{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_505_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 505/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 505/52 |\n2255 Ag 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Jaroslaw D EEE\ngeboren an ÜEEEEEEEED 1923 ir >\n\nwohnhaft in Amp, AGEE-Kaserne,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der\nStrafanstalt in wg\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n29.September 1951 nur im Strafausspruch nebst\nden ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird lediglich in diesem Umfange\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von itechts wegen -\n-2-\n\ner\n\nm eng A en\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 29.September 1951 wegen schweren Raubes\nin zwei Fällen unter Dinbeziehung der gegen ihn durch\nUrteil des Landgerichts Braunschweig von 3.März 1951 in\n15 Ns 43/50 erkannten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts, insbesondere des § 60\nziff 3 StPO und trägt vor, der Zeuge TED, auf\ndessen Aussage die Verurteilung gestützt werde, hätte\ngemäß dem Antrage des Verteidigers nicht beeidigt werden\ndürfen, weil dieser Zeuge ausweislich der Urteilsgründe\nvon dem geplanten Raubüberfall auf den Zeugen SED\nglaubhafte Kenntnis gehabt, es aber unterlassen habe,\nder Behörde oder dem Bedrohten hiervon zur rechten Zeit\nAnzeige zu machen.\n\nWie der Senat bereits am 29.Mai 1952 in 5 5tR 419/52\nausgesprochen hat, ist der Begriff \"Beteiligung\" weiter\nals \"Teilnahme\" oder \"Begünstigung\". Hierunter kann auch\nein Unterlassen fallen, namentlich dann, wenn der Zeuge\ntrotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in\n§ 139 StGB aufgeführten Verbrechen es unterläßt, rechtzeitig Anzeige zu machen,\n\nDas Landgericht stützt indessen sein Urteil auf das\nvom Angeklagten abgelegte und mehrmals wiederholte und\nbestätigte Geständnis und setzt sich mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf der\nfrüheren Geständnisse eingehend auseinander. Das Urteil\nberuht sonach nicht auf der Aussage des Zeugen PD -\n\n- 3.\n\n>\n\nDer übrige Inhalt der Revisionsbegründung greift\nunzulässig nur die Tatsachenfeststellungen an.\n\n24che Indessen kann der Strafausspruch auf die erhobene sache nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht hat\naus den in dieser Sache festgesetzten finzelstrafen mit\nder durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3,Märg\n1951 erkannten Strafe (15 Ns 43/50) von drei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis eine Gesamtstrafe gebildet, hierbei\naber übersehen, daß die in 15 Ns 43/50 erkannte Strafe\nbereits durch Beschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel\nvom 20.Juni 1951 mit der in 15 Ks 2/50 des Schwurgerichts Braunsohweig erkannten Strafe von neun Monaten\nGefängnis auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis zurückgeführt ist (Akt.Wo Is 9/50 Bd V Bl 162), Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Denn es müßte die in\nbeiden Gesamtstrafen enthaltene Strafe des Schöffengerichts Wolfenbüttel von drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis - also zweimal - vollstreckt werden.\n\nDer Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20.Juni 1951 ist rechtskräftig. die rechtlichen Voraussetzungen für ihn waren nicht gegeben, da die\nin 15 Ks 2/50 erkannte Strafe, wie der Beschluß selbst\nbemerkt, bereits am 21.Januar 1951 verbüßt war.\n\nDas Landgericht wird nunmehr aus den im vorliegenden Urteil festgesetzten Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden haben.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka.\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-505-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-505-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.067641+00:00"}}