{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-30_5_StR_703_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-30","aktenzeichen":"5 StR 703/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EStR 703152\n” -2'9 014\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Autoschlosser Richard (C EEE aus EEE ,\n\nEd VD Wi h3< 1\ngeboren am EEE 1909 in LCD (Kreis DEEEEW Sachsen),\n\nzur Zeit in anderer. Sache ih 'Strafhaft,\n\n2, den früheren Techniker, jetzigen Monteur Martin FT iD\n\nsun EEE, TEE tr:c EB,\ngeboren am EEE 1910 ir. vH\n\n| wegen Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\n\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundssrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nl als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nı Zür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten CE gegen das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 30.Mai 1952\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fe wird das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der von FiBeingelegten Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten CB und Tee\nwegen Unterschlagung, einen jeden zu neun .lonaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit der „evision\n\nki Verstöße gegen das Verfahrensrecht und Verletzung des\n\n= sachlichen Strafrechts. Nur die Revision des Angeklagten\nrare: Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen. CB hat sich an 9.Dezember 1951 bis zur\n\"Sinnlosigkeit betrunken. Als er am folgenden Morgen er-\n„wächte, saß er in einem fremden Kraftwagen in-seiner eigenen Garage. Weder konnte er selbst sich erinnern, noch\n. hat das Landgericht feststellen können, wie er mit dem\nKraftwagen dorthingekommen war. Der Wagen gehörte dem Zeugen IB, der ihn am Abend des 9.Dezember vor dem Hause\nEEE in Hannover abgestellt hatte. CE und\nder frühere Mitangeklagte WB fuhren mit. dem Wagen:nach\nKrefeld, wo GEB ihn dem Angeklagten Fee zun: Preise\n. von-500 DM anbot. Es kam aber nicht zu einem. Kaufvertrag.\nFB tat CE, einen anderen Wagen für ihn.nach Hannover\nzu fahren; dafür gab er ihm 100 DN. Der Wagen. deg 'Zeugen\nEEE blieb dei F@p. Dieser verkaufte ihn einige Wochen\nspäter an einen Dritten für 600 DM und 'verrechnete diesen\nBetrag gegen eine Darlehnsforderung, die ihm gegen die\n. Mutter des Angeklagten GeED zustand. “ie 'Strafkamer\nerblickt die Unterschlagung des CEMEEEB darin, daß er\nFe den Wagen anbot; die des FW darin, daß er den Wagen\nverkaufte. nn\n\nI.\n\n1. CE rügt Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\n\"Er behauptet, er habe den Wagen nicht zum Verkauf, sondern nur als Sicherheit für ein Darlehn von 500 DM angeboten, das MED ihm geben sollte. Das hätte - so meint er -\n\n- 3.\n\nren\nDee\n\ndurch die Vernehmung mehrerer Zeugen aufgeklärt werden\nkönnen und müssen. Diese Rüge ist schon deshalb unberrün.\ndet, weil eine Unterschlagung auch dann vorliegen würde,\nwenn GEB FeBden Wagen als Sicherheit angeboten hätt,,\nDenn auch dann hätte er über den Wagen wie ein BZigentüner\nverfügt. Im übrigen führt die Strafkammer aus, daß litten.\nzwei -— den GEB jetzt als Zeugen angibt - steckbrief.\nlich gesucht werde. Daraus ergibt sich, daß er zur Zeit\nder Hauptverhandlung unerreichbar war. Schon deshalb\nbrauchte die Strafkammer ihn nicht zu vernehmen. jedenfalls nicht ohne einen Beweisamtrag des Angeklagten. Soweit die Revision des Angeklagten CB rüst, daß die\nVorgänge nicht näher aufgeklärt worden seien, bei denen\nCE den Besitz an dem Wagen erlangt hat, ist sie ebenfalls unbegründet;denn aus diesen Vorgängen macht das angefochtene Urteil dem Angeklagten keinen strafrechtlichen\nVorwurf.\n\n2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten CB ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten FW rügt als Verfahrensverstoß, daß dieser Angeklagte, gegen den das\nHauptverfahren wegen Hehlerei eröffnet worden war, nicht\nderauf hingewiesen worden sei, daä er wegen Unterschlagung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift\nergibt jedoch, daß er darauf hingewiesen worden ist.\n\n2. Dagegen ist die Sachbeschwerde dieses Angeklagten begründet. CGOEEWB hatte ihm den Wagen zum Kauf\nangeboten. Das Urteil sagt nicht, da3 Fe dieses Angebot ausdrücklich abgelehnt habe. Nach § 147 Abs.1 S.1 BGB\nkann freilich ein Angebot unter Anwesenden nur sofort angenommen werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend; sie läßt eine Verlängerung der Annahmefrist zu.\nEs liegt nahe, hier eine solche Verlängerung anzunehmen,\n\n-4-\n\n2\nN.\n\nTs\n\nweil CEEEEED den Wagen bei FB zurückließ. Die ilitnahme\ndes anderen Wagens allein zwang ihn Cazu nicht, weil\nCEEEEED nit WEB nach Krefeld gekommen war und deshalb\naußer dem Wagen des FEB auch den des JB nit nach\nHannover hätte zurücknehmen können. Zum mindesten wird\ngeprüft werden müssen, ob FW nicht glauben durfte und\ngeglaubt hat, CE, der ihm den Wagen für 500 DM angeboten hatte, werde mit einem Verkauf zum Preise von\n600 DM einverstanden sein, Alsdann hätte es bei FB an\ndem Vorsatz gefehlt, sich den Wagen rechtswidrig zuzu-\n\neignen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer\n\nBude\n\nwerner\n\n.\n\nei TIWUTSELE\n\n...\n...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-30/5-str-703-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-30/5-str-703-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.242799+00:00"}}