{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_73_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 73/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 73/52\nIm Namen des Volkes 2255 05€\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Hinrich 2 (EEEEEEEEEEEEE>\naus Se, CD, ceboren am GEB 1917\nin SB,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Mai\n1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben, insoweit es den Angeklagten Hinrich\n\nBU vVetrittt.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das bezeichnete Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten dos\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\nHinrich DEE wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs.1 Nr.4 und § 6\ndes Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt worden. '\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie stützt sich auf Verletzung des\nformellen Rechts der §§ 267 Abs.6, 358 Nr.7 StPO und des\nmateriellen Rechts, nämlich der §§ 260, 42 1 StGB.\n\nDie Rügen sind begründet.\n\nI, In formeller Hinsicht beruht das Urteil insofern\nauf einem Rechtsfehler, als trotz ausdrücklichen Antrages der Staatsanwaltschaft das Urteil sich nicht darüber\nausspricht, warum gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ergangen ist. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 267\nAba.6 StPO vor. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die\nPrage des Berufsverbots versehentlich nicht geprüft hat.\n\nII. Auch die materielle Rüge ist begründet. Das\nLandgericht stellt tatsächlich fest, daß der Angeklagte\nEEE in insgesamt 12 Fällen gestohlene Metallwaren\nangekauft hat, ohne sie in seine Bücher einzutragen, obwohl er den Umständen nach annehmen mußte, daß es sich\num gestohlene Ware handelte,\n\nDie Revision rügt, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei, nicht wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei verurteilt ist.\n\nNach den Urteilsgründen ist offenbar das Landgericht\nvon einem unzutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit im\nSinne des § 260 StGB ausgegangen.\n\n- 3.\n\nEr PR ee 22 Se ee\n\nHaus\n\n‚staa.. 1%\n\nmau.\n\n- 3.\n\n1.) Die Strafkammer lehnt die Gewerbsmäßigkeit mit\nder Begründung ab, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte bei den Ankäufen mit der Absicht\ngehandelt habe, sich durch die wiederholte Begehung aus\nden Vorteilen der Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Für diese Absicht sei nämlich, so meint das Landgericht, eine gewisse Regelmäßigkeit und ein nicht unerheblicher Umfang\nder erwarteten Vorteile in der Vorstellung des Täters\nerforderlich. Diese Ansicht des Landgerichts ist rechtsirrig.\n\na) Die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmsquelle von einiger Dauer zu verschaffen, kann auch vorliegen, ohne daß die Einnahmequelle einigermaßen regelmäßig fließt. Es genügt, wenn der Täter die Absicht hat,\nbei sich bietender Gelegenheit hehlerische Ankäufe vorzunehmen, sofern er nur damit rechnet, daß solche Gelegenheiten sich häufiger bieten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die 12 hehlerischen Ankäufe\nin der Zeit vom Frühherbst 1950 bis Mitte Januar 1951\nerfolgt, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum sind\nalso eine Reihe von Ankäufen erfolgt, von denen ein\nTeil sogar noch mehrere Lieferungen enthält. Wenn trotzdem das Landgericht die oben näher erörterte Absicht\ndes Täters vermißt, so kann das darauf beruhen, daß es\nzu Unrecht die Vorstellung des Täters verlangt, die\nhehlerischen Ankäufe würden sich einigermaßen regelmäßig wiederholen.\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Einnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die 'Haupteinnahmequelle des Täters zu sein, es genügt auch, wenn\nes sich um eine Nebenquelle handelt. Es ist dem Landgericht nur insoweit beizupflichten, als ein mengenmäßig\nganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vorsatz der Ge-\n\n-4-\n\nun ee\n-\n\nFr\n\n-4-\n\nwerbsmäßigkeit sprechen kann. Im vorliegenden Falle hat\ndie Strafkamner von den insgesamt festgestellten 12 Hehlereifällen in 10 Fällen den von dem Angeklagten gezahlten Preis festgestellt; in diesen 10 Fällen hat der Angeklagte insgesamt 467.- DM für die gestohlene Ware gezahlt, was er selbst eingenommen hat, ist nicht festgestellt, ebensowenig die Höhe seines legalen Umsatzes. Es\n1ä8t sich daher nicht nachprüfen, ob nach dem Verhältnis der illegalen Ankäufe zu den legalen die illegalen\neine so geringe Rolle spielten, daß sie praktisch kaum\nins Gewicht fielen und deshalb gegen den Vorsatz spreehen könnten, sich durch die hehlerischen Ankäufe eine\nfortlaufende Erwerbsquelle von einer gewissen Dauer zu\nverschaffen.\n\n2.) Wenn das Landgericht weiter ausführt, es spreche gegen den Hehlereivorsatz, daß sich die Ankäufe auf\neinen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zusammengeärängt\nhätten, so scheint auch dies dafür zu sprechen, daB das\nLandgericht nicht von einem zutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen ist. Ein Zeitraum von 3 - 4\nMonaten, währenddessen die festgestellten Hehlereihandlungen vorgenommen worden sind, würde ausreichen, sofern\nder Wille des Angeklagten darauf ausgegangen ist, etwa\nfür diesen Zeitraum seine Einnahmen durch hehlerische\nAnkäufe zu vermehren. Im übrigen scheint nach den Urteilsfeststellungen der Wille des Angeklagten dahin gegangen zu sein, die Ankäufe solange zu tätigen, als die\nbesonders hohen Preise der Altmetalle auf dem Weltmarkt\nanhielten. Ein solcher Vorsatz würde noch weiter gehen,\nals der, die Ankäufe für einen Zeitraum von 3 -— 4 Monaten vorzunehmen, und würde daher erst recht ausreichen,\ndie Absicht des Angeklagten, sich eine Einnahmequelle\nvon einer gewissen Dauer zu verschaffen, zu bejahen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-73-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-73-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.086700+00:00"}}