{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-29_5_StR_424_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"5 StR 424/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2}\n2281 099\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm GC EEE,\ngeboren am NEED 1922 in CE, wohnhaft\nin CME, Kreis HE, umstrase ii,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. keumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Em,\nbei der Verkündung\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten G EEEREEEREEEED\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n22.Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nnebst den zugrundeliererder Tzststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsnittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 ._\n\nFa\n\nGründe.\n\nder Angeklagte CD - ahrer eines Lastkraftwagens mit Anhänger, bei dessem Unfall drei Personen getötet und eine größere Anzahl von Personen ver etzt wurden -\nin fateinheit\nist durch das Landgericht wegen fahrlässizsr\nfahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der StVO\nsowie der StVZO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\n\nund’ drei Monaten verurteilt worden.\nDer Mitangeklagte RP wurde freigesprochen. -\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Cup Revision eingelegt, mit der er Verletzung formeller und\nsschlich-rechtlicher Vorschriften rügt.\n\n... Bereits die Beanstandung des Rechtsmittels, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht im Sinne des § 244\nAbs II StPO nicht nachgekommen, mußte zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.\n\n1.) Die Strafkammer sieht ein fahrlässiges und für.\nden Unfall ursächliches Verhalten des Angeklagten - abgesehen von seiner Angetrunkenheit - ausschließlich darin,\ndaß er die Unfallstelle mit zu großer Geschwindigkeit. befahren habe (40 km/St). Die Verteidigung .des. Angeklagten,\ner sei durch das plötzliche Auftauchen eines jugendlichen\nRadfahrers zum Bremsen gezwungen worden,. wird in den Urteilsgründen unter Berufung auf folgende Umstände. als widerlegt angesehen: , -\n\na) Einmal habe der 14-jährige Radler glaubhaft Yersichert, erst nach dem Unfall des Angeklagten die Fahrbahn\nüberquert zu haben,\n\n'b) zum anderen sei bei der polizeilichen eehmne\ndes Angeklagten von diesem noch nicht zum Zwecke der Entlastung auf das plötzliche Auftreten eines Radfahrers hingewiesen worden, obwohl der Angeklagte die Bedeutung einer\nsolchen Schutzbehauptung hätte erkennen müssen. ':\n\n- u 3 _\n\n2.) Demgegenüber nimmt die Aufklärungsrüge der Revision Bezug auf die allein in Betracht kommende Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten\nvom 9.8.51, wobei sich aus dem Zusammenhange der Rüge ergibt, daß die unvollständige Erörterung des polizeilichen\nProtokolls beanstandet werden soll.\n\nDem Rechtsmittel war insoweit der »rfolg nicht zu\nversagen,\n\na) Ausweislich der Akten hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung im Kreiskrankenhaus REED\nem 9.August 1951 zu Blatt 49 d.A. u.a. folgendes erklärt:\n\n' Als ich noch ein größeres Stück von der Abzweigung\nnach Fülme entfernt war, sah ich auf dieser Straße einen\njugendlichen Radfahrer angefahren kommen, der die Absicht\nhatte, in die von mir benutzte Provinziälstraße zu gelangen,\nUm mit diesem Radfahrer nicht einen Unfall zu haben, bremste\nich mein Fahrzeug ab. Durch die Straßenbeschaffenheit kam\n‚ dadurch der Anhänger, der mit einer Auflaufbrense verselien\nist, ins Schleudern.\"\n\ndb) Die dem Akteninhalt zuwiderlaufende ‘ürdigung des\npolizeilichen Protokolls in den Urteilsgründen muß notwendig auf eine unvollkommene Erörterung der polizeilichen\nEinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgeführt werden. Hierin ist aber eine Beeinträchtigung\ndes Revidenten durch Verletzung der Aufklärungspflicht\ndes Landgerichts zu finden, weil gerade diesem Umstand\n- daß nämlich der Angeklagte eine von dem Landgericht\nselbst als bedeutungsvoll bezeichnete Schutzbehauptung\nnicht schon vor der Polizei vorgetragen hätte - Beweiswert zu Ungunsten des Angeklagten eingeräumt wird.- Die\nMöglichkeit ist somit nicht auszuschließen, daß das Urteil auf der erwähnten Gesetzesverletzung beruhen kann.\n\n3.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer - abgesehen von den sonstigen Ausführungen der\nRevisionsbegründung - noch folgendes zu beachten haben:\n\n-4-\n\na) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen MP ist tunlich auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob dieser\nZeuge befürchten könnte, sich möglicherweise selbst belasten zu müssen.\n\nb) Sollten die Schutzbehauptungen des Angeklagten\nzutreffen, so sind, auch bei geringerer Blutalkoholmenge\nzur Unfallzeit, trotzdem Feststellungen über die „inwirkung dieser Alkoholmengmauf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu treffen.\n\nWeiterhin muß - nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes - ein eventuelles Verschulden\ndritter Personen nicht notwendig die fahrlässige !ltverursachung des Angeklagten ausschließen, weil ein Kraftfahrer sich nicht ohne weiteres darauf verlassen darf,\n\n. daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten stets nachkommen. Bodenbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Vorfahrtsrecht sowie insbesondere die Übersicht\nüber die Straßenlage und die Einmündungen der Nebenstraßen bezw. die Kenntnis hiervon sind auch dann einer\nbesonderen Berücksichtigung im Hinblick auf die Anklagevorwürfe zu unterziehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-424-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-424-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.145322+00:00"}}