{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-06-05_5_StR_120_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 120/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 120/52 2251 072\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Srul K EEE, geboren an 1901\nin RW Polen, wohnhaft in BEE , VGRREREEEEEEEED\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuer- u. Zollhehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter - Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Srul\nx EB wira das Urteil des Lanägerichts Berlin\nvom 8.Juni 1951, insoweit es diesen Angeklagten und\ndie Angeklagte Gerda C EB anlangt, mit\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Srul KÜEEEED ist wegen gewerbemäßiger Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe\nvon 6 Monaten und einer Geldstrafe von 1 500.- DM West,\nferner zu einer Wertersatzstrafe von 7 679.- DM est verurteilt worden. Gegen die Mitangeklagte Gerda + EINEN\nhat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbaihilfe\nzur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei auf eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten eine Geldstrafe von 100.- DM\n‘West, ferner auf eine wertersatzstrafe von 6 501,50 DM\nWest erkannt. Hinsichtlich dieser Wertersatzstrafe wurde\ndie gesamtschuldnerische Haft beider Angeklagten angeordnet. 11 000 Stück amerikanische Zigaretten, 1 000 Stück\nStella-Zigaretten, 16 kg Kakao und 1 kg Schoxolade zog die\nStrafkammer ein.\n\nGegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte Srul KO Revision eingelegt, mit der er Verletzung\nformeller und sachlichrechtlicher Vorschriften rügt.\n\nI. Der Beanstandung des Rechtsmittels, die Vorschriften der §§ 58, 243 Abs IV StPO seien verletzt worden, kommt\nkeine Bedeutung bei.\n\nSelbst wenn der behauptete Verstoß gegen § 58 Abs I\nStPO vorliegen würde, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift bildet, wie bereits das Reichsgericht in ständiger\nRechtsprechung hervorgehoben hat (vgl u.a. RGSt 2, 53 (54);\n40, 157 (158); 54, 298). Hiervon abgesehen verkennt die Revision, daß der mit Parteirechten ausgestattete Nebenkläger\neinen Anspruch darauf hat, daß die Hauptverhandlung in seiner ununterbrochenen Anwesenheit stattfindet. Damit hat der\n‚ Gesetzgeber eben für den Fall der Nebenklage eine Ausnahme\nvon jenen Bestimmungen zulassen wollen, nach welchen der\nZeuge der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des\nHauptverfahrens und der Vernehmung des Angeklagten nicht\nbeiwohnen darf, bezw. in Abwesenheit später abzuhörender\n\n-3-\n\nRe ST 2; An\n\n- une\n\nZeugen zu vernehmen ist.\n\nII. Jedoch greift die Sachrüge des Angeklagten Srul\nKB üurch.\n\n.1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ungefähr seit der zweiten Hälfte des Jahres 1948\n\"bis August'’1949\" unter anderem 78,5 kg Rohkaffee in\nWestberlin entgegengenommen und obwohl er wußte, daß diese Waren weder verzollt noch versteuert waren, den Kaffee\nan Dritte weiterverkauft.\n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, daß diese\nFeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten aus dem\nGesetz über die Besteuerung von Kaffee und Tee vom 21.Jui 1949 nicht rechtfertigen, weil die Möglichkeit nicht\nauszuschließen ist, daß der Angeklagte die Vorräte an\nKaffee zur Zeit des Inkrafttretens des Kaffeesteuergesetzes nicht mehr in Besitz oder Gewahrsam gehabt haben\nkönnte und eine Steuerhehlerei daher insoweit entfallen\nwürde,\n\n2.) Auch hinsichtlich eines Teiles der Zigaretten\nsind die Ausführungen der Strafkammer bedenklich.\n\n-\",n., Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe ..\n\"inländische, sogenannte russische Zigaretten\" bezogen.\n\nDiese Zigaretten seien hauptsächlich in Dresden hergestellt worden. An späterer Stelle des Urteils ist ausschließlich von \"russischen\" Zigaretten die Rede.\n\nBei diesem Sachverhalt läßt .die Verurteilung wegen\n\n. gewerbsmäßiger Zollhehlerei die Möglichkeit eines Rechts-\n'» jrrtums offen. Denn - wie bereits zu 5 StR 190/52 vom: -\n\n24.4.1952 ausgeführt - sind nur solche Zigaretten zoll.\npflichtig, die aus ausländischen - nicht deutschen-- -Tabaken hergestellt wurden. Ob es sich in vorliegenden. Falle\num derartige Zigaretten handelt, ist dem Urteile nicht\neinwandfrei zu entnehmen. Nach dem Namen der eingezogenen Zigaretten - \"Stella\" - scheint es sich um deutsche\nTabake und in Deutschland hergestellte Zigaretten zu han-\n\n-4-\n\nk\n\ndeln. Dann aber käme nur ein Steucr- und nicht ein Zollvergehen in Betracht. Das Lendgericht wird dementsprechend\ngenauere Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem\nEinwand der Nebenklägerin. es habe sich um bulgarische\nZigaretten gehandelt, auseinarderzusetzen haben.\n\n3.) Diese Fehler machen eine Aufhebung des Urteils,\nund zwar in vollem Umfange, erfoıGderlich, weil das Landgericht in den verstihiedenen Veretößen eine einheitliche\nHandlung des Angeklagten gesehen hat. Gemäß § 357 StPO\nmußte diese Aufhebung auch der Mitangeklagten Gerda GC»\nGEB zugutekommen. Letztere ist wegen Vorteilsbeihilfe\nzu der Tat des Kasner verurteilt worden.\n\nBei der neuen Hauptverhandiung hat das Landgericht\nweiterhin zu beachten, daß die Berechnung des Wertersatzes frei von Widersprüchen zu halten ist, wie die Revisionsbegründung des Angeklagten Srul Zw zutreffend\nrügt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer\n\nze.\n\nnun tm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-120-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-120-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.422360+00:00"}}