{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_467_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 467/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BB\n5\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Schuhmacher Günter, Erich, Joachim S EEEEED ‚\ngeboren am MED 1929 ir Vu, wonnungslos,\n\n2.) den Steinmetz Werner, Willi Otto KOED ,\ngeboren am EEE 1932 in DEE wohnungslos,\n\nbeide zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft -\nim Unterauchungsgefängnis EEEEEEp. CHEEEEEEREEEED ,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsckretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten S EEERENEND\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19,Februar 1952 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas oben bezeichnete Urteil\n\n1.) hinsichtlich des Angeklagten SEE»\n\n-2-\n\na) im Schuldspruch - soweit es den Fall\nWand anlangt - dahin berichtigt, daß\nSCEBregen gemeinschaftlichen, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,\nund insoweit im Strafausspruch nebst\nden diesbezüglich zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben,\n\nb) im Strafausspruch im Falle KriB sowie\nim Gesamtstrafausspruch nebst den insoweit jeweils een F Feotatelyı hinsichtlich des Angeklagten Kg im\nSchuldspruch dahin berichtigt, daß Kg\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt ist und im Strafausspruch nebst\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellun-\n\n\\ gen aufgehoben. ’\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe3zt\n\nDer Angeklagte S EB ist wegen gemein-\n\nschaftlichen Raubes und wegen schweren Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, der Angeklagte KEEEED ist wegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Beiden Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte SED\nund die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten SEE erhebt\ndie allgemeine Sachrüge, ohne nähere Ausführungen zu\nmachen. Rechtsfehler, durch welche der Angeklagte Sb\nWBoeschwert wäre, sind nicht zu erkennen, so daß seine Revision zu verwerfen war.\n\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil\ndes Landgerichts mit formellen und sachlichen Beanstandungen.\n\n1.) Durchgreifend ist die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 StGB durch Nichtanwendung\nverletzt.\n\nInsoweit ist der Revision einzuräumen, daß die Ürteilsfeststellungen zwei Diebstahlsvorstrafen aus den\nJahren 1948 und 1949 ausweisen. Weiterhin ergibt sich aus\ndem angefochtenen Urteil, daß diese Vorstrafen zur Zeit\nder Begehung des hier in Rede stehenden Einbruchsdiebstahls bereits verbüßt waren. Trotzdem hat die Strafkammer es unterlassen, die Möglichkeit einer Bestrafung aus\nder Vorschrift des § 244 StGB zu erörtern. Demzufolge\nwar die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Straf-\n\n-4-\"\n\n- 4.»\n\nausspruch sowie der Gesamtstrafausspruch mit den jeweils\ninsoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei das Landgericht\ndarauf hingewiesen, daß grundsätzlich auch Diebstahlsvorstrafen ostzonaler Gerichte (hier des Amtsgerichts\nBergen) rückfallbegründend wirken können, sofern sich\nnicht besondere Hinderungsgründe oder Bedenken ergeben,\nwelche jeweils näher darzulegen sind.\n\n2.) Was die Rüge der Verletzung des § 250 Abs I:\n2ziff 1 StGB anlangt, so führt das Landgericht hierzu\nu.a. folgendes auss\".... der Angeklagte SED nat\nden Aschenbecher nicht \"bei sich geführt\", d.h, zum Tat-\n\nort mitgebracht oder ihn am Tatort vor Begehung der Tat\nin Besitz genommen, sondern er hat ihn erst im Augenblick der Tat ergriffen, weil er ihm von den greifbaren\nGegenständen am geeignetsten erschien.\"\n\nAus den Urteilsfeststellungen im übrigen ergibt\nsich, daß die Einzelheiten der Tat am Tatort zwischen\n\nbeiden Angeklagten besprochen und hierbei auch der\nim Tatraum stehende, massive, gläserne Aschenbecher bereits vorher schon als Tatwerkzeug in Aussicht genom- .\nmen wurde.\n\n«.\n\nUnter diesen Umständen läßt sich die Auffassung\ndes Landgerichts nicht halten.\n\nIm Anschluß an die ständige Rechtsprechung des\nReichsgerichts ist davon auszugehen, daß der gesetzgeberische Grund für die verschärfte Strafandrohung der\n6§ 250 Abs I Ziff 1 u. 243 Abs I Ziff? 5 StGB in der erhöhten Gefährlichkeit des Täters und der Tat zu finden\nist (vgl u.a. RG 8, 44; 54, 195; 55, 18). Diese Gefährlichkeit kann, wenn der Täter die Waffe zugriffsbereit\nin seiner Nähe hat, mindestens ebenso groß sein, wie\nwenn er sie an seinem Leibe trägt. '\n\n-5- I“\n\nAuch entbehrt es der inneren Berechtigung, einen\nUnterschied zwischen der zufälligen und der bewußten\nBeisichführung einer Waffe zu machen, sofern nur im\nAugenblick der Tat - auf den es allein abgestellt werden\nmuß -— das Bewußtsein von dem Besitze der Waffe vorhanden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die\nFälle der Waffe im technischen Sinne entschieden (vglı\n4 StR 592/51 v. 3.1.52). Der Senat trägt keine Bedenken,\nim Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(vgl u.a. RG 68, 239) die erwähnten Grundsätze auf die\ngefährlichen Werkzeuge auszudehnen. Denn ein Täter, der\nsich zur Tatzeit des zufälligen Besitzes einer Waffe\n(im teohnischen Sinne) erinnert, verdient nach Zweck,\nInhalt und Wortlaut der angeführten Bestimmungen keine\nandere Beurteilung als ein solcher, dem das Mitführen |\neineg gefährlichen: Werkzeuges bewußt wird. — w\n\nSchließlich kann es - vom Standpunkt der Gefährlichkeit aus -— wie erwähnt, einen Unterschied nicht .\nmachen, ob eich der Täter vorbereitenderweise oder erst\nam Tatort selbst mit der Waffe versieht, um sie dann u\nbenutzen. Die Verwendung der Waffe ist jedenfalls noch\ngefährlicher als ihr bloßes Bereithalten (RG 68, 239).\n\n...\nInder .\n\nNach alldem führen die erschöpfenden Feststellüungen des Landgerichts zweifelsfrei zu einer Verurteilung\nbeider Angeklagten aus § 250 Abs I Ziff 1 StGB. Der insoweit vorhandene Fehler des angefochtenen Urteils konnte hinsichtlich der Schuldfrage durch einfache Berichtigung der Schuldsprüche beseitigt werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge bedurfte es weiterhin\neiner Ergänzung der Schuldsprüche wegen der in Tateinheit begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 223a\n\nIn der Straffrage nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen konnten die Verurteilungen jedoch\nnicht bestehen bleiben, weil, trotz der Ausführungen\n\n-6-\n\n-6-\n\ndes Landgerichts über die Erschwerungsgründe, die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen ist, daß die Strafhöhe durch die erwähnten Rechtsfehler beeinflußt sein\nkönnte.\n\n3.) Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft im\nübrigen hatten keinen Erfolg.\n\na) Insoweit das Rechtsmittel - abgesehen von unbeachtlichen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen - mangelnde Aufklärung hinsichtlich der Folgen\ndes Überfalles rügt, kann dieser Auffassung im Ergebnis\nnicht beigetreten werden.\n\nDie Vernehmung des Verletzten WB, als Zeugen,\n\n\"war zunächst vorgesehen gewesen. Sie unterblieb dann,\nweil der Zeuge zur Hauptverhandlung noch immer an den\nNachwirkungen seiner Verletzungen litt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung von der Möglichkeit, einen Beweisamtrag bezüglich dieses Zeugen einzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Auch drängte sich der\nStrafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung des We»\nals Zeugen nicht auf, nachdem die Angeklagten im wesentlichen geständig waren und aus einer kurz zuvor eingereichten fachärztlichen Bescheinigung ersichtlich war,\ndaß die Bekundungen des Wggpim Vorverfahren über seine Verletzungen nur teilweise zutrafen. Keinesfalls reichen die Hinweise aber für die Annahme eines Siechtuns\ndes Zeugen im Sinne des § 224 StGB aus. Da ein völliger Verlust des Gehörs auch nach den Behauptungen des\nZeugen im Vorverfahren nicht eingetreten war, schied’ -\ndie Anwendungsmöglichkeit des § 251 StGB somit von vornherein aus, so daß gegen die Nichtvernehmung des Verletzten Einwendungen nicht zu erheben sind, zumal das\nLandgericht in der Straffrage die Schwere der Tatausführung und den Umstand, daß der Überfall an einen Raubmorädversuch grenzte, strafschärfend berücksichtigt hatte.\n\n- T-\n\nb) Der Strafausspruch im Falle WEB hat - wie erwähnt -— keinen Bestand; trotzdem sei darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin nicht\ngefunden werden kann, wenn das angefochtene Urteil ausführt, die Angeklagten hätten die Verbindung mit einem\nHomosexzuellen gesucht, während es auf der anderen Seite\nstrafmildernd hervorhebt, sie seien durch vVbin das\n\"ungesunde Milieu der Homosexuellen geraten\". Denkgesetzlich ohne Widerspruch ist damit zum Ausdruck gebracht, WWWBhabe die Bemühungen der Angeklagten, in\ndas Milieu der Homossxuellen zu gelängen, unterstützt.\n\nu - 9) Fehl geht auch die Auffassung der Revision, die\n\nStrafkammer habe sich von rechtsirrigen Anschauungen\nüber das Wesen richterlicher Überzeugungsbildung leiten lassen.\n\nDas Landgericht ist im Falle Re keineswegs von\neiner mathematischen, jede Möglichkeit des Gegenteils\nausschließenden Gewißheit für seine Überzeugungsbildung\nausgegangen. Vielmehr hat es durchaus zutreffend das\nWesen der freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung zu\nschöpfenden richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261\nStPO gewürdigt. Die im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung von dem Bundesgerichtshof entwickelten\nGrundsätze, welche nur eine eng begrenzte Nachprüfung\nder Beweiswürdigung in der Revisionsinstanz gestatten,\nverbieten eine Einmischung in die Überzeugungsbildung\ndes Tatrichters, wie sie das Rechtsmittel z.B. bei der\nanderweitigen Wertung der Zeugenaussage HB ganz offensichtlich beabsichtigt.\n\n-8-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft im übrigen\nwar daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-467-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-467-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.020732+00:00"}}