{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-05_5_StR_426_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 426/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 426/52\nIm Namen des Vol x 255 057\n\nnn\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Binnenschiffer Heinrich WED in gun\na/E., MED Nr .@B, zeboren an GE 1923 aa-\n\nselbst,\nwegen Verbrechens gegen § 234a, 43 StGB\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Flensburg vom\n29.Januar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lübeck, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat, zurückverwiesr n. \\\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n*\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, versucht zu haben,\ndie an EEE 1935 geborene Ursula DB ip ; die\naus Boigenburg am 10.September 1951 die Zonengrenze ohne\nGrenzübertrittserlaubnis überschritten hatte und sich in\nLauenburg aufhielt, durch List oder Gewalt über die Zonengrenze in die Ostzone zu verbringen. Hierdurch wäre die\nBeiiiBier Gefahr ausgesetzt gewesen, aus politischen Gründen verfolgt zu werden (§ 234a StGB).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des § 244 StPO und Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat selbst den Standpunkt vertreten, daß das Erscheinen der Zeugin Bee zur\nHauptverhandlung unbedingt notwendig sei. Die Ladung der\nZeugin konnte nicht erfolgen, da ihr Aufenthalt unbekannt\nwar. Das Ermittlungsersuchen konnte am Tage der Hauptverhandlung wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit\nnoch keinen Erfolg haben. Es hat aber inzwischen sich ergeben, daß die Beetz sich in der Bundesrepublik aufgehalten hat und noch aufhält. Das Landgericht hat gegen die\nihm gemäß § 244 StPO obliegende Pflicht, die Beweisaufnahme auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die\nEntscheidung von Bedeutung waren, verstoßen. Denn durch\ndie Vernehmung der Zeugin Begp wäre die vom Landgericht\nals unwiderlegt bezeichnete Behauptung des Angeklagten,\nale Zeugin halte sich unangefochten in der Ostzone auf\nund es habe für sie auch \"keine politische Verfolgungsgefahr\" bestanden, widerlegt worden.\n\n‚Die Vernehmung war umsomehr geboten, als nach den\nUrteilsgründen sämtliche Zeugen, die den Angeklagten im\nErmittlungsverfahren \"aufs Schwerste belastet und damit\nseine Verhaftung ausgelöst hatten\", sich an nichts mehr\nerinnern wollten und mit ihren früheren Aussagen völlig\n\n- 3-\n\nunvereinbare Angaben machten.\n\nDas Landgericht hat auch den Tatbestand des § 234a\nStGB zu eng ausgelegt. Dieser erfordert ein listiges\ngder gewaltsames Verbringen eines Menschen aus dem Gebiet der Bundesrepublik. Er erfordert ferner nicht einen\nSchaden an Leib und Leben des Verfolgten, sondern an\nLeib oder Leben. Infolge dieses Irrtums ist das Landgericht für die erste Alternative zu der Ansicht gelangt,\ndaß als Freiheitsberaubung i.S. des § 234a StGB nur\n\"beispielsweise eine länger andauernde Unterbringung im\nKz oder die Verschickung in die Sowjetunion\" in Betracht\nkomme. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Gdefordert wird vielmehr nur, daß der Verschleppte der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen Gründen verfolgt\nzu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen der. Freiheit beraubt oder in seiner\nwirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt\nwird. Eine solche Gefahr besteht für die nach der Ostsone Verschleppten - wie bekannt - in der Regel.\n\n2 Am\n\nDas Urteil hat außerdem die festgestellte Tatsache\nzu würdigen unterlassen, daß die Zeugen PB und\nRE Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit der\nUrsula BED geäußert hatten. Die Berücksichtigung dieses\nUmstandes hätte die Strafkammer veranlassen müssen, die\nFrage, ob der Angeklagte das Bewußtsein hatte, er setze\ndie BB einer Gefährdung aus, besonders sorgfältig zu\nprüfen.\n\nDas Landgericht hätte .auch berücksichtigen müssen,\ndaß in den sowjetisch besetzten Gebieten jeder zurückkehrende Flüchtling besonderen Gefahren ausgesetzt ist,\nund daß die Bei lediglich wegen eines Besuches bei\nVerwandten im Westsektor Berlins hereitr bestraft worden\nwar.\n\n-4-\n\nEndlich wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte\nnicht sich durch den gemeinschaftlich mit anderen unternommenen Versuch, die BB nit Gewalt zur Rückkehr in\ndie Ostzone zu veranlassen, einer versuchten Nötigung\nschuldig gemacht hat.\n\nDaher war das angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nDie Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nDr.Waschow Bundesrichter Sarstedt Dr.Koffka\nist infolge Urlaubs an\nder Unterschrift verhindert.\nDr.Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-426-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-426-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.483754+00:00"}}