{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-29_5_StR_419_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"5 StR 419/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Begriff der \"Beteiligung\" im § 60 zitt 3\n\nStPO ist weiter als der der Teilnahme oder\n\nder Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist\ndarunter jede strafbare Mitwirkung an dem\nfraglichen Hergang zu verstehen (vgi BCH\n\nNIW 1951, 324 Er 24).\n\nHinreichender oder dringender Verdacht ist\nnicht erforderlich. Schon ein entfernter\nVerdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. (RG Ju 1937, 2706 Nr 21).\n\nWer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem\nVorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde\noder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu\nmachen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169).\n\nGesetz: § 68a StPO\nBechtssatz: - Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen\n\neines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht,\ndarf § 244 AbsII StPO nicht übersehen werden.","text_plain":"Für das hachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n.\n\nGesetz:\n\n§ 60 Ziff. 3 StPO\n\nRechtssatz: Der Begriff der \"Beteiligung\" im § 60 zitt 3\n\nStPO ist weiter als der der Teilnahme oder\n\nder Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist\ndarunter jede strafbare Mitwirkung an dem\nfraglichen Hergang zu verstehen (vgi BCH\n\nNIW 1951, 324 Er 24).\n\nHinreichender oder dringender Verdacht ist\nnicht erforderlich. Schon ein entfernter\nVerdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. (RG Ju 1937, 2706 Nr 21).\n\nWer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem\nVorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde\noder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu\nmachen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169).\n\nGesetz: § 68a StPO\nBechtssatz: - Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen\n\neines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht,\ndarf § 244 AbsII StPO nicht übersehen werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 419/52\nUrt. v. 29.Wdal 1952 SchwG Berlin\n\n5 StR 419/52\n\nIn Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Karı 7 EP au: up, Ceibstraße EB,\ndort geboren am EB 1923,\n‘zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr, Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\n‚ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin von 11.Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Schwurgericht, das auch Über -\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,.\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklasten wegen gemein-\n‚schaftlichen Mordes an dem Leutnant der Luftwaffe Ernst\nSCHE, begangen am 26./27.Februar 1945, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nIo\n\niäit Recht erblickt die Revision einen Verstoß gegen\n.§ 60 Ziff 3 StPO darin, daß die Zeugin Ylib vereidigt\nworden ist. Diese Vorschrift verbietet die Vereidigung\neines Zeugen, wenn er der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist. Ob ein solcher Verdacht besteht, hat der Tatrichter unter Anwendung seines Tirmes-\n. sens zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist jedoch zu\nder Nachprüfung verpflichtet, ob bei dieser üntscheidung Rechtsirrtüner unterlaufen sind. Das ist hier der\nFall.. »\n\n1. Das Schwurgericht hat den Begriff der \"Beteiligung\" im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO verkannt. Denn es hat\nnur geprüft, ob die Zeugin WERD der Teilnahme an der\nTat im Sinne der §§ 47 ff StöB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB verdächtig ist. Der Begriff der \"Beteiligung an der Tat\" im Sinne des § 60 ziff 5 StPO ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter (BGH NJW 1951,\n32424). Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem\nfraglichen Hergang zu verstehen. Tatsachen, die eine solche Mitwirkung der Zeugin MW enthalten, stellt das\nangefochtene Urteil selbst fest.\n\nNach diesen Feststellungen haben beide Täter die\nZeugin vor der Tat von ihrem Vorhaben unterrichtet. ;ie\nhat es unterlassen, hiervon dem Beärohten Schnare sofort\nlitteilung zu machen. Durch diese Unterlassung hat sie\nden äußeren und inneren Tatbestand des § 139 StGB ver-\n\n-3-\n\nwirklicht. Zum äußeren Tatbestand ist erforderlich, daß\ndie Verhütung des Verbrechens durch Mitteilung an den\nBedrohten möglich war. Nach Lage der Sache erforderte\ndiese Mitteilung nichts weiter, als daß die Zeugin Zmmp\nden Leutnant ED weckte, etwa durch lautes Schreien.\nSCEEEEED wäre dadurch in die Lage versetzt worden, sich\nzu wehren. Die Tat hätte dann zum mindesten nicht so begangen werden können, wie sie - nach Annahme des Schwurgerichts - begangen worden ist. Ls ist auch sehr fraglich, ob ICE unä der Angeklagte nicht überhaupt\nvon ihrem Vorhaben abgelassen und die Flucht ergriffen\nhätten, wenn die WiWzeschrieen oder etwa Anstalt ger\nmacht hätte, die Polizei zu benachrichtigen. Zum inneren\nTatbestand des § 139 StGB gehört nur, daß die Zeugin die\ntatsächliche Lage übersah und wußte, daß sie die Nitteilung an die Polizei oder den Bedrohten unterließ. Yenn\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrundege- .\nlegt werden, besteht also nicht nur der Verdacht, sondern geradezu die Gewißheit, daß die Zeugin Me den\nTatbestand des § 139 StGB verwirklicht hat.\n\nFreilich braucht sie nicht in jedem Falle nach\n§ 139 StGB strafbar zu sein, nämlich dann nicht, wenn\nsie Mittäterin oder Gehilfin an der Tat ist. Das Schwur-\n‚gericht hat die Mittäterschaft verneint ünd die Frage\nder Beihilfe nicht geprüft. Auch insoweit ist es von\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. üs ist nämlich\noffenbar der Ansicht, daß Mittäterschaft oder Beihilfe\nhier nur in einem positiven Tun - wie dem Zuhalten des’\nHundes — bestehen könne. Dabei wird übersehen, daß die\nZeugin MB sich auch durch Unterlassen der Mittäterschaft oder der Beihilfe schuldig machen konnte. Sie\nhatte den Leutnant SEE als Gast in ihre iiohnung aufgenonmen und wußte ihn schlafend. Daraus ergab sich für\nsie die Pflicht, die Gefahr der Ermordung von ihm abzuwenden.\n\nFür die Frage der Beteiligung im Sinne des § 60\nziff 3 StPO kommt es nicht darauf an, ob die Ye\n\n-4-\n\n- A -\n\nsich gemäß § 139 5tGB oder aber ais Mittäterin oder Genilfin an den Morde strafbar gemacht hat. „Jenn in jedem\ndieser Fälle war ihre Vereidigung unzulässig. Wer es\ntrotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in\n§ 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der\nBehörde oder dem Beärohten rechtzeitig Anzeige zu machen,\nsteht zu dem Täter in einsm Teilnahmeverhältnis, wie es\n\n§ 60 Ziff 3 StPO voraussetzt, Las hat das Reichsgericht\nbereits in der Entscheidung 2GSt 53, 169 ausgesprochen.\nDort wird mit Recht ausgeführt, daß, wer die durch § 139\nStGB vorgeschriebene Anzeige unterlä3t, damit in derselben Lichtung bei dem Vorgang mitwirkt, wie der Täter des\nVerbrechens, und daß er deshalb bei seiner Darstellung\n\n. nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzurg eines einwandfreien Zeugnisses ist (vgl auch Rast 50, 158). Das Reichsgericht hat\nallerdings später (RGSt 77, 203) einmal eine Ausnahme\n\n‚ hiervon zugelassen. Es braucht nicht erörtert zu, werden,\nob dem beizutreten ist. Die letztz zenarnte Entscheidung\n\n: 1äßt den Sachverhalt dazu nicht hinreichend genau erkennen. Im vorliegenden Fall sind Jadenfalls keinerlei Gründe für eine solche Ausnahme ersichtlich. Die Beeidigung\nder Zeugin EB war schon aus diesem Grunde unzulässig.\n\n2. Auf Rechtsirrtum beruht aber auch weiterhin die\nBegründung, mit der das Schwurgericht den Verdacht der Begünstigung verneint. Hierzu führt der Beschluß vom 11.Februar 1952 aus, das Gericht nehme nicht en, daß ‘die Michehl,\nals sie Wasser zur Verfügung stellte, Gas wissentlich getan\nhabe, um die Täter der Strafe zu entziehen; und es halte\nnicht für erwiesen, daß sie Teppiche usw zur Verfügung gestellt habe, Hier wird ersichtlich Ger 3egriff des Verdachtes der Begünstigung verkunnt, 2er naca § 60 Ziff 3 StPO\nhinreicht, um die Becidigung unzulässig zu machen. Da der\nbloße Verdacht genügt, darf nicht zeforädert werden, daß\ndie Beteiligung erwieser. wEre, Tie endung, das Gericht\nnehme die Beteiligung nicht an, ist undeutiich; sie kann\n\nebenfalls dahin verstarden werder, als werde hier der\n\n-5-\n\nNachweis der Beteiligung gefordert. Entsprechendes gilt\nauch von der Ausführung in dem genannten Beschluß, daß\ndie Zeugin Rolle, die bekundete, die KEM habe nach\nihrer eigenen Erzählung dem Opfer den fund zugehalten,\neinem Irrtum zum Opfer gefallen sein \"kann und wird\". Die\nMöglichkeit, daß jemand einem Irrtum erlegen sein kann\n“und wird\", räumt den Verdacht nicht aus, daß seine Aussage zutrifft. Zs sei darauf hingewiesen, daß nach der\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1937, 270621)\nschon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung\nunzulässig zu machen. \"Jinreichender\" oder \"dringender\"\nVerdacht ist nicht erforderlich. (vgl KMR StPO 2.Aufl.\n\n5a zu § 60). Wenn das Reichsgericht in seiner Intscheidung RGSt 77, 2053 fordert, der Verdacht müsse \"zweifelsfrei festgestellt\" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich. Denn der Verdacht enthält seinem Begriffe\nnach Zweife] und kann deshalb niemals \"zweifelsfrei festgeatellt\" werden.\n\nAuf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher\neingegangen zu werden. Soweit die Revision geltend macht,\nder Angeklagte sei \"überrumpelt\" worden, indem erst bei ,\nder. Urteilsverkündung eine andere, spätere Tatzeit angenommen worden sei, wird er in der erneuten Hauptverhand-June: Gelegenheit zur Verteidigung auch in dieser Biohtung\nhaben. ‚Dan Behwurgericht wird jedoch darauf hingewiesen;\ndag: ‚die Frage, ob die Vorstrafen der Zeugin Mn 'be=\nkanntzugeben sind oder nieht, sich nicht nach 2 e6da BtEO,\nsondern näch dem Grundsatz des’ § 244 Abs 2 StPO entacheidet.\n\nII.\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht führt die Zevision\nmit Recht aus, daß niedrige Beweggründe des Angeklagten\nim Sinne des § 211 StGB bisher nicht ausreichend festgestellt sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nhierzu laufen darauf hinaus, daß der entscheidende Bewag-\n\ngrund des Angeklägten der Selbsterhaltungstrieb gewesen\n\n-6 -\n\nist. Die \"harte und verwegene mntschlossenheit, das\nKriegsende irgendwie lebend zu erreichen\", könnte mur\nunter. ganz besonderen Umständen als \"besonders gemein,\nverächtlich und verdammenswürdig\" erscheinen. In der\nLeichtfertigkeit, mit der die Täter sich in diese Lage\ngebracht hatten, können .solche besonderen Umstände nicht\ngefunden werden. üntsprechendes gilt von der Bedenken-Losigkeit, mit der sie gehandelt haben, obwohl - wie das\nSchwurgericht annimmt — noch andere Auswege offengestanden hätten. Wenn die Täter diese Auswege nicht gesehen\nhaben, so macht das ihre Tat nicht besonders verächtlich.\nWenn sie sie aber gesehen haben, so stünde das in einem\nschwer lösbaren Widerspruch zu dem vom Schwurgericht angenowmenen Tatmotiv. Denn daß die Ermordung äus Leut-\"\nnants SED die Lage der Täter wirklich erleichtern\nkonnte, widerlegt das Schwurgericht selbst mit überzeugenden Gründen.\n\nDr. Netumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer\n\nro.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-419-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-419-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.121022+00:00"}}