{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-12_5_StR_133_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-12","aktenzeichen":"5 StR 133/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 1353/52 | 6;\n\n2255 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Emil K ED zer. an EB 1903\nin HE, wohnhaft in Home, S GHNNENEEEREEEEETETD t 7. ED,\n\nwegen Konkursvergehens und Vergehens gegen\n§ 4 Nieders. Gewerbezulassungsges.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juni 1952, .an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 16.0ktober 1951\nwird insoweit verworfen, als er wegen Vergehens\nnach § 240 I Ziff 3 und 4 der Konkursoränung zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt ist.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen\n§ 4 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes\nverurteilt worden ist, wird das Urteil aufgehoben\nund der Angeklagte freigesprochen.\n\n- 2.\n\nAuch wird die Gesamtstrafe aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich\nder Kosten der Revision, trägt. -soweit\nVerurteilung erfolgt ist“ der Angeklagte,\nim übrigen fallen sie der Landeskasse\nzur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, über dessen Vermögen am 17. 0ktober 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden war, ist\nwegen Vergelmne nach § 240 I Ziff 3 und 4 KO und wege\nVergehens nach §§ 4, 13 Nieders. Gewerbezuldässungs6\nv. 29.12.1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungseblatt S. 188) zu einer Gesamtstrafe von acht Menaten Gefängnis verurteilt worden. \\\n\nSeins Revision, die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet,\n\nI. Bie Verfahrensrüge.\n\n_ „Die Apppagon namingeit, das der Angeklagte wegen _\nVerstoßes/dle als Kaufmann obliegende Buohführungs-\n\npflicht verurteilt worden sei, obwohl die Bücher in der\nHauptverhandlung nicht vorgelegen hätten. Die Rüge ist\nunbegründet. Daß in einem solchen Falle äle Vorlage der\nBücher oder die Vernehmung eines Buchsachverständigen\nstets erforderlich sei, kann nicht anerkannt werden. Das\nLundgericht konnte die Tatsache der unordentlichen ünd\nseit Anfang 1950 fehlenden Buchführung auch ohne Verfahrensverstoß auf Grund der Aussagen der Zeugen Haie und\nEgg feststellen, Die Aufklärungspflicht wurde hierdurch nicht verletzt. Der Angeklagte, der ausweislich\nder Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Vernehmung der Zeugen. Hi und Kew auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet hatte, hat weitere Beweisamträge nicht gestellt und selbst nicht behauptet, daß die\nBücher ordnungsgemäß. geführt seien. Der Grundsatz \"in\ndubio' pro reo\" ist nicht verletzt, da die Strafkammer,\nobwohl die Bücher nicht zur Verfügung standen, keinen\nZweifel daran gehabt hat, daß die Bücher nicht ordnungs-\n\n-4. »-\n\n-A-\ngemäß geführt worden sind.\n\nII. Sachliche Überprüfung.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 I Ziff 3 und 4 KO läßt keine Rechtsverletzung erkennen. Der Angeklagte, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wiederholt in der Revisionsbegründung sein Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht,\ndaß nicht er, sondern seine Ehefrau, der im März 1949\ndie Gewerbeerlaubnis erteilt worden ist, Betriebsinhaberin und Schuldnerin i.S., des § 240 KO gewesen sei.\nDieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Urteils, nach denen der Ange-\n\nklagte die Geschäfte allein unter seinem Namen getätigt\nhat und er für dritte Personen der Geschäftsinhaber war.\nMit Recht hat deshalb die Strafkammer den Angeklagten\nals Schuldner im Sinne des § 240 KO angesehen. Daß der\nAngeklagte gemäß § 58 HGB zur Buchführung verpflichtet,\nalso Vollkaufmann gemäß § 1 HGB war, hat die Strafkammer im Hinblick auf die Art und den Umfang des Geschäftes ebenfalls fehlerfrei festgestellt. Hieraus ergibt\nsich gleichzeitig, daß der Angeklagte auch verpflichtet\nwer, Bilanzen zu ziehen (§ 39 £f£f HGB). Der äußere Tatbestand des § 240 Ziff 3 u. 4 KO ist somit bedenkenfrei\nfestgestellt. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes beruft sich der Angeklagte erneut darauf, daß er die Buchführungspflicht dem Zeugen Kg und seiner Angestellten\nPB übertragen habe. Mit Recht ist das Landgericht\njedoch zum Ergebnis gekommen, daß hierdurch die Schuld\ndes Angeklagten nicht ausgeschlussen wird. Abgesehen da«\nvon, daß ab Dezember 1949 der Angeklagte die Bücher\nallein geführt hat, wußte er nach den Feststellungen\ndes Landgerichts für die vorhergehende Zeit, daß die\nBücher gar nicht oränungsmäßig geführt werden konnten,\n\n-5.\n\nda er dem Zeugen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, obwohl dieser ihn in dieser Beziehung\nmehrfach gemahnt hat. Da die Mahnungen nach den Feststellungen des Urteils auch in der Zeit erfolgt sind, in\nder die Angestellte Pasch als Buchhalterin eingestellt\nwar, die auch nur einen Teil der Bücher führte, kann\nsich der Angeklagte auch nicht auf deren Einstellung berufen. Zumal auch sonst die Ausführungen des Landgericohts zur Schuldfrage keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, war daher die Revision des Angeklagten, soweit er\n‘wegen Vergehens gegen § 240 I Ziff 3 us 4 KO verurteilt\nworden ist, zu verwerfen.\n\n2.) Dagegen konnte die Verurteilung wegen Vergehens\ngegen das Nieders, Gewerbezulassungsgesetz nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte ist gemäß § 13 dieses Gesetzes bestraft worden, weil er den Großhandel\nohne die nach § 4 des Gesetzes erforderliche behördliche\nErlaubnis betrieben hat. Dieser Erlaubnis bedarf, \"wer\nein Unternehmen des Großhandels, Einzelhandels oder Versandhandels errichten, übernehmen oder in das Land Niedersachsen verlegen will oder den Gegenstand eines Binnengroßhandels- oder Einzelhandelsunternehmens wechseln\noder ein solches auf Waren oder Leistungen ausdehnen\nwill, die bisher nicht Gegenstand des Unternehmens waren\nund nicht zu dessen geschäftsüblichen Warenkreis gehören\"(§ 4 Nieders.Gew.Zul.Ges.). Das genannte Gesetz ist\nam 1.Januar 1949 in Kraft getreten (§ 17 aa0). Dagegen\nergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts ein-,\ndeutig, daß der Angeklagte den Großhandel schon vor dem\n1.Januar 1949 betrieben hat. Von der Möglichkeit der Entziehung nach § 11 Nieders.Gew.ZulassungsG ist nach den\nFeststellungen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Daß\neine Genehmigung auch für diesen Fall erforderlich ist,\nergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Verurteilung des\n\n6 -\n\n-6 -\n\nAngeklagten auf Grund der §§ 4, 13 Nieders.GewerbezulassungsG ist daher zu Unrecht erfolgt. Das Revisionsgericht\nhatte daher insoweit gemäß § 354 I StPO in der Sache\nselbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen.\nAuf die von der Revision aufgeworfene, schon im angefochtenen Urteil erörterte Frage, ob das Nieders.Gewerbezulassungsgesetz mit Art 12 GG vereinbar ist, brauchte der\nSenat daher nicht einzugehen,\n\nDa ersichtlich die Verurteilung wegen Vergehens\ngegen § 240 Ziff 3 u. 4 KO auch im Strafmaß durch die\nrechtsirrtümlich vorgenommene Bestrafung aus dem Nieder.\nGewerbezulassungsgesetz nicht beeinflußt worden ist,\nbleibt somit die Gefängnisstrafe von sieben Monaten wegen einfachen Bankerotts allein bestehen, während die\nGesamtstrafe fortfällt. N\n\nDr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-12/5-str-133-52","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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