{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_215_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 215/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.\n5_ StR 215/52 2255 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büroangestellten Hans J EEE ,\ngeboren am ED 1922 in SC, vohnhaft\nin SC (Holstein),\n\nwegen genossenschaftlicher Untreue usw.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr .Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n-Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 4.Mai\n1951, soweit es den Angeklagten ED vetrifft, mit den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n=\n\n- 2.\n\nGründ e_:\n\nDer Angeklagte, der seit 1946 bis zur Aufdeckung\nder diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der Spar- und Darlchnskasse SCHNEE s.C.n.u.H. war, ist wegen fortgesetzter Genossenschaftsuntreue in Tateinheit mit Betrug, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis und einer Gelästrafe von 200 DM, hilfsweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt zur Aufhebung des Urteils,\n\"soweit es diesen Angeklagten betrifft. nn\n\n.Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten Wup in der Zeit\nvon Ende 1948 bis Ende 1949 unter satzungswiädriger Überschreitung seiner Befugnisse einen Kredit bis zu etwa\n15 000 DM gewährt, Zur Verschleierung seines pflichtwidrigen Handelns nahm er Falschbuchungen vor und fertigte, teilweise im Zusammenwirken mit VOEEEB, unrichtige Belege aus. Auf diese Weise ist eg ihm gelungen, daß bei einer Verbandsrevision im Mai 1949 sein\npflichtwidriges Verhalten nicht in voller Höhe erkannt\nworden ist. Auch zur Verdeckung von Differenzbeträgen\nbei Monatsabschlüssen und zum Ausgleich von Fehlbeträgen und Warenfehlbeständen hat der Angeklagte auf dem\nKonto anderer Genossen Falschbuchungen vorgenommen und\nunrichtige Belege ausgestellt. Auf einem dieser Belege\nfölschte er den Namen des betreffenden Genossen. Schließlich verwendete der Angeklagte unrechtmäßig abgehobene\nBeträge für sich.\n\nDas Landgericht hat sämtliche Taten des Angeklagten als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen, da sie sämtlich ihren Ursprung in einer von Anfeng an gleichbleibend bestehenden Willensrichtung ge-\n\n- 3.\n\n-3-\n\nhabt hätten, die dahin ging, sich bewußt nicht an die\nihn bindenden Bestimmungen zu halten, sondern in Erfüllung der Dienstgeschäfte eigene Wege zu gehen, die\nihm zweckmäßig erschicnen.\n\nr\n\nI.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die’ hier gegebene\n\"Begründung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nnicht haltbar ist. Das Landgericht hat verkannt, daß der\nVorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß.\nEin Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit\noft Straftaten gleicher Art zu begehen, genügt den in-\n\nneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangea\nnicht. Mehr als ein solcher Entschluß ergibt sich bei\nder Ungleichartigkeit eines Teiles der Einzelhandlungen\nund den zeitlichen Zwischenräumen untereinander aber |\nnicht. Inwieweit hinsichtlich mehrerer Einzeltaten eine\neinheitliche Handlung vorliegt, insbesondere inwieweit\nsie mit dem sich auf die gesgnte Zeit erstreckenden\nFall WEB tateinheitlich: zusammengehören, ist bei\nPrüfung der Einzelfälle zu erörtern.\n\nII,\n\nu Auch aus dieser Prüfung ergeben sich zum Teil\nRechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils führen\nmüssen, und zwar, da vom Landgericht Tateinheit angenommen worden ist, hinsichtlich des gesamten Schuldausspruches.\n\n1. Fall vg:\n\nIn diesem Falle bestehen gegen die Annahme einer\nfortgesetzten genossenschaftlichen Untreue gemäß § 146\nGenG keine Bedenken; Die Strafkammer hat fehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte als Vorstandsmitglied absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft gehandelt hat.\nWenn die Revision in Zweifel zieht, daß der Genossen-\n\nr\n\n-4-\n\n(-\n\n-4-\n\nschaft ein Nachteil im Sinne des § 146 GenG entstanden\nist, so setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Als unzulässiger\nAngriff auf die tatsächlichen Feststellungen stellen sich\nebenfalls die Ausführungen der Revision dar, die den Vorsatz in Abrede stellen wollen. Die Strafkamner hat sich\ngerade mit dieser Frage eingehend und rechtlich ‚einwandfrei befaßt.\n\nynar Beäenkenfrei hat das Landgericht ferner angenommen,\ndag sich der Angeklägte in Tateinheit mit dem Vergehen\nnach § 146 GenG eines Betruges schuldig gemacht hat. Er\n\nverschleierte durch unrichtige Buchungen und falsche Be-\n\ntege die Höhe des VE Zewänrten satzungswidrigen\nKredites insbesondere beim Jahresabschluß 1948 und\ntäuschte hierdurch den Verbandsprüfer I bei der Bevision im Mai 1949. Hierdurch entstand für die Gengssenschaft, die an einem rechtzeitigen und erfolgvereprechenden Eingreifen im Falle WERE verhindert wurde,\nein weiterer Vermögensschaden. Der Angeklagte: handelte\nnach den Feststellungen des Landgerichts auch in der\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, nämlich seine persönliche Haftung auszuschalten.\n\n2. Fälle freiwillige Feuerwehr ED:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer verbuchte\nder Angeklagte im Januar und im August: 1949 Einzahlungen der Feuerwehr bei der Genossenschaft in Höhe von\n101 DM, bezw. 110 DM zunächst ordnungsmäßig, erhöhte\ndann aber die Beträge nachträglich auf 220 DM, bezw.\n\n“. 166,22 DM, um im jeweiligen Monatsabschluß einen mög-\n\nlichen Rechenfehler auszugleichen. Hierdurch, so führt\ndas Urteil aus, verschleierte er die ihm bei den Monatsabschlüssen fehlenden Differenzbeträge, für die er haftete. Das Landgericht hat hierin ebenfalls ein Vergehen\ngegen § 146 GenG in Tateinheit mit Betrug gesehen.\n\n-5-\n\nFmı\n\nPe\n\n-5_-\n\nDie Feststellungen zu diesen Fällen sind widerspruchsvoll. Zunächst geht das Landgericht davon aus,\nes habe ein möglicher Rechenfehler ausgeglichen werden\nsollen. Dann würde nur eine scheinbare Differenz vorliegen, Anscheinend geht dann aber das Landgericht abschließend von einem wirklichen Unterschiedsbetrag, und\nzwar von einem Fehlbetrag aus, der schon deshalb näher\nhätte dargelegt werden müssen, weil hier die Einzahlun- .\ngen nachträglich erhöht waren,\n\nFür den Fall, daß das Landgericht nach Aufklärung\ndieses Punktes erneut zu dem Ergebnis kommen sollte,\n\nder ‚Angeklagte habe einen von ihn zu ersetzenden-Fehl=\n\nbetrag verschleiern wollen, sinä gegen die Annahme einer\nUntreue nach § 146 GenG keine Bedenken vorhanden. Je»\ndoch ist in diesem Falle keine Verbindung mit dem Fall\nWED ersichtlich, die dazu führen könnte, mit die-Bem zusammen eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Bei\ndem zeitlichen Abstand von 7. Monaten zwischen den beiden Fällen bedürfte die Annahme eines Fortsetzüungszusammenhanges zwischen ihnen einer näheren Begründung.\n\nSoweit in dem Verhalten des Angeklagten neben der\ngenossenschaftlichen Untreue tateinheitlich erneut ein\nBetrug angenommen werden sollte, wird darauf’ hingewiesen, daß bisher ein vollendeter Betrug nur im ersten\nFalle hinreichend dargetan ist, da nur insoweit eine\nTäuschung ohne weiteres zutage liegen würde, nämlich\ngegenüber dem Verbanäsprüfer Igg bei der ersten Prüfung im Mai 1949 (s.hierüber im übrigen die Ausführungen zum Fall 1). Im zweiten Falle würde bisher nur ein\nVersuch vorliegen, da nicht feststeht, ob die begonnene Täuschung zur Irrtuuserregung und ‚Vormögensverfügung\ngeführt hat.\n\n3. Pall Schuldt:\n\nIn diesem Fall brachte der Angeklagte den Monatsabschluß scheinbar dadurch in Ordnung, daß er eine Ein-\n\n6.\n\n—t - -—_\n\n...\n>\nRi\ni m\n\n-6 -\n\n‚..gahlung des Genossen SCHE von 200 DM am 29.April 1949\nnicht in die Bücher eintrug und keinen Einzahlungsbeleg\n‚ ausstellte. Hierdurch erreichte er, daß ein sonst von\nihm zu ersetzender Fehlbetrag ausgeglichen wurde.\n\n®\n\nHier sind Bedenken gegen die Annahme einer Untreue\nnach § 146 GenG in Tateinheit mit Betrug nicht vorhanden,\nAuf die Ausführungen zu den Fällen 1 und 2 wird verwie-\n\n„sen: Auch hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhanges\n„: gilt das zum Fall 2 Gesagte. a\n4. Fälle Melereigeno ssenschaft SCHERE:\n\nUne\n\n\"Yon den laufenden Einzahlungen der Meiereigenossen-\n“ schaft’ hatte der Angeklagte am 22.Juni und 22.Juli’ 2949\n:\"\" 3e 200 DM dem früheren Mitangeklagten WEB als Darlehn gegeben. Die Einzahlungen trug er nicht in die Bü-\n“ eher ein, auch vermerkte er beide Darlehn nicht im ’'Kon-\n'‘ togegenbuch VllBs. Von weiteren Einzahlungen in’ der\nZeit bis zum 17.Oktober 1949 in Höhe von insgesamt -\n810 DM verwandte er 400 DM,um die Eintragung der Einzahlung von zweimal 200 DM im Juni und Juli 1949 nachzuholen. Die übrigen Zahlungen trug er nicht in.die.\nBücher ein und stellte keine Einzahlungsbelege. her, Daß\nder Angeklagte die restlichen 410 DM für sich verbraucht\nhat, ließ sich nicht feststellen.\n\nDie Strafkammer sieht auch in diesem Fall, wie in\nallen Fällen, eine genossenschaftliche Untreue und zwar\nin Tateinheit mit einer Unterschlagung hinsichtlich der\nzweimaligen Hingabe von 200 DM als Darlehn an WEM.\nHiergegen sind Bedenken in rechtlicher Hinsicht nicht\nvorhanden. Insbesondere ist das Landgericht mit Recht\ndavon ausgegangen, daß der Genossenschaft ein Nachteil\nim Sinne des § 146 GenG entstanden ist; ein solcher entstand schon durch die fehlende und unordentliche Buchführung, durch welche die Ansprüche der Genossenschaft\ngegen den Angeklagten und WÜRD gefährdet wurden, -\n\n-1T-\n\n- 1 -\n\nSoweit Unterschlagung angenommen worden ist, geht\ndas Urteil mit Recht davon aus, daß sich der Angeklagte |\ndas ihm von der Meiereigenossenschaft für die Genossenschaft Üübergebene Geld dadurch rechtswidrig zugeeignet\nj hat, daß er es WOEEEEEED 215 persönliches Darlehn gab.\n; Er verfügte hiermit wie ein Eigentümer über das ihm\n| nicht gehörende Geld. j\n\noil. TRWEIRHe\n\nGegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue\nN nach § 146 GenG und Unterschlagung ist in diesem Falle\nN nichts einzuwenden, da das von der Meiereigenossen-\n\"schaft eingezahlte Geld zunächst Eigentum der Genossen\nschaft wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der.\n\n\"Angeklagte schön bel der \"Annahme des Geldes die Absicht\nhatte, es in der r festgestellten Welse zu verwenden.\nWenn er aber das Geld schon in seinem Besitz hatte, ala\ner diesen Entschluß faßte, so hat er sich in Tateinheit\nmit der Untreue auch der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl RGSt 69, 64).\n\nBei dem engen Zusammenhange dieses Falles mit dem\nFall WERD sina Bedenken gegen die Annahme einer\nj Handlungseinheit mit dieser fortgesetzten Handlung nicht\nf vorhanden.\n\ni 5. Fall Kr:\n\nAus denselben Gründen wie im Fall 3 (Sim)\n\ni hat hier der Angeklagte eine Eingahlung von 100 DM an\n\nj 18.August. 1949 nicht verbucht. Wegen der rechtlichen\nWürdigung wird auf den Fall Sc verwiesen, doch\nliegt. hier auch nach den bisherigen Feststellungen nur\n\nversuchter Betrug vor (vgl hierzu die Ausführungen zum\nFall 2 am Ende).\n\n6. Fall Spar- und Leihkasse Sm:\nAm 16.September 1949 hob der Angeklagte für eigene Zwecke von der Spar- und Leihkasse iD für\n\nRechnung der Genossenschaft 500 DM ab und verwendete das\nGeld für sich.\n\n-8-\n\nfi\n\n-8-\n\nDas Landgericht sieht die Tat des Angeklagten als\ngenossenschaftliche Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung an. Während gegen die Annahme der Untreue nach\n§ 146 GenG keine Bedenken bestehen, ist jedoch in diesem\nFalle eine Verurteilung in Tateinheit mit Unterschlagung\nnicht zulässig. Dadurch, daß der Angeklagte das Geld\n\"für eigene Zwecke abgehoben hat\", ist festgestellt, daß\nder Angeklagte schon bei der Abhebung den Willen hatte,\n\ngas Geld für sich selbst zu verwenden. Daher liegt in.\nder Aneignung des Geldes im Gegensatz zum Fall 4 eine\nstraflose Nechtat (Vgl RGSt 69 aa0).\n\nEin Zusammenhang mit dem. Fall WB ist nicht\nTE\n7. und 8. Fälle Ol un: Digg:\n\nDer Angeklagte verbuchte am 20.September 1949 die\nGuthaben der verstorbenen Genossen Ce und zB,\ndie den Erben nicht bekannt waren, als ausgezahlt, um\nso Fehlbeträge aus dem Warenumsatz auszugleichen, für\ndie er nach Auffassung des Landgerichts haftete. Die\nStrafkammer sieht hierin neben der Untreue nach § 146\nGenG tateinheitlich einen Betrug.\n\nRechtliche Bedenken tauchen hier nur gegen die Annahme des Betruges auf. Nach den Erörterungen zum Fall 2\nkönnte nur Versuch vorliegen. Außerdem erscheint eg\nzweifelhaft, ob hier eine Schädigung des Vermögens der\nGenossenschaft vorliegt, da an anderer Stelle im Urteil\nfestgestellt ist, daß die Lagerverhältnisse bei der Genossenschaft ohne Verschulden des Angeklagten sehr unübersichtlich waren. Falls der Angeklagte irrtümlich von\nseiner Ersatzpflicht ausging, würde ebenfalls nur versuchter Betrug vorliegen.\n\nEin Zusammenhang mit dem Fall VB ist auch\nhier nicht ersichtlich, jedoch würden gegen die Annahme\neines Fortsetzungszusammenhanges in diesen beiden Fällen\nkeine Bedenken -bestchen.\n\n-9-\n\n9. Fall Hogn:\n\nDer Angeklagte nahm am 15.August 1949 aus der Kasse der Genossenschaft 550 DM und gab sie Ha; einen\n- Bekannten des WEB, d.r nicht Mitglied der Genossen-\n\n“„gehaft ist, als Darlehn. Er belastete mit diesem Betra-\n\nge das Konto des Genossen Regie ohne dessen Wissen,\nZwei spätere Abzahlungen des Hagiwm brachte er dem\n\n. Konto Sei et.\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten auch hier neben einer genossenschaftlichen Untreue\neine Unterschlagung geschen. Dagegen bestehen keine Be-\n\nFall VD nicht ersichtlich.\n\n10. bis 15. Fälle Tre, RoiiiEEB, op Stgp Zug\nund He:\n\na) Nach den Feststellungen des Urteils belastete\nder Angeklagte am 16.Mai 1949, einen Tag vor der ersten\nRevision durch den Verbandsprüfer IP, die Konten der\ngenannten fünf Mitglieder mit Geldbeträgen In Höhe von\ninsgesamt 1 138,60 DM für \\Warenlieferungen, die diese\nnicht erhalten hatten. Er wollte hierdurch die schon\nbei früheren ordentlichen Revisionen bemängelten größeren Warenfehlbestände verschleiern. Die Strafkammer\nnimmt auch hier Tateinheit zwischen genossenschaftlieher Untreue und Betrug an.\n\nWas die Untreue nach § 146 GenG anlangt, so ist\nauch hier der Nachteil der Genossenschaft in der durch\ndie falschen Buchungen herbeigeführten Vermögensgefährdung zu sehen. Hinsichtlich der Annahme: eines vollendeten Betruges wird auf die schon zu den Fällen 7\nund 8 aufgezeigten Bedenken hingewiesen.\n\nb) Im Falle Wr fälschte der Angeklagte den Beleg für die Genossenschaft, indem er einen Überweisungsbeleg ausstellte und diesen unbefugt mit \"Chr. Wr\"\nunterzeichnete. Der Angeklagte ist deswegen weiterhin\n\nor - 10 -\n\n- 10 -\n\nrechtlich einwandfrei wegen Urkundenfälschung bestraft\nworden.\n\nc) Auch in den hier erörterten Fällen ist ein Zusammenhang mit dem Fall VE nicht ersichtlich, jedoch sind keine Bedenken vorhanden, die hier erörterten\nTaten des Angeklagten in sich als eine fortgesetzte\nHandlüng. anzusehen,\n\nIII.\n\nZusammenfassend muß also das Urteil auBer' wegen der\nrechtsirrtümlichen Annahme einer fortgesetzten Handlung\nfür alle Fälle aus den zu den Fällen 2, 5-8 us 10-15\naufgezeigten Bedenken sufgehoben werden, und zwar, wie\nschon ausgeführt, hinsichtlich des gesamten Schuldausspruchs.\n\nSoweit nach den crneuten Feststellungen der Strafkammer ein Teil der Fälle vor dem 15.September 1949 abgeschlossen sein wird, wird hinsichtlich dieser Fälle\nerneut die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein. Bei dieser Prüfung hat der Fall WB, dsssen Einzelakte teils vor, teils nach dem 15.September\n1949 begangen worden sind, außer Betracht zu bleiben\n(so BGH 2 StR 316/51, Urt.v.20.11.51; 3 StR 824/51, Urt.\nv.22.11.51 gegen 1 StR 412/51, Urt.v.9.10.51 und 1 StR\n631/51,Urt.v.19.2.52).\n\nIV.\n\nWenn auch des Urteil gegen den Angeklagten Ei\nauf dessen Revision mit den ihm zugrundeliegenden Peststellungen aufgehoben werden muß, so war dennoch die Aufhebung nicht gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten ven zu erstrecken, der wegen Anstiftung zur\nfortgesetzten genossenschaftlichen Untreue und Unterschlagung des angeklagten WW verurteilt worden\n\n- 11 -\n\n- 11 »-\n\nist. Denn die Handlunger des vB betreffen ledig- -\nlich die an sich nicht zu beanstandenden Fälle 1 und 4,\nSelbst wenn er Revision eingelegt hätte, würde er hiermit keinen Erfolg gehabt haben. In einem solchen Falle\nkann das von ihm nicht angefochtene Urteil auch nicht\nauf dem Wege des § 357 StPO aufgehoben werden (vgl\n\nRGSt 71, 215).\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-215-52","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-215-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.995081+00:00"}}