{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-05_5_StR_138_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 138/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 138/52\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Fang LED ‚, geboren an EB 1912\nin CD (CHine), wohnhaft in >\nED SCI 7121: '\n\n2.) den Notstandsarbeiter Tsien-Min TEE , geboren\nam GE 1912 in CE (China), wohnhaft in\nDU SEES tr22: Gr: 7ER,\n\nwegen Münzverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsckretär\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.7.1951\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß haben den Angeklagten\nMünzverbrechen und versuchte Münzverbrechen nach §§ 147,\n148, 43 StGB zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer sind Anfang\nJanuar 1951 in der Wohnung des Angeklagten I, eines\nehinesischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg, unter anderem sieben 10-Pfund-Noten und\nacht 20-Pfund-Noten der Bank von England vorgefunden worden, die gefälscht waren. Einen Teil der Banknoten hat der\nAngeklagte IB von dem Angeklagten WWW erworben. Die\nStrafkamner begründet ihren Freispruch von der Angeklage\ndes Münzverbrechens damit, den Angeklagten sei nicht nachzuweisen gewesen, daß sie die Unechtheit der Scheine gekennt hätten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß die\nStrafkammer nicht geprüft habe, ob die Angeklagten sich\nnach Art.1 Abs.1l, 2 Abs.1, 8 Abs.1 und 2 und 10 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des\nGüterverkehrs vom 15.7.1950 strafbar gemacht hätten.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft bezeichnet zwar ihre Rüge ausärücklich. nur als materielle Rüge; aus den vorgebrachten\nTatsachen ergibt sich aber, daß auch Verletzung des § 264\nStPO in Betracht kommt: Aus diesem Grunde hat das zunächst\nmit der Sache befaßte Kammergericht die Sache mit Recht an\nden Bundesgerichtshof abgegeben.\n\nDie formelle und die materielle Rüge sind begründet.\nNach den eigenen Angaben der Angeklagten, wie sie das Urteil wiedergibt, sind beide Angeklagte zeitweise im Besitz von Noten gewesen, die sie für echte Noten gehalten\nhaben. Sie hätten diese Noten daher nach Art.2 Abs.1 der\nDevisenverordnung anmelden müssen, wenn sie dies nicht getan haben, haben sie sich des versuchten Devisenverbrechens\n\n-3-\n\nschuldig gemacht. Ferner hat nach den Angaben der Angeklagten der Angeklagte T@MWaden Angeklagten UPrverschiedene Noten zum Verkauf übergeben. Auch hierin würde ein versuchtes Devisenverbrechen gemäß Art.1l Abs.l\nder Devisenveroränung liegen, das gleiche träfe zu für\nden vom Angeklagten Ig@hehaupteten Verkauf einer von\nihn für echt gehaltenen Pfunänote.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n„ Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-138-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-138-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.441208+00:00"}}