{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_481_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 481/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"! T\n\n5 StR 481/52 2255 065\n\nIn Namen d=-s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Kellner Franz S (EEEEEED\n\ngeboren am ED 1909 in UEEEEED (Ostpr.) , wohnhaft\n\nin EEE\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 22,Februar 1952 wird verworfen. i\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - 7t\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, auf welche die erlittene Untersuchungshaft ange»\nrechnet wurde. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte auf die Dauer von drei Jahren.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n1.) Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte ha-\n\nbe die Zeugin AGb dadurch bedroht, daß er ihr für\nden Fall des Einmarsches der Russen ankündigte, er werde\ndefür sorgen, daß ihr Haus angesteckt und sie einen Kopf\n\nkürzer gemacht werd”,\n\nBei dieser Sachlage läßt die Anwendung des § 241 StGB\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das\nLandgericht für die Erfüllung des Tatbestandes der Be-\n@rohung lediglich für erforderlich erachtet, daß die\nDrohung objektiv geeignet war, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören und daß der Drohende das Bewußtsein\nhatte, es könne durch die Drohung bei der Bedrohten die\nBefürchtung vor einem in der Zukunft liegenden Übel\n- einem zu begehenden Verbrechen - erregt werden. Dies\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes, welcher sich auch der Senat anschließt. Die\nAusführungen des Beschwerdeführers zu § 241 StGB gehen\nan den vorerwähnten Gesichtspunkten vorbei.\n\nDemgegenüber kommt es nicht darauf an, ob von der\nMöglichkeit eines Einmarsches der Russen überhaupt gesprochen werden kann oder ob der Angeklagte im Falle des\nEinmarsches der Sowjets eine Einwirkungsmöglichkeit auf\ndiese haben könnte. Schließlich ist auch unwesentlich,\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ndaß hier nur, die Begehung eines Verbrechens mit Hilfe\ndritter Personen in Rede stant.\n\nIm übrigen legt das Urteil mit eingehender Begründung dar, daß im Falle eines späteren Einmarsches, nach\nden bisherigen Erfahrungen mit den fremden Truppen eine\nEinflußmöglichkeit des Angeklagten vorhanden wäre. Was\n\nden Einwand der Revision anlangt,es handele sich nur um\n\ndie Drohung mit einem Verbrechen, welches nicht der Angeklagte selbst, sondern ein Dritter begehen sollte, so\nberuht der Rechtsirrtum des Revidenten auf einer zu engen\nAuffassung des Merkmales \"Bedrohung\". Dieses Tatbestandsmerkmal wird auch dann erfüllt, wenn das Übel nur als\n‘gain von dem Drohenden zu veranlassendes dargestellt wird,\nohne daß die Ankündigung eine unmittelbar eigene Tätigkeit umfassen muß. Unabhängig hiervon würde die Drohung\nauch im Falle der Ausführung des angedrohten Verbrechens\neine Teilnahme des Angeklagten an diesem enthalten.\n\nWeiterhin mußte die Zeugin AU nach den Urteilsfeststellungen aus den Umständen der Drohung auch entnehmen, daß der Angeklagte in der Lage war, den Willen der\nSowjets zu beeinflussen.\n\nSchließlich steht alldem auch nicht entgegen, daß\naie Bedrohung durch das spätere Ereignis eines Russeneinmarsches bedingt war, Das folgt notwendig aus dem |\nSinn und Zweck des § 241 StGB im Zusammenhange mit den |\nobigen Darlegungen. Der objektive Rechtsfrieden bezw.\ndas Rechtssicherheitsbewußtsein des Angegriffenen werden\ndurch eine solche bedingte Bedrohung in gleicher Weise\ngefährdet wie in den sonstigen Fällen der nicht an eine\nderartige Bedingung geknüpften Furchterweckung.\n\n2.) Der Angeklagte hatte sich an den Zeugen JB\ngesandt, um zu erreichen, daß der Ehemann der Zeugin MB\nEEE nicht aus der Kriegsgefangenschäft zurückkehren,\n\nei\n\n-1- A\n\nmindestens aber länger als vorgesehen in der Kriegsgefangenschaft bleiben sollte. EEE war - wie der Angeklagte wußte -— Vorsitzender der VVN in Timmendorfer\nStrand, Politischer Leiter der dortigen Ortsgruppe der\nKPD und Mitglied sowjet-freundlicher Vereinigungen.\nDiesen Zeugen sprach der Angeklagte so häufig darauf an,\ndaß der Ehemann All unter keinen Umständen aus der\nKriegsgefangenschaft entlassen werden dürfte, bis Je\n\nBnach anfänglichem Zögern zunächst einen Aktenvermerk\n\nanfertigte und dann auf weitere wiederholte Einwirkungen\ndes Angeklagten hin den Eindruck gewann, es könne hinter\nder Sache ein Menschlichkeitsverbrechen stecken, Dement-\n\nsprechend war ID zuletzt entschlossen, den Vor-\n\nfall über ostdeutsche Stellen an die russischen Behörden\nzu melden, damit diese den Fall untersuchten. Nur durch\neine zufällige anderweite Information wurde der Zeuge\nhiervon abgehalten.\n\nDie Strafkammer folgert, daß der Ehemann An\nbei Tätigwerden des Zeugen IB mindestens länger, .\nals eine Woche über den vorgesehenen Entlassungszeit- .\npunkt hinaus festgehalten worden wäre, selbst wenn sich\ndie Haltlosigkeit der Beschuldigungen des Angeklagten\nspäter ergeben hätte. Dementsprechend bestraft sie den\nAngeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung,\nbegangen in unmittelbarer Täterschaft. -\n\nDie Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben\nebenfalls erfolglos.\n\na) Insoweit sich die Revision mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch setzt, kann sie vor dem Revisionsgericht keine Beachtung finden.\n\ndb) Unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RG 45, 282 geht das Rechtsmittel davon aus,\ndaß die Einwirkung des Angeklagten auf das Werkzeug\n(den Zeugen J.) nur eine Vorbereitungshandlung darstelle,\n\n-5.\n\nın\n\nsolange dieser Zeuge selbst noch nicht mit der Versuchshandlung begonnen habe. Allenfalls könne ein erfolgloser\nVersuch der Anstiftung, mithin eine straflose Handlung,\nunterstellt werden:\n\nDie Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Die\nangeführte Entscheidung des Reichsgerichts trifft den vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, daß dag Reichsgericht auch hier ausführt:\"...es mögen immerhin Fälle\ndenkbar sein, in denen die Aufforderung an einen anderen,\neine Handlung vorzunehmen, so sicher wirkt, daß die Aufforderung schon als Beginn der Ausführung der Handlung\nselbst ‘angesehen werden kann.\" (vgl RG 45,285). Im übrigen\n\nnat das Reichsgericht die ursprüngliche Einschränkung\nspäterhin aufgegeben, wie die Entscheidung in RG 66, 141,\n142 erkennen läßt. Danach ist ein Versuch in mittelbarer .\nTäterschaft schon dann gegeben, wenn der Veranlassende\neine Tätigkeit entfaltet hat, welche bei ungestörten\nFortgang, also in ihrem regelmäßigen Verlauf, unmittelbar\nzur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes geführt\nhätte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende\nSenat an. Es ist somit nicht erforderlich, daß das Werkzeug bereits selbst mit einer tatbestandsmäßigen Handlung\nbegonnen hat, sofern nur seitens des mittelbaren Täters\nseiner Auffassung nach alles Erforderliche getan wurde,\num den Ablauf der Geschehnisse zu gewährleisten. Die Zusemmengahörigkeit dieser Einflußtätigkeit mit der zur\nErfüllung des vollendeten Verbrechens erforderlichen Ausführungshandlung des Werkzeuges ist eine derart enge, daß\nsie als deren Bestandteil erscheint und sich dementsprechend als Versuch darstellt,\n\nSämtlichen vorerwähnten Gesichtspunkten hat das angefochtene Urteil Rechnung getragen.\n\nAuch weitere, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler waren nicht zu erkennen, so daß die Revision mit-\n\n-6 -\n\nrt\n-6 -\n\npin in vollem Umfange zu verwerfen war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-481-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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