{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_135_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 135/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fo\n\n5_StR 135/52\n\nIm Namen des Volk\n\nIn der Strafsache €\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Georg K (Em ‚\n\ngeboren am ED 1891 in cmD, Kreis TB (Ostor.),\n\nwohnhaft in DEE KGMED CHE,\n\nwegen Nötigung und Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n0000 \"als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1.0ktober 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- Fo\n\nGründe:\n\nIn dem Rechtsstreit 10.0.52/50 des Landgerichts\nKiel klagte Klaus Rehse, Kommanditist der Firma\nMatthias RB, auf Auflösung der K.G. Der Bruder des\nKlägers, Hans RB 215 Komplementär der K.G, beantragte vertreten durch den Angeklagten mit seiner Widerklage den Ausschluß des Klaus MB aus der Gesellschaft\nmit der Begründung, daß bei einem Bauprojekt in Heiligenhafen wegen mangelhafter Bauleitung des Klägers Rohrleitüungen unsachgemäß verlegt worden seien und daß der\nBeklagte deswegen durch die Bauaufsicht schwerste Vor-\n'würfe erhälten habe. Auf entsprechende Vorhaltungen habe\nsich Klaus RB bveschwerdeführend an den Dipl.Ing. Kae\ngewandt und eine Abschrift der Beschwerde der Stadt Heiligenhafen zugeleitet. Der Angeklagte benannte hierfür\nden Dipl. Ing. KWwals Zeugen und führte weiter aus,\ndaß derartige interne Vorgänge der Firma nicht nach\naußen gelangen dürften, das das Verhalten des Klägers\ngeschäftsschädigend sei und offenbar auch sein solle.\n\nIn einer Privatklagesache hat Ku als Zeuge bekundet, daß er mit den Arbeiten des Klaus RBzufrieden\nsei und volles Vertrauen zu ihm habe. Bei dieser Verhandlung war der Angeklagte zugegen.\n\nIn dem 2ivilprozeß berief sich nun der Kläger\nKlaus REED zum Beweise dafür, daß er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe, auf den Zeugen Kg».\n\n. .Auf Verlangen seines Mandanten Hans Rp schrieb\nder Angeklagte folgenden Brief:\n\nA... u. Notar Kr./Ur, \"\n\nAn den\nBrunnenbaumeister\nHerrn Klaus R EEE,\nn Ro\n\nSie haben den Ingenieur KB mehrfach\nals Zeugen benannt.\n\nDa gerade Herr kW einen großen Einfluß auf die Verteilung von Geschäftsaufträgen hat, wirkt es sich für die Firma\nschädigend aus, wenn Herr Dinner wieder\n- im Inre Rechtsstreitigksiten hineingezogen\n“ wird. Die Heranziehung des Herrn KB ist\nauch vollkommen entbehrlich, da ja das, was\nvorgefallen ist, auf andere Weise festgestellt werden kann. Jedenfalls läßt Ihr Bruder Hans Sie hiernit auffordern, die Hinein»\nziehung des Herrn Ki in Ihre Rechtsstreitigkeiten zu unterlassen und binnen 1 Woche zu\nerklären, daß Sie dieser lediglich im Geschäftsinteresse liegenden Aufforderung Folge leisten\nwerden.\n\nSollten Sie das nicht tun, so wird Ihr\nBrudsr an 4 bis 5 Stellen in Heiligenhafen\ndie Leitung freilegen lassen und zwar im Beisein eines Sachverständigen des Wasserbau-Gewerbes. Dann wird sich einwandfrei ergeben,\ndaß Ihre mangelnde Bauaufsicht an diesen unsachgemäßen Arbeiten schuld ist.\n\nHochachtungsvoll\ngez. Kran\n\nRechtsanwalt u,Notar,\"\n\n-4-\n\n| nn ı\n\nen\n\nno\n\nDer Angeklagte hat später dem Landgericht mitgeteilt, daß sein Mandant - der Beklagte Hans R@p- auf\nVernehmung des Zeugen KB verzichte:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es an\neiner Drohung mit einem Übel fehle. Der Angeklagte sei\n- wie ihm nicht widerlegt werden könne -. der Ansicht\ngewesen, daß der Briefempfänger durch den Brief nicht\ndie angekündigte Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung als ein.empfindliches Übel habe ansehen können,\nda der Briefempfänger ja durch die Benennung des Zeugen\nı [EX Leistung guter Arbeit habe nachweisen wollen\nund nach seinem Standpunkt nur der Meinung habe sein\nkönnen, die Freilegung der Rohrverlegung werde die Rich-\n\ntigkeit seiner Behauptung erweisen. Es fehle daherdder -\n\nEntschluß, den Tatbestand der Nötigung zu verwirklichen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts und weist darauf hin, daß das Land-.\ngericht nicht geprüft habe, ob nicht durch die Kosten\nder angedrohten Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung' söwohl der K.G. als auch dem Bedrohten ein\nnicht unbeträchtlicher Schaden erwachsen und das Ansehen\nder Firma geschädigt würde. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil könne auch ein \"empfindliches Übel\" darstellen.\n\nDas ist an sich zutreffend. Immer aber muß die Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 StGB rechtswidrig\nsein. Das rechtlich Verwerfliche ist nicht einseitig in\ndem angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck,\nsondern in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in\nihrer Verquickung, zu suchen und zwar in einer solchen\nBeziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, der nach richtigen allge-\n\n-5.\n\nmeinen Urteil sittlich zu mißbilligen ist (BGH v.16.März\n1952 GSSt 2/51).\n\nDieses Tatbestandsmerkmal liegt indessen hier nicht\nwor. Denn es ist keiner Prozeßpartei verwehrt, die zur\nRechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, De der Kläger sich auf den Zeugen\nKu für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten berufen\nund KM dies in einem anderen (dem Privatklage-)Verfahren bestätigt hat, konnte der Beklagte (Hans RB\nes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich erachten, durch Freilegung der Rohrleitung und\nein Gutachten über deren unsachgemäße Anlage den Gegenbeweis gegen das Gutachten des KB zu beschaffen,\n\nEbenso wie der Briefempfänger hatte auch der Absender desselben das Recht, die Beweise anzubieten, die\nihm geboten erscheinen.\n\nDie Aufforderung an den Prozeßgegner, die Benennung\ndes Zeugen Kiiilrurückzunehmen, war daher keine Drohung\nnit einen empfindlichen Übei.\n\nDr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-135-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-135-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.956169+00:00"}}