{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-29_5_StR_641_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"5 StR 641/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ei\n\n2250 092\n\ntR_641/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Erich C ED,\ngeboren an EEE 1905 in su\nwohnhaft in DOEEEEED, EEE <E @,\n\nwegen Betruges und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB wira\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 29.Mai 1952,\nsoweit es ihn betrifft, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen,\nwegen versuchten Betruges in einem Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen geneinschaftlicher fortgesot2-\nter Untreue in einem Falle und wegen gemeinschaftlicher\nUntreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten und zu Geldstrafen von 60 DM\nund 15 DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher\nBestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision beanstandet es zunächst, daß dem\nAngeklagten kein Pflichtverteidiger beigecrdnet worden\nist,und erblickt hierin eine Verletzung des § 140 II StPO.\nDie Rüge greift durch, Nach § 140 II StPO hat der Vor-\n. sitzende auf Antrag oder von Ants wegen dem Angeklagten\n‚ einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere\nder Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.\nEs handelt sich hierbei um eine Ermessenserwägung. Wie\nder Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das\nRevisionsgericht berechtigt und verpflichtet, die Frage\nzu erörtern, ob die dem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten worden sind. Dies ist in dem vorliegenden Falle nicht geschehen. Hier war schon die Sachlage mit Rücksicht auf die Anzahl der - noch dazu ineinander\nübergreifenden - Vergehen, die dem Angeklagten zur Last gelegt worden sind, schwierig. Außerdem bieten derartige\nVergehen, wie sie dem Angeklagten vorgeworfen werden, erfahrungegemäß erhebliche rechtliche Schwierigkeiten.\nNoch dazu liegen diese nicht nur auf strafrechtlichen\nGebiet, sondern betreffen auch zivilrechtliche Vorfragen. Die Schwierigkeit der Rechtslage wird auch\n\n- 3.\n\nwelter der Landsmannschaft, aus deren Sterbekasse nach\n\n- 3.\n\ndurch die Ausführungen zur Sachrüge bestätigt. Sinn und\nZweck des § 140 II StPO hätten daher die Hinzuziehung\neines Pflichtverteidigers erforderlich gemacht, so daß\nschon wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung das Urteil\n'\" seinem gesamten Umfange nach aufzuheben war.\n\n2.) In der erneuten Hauptverhandlung wird der den\nAngeklagten beizuordnende Verteidger nunmehr auch Gelegenheit haben, sachgemäße Anträge in Bezug auf die etwa\nvorliegende verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu stellen.\n\nII. Die sachliche Pri :\n\nAuf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Die Prüfung hat ergeben, daß\nunter Zugrundelegung der bisher getroffenen Feststellungen die Revision nur zum Peil begründet ist.\n\n1.) a) Der Angeklagte war erster Vorsitzender der\n\n\"PER Iandsmannschaft e.V. in DEEP\". Er hat\nsich von dem früheren Mitangeklagten Gö@ dem Kassen-\n\nund nach in der Zeit von Februar 1950 bis. Mai 1950\n420.- DM auszahlen lassen. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Untreue angesehen,\n4a der Angeklagte durch die Entnahme des Geldes die ihm\nauf Grund eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht,\n.. die Vermögensinteressen der Landsmannschaft wahrzunehmen,\ndadurch verletzt habe, daß er seine Stellung als Vorsitzender ausnutzte, um. sich unberechtigterweise omme\nZustimmung der Mitgliederversaumlung die 420.- DM als\n“privates Darlehn\" auszahlen zu lass4n. Da weiterhin\nausdrücklich und ohne Rechtsirrtum festgestellt ist,\ndaß der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat, sind\nwegen der Verurteilung wegen Untreue Rechtsverletzungen\nzu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich. - Dadurob,\ndaß das Gericht eine fortgesetzte Handlung angenommen\n\n-4-\n\n-4-\n\nhat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nb) Nachdem der Angeklaste von den übrigen Vorstandsmitgliedern, den früheren Mitangeklagten GO@P und SED,\ndringend zur Rückzahlung der 420.- DU aufgefordert war,\nließ er sich nochmals von Gö@® zur Abwendung einer drohenden Pfändung 46,70 DU aushändigen, von denen er trotz Versprechens der Rückzahlung binnen 3 Tagen nur 10.- DM zurückgezahlt hat. Auch insoweit sind gegen die Verurteilung\nwegen Untreue Bedenken nicht vorhanden. Insbesondere hat,\nwie auoh in den weiteren Fällen, das landgericht mit Recht\nangenommen, daß eine weitere selbständige Handlung im\nSinne des § 74 StGB vorliegt. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß die Tat auf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruht.\n\ne) Bei einer Kassenrevision im Februar 1951 und in\nder Mitgliederversammlung im März 1951 versuchte der Angeklagte, den von ihm unrechtmäßig \"entliehenen\" Betrag von\n420.- DM wenigstens teilweise dadurch zu belegen, daß er\nangab, er habe für Vereinszwecke eine Schreibmaschine\nMarke Stoewer für 285.- DH gekauft, während er für die\nSchreibmaschine nur 175.- DM ausgegeben hatte. Außerdem\nwar die Schreibmaschine nicht Eigentum der Landsmannschaft,\nsondern des Angeklagten, dem nur in einer Mitgliederversammlung ein Beitrag zu den Anschaffungskosten zur Ver-\n\n: fügung gestellt war. Zur inneren Tatseite ist ausgeführt,\nder Angeklagte habe die Landsmannschaft zur Aufgabe der\nRückzahlungsansprüche veranlassen wollen.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind für eine\n' Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges\nnicht. ausreichend. Obwohl nach den Festellungen der\nAngeklagte sich die 420.- DM von dem früheren Mitangeklagten Gö@® als \"Darlehn'' hatte geben lassen, läßt der\nSachverhalt, insbesondere mit Rücksicht auf die Ein-\n\n29-\n\n-5.\n\nlassung des Angeklagten zu diesem Punkte, die Möglichkeit\noffen, daß er von Anfang an nicht die Absicht hatte, die\n420.- DM zurückzuzahlen. Dann würde es zur Annahme eines\nversuchten Betruges an der Feststellung fehlen, daß wenig.\nstens nach der Vorstellung des Angeklagten er noch zur\n. Rückzahlung in der Lage war, also ein weiterer Schaden\nentstehen konnte. Wollte er nur Unannehmlichkeiten und\neiner etwa drohenden Strafanzeige aus dem Wege gehen, so\nwürde eine straflose Nachtat oder eine straflose Selbst-\n.begünstigung vorliegen.\n\n2.) Die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten\nStraftaten haben sich nicht aus seiner Tätigkeit als Vor-\n\n- sitzender der Landsmannschaft ergeben, sondern stehen\nBo -*\" . durohweg im Zusammenhang mit der sich wirtschaftlich un-\n\nji günstig entwickelnden lage beim Betriebe einer von dem\nu Angeklagten am 15.April 1950 eröffneten Schlosserei, für\n\n. deren Einrichtung ihm am 28.Juli 1950 ein Landesdarlehn\nvon 5 000.- DM bewilligt wurde. Mit der Verwaltung des\n\nDarlehns war die Sp Ho una Wegbank\n\nin HOMER, Zweigstelle DEREN, betrauts\n‚Schon vor der Wollständigen Auszahlung am 6.September\n1950 hatte der Angeklagte vorschußweise tiber den Gesamtdetrag verfügt. Zur Sicherung des ihn gewährten Zinrichtungsdarlehens hatte im August 1950 der Angeklagte\nder SCENE He und WE: eine Reihe von\nGegenständen zur Sicherung übereignet under der Versicherung, diese Gegenstände seien sein ausschließliches Eigentum. Hierunter befanden sich eine Leit-Spindel-Drehbank,\neine Reiseschreibmaschine 0 Juwel\" und zwei Schraubstöcke.\n\na) Bei einer Besichtigung im Herbst 1950 stellte\nsich heraus, daß die Leit-Spindel-Drehbank nicht mehr vor-\n. handen war (Fall 1, S.6 UA.). sie war von dem Mechaniker-Eu meister SCHE unter Zigentunsvorbehalt geliefert und\n\n5 diesem zurückgegeben worden. Das Landgericht hat in dem\nVerhalten des Angeklagten einen Betrug gesehen. Diese Ver”\n\n-6 -\n\n6 -\n\nurteilung kann nach den bisherigen Feststellungen nicht\naufrechterhalten werden,\n\nDas Landgericht hat zum inneren Tatbestand nur festgestellt, daß der Angeklagte die Drehbank der Bank unter\nVorspiegelung, sie sei sein Eigentum, mit übereignet habe.\nAus dem Zusammenhang der Urteils;ründe ergibt sich weiter,\ndaß dem Angeklagten bewußt war, daß die Drehbank von Su\nGEB unter Eigentumsvorbehalt geliefert war. Es fehlen\njedoch Feststellungen darüber, ob der Angeklagte an die\nGültigkeit der Sicherungsübereisnung glaubte. Feststellungen in dieser Richtung sind jedoch für die strafrechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten erforderlich.\nEine Verurteilung wegen 3etruges würde voraussetzen, daß\nder Angeklagte wußte, daß er durch den Sicherungsübereignungsvertrag der Sue | und Ve ank\nEigentum nicht verschaffen konnte. Andernfalls würde eine\nUnterschlagung zum Nachteil des Verkäufers SUB vorliegen /vgl. BGHSt 1, 262 (264)7,\n\nb) Die zur Sicherung übereignete Schreibmaschine\n..\"Juwel! gab der Angeklagte ohne Benachrichtigung der\nSCHE EEE ur: Viren am 15.Dezember 1950\nan den Verkäufer DB zurück und erwarb hierfür die. bereits erwähnte Schreibmaschine Stoewer, die erheblich\nweniger wert war und von der Bank als ausreichende Sicherheit abgelehnt wurde (Fall 3 db, S.8.UA.).\n\nDas Landgericht erblickt in der Rückgabe der Schreibmaschine \"Juwel\"! eine Unterschlagung zum Nachteil der Bank.\nHiergegen sind rechtliche Bedenken nicht vorhanden.\n\nc) Dasselbe gilt für die beiden der Bank zur Sicherheit übereigneten Schraubstöcke, die der Angeklagte später dem Tischlermeister Spreckels zur Sicherung. übereignete (Fall 4 b- S.9 UA.). Jedoch ist auf Seite 18 2if?.7\nUA. irrtümlich Spreckels an Stelle der SED EEE\nED una Wiank ais Geschädigter bezeichnet worden.\n\n- 7 -\n\n* Deckung nicht ein. Spätere Zahlungs- und Vollstreckungs-\n\n.. halten. Es fehlt bisher an einem Nachweis, daß durch die\n\n- 7 -\n\n3.) Bei dem Tischlermeister Spille hatte der An.\ngeklagte eine größere Anzahl von: Tischplatten, Leisten\nund anderem Naterial im Werte von 586,60 DM bezogen\n(Fall 4 a, S.8 UA.). Als Spiilib auf Zahlung drängte,\ngab ihm der Angeklagte einen an 10.September 1950 fälligen Wechsel über den genannten Betrag, der aber mangels\nDeckung von der Bank nicht eingelöst wurde. Durch den Hin.\nweis auf das ihm bewilligte Einrichtungsdarlehn von 5000 p4\naus dem der Angeklagte jedoch keine Zahlungen mehr erwatten konnte, bewog er SpP, den Wechsel zu prolongie.\nren. Die Bank löste auch die Prolongationswechsel mangels\n\nbefehle blieben erfolglos.\n\nDas Landgericht erblickt in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug. Die Verurteilung läßt sich nicht\n\nTäuschungshandlung des Angeklagten ein Vermögensschaden\nentstanden ist. Die unbezahlt gebliebene Lieferung von\nMaterialien scheidet in dieser Beziehung aus, da für die\ndie späteren Täuschungen nicht urBächlich sein können.\nAuch liegt ein Schaden nicht in der Hingabe des wertlosen\nWechsels. Er könnte jedoch dann vorliegen, wenn SD :\nmit Rücksicht auf den erhaltenen Wechsel es unterlassen\nhätte, seine Rechte sofort geltend zu machen. Spii>\nwäre aber nur dann geschädigt, wenn dieses auch Erfolg\ngehabt haben würde (vgl. RGSt 70, 47).\n\n4.) Dasselbe gilt im Falle DEE (Fall 3 a, 5.7 VA.)-\nDer Buchdruckereibesitzer Dihhatte dem Angeklagten\naußer der Schreibmaschine \"Juwel\" zum Preise von 395.- DM\nDrucksachen und Geschäftsbücher im Werte von 131,95 DM\ngeliefert. Auch er wurde vom Angeklagten unter Hinweis\nauf das bewilligte Aufbaudarlehn vertröstet und erhielt\nschließlich einen mangels Deckung nicht eingelösten\nScheck. Auch hier ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshardlung des Angeklagten und dem Ver“\n\nmögensschaden bisher nicht ersichtlich.\n-8-\n\n=\n5\n\n“ samt meer\n\nu\nE\ner. *\nSe.\nBr: 00 \"\n;\n\n-8-\n\n5.‘'a) In der Zeit vc:. April bis Juni 1950 lieferte\nder Zisenkaufnann Sc dem Angeklagten auf kredit für\n683.- DM Eisenwaren (Fall 5.3.10 UA.). Auf einen vom Angeklagten für die Schuld ausgestcilten Wechsel zahlte dieser\nnur 350.- DM. Sin wiederum unter Hinweis auf das bewilligte. Einrichtungsdarlehen ausgestellter Wechsel wurde auch\nnach Prolongation nicht eingelöst. Auch hier kann die Verurteilung wegen vollendeten Betruges aus den zu 3) und 4)\nerörterten Bedenken nicht bestehen bleiben.\n\nb) Im September 1950 ließ sich Sci nochmals\nherbei, dem Angeklagten Eisenimaterialien für 158,65 DM\nauf Kredit zu liefern. Der Angeklagte hatte ihm versichert,\ndaß er demnächst von einigen seiner Kunden größere Geldbeträge heeinbekommen werde. Der Angeklagte hielt auch\nin diesem Falle sein Zahlungsversprechen nicht ein. Anscheinend sieht das Landzericht hierin keinen besonderen\nFell des Betruges, sondern betrachtet ihn nit dem zu a)\ngeschilderten Verhalten als Teil einer fortgesetzten Handlung, sodaß schon aus diesem Grunde auch wegen dieses\nEinzelfalles aufzuneben wäre. In Bezug auf diese Einzelhandlung ist aber noch auf folgendes hinzuweisen: Anscheinend erblickt hinsichtlich der Hingabe der 158,65 DM\näle Strafkammer die Täuschungshandlung in der Versicerung, der Angeklagte werde demnächst größere Geldbeträge von einigen seiner Kunden hereinbekommen. Es fehlt\naber bisher an klaren .eststellungen, daß der Angeklagte\nmit Eingängen von Kunden nicht rechnen konnte und nicht gerechnet hat. Immerhin hatte er nach dem Sachverhalt (S.7\nUA.) noch bis Oktober 1950 Aufträge von Kunden.\n\nIm Begensatz zu den Fällen 3, 4 und 5 ist die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Tischlermeisters\nMEEEB(Fa11 2,5.7 UA.) nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte im\nSeptember 1950 getäuscht, er habe aus dem bewilligten\nEinrichtungsdarlehn noch Zahlungen zu erwarten, während\n\n-9-\n\n-9-\n\ntatsächlich schon über den Gesamtbetrag vorausverfügt\n\na war, wie dem Angeklagten bekannt war. Nur durch die Täuschungshandlung hat sich NMazuch - wie ausdrücklich fest.\ngestellt worden ist - bewegen lassen, dem Angeklagten auf\nFE Kredit eine Couch zum Preise von 250.- DH zu liefern. Der\nBE Angeklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt; wie der Urteils,\nSk zusammenhang ergibt, bet’er mit seinem Unvermögen gerech.\nnet..\n\n’\n!\n;\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Teilaufhebung nur auf die\nSachrüge beantragt.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-641-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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