{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_149_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 149/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3-12 1052 2955 072°\n\nIm Namen des Volkes\n\nU\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.)\n\n4.)\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der --\nSitzung vom 12.Juni 1952, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ED wegen\nfortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.\n\nDie Angeklagten Hm; EB und DEE, gegen\n\ndie das Hauptverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eröffnet worden war, hat sie freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter Revision eingelegt, die\nsich auf Verletzung des materiellen Rechts stützt. Sie\nist begründet.\n\nI. Revision gegenüber dem Angeklagten Ein\n\n1.) Gegenüber diesem Angeklagten hat die Strafkammer Hehlerei nur insoweit angenommen, als er Metall von\ndem Jugendlichen HidmEn angekauft und weiterveräußert\nhat, nicht aber insoweit, als er Metall, das seine Stiefsöhne Horst und Klaus Höfgp teilweise in Gegenwart des\nAngeklagten gesammelt haben, an sich gebracht und weiterveräußert hat.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, wonach Hehlerei\nan den von den Stiefsöhnen gesammelten Gegenständen nicht\nin Frage kommt, sind rechtsirrig. Die Strafkammer lehnt\nhier eine Hehlerei deshalb ab, weil die Einiassung des\nAngeklagten nicht zu widerlegen sei, er habe nicht gewußt, daß die Jugendlichen Schrott von Lager- oder abgegrenzten Ruinenplätzen weggenommen hätten. Das Urteil\nstellt aber fest, daß der Angeklagte seine beiden Stiefsöhne Höfler dazu angehalten habe, Buntmetallschrott von\nSchrottplätzen und aus Ruinen zusammenzusuchen., Hieraus\nergibt sich, daß die Strafkammer offenbar davon ausgegangen ist, Schutt, der auf nicht abgegrenzten Ruinenplätzen\nläge, sei herrenlos und könne von jedem weggenommen wer-\n\n-4-\n\nden. Das ist rechtsirrig. Gegenstände, die sich in Ruinen befinden, sind nicht herrenlos, sondern gehören entweder dem Grundstückseigentümer oder der Stadt Berlin\nund dürfen, wie hier allgemein bekannt ist, nicht weggenommen werden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zugegeben, er sei auch selbst mit den Stiefsöhnen\nauf Trümmerplätze und Schutthalden zum Sammeln von Schrott\ngegangen. Die Strafkammer wird deshalb bei der erneuten\nVerhandlung zu prüfen haben, ob der Angeklagte irgendwie bei den Diebstählen mitgewirkt hat. Soweit etwa die\nStrafkammer zu dem Ergebnis kommen sollte, daß zwar die\nStiefsöhne des Angeklagten eine strafbare Handlung begangen hätten, der Angeklagte sich aber nicht daran beteiligt habe, wird sie zu prüfen haben, ob dieser sich\nnach § 139b StGB strafbar gemacht hat.\n\n2.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\nHehlerei verurteilt, verneint sie, daß der Angeklagte\ngewerbemäßig gehandelt habe. Zur Begründung hierfür führt\nsie an, zum Nachweis der Gewerbsmäßigkeit sei erforderdich, daß der Angeklagte \"in jedem einzelnen Falle schon\ndarauf hinwirkte, oder zum mindesten zu erkennen gab, bei\neiner Wiederholung gestohlenes Gut ohne weiteres annehmen zu wollen\". Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Es\nist nicht erforderlich, daß die Absicht, sich durch Wiederholung von Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nach außen Dritten gegenüber\nerkennbar in Erscheinung tritt. Die Absicht der Wiederholung kann auch aus sonstigen Momenten gefolgert werden, z.B. aus der Häufigkeit der Handlungen oder der Höhe\nder erzielten Erlöse.\n\nII. Revision gegenüber den Angeklagten a) N\nTI er\n\n1.) Bei allen drei Angeklagten lehnt das Urteil eine\nHehlerei deshalb ab, weil eine hinreichend sichere Pest-\n\n-5-\n\n5.\n\nstellung nicht habe getroffen werden können, ob und an\n. welchen dieser drei Angeklagten der von dem Angeklagten.\nEBeehehlte Schrott weiterveräußert worden sei. Bei\ndiesen Feststellungen geht das Urteil davon aus, daß\nlediglich derjenige Schrott seitens des Angeklagten\nEEE gehehlt worden sei, den dieser von dem Sohn des\nZeugen HiiiiliBerworben habe. Es ist bereits oben ausgeführt, daß diese Annahme auf Rechtsirrtum beruht, Schon\naus diesem Grunde muß das Urteil der Aufhebung unterliegen. Es ist möglich, daß das Landgericht nunmehr aus\n\nder Art der von Eichler an die andern drei Angeklagten\nveräußerten Gegenstände feststellen kann, ob diese aus\nSchutthalden stammen können, oder ob sie von Plätzen\nstammen, auf denen sich fremdes Eigentum befand. Man\nwird davon ausgehen können, daß \"nn auf Schutthalden nur\nvöllig wertlose Gegenstände befunden haben, da nur sol--\nche von den Eigentümern fortgeworfen zu werden pflegen.\n\nWenn das Gericht auch jetzt sichere Feststellungen\ndarüber, daß der Angeklagte EMEED gestohlene Gegenstände an die anderen Angeklagten veräußert hat, nicht\ntreffen kann, so wird es zu prüfen haben, ob die Angeklagten ‘sich insoweit der versuchten Hehlerei schuldig\ngemacht haben.\n\n2.) Bezüglich der Angeklagten Mb und aD\nlehnt die Strafkammer die Annahme der Hehlerei auch deshalb ab, weil Miether nur als Hilfskraft im Gewerbebetrieb seines Sohnes fungiert habe und insbesondere endgültige Kaufabschlüsse über Altmetallschrott im Geschäft\nnicht habe tätigen können, und Hi lediglich den\nanzukaufenden Schrott auf seine Güte habe nachprüfen\nmüssen, während der eigentliche Kaufabschluß regelmäßig\nvon dem Zeugen und Mitgeschäftsinhaber Op vorgenommen worden sei.\n\nNach der zutreffenden Rechtsprechung des 3. Senats\n(vgl. 3 StR 59/52 vom 13.3.52 und 3 StR 734/51 vom 30.\n\n-6-\n\n-6-\n\n4,52); der sich der Senat für das unedle Metallges. bereits in dem Urteil v. 15.5,52 (5 StR 159/52) angeschlossen hat, ist es für den Begriff des \"Ansichbringens\" hicht erforderlich, daß jemand den Ankauf für sich\nselbst vornimmt. Vielmehr kann man auch für jemand andaten ankaufen. Voraussetzung ist allerdings dafür,\ndaB der Gewerbegehilfe beim Arıkauf eine selbständige\nTätigkeit entfaltet, also nicht gerade bei jedem einzelnen Geschäft ausschließlich nach der Weisung des Geschäftsherren handelt. Soweit der Angeklagte MED in\ndiesem Sinne nur unselbständiger Gewerbegehilfe ohne\nRecht zum selbständigen Kaufabschluß gewesen sein sollte, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob er nicht\nBeihilfe zu einer etwaigen Hehlerei seines Sohnes geleistet hat. Der Angeklagte HE war, soweit den\nknappen Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, gemeinsam mit dem Zeugen OB Geschäftsinhaber. Bei ihm\nwürde deshalb zutreffendenfalls eine Mittäterschaft in\nBetracht kommen, wenn er wußte oder den Umständen nach\nannehmen mußte, daß es sich um gestohlenes Gut handle\nund trotzdem durch Güteprüfung der Ware und Ausstellung des Zettels bei dem Ankauf mitgewirkt hätte.\n\nAus den angeführten Gründen mıß das Urteil aufge- '\nhoben werden. u\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-149-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-149-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.977594+00:00"}}