbelastet\",\n\n-3-\n\nDie Lehrerin des Mädchens hat bald nach Einleitung\ndes Strafverfehrens in dem Schulfragebogen das Kind als\nunzuverlässig, ungenau in der Wiedergabe, geschwätzig,\nleicht flunkernd, beeinflußbar und als weniger zuverlässige Zeugin bezeichnet. Wenn dieselbe Lehrerin in\nder Hauptverhandlung nun erklärt, das Kind sei \"zwar\nfrüher flatterhaft gewesen, arbeite fetzt aber kongentriert im Unterricht mit und sei als glaubwürdig zu bezeichnen\", so bestehen Bedenken, diese jetzige Beurteilung lediglich darauf zurückzuführen, daß die Lehrerin damals erst etwa zwei Monate in der Klasse unterrichtet hatte.\n\nSchon wegen dieser widerspruchsvollen Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Schülerin hätte das Landgericht\nvon Amts wegen die Begutachtung, ob das Kind glaubwürdig\nsei durch eine geeignete Sachverständige anordnen sol- \\\nlen und den Hilfsbeweisamtrag nicht ablehnen dürfen.\nLetzteres umso weniger, als Brigitte HW zur\nZeit des Vorfalles wahrscheinlich im Beginn der Pubertät stand. Wie der BGH wiederholt ausgesprochen hat,\nsind Aussagen solcher Kinder, namentlich wenn sie sich\nauf geschlechtliche Vorgänge beziehen, mit besonderer\nSorgfalt zu prüfen. Wie in der Äußerung der Lehrerin\ngesagt wird, sind in der Schulklasse \"viele frühreife\nMädchen (12-15 Jahre), sodaß mit Gesprächen über sexuelle Fragen gerechnet werden nlüsse\".\n\nDie Brigitte hat bald nach dem Zusammentreffen mit\ndem Angeklagten einem etwa gleichaltrigen Mädchen, das\nsie zufällig auf der Straße traf, den Vorfall mitgeteilt mit dem Bemerken, sie werde von dem Manne verfolgt. Da dieses Mädchen, das noch längere Zeit mit\nden beiden Kindern zusanmenblieb, nach den Urteilsgründen anscheinend keine den Angeklagten belastenden Tatsachen bekundet hat, erscheint nicht ausgeschlossen, daß\n\n-4-\n\nTb\n-A-\n\ndie Brigitte bei ihrer Erzählung aus Geltungsbedürfnis\nden Vorfall ausgeschmückt hat und nachher nicht zugeben wollte, übertrieben zu haben.\n\nDer auf Grund der Aufklärungsrüge nachzuprüfende\nAkteninhalt ergibt ferner: Bei ihrer polizellichen Vernehmung, die am Tage nach dem Erlebnis durch eine weibliche Polizeisekretärin stattfand, haben beide Kinder\neusgesagt, der Angeklagte habe ihnen und zwar jedem\nvon ihnen bei einer anderen Gelegenheit an demselben\nAbend nochmals sein Glied auf die gleiche Weise gezeigt. Das Urteil enthält hierüber nichts. Es ist daher nicht festzustellen, ob die Kinder vor dem Landgericht diese Bekundungen nicht gemacht haben oder ob sie\nnur nicht im Urteil erwähnt sind. In ersterem Falle\nwürden sich erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit\nder Kinder ergeben. Ferner haben beide Kinder bei ihrer A\nersten Vernehmung nach dem Erlebnis lediglich angegeben,\ndaß der Knabe, als er den Geschlechtsteil des Angeklagten sah, gelacht und sich weggedreht habe. Erst in der\nHauptverhandlung hat er oder seine Schwester zum ersten\nMal erklärt, der Knabe habe in diesem Augenblick gesagt:\" So ein Schwein!\" Wenn es auch nicht entscheidend\ndarauf ankommt, ob und was der Knabe am 11.November 1950\ngesagt hat, so ist doch dieser Unterschied der Kinder- i\naussagen nicht unbeachtlich.\n\nAndererseits ist nicht zu übersehen, daß der Angeklagte sich etwa 3/4 Stunden in der Nähe der Kinder\naufgehalten hat, wobei die Frage offen bleibt, ob er\nden Kindern oder diese ihm gefolgt sind, und daß der\nHosenschlitg des Angeklagten bei seiner Festnahme auf- \"\ngeknöpft war. Der Angeklagte behauptet, nur ein Knopf\nsei nicht zugeknöpft gewesen.\n\nNach den obigen Darlegungen wird die Glaubwürdigkeit\nder Brigitte HP unü gegebenenfalls ihres Bruders\ndurch eine geeignete Sachverständige nachzuprüfen sein.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-167-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/5-str-167-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.818246+00:00"}}