{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-05_5_StR_445_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 445/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\nIB 2255 05€\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellereiarbeiter Siegner R un\n\naus EU, Gr. @, geboren\nan GE '929 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Nötigung zur Unzucht und versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundestichter Dr. Waschow\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\n\nals beisıtzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landserichts in Berlin vom 18.Februer 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht nach\n§ 176 Abs I Ziff 1 StGB und wegen gefährlicher\nKörperverletzung nach § 223a StGB verurteilt\nist.\n\n| ne er un\n\n-L=-\n\nIn Strafausspruch wird das Urteil nebst\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nkatscheidung Über das Strafmaß und die Kosten\nder Revision an die Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nf;\n- 3. in\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die bei seiner Mutter in Untermiete wohnende Ursula D EEE, mit der er im Novenber 1950 mehrmals Geschlechtsverkehr hatte, im Januar\n1951 erneut zum Geschlechtsverkehr veranlassen wollen.\nDa die D. sich hartnäckig weigerte, würgte er die sich\nWehrende, riß ihr die Bluse und Unterwäsche herunter\nund biß ihr die Beere der linken Brustwarze ab. Der Angeklagte begab sich, ohnesich um das vor Schmerz besinnungslose Mädchen zu kümmern, darauf ins Badezimner,\num sich zum Ausgehen fertigzuuachen, und stieß dort versehentlich gegen das dort stehende Beil,so daß es umfiel. Als er im selben Augenblick vernahn, daß die D,\nstöhnte und leise um Hilfe rief, stürzte er in das |\nZimmer und versetzte ihr mit dem Beil mehrere Schläge\nauf den Kopf. Die Dilbwurde - nachdem sie sich zunächst zu wehren versucht und um Hilfe gerufen hatte -\nbewußtlos. Als der Angeklagte das blutüberströmte Mädchen sah, kamen ihm die Folgen seiner Tat zum Bewußtsein, insbesondere daß er seine günstigen Zukunftsaussichten durch seine Tat vernichtet und sein Leben verpfuscht habe. Er begab sich alsbald zum Polizeirevier,\nwo er unter Übergabe der Wohnungsschlüssel bat, \"dem\nMädohen sofort zu helfen, da sie sonst verblute\". Bei\nder Blutuntersuchung ergab sich, daß der Angeklagte zur\nZeit der Tat 0,42 °/00 Alkohol im Blut hatte. Die DEEP,\ndie bei der Einlieferung ins Krankenhaus noch bewußtlos\nund fast ausgeblutet war, konnte nach Blutübertragung\nnach 2 Monaten trotz der schweren Verletzungen aus den\nKrankenhaus entlassen werden.\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens\nder Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs I Ziff I StGB\nund weiter wegen versuchten Tütschlags nach § 212, 43\nStGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n-4-\n\nSeine Revision riet Yerleszung des sachlichen Straf.\nrechts und zwar der $} 51 20€ II, 46 Ziff 2 und 212 StGB,\nsowie die Strafzunsestng\n\nA. Hinsirhtlich Aer Verurteilung aus § 176 Abs I\nZiff 1 StGB orgeben sich keir« sachlich-rechtlichen Beadenken. Indessen kanr ülie Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDas Landgericht hat nıcht ge,rüft, ob § 46 Ziff 1\nStGB vorliegt. Ob ein Versuch beendet 1st, entscheidet\neich nach der Vorstellu:g, die der Täter selbst davon\ngehabt hat, was zur Vollendung der Tat gehört und ob\ner alle Handlungen vorgunomnen hat, Gis nach seiner\nVorstellung £ür den gewollten Erfolg erforderlich weren (RGSt 57, 314). Nech ien vom Landgericht getroffenen Feststellungen dürfte hier ein unbeendeter Versuch\nvorliegen; denn der Angeklagte hat gerade nioht alle\nHandlungen vorgenommen, ile für ien gewollten Erfolg\nerforderlich waren, sondern aus eigenem Willensentschluß das Beil beiseite gelcgt, weil er zur Selbstbesinnung gekommen war, Hindernisse, die die Vollendung\nder Tat unmöglich machen konnten, lagen - wie die Urteilsfeststellungen srgebin - nicht vor. Geht man davon\naus, daß der Tarsuch noch nicht besndet war, dann ist\nan der Freiwilligkeit des Rücktritts kein Zweifel.\n\nDas Landgericht vernolnt die Anwendbarkeit des\n8 46 Ziff 2 StGB, weil üle Tat von der Verletzten, die die\nSchläge auf den Kopf urhalten hat, entdeckt war, und\nweil nach Entdeckung ein strafloser Rücktritt vom beendeten Versuch völlig ausgeschlossen sei.\n\nZwar kann auch der Verletzte selbst die Tat \"entdecken\". Die Entdeckung liegt aber nur dann vor, wenn von\nder Tat jemand Kenntnis genommen hat, von dem erwartet\nwerden muß, daß er den Erfolgseintritt verhindern kann\nund verhindern wird (RGSt 47, 360/361; 59, 412; 38,403).\n\n-5 .\n\n-5. r\n\nDie Verletzte war nach den Feststellungen des Urteils\ndurch die Beilhiebe so sehr verletzt, daß sie ohne alsbaldige Hilfe verblutet wäre. Sie war also nicht in der\nLage, den Erfolg zu verhindern oder eine Strafverfolgung\nzu veranlassen.\n\nDas Landgericht verneint weiter die Freiwilligkeit\ndes Rücktritts (tätige Reue) mit der Begründung, daß\nfür den Angeklagten die Erkenntnis bestimmend war, er\nwürde wögen seiner Tat in kürzester Frist nit Bestimtheit zur Rechenschaft gezogen werden. Er habe also in\nerster Linie bezweckt, die sich für ihn ergebenden Folgen zu mildern. Er handelte also aus Furcht vor erhöhter\nStrafe und sonstigen Folgen einer Vollendung des Totschlägen\". ' ’\n\nDiese Beweggründe schließen aber die Freiwilligkeif.des Rücktritts nicht aus (RGSt 47, 78; 57, 316;\n65,.149; BGH 3 StR 1/51 v. 12.3.51). Das Reichsgerioht\nhat zwar wiederholt ausgesprochen, daß die Besorgnis\nalsbaldiger Entdeckung oder Überführung nicht die Frei»\nwiiligkeit des Rücktritts begründe. In diesen Fällen -:\nhandelte es sich aber um äußere Umstände, 'die den Angeklagten in Wirklichkeit oder in seiner Vorstellung: veranlaßt hatten, von seinem Plan zurückzutreten. Solohe\nKußeren Umstände, die auf den Willen ‘des Täters singewirkt hätten, fehlen aber hier. .\n\nWenn auch der versuchte Totschlag sonach straflos\nbleiben muß, so ist der Angeklar*> wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu strafen. Da weitere Ermittlungen zur\nSache nicht mehr erforderlich sind und die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Voraussetzungen des\n§ 224 StGB nicht vorliegen, war der Schuldspruch dahin\nzu berichtigen, daß der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung gemäß § 223a StGB verurteilt ist.\n\nB. Auch die Rüge der Revision, der § 51 Abs II StGB\nsei verletzt, greift durch.\n\n-6 -\n\ner\n\nDer Sachverständige hat nach den Urteilsgründen\nausgeführt, daß der Angeklagte trotz seines äußeren Er.\nwachsenseins noch Eigenheiten und Verhaltungsweisen\naufweise, wie sie der Pubertät eigen sind. Iinfolgedessen finde sich bei ihm eine seelische Unausgegliohen«\nheit, eine oft überspannte Affektlage, in der er, da\ndie seelische Selbststeuerung noch fehle, zu guten und\nschlechten Reaktionen bereit sei. Der Umstand, daß der\n\"Angeklagte als 15 jähriger auf sich allein gestellt\nwar und daß es ihm gelang, sich auf abenteuerliche\nWeise durchzuschlagen, habe zu einer Selbstüberschätzung\n* geführt. Diese und die Eitelkeit habe sich auch noch\ndeshalb überhöht, weil er in seinem Beruf durch das Angebot seines Chefs, ihn ausbilden zu lassen, so günstigs Zukunftsaussichten vorfand. Zur Zeit der Tat habe\ner auch unter Alkoholeinfluß gestanden; ein erheblicher\nReuschzustand, der die Voraussetzung des § 51 Abs I\noder II StGB erfülle, habe nicht vorgelegen. Der Angeklagte sei aber durch den Einfluß des Alkoholg enthemnt\ngewesen und habe unter einer Erregung und Spannung der\nAffekte gestanden, wobei es zu einen Übergreifen dep\nSexualtriebes auf das Aggressionszentrum und damit zur\nAuslösung von Aggressionstrieben gekommen sei,\n\nDieser Affekt habe aber keine derartige Durchschlagskraft gehabt, daß damit ein Ausfall des Bewußtseirs verbunden gewesen sei. Durch die besondere Affektlage und die Auswirkung des Alkoholgenusses sei lediglich die Besonnenheit und die richtige kritische Stellungnahme beeinträchtigt gewesen. Der Sachveratändige\nkomme zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 51\nAbs I oder II StGB für den- Angeklagten nicht gegeben\nseien, daß aber seine gesamte abnorme Persönlichkeit\nund der Umständ, daß er die Tat unter Alkoholeinfluß\nin einer besonderen Affektlage begangen habe, strafnmildernd berücksichtigt werden müsse,\n\n- 7.\n\nDas Urteil sagt scdann:\" Das Schwurgericht hat sich\naiesem Gutachten in vollem Umfange angeschlossen.\" Dabei kann verkannt sein, daß die rechtliche Einordnung,\num die es sich hier handelt, ausschließlich vom Gericht,\nnicht vom Sachverständigen vorzunehmen, zu begründen\nund zu verantworten ist (vgl Dr. Hülle in JZ 1952 S 296).\nDies war umso mehr geboten, als die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen, insbesondere die Äußerung, der Angeklagte sei durch die besondere Affektlage\nund die Auswirkung des Alkoholgenusses enthemmt gewesen,\nund seine Besonnenheit und richtige kritische Stellungnahme sei beeinträchtigt gewesen, auch dahin verstanden\nwerden kann, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nkandeln, erheblich vermindert war. Es war daher geboten,\ndaß das Schwurgericht sich hiermit auseinandersetzte und\nhierzu ausdrücklich Stellung nahn, zumal es (S 11 UA) die\nAngaben des Angeklagten, er sei bei den Taten \"infolge\nAlkoholgenusses in hochgradiger sexueller Erregung gewesen, könne sich weder daran erinnern, daß er der Dietze\neine Brustwarze abgebissen habe, noch aus welchen Gründen er mit dem Beil in das Zimmer der DB zurückgekehrt sei und auf sie eingeschlagen habe\", als zütreffend\nbehandelt. Das Schwurgericht \"glaubt ferner dem Angeklagten, daß er in völlig nüchternem Zustand einer solchen\nTat nienals fähig gewesen wäre\". Es führt weiter aue, daß\nder Angeklagte durch seine 5 jährige Strafhaft zusammen\nmit Erwachsenen, die seine sexuelle Triebhaftigkeit durch\nschmutzige Redensarten und Erzählungen aller möglichen\nPerversionen anstachelten, ungünstig beeinflußt worden\nist, daß ihm aber \"von allen Seiten nur das allerbeste\nZeugnis eines arbeitsamen, tüchtigen, liebevollen und\nzuvorkommenden Menschen ausgestellt werde\" sowie\n\n- 8 -\n\n-8 -\n\ndaß er den denkbar besten Eindruck auf das Schwurgericht\ngemacht hat.\n\nDiese Unklarheiten und Widersprüche zwingen, das\nUrteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Ausführungen des\nOberbundeBanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-445-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-445-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.502874+00:00"}}