{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-05_5_StR_457_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 457/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR_ 457/52 6 ?\n\nIn Namen des Volkes 2255 0657\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n&en Milchkaufmenn Karı DB EEE\naus TOD \\r BD Kreis Ip, geboren an\nEEE 1907 in vom,\n\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nÜbertretung der StVO und StVZO\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter . Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 2\\.Januar\n1952 im Strafausspruch und auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft im Schuld- und Strafausspruch\nnebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagte überholte mit seinem Personenkraftwagen am 9.September 1951 um 18,55 Uhr in einer Linksxurve der Bundesstraße 65 vor Hannover eine auf der äußersten rechten Fahrbahnseite fahrende Radfahrerin. Diese\nfuhr in Schrittempo neben zwei FußBgängern; sie pendelte\nnit ihrem Fahrrad leicht nach links und rechts. Beim Überhelen wurde die Radfahrerin am Hinterrad mit der rechten\nSeite des rechten vorderen Kotflügels des PKW des Angeklagten von hinten ergriffen. Die Radfahrerin wurde einige Meter fortgeschleudert. Sie erlitt schwere Verletzungen, u.8.\neinen doppelten Schädelbruch, an deren Folgen sie nach\nreichlich einer Stunde starb.\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 10 u. 49 StVO zu acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Übertretung weiterer Bestimmungen der StVO und der §§ 2, 71 StVZO sieht,\ndas Landgericht als nicht vorliegend an.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfange an\nund rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechtes. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision insoweit\nbeschränkt, als das angefochtene Urteil eine Verurteilung\ndes Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Übertretung der §§ 2, 71 StVZO (Trunkenheit am Steuer) nicht ausgesprochen hat, Sie rügt die Nichtanwendung der genannten\nBestimmung und die Verletzung des § 244 II StPO.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\na) Verfahrensrüge:\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung folgenden Beweisamtrag gestellt:\n1.) Die bier fragliche Kurve ist übersichtlich\n(mindestens auf 100 m)\n\nBeweis: Augenschein\n2.) e....\n\n- 3 -\n\n3.) Termin an Ort und Stelle, da die Skizze die\nVerhältnisse nicht genügend veranschaulicht.\n\nDieser Antrag ist durch verkündeten Beschluß abgelehnt worden;\nzu 1.) wegen Offenkundigkeit, da bereits erwiesen,\nzu 3.) weil das Gericht einen Ortstermin für unerheblich hält, da durch die Beweisaufnahme\nund die Unfallskizze die Unfallstelle genügend deutlich gemacht worden ist.\n\nDie Revision des Verteidigers meint, dem Antrage,\neine Ortsbesichtigung stattfinden zu lassen, hätte stattgegeben werden müssen. Die Rüge ist unbegründet. Soweit\nmit dem Antrage die Übersichtlichkeit der Kurve bewiesen werden sollte, ist die Ablehnung zulässigerweise damit begründet worden, daß die Tatsache schon erwiesen\nsei (§ 244 III StPO); auch das Urteil geht davon aus, 08:\nhandele sich um eine übersichtliche Kurve. Soweit der\nBeweis durch Augenschein in dem Antrage für erforderlich\nerklärt wird, daß die Skizze die örtlichen Verhältnisse\nnicht hinreichend veranschauliche, konnte er wie jeder\nAugenscheinsbeweis unterbleiben, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 244 V StPO). Die ablehnende, Begründung, durch die Beweisaufnahme und die Unfallskizze sei die Unfallstelle hinreichend deutlich gemacht,\nhält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens.\n\nb) Sachliche Prüfung:\n\nAuf die sachliche Rüge des Verteidigers war das\nUrteil seinem gesamten Inhalte nach zu überprüfen. Dieses hat ergeben, daß gegen den zu Ungunsten des Angeklagten ergangenen Schuldausspruch keine Bedenken vorhanden\nsind, insbesondere auch nicht gegen die von der Revision\nbesonders angegriffene Anwendung des § 222 StGB. Dadurch,\ndaß die Radfahrerin durch ihre Fahrweise unter Umständen\nein Mitverschulden an dem Unfall gehabt hat, wird das Ver-\n\n-4-\n\nschulden des Angeklagten nicht ausgeschlossen.\n\nDagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufreohterhalten werden. Das Landgericht hat bei der Strafzunessung u.a. ausgeführt:\n\n\"Strafschärfend fiel ins Gewicht, daß durch\ndas leichtfertige Verhalten des Angeklagten\nder Tod eines Menschen verursacht worden ist...\"\n\nHiernach ist es zum mindesten nicht auszuschließen,\ndaß zu Ungunsten des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal des\n§ 222 StGB, der Tod der Radfahrerin, bei der Strafzumessung\nverwertet worden ist. Das angefochtene Urteil muß daher im\nStrafausspruch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben\nwerden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nAuch auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das\nUrteil seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanwendung der §§ 2,\n\n11 StVZO ist nicht wirksam, da insoweit ein abtrennbarer\nTeil des Urteiles nicht vorliegt. Die Schuldfrage ist bei\nTateinheit unteilbar. a\n\na) Wie bereits unter I ausgeführt worden ist, liegen\ndem Schuldausspruch Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu Grunde. - .\n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendst sich je-\"\ndoch mit Recht gegen die Nichtanwendung der §§ 2, 71 StV20.\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte\nvor dem Unfall zu Mittag eine Flasche Wein und zwischen\n17 und 18,30 Uhr ärei bis vier Glas Bier getrunken, Die\n| etwa 1 Y2 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Gehalt an Äthylalkohol im Blut von 1,95 g °/oo.\nDie Strafkammer hat die Anwendung der §§ 2, 71 StVZO mit\nfolgenden Worten abgelehnt:\n\n\"Ebenso konnte das Gericht nicht feststellen,\ndaß der Angeklagte so unter Alkohol stand, daß\n\n-5.\n\nBe nr.\n\n4\nf\nA\nD\n\n-5.\n\ner sich nicht sicher im Verkehr bewegen konnte. Zwar ist objektiv ein Alkoholgehalt von\n1,95 g °/oo errechnet worden, jedoch hat die\nder Blutprobenentnahme vorausgehende Untersuchung nichts dafür ergeben, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand.\"\n\nNach diesen Ausführungen ist sowohl die sachliche,\nwie die verfahrensrechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft\n\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat rechtsirrig den durch das wissenschaftliche Gutachten bestimmten Blutalkoholgehalt\nvon 1,95 9/00, der bei durchschnittlicher Alkoholverträglichkeit einem Zustande von leichter Trunkenheit\nentspricht und ein sicheres Bewegen im Öffentlichen Verkehr als Fahrer eines Kraftwagens nicht mehr ermöglicht,\nnicht als maßgebende Beweisgrundlage für den zur Zeit\ndes Unfalles bestehenden Grad von Verkehrsunsicherheit\nbetrachtet. Es durfte hiervon nicht ohne eingehend& 'Be-:\neründung abgehen, wenn es sich nicht des Verstoßes gegen anerkannte Erfahrungssätze schuldig machen wollte,\nLediglich die Angabe, daß sich nach der der Blutentnahme vorangegangenen Untersuchung nichts dafür ergeben\nhabe, daß der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand, ist\nnicht geeignet, dem Revisionsgericht die Möglichkeit\nder Nachprüfung zu geben, ob hier in rechtlich zutref-\n\n:'fender Weise der Begriff des im Kraftfahrzeugverkehr er-\n\nheblichen Alkoholeinflusses der Entscheidung zugrundegelegt worden ist. Erfahrungsgemäß wird durch den Genuß\njeder nicht ganz unerheblichen Alkoholmenge das Reak-\n\"tionsvermögen beeinträchtigt. Wenn trotz des bei der\nBlutentnahme vorhandenen Blutalkoholgehaltes von 1,95 8\n°/06 eine solche Beeinträchtigung nicht vorgelegen haben soll, so mußte besonders sorgfältig dargelegt werden, wie sich bei der vorangegangenen Untersuchung herausgestellt haben soll, daß sich gerade bei dem Ange-\n\n-6 -\n\nr\n| &?\n xlagten der Alkoholgenuß entgegen den allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungen ausgewirkt hat (vgl hierzu RG\n\nVAE 41, Nr 123, S 100). Hierbei ist zu beachten, daß die\nResktionsfähigkeit auch dann beeinflußt sein kann, wenn\ndie Alkoholeinwirkung den Tatzeugen und auch dem zur\nBlutabnahme herangezogenen Arzte nicht ohne weiteres erkennbar war. Außerdem hätte unter Umständen geprüft werden müssen, ob und in welchem Maße der Alkoholgehalt zur\nUnfallzeit sich gegenüber der Zeit der Blutentnahme ge-\n\nändert hatte.\n\nAußerdem hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht\nverletzt, wenn es von dem Gutachten des Institutes für\ngerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität\nGöttingen abgewichen ist, ohne einen der Ärzte zu hören,\ndie dieses Gutachten erstattet haben und Über besondere\nErfahrungen auf diesem Gebiete verfügen. Zur Widerlegung\ndes Gutachtens reicht die Vernehmung eines praktischen\nArztes nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, daß auch\ndieser über die erforderlichen besonderen Erfahrungen\nverfügt. Ob dieses bei dem als Sachverständigen vernommenen Arzte, der die Blutprobe entnommen hatte, der Fall\nwar, mußte der Strafkammer aber schon deshalb zweifelhaft sein, da er in seinem ärztlichen Befund zur Zeit der\nBlutentnahme (81.12 d.A.) einmal angegeben hatte, der\nAngeklagte mache nicht den Eindruck, unter Alkohol zu\nstehen, während er dann abschließend die Diagnose stellt:\nDer Untersuchte scheint \"mittel\" unter Alkoholeinwirkung\nzu stehen.\n\nDas angefochtene Urteil war somit auf die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft insgesamt aufzuheben und zwar gemäß § 354 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststel-\n\nlungen.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nBrno -\n\nPe 3\n\nER EERELE UT nen a -\n\nnen\nı eg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-457-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-457-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.525327+00:00"}}