{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-29_5_StR_124_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"5 StR 124/52","doktyp":null,"leitsatz":"2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nStGB § 346\n\nDer Innenminister eines Landes kann unter Umständen bei Ausübung der Dienstaufsicht \"zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen\" sein.\nStGB § 239 Abs 3 Satz 1, § 341\n\nSelbstmord des der Freihstt Beraubten\nist dem Täter dann als Todeserfolg zu2u-\n\n. rechnen, wenn es sich um Freiheitsberäubung","text_plain":"für “as Nachschlagewerk!\nBicht ‚Für die Antliche Sammlung! 22 57 06€\n\nl. Gesetz:\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\nRechtssatz:\n\nStGB § 346\n\nDer Innenminister eines Landes kann unter Umständen bei Ausübung der Dienstaufsicht \"zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen\" sein.\nStGB § 239 Abs 3 Satz 1, § 341\n\nSelbstmord des der Freihstt Beraubten\nist dem Täter dann als Todeserfolg zu2u-\n\n. rechnen, wenn es sich um Freiheitsberäubung\n\nAktenzeichen;\n\nim Amte handelt und asr Täter deshalb ls\nBeamter zur Obhut verpflichtet war.\n\n5 StR 124/52\n\n‘Urteil von 29.Mai 1952 Schwg Brauischweig\n\n5 StR 124/52 Er\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Braunschweigischen Ministerpräsidenten\n\nDietrich SED zu: SEE, zevoren am\nEEE 1591 in rOEEEEED (Kreis SEE), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 29.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB bei der Verkündung,\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär: 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n- des Schwurgerichts in. Braunschweig vom 5.April 1950\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,\n\nb) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde»\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der\nRevision an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe.\n\nDss Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Ver- mer,\ndrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit j\n\nl.\n\n2.\n\n3.\n4.\n5.\n6.\n7.\n\n8.\n\n10.\n\n11.\n\n.12.\n\n14.\n\n15.\n\nBeihilfe zum schweren Landfriedensbruch in einem\nFalle,\n\nBeihilfe zum schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in einem Fall und\nNötigung im Ant in fünf Fällen, davon ein Fall in\nweiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt,\nKörperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung,\n\nMißbrauch der- Amtsgewalt in einem Falle,\nBegünstigung im Amt in drei. Fällen,\n\nNötigung im Amt in drei Fällen,\nFreiheitsberaubung im Amt in 57 Fällen,\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in sieben Fällen, -\n\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Aussageerpressung in drei Fällen,\n\nFreiheitsberaubung im Ant in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperver- '\nletzung in 19 Fällen,\n\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen,\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körpervörletzung: 'im Amt und Nötigung im Amt in einem\nFalle, th.\n\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzüng’ im Amt, gefährlicher Körperver-\n\n\"letzung und Aussageerpressung in vier Fällen,\n13.\n\nPFreiheiteberaubung im Amt in Tateinheit mit schwe-.\nrer Körperverletzung im Amt in einem Falle,\nFreiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit Kör- _\nperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung im Amt in einem Falle,\nschwerer Freiheitsberaubung im Amt in sechs Fällen,\n\n16. schwerer Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit\nmit Nötigung im Amt in drei Fällen,\n\n17. Nötigung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in einem Falle,\n\n18. Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg in einem Falle\n\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\n, Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen. die 'Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil’ aid Militär-\n.regierung ihre Verordnung Nr 47 durch ‘die’ Veröränung\nNr 234 vom 31.August 1951 (ABl Nr 65, 1138) \"aufgehöben\nund dadurch den deutschen Gerichten für die Pälle des Art\nII $ le KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht\nvon Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr\nausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.\n\nDaß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB teilweise\nabgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschen\nRecht nicht entgegen. Das ist in Art I § 1 der Verordnung\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBL BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung dieser Verordnung\nweder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 .Abs 1 GG) noch\ngegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgssetzen (Art\n103 Abs 2 GG) verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden (4 StR 9/50 vom 20.Dezember 1951). Der. Angeklagte greift dieses Urteil freilich an. Er meint, der\nGleichheitsgrundsatz sei deshalb verletzt, weil die Verordnung vom 23.Mai 1947 nur für die britische Zone erlas-\n\n-4-\n\n- bb -\n\nsen sei, deren Einwohner also anders behandelt würden als\naäie der anderen Zonen. Die vom Grundgesetz geforderte\nGleichheit der Menschen vor dem Gesetz besteht aber nicht\ndarin, daß allerorten innerhalb der Bundesrepublik gleiche\nGesetze gelten müßten. Vielmehr geht das Grundgesetz in\nseinen Artikeln 70 ff davon aus, daß in den einzelnen\nLändern verschieicne Gesetze weitergelten und neu erlassen\nwerden können. Ebensowenrig steht der Gleichheitsgrundsatz\ndem Weitergelten der Zonengesetzgebung entgegen. Zu Unrecht meint der Angeklagte weiterhin, die Verordnung vom\n23 ,Mai 1947 könne deshalb nicht angewendet werden, weil\nsie nicht \"deutsches Strafrecht\" enthalte, sondern nur\neine Ausführungsvorschrift zum Kontrollratsgesetz 10 sei.\nSie enthält überhaupt kein sachliches Strafrecht, sondern\nsie macht nur den #eg zur Anwendung des deutschen Strafrechts frei. Insoweit hat sie auch ohne das Kontrollratsgesetz 10 eine selbständige Bedeutung und ist daher..von\nden deutschen Gerichten weiterhin anzuwenden.\n\nDie Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21.März 1935 (RGB1 I S 134)\nund § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit\nvom. 23.April 1936 (ReBl I S 378), auf die der Angeklagte\nsich beruft, sind durch KRG' 55 Art I Ziff 6 und ;8 ‚aufgehoben. Der Angeklagte sucht geltend zu machen, 'das Kontrollrategesetz 55 sei für deutsche 'Gerichte: nicht für\nanwendbar erklärt. Das ist abwegig. Der Zweck des. Gesetzes besteht gerade darin, die Anwendung jener Straffreiheitsbestimmungen durch deutsche Gerichte zu verhindern. Das bringt die schlechthin ausgesprochene \"Aufhebung\" völlig zweifelsfrei zum Ausdruck.\n\nSchließlich beruft der Angeklagte sich auf die braunschweigischen Amnestiegesetze vom 12.Juni und 22.September\n1933 (Brechw.Ges.-u.VO-Slg. S 108, 162). Diese beiden Gesetze sind allerdings nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Sie können auf die Taten des Angeklagten schon deshalb nicht angewendet werden, weil sie von ihm selbst und\n\n-5.\n\n=\n\n-)-\n\ndem damaligen Justizminister AB erlassen sind. Es\nkann nicht als ein wirksamer Staatsakt angesehen werden,\nwenn der Ministerpräsident und der Justizminister eines\nLandes die ihnen übertragene Gesetzgebungs- oder Verordnungsgewalt dazu mißbrauchen, die von ihnen selbst begangenen Straftaten der Verfolgung zu entziehen. Keinesfalls kann das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der\nLänder mit dem Reich vom 31.März 1933 (RGBl I S 153), auf\nGrund dessen jene beiden Braunschweigischen Gesetze erlassen sind, dahin ausgelegt werden, daß die Inhaber der\nStaatsgewalt auch zu einer Selbstamnestierung ermächtigt\nwerden sollten. Das aber ist der offen zutageliegende\nSinn dieser beiden Straffreiheitsgesetze. Das erste von\nihnen nennt an erster Stelle ausdrücklich die \"Straftaten,\ndie anläßlich der Vorgänge in der Ortskrankenkasse in\nBraunschweig am 27.März 1933 begangen sind\". Die beiden\nHaupttäter gerade dieser Straftaten waren der Angeklagte\n\nund AU selbst.\n\nII.\n\n, Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Revision trägt vor, die Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten\nsprechenden Tatsachen geltendzumachen. Der Vorsitzende .\nhabe Ausführungen des Angeklagten mehrfach mit den Worten abgeschnitten:\n\n\"Das haben Sie uns schon gesagt.\"\n\"Das gehört nicht zur Verteidigung.\"\n\"Glauben Sie wirklich, daß das zu Ihrer Verteidigung gehört?\"\n\"Das können wir auf keinen Fall anhören, Das.\nist allgemein bekannt.\" |\nDarin erblickt die Revision einen Verstoß gegen §§ 136\nAbe 2, 243 Abs 3 StPO. | a '\n\n-6-\n\n.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Form nach weist die\nsitzungsniederschrift, der Sache nach weisen die Urteilsgründe aus, daß der Angeklagte sich zu jedem Punkt der\nAnklage ausführlich äußern konnte und geäußert hat. Die\nwörtlich wiedergegebenen Äußerungen des Vorsitzenden ergeben nur, daß er Wiederholungen, Abschweifungen und die\nErörterung bekannter Dinge verhindert hat. Das steht ihm\n\nZUs\n\n2. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende sei bei\nder Vernehmung der Zeugin KIEW nicht gemäß § 69 StPO\nverfahren. Die Zeugin habe bekundet, daß der Angeklagte\nihr und ihrem Ehemann geholfen habe, in ihrer Wohnung zu\n\"verbleiben. Darauf habe der Vorsitzende gesagts ..\n\n\"Ich wundere mich über Ihre Aussage, Ich, dach-\n\nte, Sie wollten uns über die e Eröchleßung An_.. __..\n\nRieseberg berichten.\"\nHierdurch sei die Zeugin eingeschüchtert, der Zinstige\nEindruck ihrer Aussage beseitigt und der Angeklagte gehindert worden, durch weitere Fragen die Unterstützung\nklarzustellen, die er den Eheleuten a habe ; angsäeihen\nlassen.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Erschießung in Rieseberg gehörte zur Sache, die Unter.\n stützung der Eheleute KI@ dagegen nicht.\n\n3. Weiterhin rügt die Revision, daß das 'Schwurgericht eine Reihe von Beweisamträgen der Verteidigung abgelehnt habe.\n\na) In diesem Zusammenhange beanstandet die Revision\ndie Ablehnung des Antrages, \"Beweise darüber zu erheben,\ndaß es sich in Braunschweig im Jahre 1933 bei der SPD und\nbei der KPD um zwei sich nur in der politischen Taktik\nvon einander unterscheidende Erscheinungsformen des Kommunismus handelte (so daß es sachlich gerechtfertigt war,\ndie Veroränung des Reichspräsidenten vom 28.Februar 1933\nzum Schutze von Volk und Staat - RGBl I S 83 - auch gegen-\n\n- 1 -\n\num.\n\nüber sozialdemokratischen Verbänden anzuwenden)\".\n\nEinen Beweisamtrag hat der Angeklagte hierzu nicht\ngestellt, denn er hat keine Beweismittel angegeben. Der\nAntrag bezog sich auch nicht auf Tatsachen, wie sie Gegenstand eines Beweises sein können. Es-handelt sich im\nGrunde nur um die Frage, wie die genannte Verordnung des\nReichspräsidenten auszulegen war. Der Antrag des Angeklagten ging dahin, ihm nähere Ausführungen zu dieser\nFrage zu gestatten. Das ist geschehen; er hat diese Ausführungen sodann auch gemacht, wie die Sitzungsniederschrift erweist. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.\n\nb) Dem Schwurgericht lagen Photokopien aus gewissen\nUschla-Akten vor. Daraus ergaben sich frühere Aussagen\ndes Angeklagten und des inzwischen verstorbenen Kreisdirektors Dr.P@B. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Urschrift oder eine neue Photokopie mit antlicher Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ILL\nheranzuziehen zum Beweise dafür,\n\naa) daß die Urschrift dieser Akten eine Erklärung des\nDr.P@B über seine Meldung der Vorgänge in Iutter und\nLangelsheim an den Angeklagten,\n\nbb) eine von der verlesenen Erklärung des Angeklagten\nabweichende Erklärung über die Vorgänge bei der Besetzung\ndes Volksfreundgebäudes enthalte ,.\n\ncc) welche Erklärung der Angeklagte über die Besetzung des Volksfreundgebäudes vor dem Uschla abgegeben\nhabe.\n\nDieser Antrag gibt keine bestimmten Tatgachen an,\nüber die Beweis erhoben werden sollte. Es. wird. darin nicht\ngesagt, welche Erklärungen Dr.?7 und. der Angeklagte ab-\n.gegeben haben sollen,und worin sie von den. Photokopien, die\ndem Schwurgericht vorlagen, abweichen sollten. \"Es handelte sich also nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen\nBeweisermittlungsamtrag. Schon deshalb brauchte das Schwurgericht ihm nicht nachzugehen. Auch gegen die Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verstoßen, Es hat fest-\n\n-8-\n\ngestellt, daß dem Angeklagten Vorhaltungen aus den urschriftlichen Uschla-Akten nicht gemacht worden sind. An\ndiese seine Behauptung hatte sich der Antrag aber angeknüpft. Da das Schwurgericht sie für widerlegt hielt,\nbrauchte es der ganzen Frage nicht weiter nachzugehen.\n\nce) Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit des Zeugen Selle angegriffen. Selle war 1943/44 in ein Kriegsgerichtsverfahren verwickelt gewesen. Damals hatte ein\nPsychiater ihm bescheinigt, daß er nicht zurechnungsfähig\nsei. Selle hat jetzt bekundet, daß er sich bewußt der Wahrheit zuwider in den Schutz des § 51 StGB geflüchtet- habe.\nEin vom Schwurgericht eingeholtes Sachverständigengutachten lautet dehin, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\noder Abs 2 StGB bei Selle weder jetzt vorliegen, noch im\nJahre 1944 vorgelegen haben. oo\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt,\n\naa) ein Obergutachten darüber einzuholen, ob es über-\n‚haupt möglich sei, jetzt noch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB 1944 vorgelegen haben können,\n\nbb) aus den kriegsgerichtlichen Akten ein Schrift-\n: stück zu verlesen, aus dem sich ergebe, daß Selle: einen\nGeheimschlüssel der Polizei an die NSDAP weitergegeben\nhabe.\n\nDieser Beweisamtrag ist in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt worden. Pas Schwurgericht glaubte eines Obergutachtens nicht zu bedürfen, weil substantiierte Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachteng von\nkeiner Seite geltend gemacht worden und auch sonst nicht\nersichtlich seien. Die Heranziehung der kriegsgerichtlichen\nAkten ist abgelehnt worden, weil es für die Glaubwürdigkeit Se@Ws nicht darauf ankomme, welche Taten ihm seinerzeit zur Last gelegt worden seien.\n\nEin Verfahrensverstoß liegt hierin nicht.\n\n-5-\n\nd) Der Angeklagte hatte auch die Glaubwürdigkeit des\nZeugen Be angegriffen. BWhatte bekundet, daß er\nbei einer früheren Vernehmung vor dem Spruchgericht Bielefeld gewisse Angaben gemacht habe, die er jetzt - vor\ndem Schwurgericht -— nicht mehr aufrechterhalten könne.\nDie Verteidigung hatte daraufhin beantragt, sechs Zeugen\n\"über den genauen Inhalt der Aussage des Zeugen vor der\nSpruchkammer\" zu vernehmen. Diesen Beweisamtrag hat das\nSchwurgericht mit der Begründung abgelehnt, daß die in\ndas Wissen der Zeugen gestellte Tatsache schon durch die\nBekundungen des Zeugen BED erwiesen sei.\n\nHier ist zu unterscheiden, Soweit mit dem Beweisamtrag behauptet wurde, daß EB früher überhaupt weitergehende, von seiner jetzigen Bekundung abweichende Angaben gemacht habe, konnte das Schwurgericht den Antrag\nmit der erwähnten Begründung abweisen.\n\nSoweit es sich dagegen um die Einzelheiten jener\nfrüheren Aussage des Zeugen BB handelte, wollte die\nVerteidigung ersichtlich geltend machen, daß er darüber\nauch jetzt noch nicht die volle wahrheit gesagt habe. Insoweit fehlt es jedoch an der Angabe bestimmter Tatsachen.\nDer Antrag enthielt keine Behauptungen darüber, was Din\ndamals im einzelnen gesagt haben sollte. Insoweit handelt\nes sich daher nur um einen Beweisermittlungsamtrag, den\ndas Schwurgericht übergehen durfte. Auch ein Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht ist nicht dargetan, da es dem\nSchwurgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nBaEBs ersichtlich auf solche Einzelheiten nicht ankan.\n\ne) Der Verteidiger hatte eine Beweiserhebung darüber\nbeantragt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht in den\nHaftlokalen der Hilfspolizei gewesen sei. Das Schwurgericht hat dies auch nicht festgestellt. Der Angeklagte ist\ndeshalb durch die Behandlung dieses Beweisamtrages nicht\nbeschwert.\n\nf) Der Angeklagte hatte 37 Zeugen dafür benannt, daß\n\n- 10 -\n\nher ra\n\nmerrormaßnahmen dem früheren Verhalten und der Wesensart\ndes Angeklagten widersprächen. Das Schwurgericht hat sieben von diesen Zeugen vernommen und die Vernehmung der .\nübrigen abgelehnt, weil \"die Beweisthemen trotz Aufforderung nicht substantiiert worden\" seien; es seien keine\nTatsachen oder Vorgänge genannt worden, aus denen die\nZeugen zu einer Wahrnehmung oder Überzeugung gekommen\nseien.\n\nDiese Begründung trifft zu. Es kommt nicht darauf an,\nwas Zeugen, die mit dem Angeklagten mehr oder weniger nahe\nbekannt sind, ihm zutrauen, sondern darauf, welche Tatsachen das Gericht feststellt. Das gilt zum mindesten für\ndie Beurteilung nach deutschem Strafrecht.\n\ng) Der Verteidiger hatte beantragt, den früheren\nGeneralstaatsanwalt in Braunschweig Dr.St@b als Zeugeri\ndarüber zu vernehmen, daß er als Generalstaatsanwalt in\nBraunschweig anderen gegenüber geäußert habe, in dem Verfahren gegen den Angeklagten sei ein Freispruch zu erwarten. Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag mit der\nBegründung abgelehnt, daß die Behauptung zugunsten des\nAngeklagten als wahr unterstellt werden könne.\n\nDie Revision meint, dadurch sei der Beweisamtrag\nnicht erschöpft worden; denn durch die Unterstellung werde die Grundlage für die Äußerung des Zeugen nicht erkennbar. Diese Grundlage sei aber für die kufklärung des\nSachverhalts von wesentlicher Bedeutung.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Beweisamtrag bezog\nsich nicht auf die, Gründe, die den Generalstaatsanwalt\nzu jener Äußerung veranlaßt haben sollten, sondern nur auf\ndie Äußerung selbst. Auch die Aufklärungspflicht nötigte\ndas Schwurgericht nicht, den Gründen für die unterstellte\nÄußerung nachzugehen. Die Äußerung war durch die inzwischen weitergegangene Entwicklung des Strafverfahrens\nüberholt, Um eine endgültige Meinung kann es sich nicht\ngehandelt haben, denn sonst hätte der damalige General-. .\n\n- 11 —\n\nstaatsanwalt die Einstellung des Verfahrens verfügt. Das\nSchwurgericht hat auch nicht die Meinungen anderer zu\nerforschen, sondern sich eine eigene Meinung zu bilden.\n\n4. Das Sohwurgericht gründet seine Feststellungen über\nden Verlauf der \"Aktionen in Helmstedt und Wolfenbüttel\"\nnur zu einem Teil auf Zeugenaussagen, zum anderen Teil dagegen auf die Feststellungen eines - zur Schuldfrage\nrechtskräftig gewordenen -— landgerichtlichen Urteils vom\n15.Dezember 1947. Mit Recht erblickt die Revision darin\n“ einen Verfahrensverstoß. Der Beweis beruht hier auf der\nWahrnehmung von Personen. Diese Personen hätten deshalb\ngemäß § 250 StPO in der Hauptverhandlung vernommen werden\nmüssen. Allerdings dürfen auch frühere Strafurtsile gemäß § 249 Satz 2 StPO verlesen werden. Auf Grund solcher\n: Verlesung kann aber nur festgestellt werden, daß der Verurteilte die Straftat begangen hat. Unzulässig ist es dagegen, Bekundungen von Zeugen, die dort festgestellt sind,\nohne nochmalige Vernehmung zu übernehmen.\n\nAuf diesem Verstoß beruht jedoch der hier ergangene\nSchuldspruch nicht. Der Angeklagte ist, soweit es sich um\ndie \"Aktionen in Helmstedt und Wolfenbüttel\" handelt, nur\nwegen eines Falles der Begünstigung im Anmte verurteilt\nworden, Sie ist darin gefunden worden, daß der Angeklagte\ndie zahlreichen an jenen Aktionen Schuldigen der Strafe\nentzogen hat. Daß sie schuldig waren und daß der Angeklagte das wußte, ist bei einem Teil von ihnen lediglich\nauf Grund von Zeugenaussagen, also in verfahrensrechtlich einwandfreier Form, festgestellt worden. Ob es sich\num eine größere oder geringere Anzahl von Schuldigen gehandelt hat, kann nur auf das Strafmaß Einfluß haben. Hinsichtlich des Strafmaßes muß das Urteil aber aus anderen\nGründen ohnehin aufgehoben werden.\n\n5. Die Revision trägt vor, daß der Angeklagte nicht\nnaeh der Vernehmung eines jeden Zeugen oder Sachverständigen und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks be-\n\n- 12 -\n\nfragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe, Die Frage gei zwar in sehr zahlreichen Fällen gestellt worden,\naber zuweilen auch unterblieben.\n\nNach der Sitzungsniederschrift ist die Frage in j®-\ndem Falle gestellt worden. Die Revision gibt auch nicht\neinmal an, in welchen einzelnen Tällen sie nicht gestellt\nworden sein soll. Die Rüge ist daher offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\n6. Schließlich beanstandet die tevision, daß Vorgänge in das Urteil einbezogen worden seien, die nicht\nGegenstand der Anklage gewesen seien. Die Anklage ist Jedoch wegen Verbrechens gegen die „.enschlichkeit erhoben\nworden. Davon werden alle Einzelvorgänge erfaßt, die in\nzeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit den ausdrlicklich erwähnten Fällen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden konnten. Da es sich hier lediglich um die Auslegung der Anklageschrift handelt, _\nändert sich nichts dadurch, daß inzwischen das Kontrollratsgesetz 10 für die deutschen Gerichte unanwenäbar geworden ist. Die hiernach einbezogenen Vorgänge sind nunmehr ebenfalls sachlioh nach deutschem Strafrecht zu beurteilen,\n\n‚Hiernach erweisen sich alle Verfahrensrügen als unbegründet,\n\nIII.\n\nZur Sachbeschwerde hat zwar nicht der Verteidiger\nin seiner Revisionsbegründung, wohl aber der Angeklagte\nselbst in persönlichen Eingaben umfangreiche Ausführungen gemacht. Der Senat hat keinen Anlaß, darauf im ein- _\nzelnen einzugehen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts besteht - neben der Prüfung form- und fristgerecht angebrachter Verfahrensrügen - nur in der Intscheidung, ob\nder Tatrichter das sachliche llecht richtig auf den Sachverhalt angewendet hat, den er, der Tatrichter, für er-\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nwiesen hält. An dieser Frage genen die Ausführungen des\nAngeklagten vorbei. Zr legt dar, was nach seiner Ansicht\nals erwiesen gelten könne, und setzt sich mit der Frage\nauseinander, wie das sachliche Recht auf diesen ganz. anderen Sachverhalt angewendet werden müßte. Solche Ausführungen eignen sich nicht zur Begründung der Revision,\nAngriffe auf die Beweiswürdigung können hier nicht beachtet werden. Nur soweit die Beweiswürdigıng gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt,\nkann das Revisionsgericht sie nachprüfen. Freilich macht\nder Angeklaste auch das verschiedentlich geltend. Indessen laufen diese Beanstandungen durchweg darauf hinaus,\ndaB die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse denkgesetzlich nicht zwingend seien. Dessen bedarf es jedoch nicht;\ndie Schlüsse brauchen nur möglich zu sein. Der Tatrichter ist völlig frei darin, welchem Zeugen er glauben will\nund welchem nicht, und in welchem Unfange. Der Angeklagte\nmacht dem angefochtenen Urteil zum Vorwurf, daß es die |\nBeweiswürdigung nicht vollständig wiedergebe, und daß es |\neinzelne Beweisergebnisse \"unterdrücke\". Auch diese Angriffe können der Revision nicht zum _rfolg verhelfen.\n\nDer Tatrichter ist nicht gehalten, alle Einzelheiten der\nBeweisergebnisse in das Urteil aufzunehnen; das Urteil\nbraucht sich auch nicht im einzelnen mit ihnen auseinanderzusetzen. Schließlich wirft der Angeklagte dem Schwur-\n‘gericht vor, daß es in zahlreichen weiteren Punkten den\nSechverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Das ist\n\njedoch eine Verfäahrensrüge, die frist- und formgerecht\n\n(4.h. innerhalb von zwei jochen nach Zustellung des Ur-\n\nteils, durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der\nGeschäftsstelle) hätte vorgebracht werden müssen, um be=\nachtet zu werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die Rechtsanwendung mit folgendem ürgebnis nachgeprüft.\n\n1. Die Vorgänge bei der Besetzung des Volksfreundgebäudes hat das Schwurgericht nit lecht als Landfriedens-\n\n- 14 -\n\nF bruch angesehen. Es könnte zireifelhaft sein, ob die \\!eil-\n\nF\n\nnahme von S5-.Äännern des Sturmbannes Braunschweig, für\nsich allein betrachtet, als öffentliche Zusammenrottung\nangesehen werden kann. Denn dazu genügt nach ständiger\nRechtsprechurgnicht, daß die Kenschenmenge sich in der\nÖffentlichkeit zusammenrottet. Erforderlich ist vielmehr,\ndaß sich Personen von unbestimmter Anzahl beteiligen\nkönnen. Die Möglichkeit bestand aber nach den Feststellungen des Schwurgerichts. Denn danach erhielt die SS\n\"jaufend Verstärkung durch weitere Gleichgesinnte, die\n... zum Teil in geschlossenem Zuge, von einer großen\nVolksmenge begleitet\", zum Volksfreundgebäude marschierten. Diese Feststellung läßt keinen Zweifel daran, daß\njeder Beliebige sich an der Zusammenrottung beteiligen\nkonnte. Die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, daß\nder Angeklagte dem Rädelsführer Alpers vorsätzlich psychische Beihilfe geleistet Lat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\nDer Angeklagte sucht darzulegen, es habe sich um\nein rechtmäßiges polizeiliches Unternehmen gehandelt, bei\ndem die 55 nur in ihrer 3igenschaft als Hilfspolizei be\nteiligt gewesen sei; zum mindesten habe ihm, dem Angeklagten, das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt.\nDas Gegenteil ergibt sick daraus, daß Alpers, dem der Angeklagte die Führung des Unternehmens übertrug, der Hilfspolizei nicht angehörte, unä daß der Angeklagte bei dem\n\nAuftrage an Alpers den Polizeipräsidenten nicht beteiligt\n\nhat, was sich bei einem rechtmäßigen polizeilichen Zugriff\nfür ihn als Minister des Innern von selbst verstanden hätte. (Bei der Stahlhelmaktion wurde der Polizeipräsident\nbeteiligt. Als Aw nit der 55 eingreifen wollte, erklärte der Polizeipräsident sofort, das sei‘ Sache der Polizei, nicht der SS. Trotzdem erzwang. der Angeklagte die\nBeteiligung der SS, und zwar dedurch, daß:'er DE\n\"Kommissar\" ernannte.) r\n\nAls es bei der Besetzung Ges Volksfreundgebäudes zu\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\neiner Schießerei kam, wurde der unbeteiligte Kaufmann\nSB tödlich getroffen. lit Recht legt das Schwurgericht dem Angeklagten zur last, daß er ‘den Tod des Sn\ndurch Fahrlässigkeit verursacht habe. Daß der Angeklagte\nvoraussehen mußte, es könne bei einem derartigen Vorgehen\nzu Schießereien und zur Tötung von Menschen kommen, unterliegt keinem Bedenken.\n\nWeiterhin ist der Angeklagte hier wegen Nötigung im\nAute in fünf Fällen verurteilt worden. (Die in den Urteils.\ngründen mehrfach wiederkehrende Bezeichnung \"Beantennötigung\" ist nur ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck;\nes ist klar zu erkennen, daß nicht das Vergehen des § 114\nStGB, sondern das des früheren § 339 StGB gemeint ist.)\nMit Recht sieht das Schwurgericht den Angeklagten als\nmittelbaren Täter und AB - der nicht Beamter war -\nals Werkzeug an.\n\nSchließlich legt das Schwurgericht dem Angeklagten\nFreiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung an\nden Zeugen Pe zur Iast, begangen in Mittäterschaft\nmit den aktiv handelnden S3-MHännern. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.\n\nDaß der Angeklagte hier teilweise als Täter, teilweise als Teilnehmer bestraft worden ist, unterliegt keinem Bedenken.\n\n2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch im Falle der Zerstörung jüdischer Geschäfte\nin Braunschweig am 11.März 1933 gibt zu besonderen Ausführungen keinen Anlaß.\n\n3. Das Gleiche gilt von der deutschrechtlichen Beurteilung der \"Mandatsverzichtswelle\" vom März 1933.\n\n4. Das Schwurgericht hat den Angeklagten in drei\nFällen wegen Begünstigung im Ant gemäß § 346 StGB verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde.\n\n- 16 -\n\ncc\n\n- 15 -\n\na) Ein \"Rollkommando\" der Braunschweiger SS mißhandelte am 27.lärz 1933 in Iuster am Barenberge und in\nLangelsheim eine Anzahl von politischen Gegnern auf das\nSchwerste. Einer der ;lißhandelten verstarb am folgenden\nTags. Dem Angeklagten wurde die Angelegenheit alsbald\nvon mehreren Stellen mit genauen Einzelheiten vorgetragen, u.a. von einem Ortsgruppenleiter, einem Kreisdirektor, einem Kreisleiter sowie von mehreren Abgeordneten\n\n‚der nationalsozialistischen Landtagsfraktion. Diese Män-\n\nner verlangten von dem Angeklagten, zum Teil in höchster\nEmpörung, er solle eingreifen. Der Angeklagte suchte'‘:bei\nden fernmündlichen und persönlichen Besprechungen die\nVorgänge zu bagatellisieren, sagte aber schließlich eini-\n\n. gen der Interpellanten zu, er wolle für die Bestrafung\n\nder Schuldigen sorgen, falls tatsächlich strafbare Handlungen vorlägen. Dr veranlaßte jedoch nur eine fernmünd-\n\n- liche Anfrage bei der Kreisdirektion und der SS in Gan-\n--dersheim, welcher Formation das \"Rollkommando\" angehört\n‚habe. Nachdem diese Anfrage ergebnislos verlaufen war,\n\nließ der Angeklagte die Sache auf sich beruhen,\n\nGleichzeitig war es durch die Anzeige eines der be-\n\n, handelnden Ärzte zu einem _rmittlungsverfahren der Staats-\n. anwaltschaft gekommen, das von dem örtlichen Sachbearbeiter der Distriktsstaatsanwaltschaft Seesen bearbeitet\n\nwurde. Der-Leiter der politischen Abteilung der 'Staatsanwaltschaft Braunschweig vereitelte jedoch die Strafverfolgung, indem er die Akten beiseiteschaffte, was dem\nAngeklagten ebenfalls bekannt war. ee\n\nb) In der Nacht vom 29. zum 30.Juni’ 1933 fahndeten\nSS-Streifen in Braunschweig nach illegalen Flugblättern\nund nach Personen, die der kommunistischen Agitation verdächtig waren. Dabei wurde von mehreren nahe beieinander\nbefindlichen SS-Streifen geschossen, Der SS-Nann Landmann\nwurde tödlich von einer Schuß getroffen, Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß dieser Schuß von jemand anderem\nals von einer SS-Streife abgegeben sein-könnte, ergab\n\n- 17 -\n\n“\" Sich bei den sofort angestellten Ermittlungen nicht. Obwohl der Angeklagte das wußte, vertrat er nach außen hin\nden Standpunkt, daß die Täterschaft ''der Kommunisten\"\nfeststehe. Er wies u.a. die Polizei unter Hinweis auf\ndiesen Vorfall an, \"gegen marxistische Flugblattverteiler und solche Personen, die sich dieses Vergehens verdächtig machen, nötigenfalls von der Schußwaffe unverzüglich und rücksichtslos Gebrauch zu machen\". Er handelte\ndabei, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, in\nder Absicht, die der Tat verdächtigen SS-Männer der Stral«\nverfolgung zu entziehen.\n\nec) Im März 1933 nahm die SA in Helmstedt eine Anzahl\nvon politischen Gegnern fest und mißhandelte sie auf das\nSchwerste. Der Angeklagte erhielt davon mehrere NMitteilungen. Die erste bestand darin, daß ein Regierungsrat\nvon der Kreisdirektion Helmstedt ihn anrief, ihm das Vorgefallene berichtete und darauf hinwies, daß ärztliche\nBescheinigungen von der Schwere der Mißhandlungen zeugten,\nDer Angeklagte erwiderte in barschem Ton:\" Sie haben sich\num nichts zu kümmern. Im übrigen mache ich Sie darauf aufmerksam, daß wir uns in einer Revolution befinden.\" Ferner\nrief. die Ehefrau eines Ortsgruppenleiters den Angeklagten\nan. Er sagte, es sei eben Revolution, da komme so etwas\nschon ‚einmal vor; wenn sich noch einmal etwas Ähnliches\nereigne, solle sie ihn benachrichtigen, er werde den Fall\nuntersuchen. Schließlich trug der Sachbearbeiter des Innenministeriums dem Angeklagten die Angelegenheit dienstlich vor und bat um Weisung, was zu veranlassen sei. Der\nAngeklagte gab die erbetene Weisung nicht und ließ auch\ndiese Sache auf sich beruhen. -\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung\nwegen Begünstigung im Amt.\n\nDer Innenminister eines Landes ist zwar nicht ohne\nweiteres und nicht in jedem Falle verpflichtet, sich persönlich um die Strafverfolgung zu kümmern. \"Vermöge ‚seines\nAmtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen\" im\n\n- 18 -\n\nAa\n- 1\n\n8 -\nsinne des § 346 StGB ist zunächst der zuständige Beamte.\nZuständig für den ersten Zugriff sind die örtlichen Benörden. Das ist im Bereich der Polizeiverwaltung nicht\nanders als bei der Justiz, wo zunächst die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht erster Instanz und nicht der linister für die Strafverfolgung zuständig ist. Das meint\noffenbar das Schwurgericht mit der Bemerkung, daß der\n\"Minister keine Exekutive\" habe. Nur in diesem Sinne ist\ndas richtig. Der liinister braucht nicht einzugreifen,\nsolange er davon ausgehen kann, daß die nachgeoräneten\nBehörden ihre Pflicht zur Strafverfolgung ordnungsmäßig\nerfüllen.\n\nEr ist aber \"zur Mitwirkung beim Strafverfahren\" im.\nSinne des § 346 StGB insoweit \"berufen\", als ihm die\nDienstaufsicht über die Behörden zusteht, deren unmittelbare Aufgabe die Strafverfolgung ist. Dem entspricht es,\ndaß der Minister für die gesamte Tätigkeit (oder Untätigkeit) der Behörden seines Geschäftsbereichs auch parlawentarisch verantwortlich ist, Er ist mithin berufen, die\nAmtsführung ‚der Behörden nicht nur im allgemeinen, sondern; -wenn sich ein Anlaß dazu ergibt, auch hinsichtlich\neinzelner Dienstgeschäfte, zum Beispiel einzelner Strafverfahren’ zu überwachen. Es ist seine Amtspflicht, auch\nin den einzelnen Geschäftsvorgang einzugreifen, wenn ihn.\neine 'Veranlassung dazu erkennbar wird. Alsdann bildet ein\nsolcher Eingriff die \"Mitwirkung bei einem Strafverfahren\", zu der er \"vermöge seines Autes berufen ist\".\n\nDaraus ergibt sich weiterhin, daß der Minister nicht\nvöllig untätig bleiben darf, wenn eine Angelegenheit an .\nihn herangetragen wird, für die eine Behörde seines Ge-..\nschäftsbereichs zuständig ist. Er muß zum mindesten ent-.\nweder den Antragsteller an die zuständige Behörde verweisen, oder die Sache selbst an diese Behörde zur Bearbeitung weiterleiten, wenn er sich nicht aus irgendwelchen\nGründen zu weiteren Schritten veranlaßt sieht. Mindestens\nin diesem Umfange ist er alsdann, wenn es sich um ein\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nStrafverfahren handelt, zur Mitwirkıng an diesen Verfahren berufen.\n\nDiese Art der liitwirkung ist auch keineswegs ungewöhnlich oder selten. Zumal Abgeordnete (wie hier im\nFalle Iutter/Bbge) pflegen ihre Vorstellungen häufig\nnicht bei der zuständigen Unterbehörde, sondern beim Minister anzubringen, gerade wegen seiner parlamentarischen\nVerantwortlichkeit. Auch abgesehen davon gehören solche\nFälle zum alltäglichen Geschäftsbetrieb der Ministerien.\nEs kann also nicht etwa allgemein gesagt werden, daß der\n\"Minister keine Exekutive\" habe. Vielmehr ist die \"Exekutive\" (im Gegensatz zur Gesetzgebung und zur Recht- |\nsprechung) gerade seine eigentliche Aufgabe. Allerdings\nist der Innenminister kein \"Polizeibeanter\", der Justizminister kein Staatsanwalt. § 346 StGB setzt aber auch\nnicht voraus, daß der Täter Polizeibeamter oder Staatsanwalt sein müsse. u\n\nDas Reichsgericht hat nach § 346 StGB selbst Hilfspersonen bestraft wie den Registrator eines Amtsgerichts,\nder keinerlei selbständige Entscheidungsbefugnis hat; es\nhat eine Mitwirkung beim Strafverfahren darin geselien,\ndaß dieser Hilfsbeamte die Akten auf Verfügung des Richters an das Nevisionsgericht abzusenden hatte, und hat\nin der Unterlassung eine Begünstigung im Amte erblickt.\n(RGSt 73, 294 = DR 1940, 1982'?). Erst recht miß das für\n_ den Mann an der Spitze des ganzen Geschäftsbereichs gelten. Wollte die Rechtsprechung hier zu seinen Gunsten\neinen Unterschied machen, so würde sie sich dem berechtigten Vorwurf aussetzen, daß sie \"die Kleinen ‚hänge und\ndie Großen laufen lasse\".\n\nHinsichtlich der Vorkommisse in Iutter/Bbge und,\nHelmstedt wird die Pflicht des Angeklagten zum Handeln\nnoch weiter dadurch verdeutlicht, daß er selbst. zusagte,\nsich der Ermittlungen anzunehmen. Im Falle Landmann und\nHelmstedt gereicht ihm vor allem das positive Eingreifen\n\n- 20 -\n\n“um\n\nzugunsten der Verdächtigen zum strafrechtlichen Vorwurf.\n\nIm Falle Iutter/Langelsheim ändert sich an der straf- ._\nrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch nichts i\ndedurch, daß es hier ohne Beteiligung der Polizeibehörden\nschon zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren\ngekommen war. Davon könnte nur dann die Rede sein, wenn\nder Angeklagte angenommen hätte, es handle sich um ein\n\nsachlich ernstzunehmendes Verfahren. Das Gegenteil wird\n\nin dem angefochtenen Urteil festgestellt. Der Angeklagte\nwußte, daß der Staatsanwalt \"auf eine Vereitelung.der\nStrafverfolgung hinarbeitete\". Unter solchen Umständen\nwaren beide entweder Mittäter (wenn nämlich auch der\nStaatsanwalt wußte, daß der Angeklagte die polizeilichen\nErmittlungen hintertrieb) oder Nebentäter. Das gilt für\n\n‚die strafrechtliche Beurteilung des Angeklagten gleich.\n\nEs 188t sich auch nicht etwa sagen, das Verhalten des Angeklagten sei nicht. mehr ursächlich dafür geworden, daß\ndie Schuldigen der Bestrafung entzogen wurden, weil die\n\nStestsanwaltschaft das Verfahren nicht im Ernst betrieb,\n\nund weil sie letztlich die Entscheidung über Anklage oder\n\n‚Einstellung hatte, Ein sachgemäßes polizeiliches Ermitt-\n\nlungsverfahren, so wie der Angeklagte es hätte veranlassen müssen, hätte bedeutet, daß etwa 80 Verletzte sowie\neine Reihe von weiteren Zeugen. zu Protokoll vernommen '\nworden wären. Ein derartiges Verfahren ist nicht ohne\nweiteres dadurch zu unterdrücken, daß die Akten beiseitegeschafft werden. Dazu war bei einer so großen Anzahl von.\nBeteiligten die Gefahr von Nachfragen und Nachforschungen\nzu groß. Gegen eine Einstellung hätten die Verletzten\nRechtsmittel gehabt, Der Staatsanwalt hat es denn auch\nnicht gewagt, das Verfahren einzustellen; er hat offen- .\nsichtlich keinen anderen Yeg als den der Alktenunterdrückung..\ngesehen, der in dieser Form bei ordnungsmäßigem Verhalten\ndes Angeklagten nicht gangbar gewesen wäre.\n\nDer rechtlichen Würdigung, die das Schwurgericht dem\nvon ihm festgestellten Sachverhalt hat angedeihen lassen,\n\nist also in vollem Umfange zuzustimmen.\n\n- 21 -\n\n- 21 »-\n\n5. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer\ngroßen Anzahl von strafbaren Handlungen, welche die ihm\nuntergebenen Hilfspolizisten in ihren Braunschweiger Haft.\nlokalen begangen haben, und die er hat wissentlich gsschehen lassen, gemäß § 357 Abs 1 StGB verurteilt. Unter\ndiesen Handlungen befinden sich insgesamt 18 Preiheitsberaubungen im Amt mit Todeserfolg in Tateinheit mit Kör-\n\n‘ perverletzung mit Todeserfolg. Zu einer Erörterung geben\ndabei nur diejenigen Fälle Anlaß, in denen der. Todeserfolg darin gesehen worden ist, daß die der Freiheit Beraubten und körperlich Mißhandelten sich erwiesenermaßen\noder doch möglicherweise selbst das Leben genommen haben.\n\nDer Senat hatte über die Frage, ‚ob dem Täter \"der\nPreiheitsberaubung auch der auf Selbstmord. beruhende Todeserfolg zuzurechnen ist, bereits. in seinem Urteil vom\n30.April 1952 (5 StR 21/52) zu entscheiden. Es handelte\nsich debei um denselben Häftling Sp, den auch das\nangefochtene Urteil zu den Opfern zählt, die möglicherweise durch Selbstmord ums Leben gekommen sind. Der Senat\nhat ausgesprochen, daß der Tod dem Täter jedenfalls dann\ngemäß §§ 226, 239 Abs 3 StGB zuzurechnen ist, wenn es\nsich um eine Freiheitsberaubung im Aute handelt, der TE-\nter also als Beamter die Rechtspflicht hat, Lebensgefahr '\nvon seinem Häftling abzuwenden.\n\nMit diesem Ergebnis steht das angefochtene Urteil im\nEinklang.\n\n6. Zu den weiteren Punkten des angefochtenen Urteils,\nsoweit es den Schuldspruch nach deutschem Recht betrifft,\nerübrigen sich besondere Ausführungen. Der Senat hat das\nUrteil auch insoweit im einzelnen nachgeprüft, hat jedoch\nweder Rechtsfehler noch auch nur.Anlaß gefunden; :der überaus sorgfältigen Urteilsbegrühdung des Schwurgerichts et-.\n\nwas hinzuzufügen,\n\n- 22 -\n\nIV.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Strafe dem KRG 10 entnommen ist und die nach deutschem\nStrafrecht (§ 74 Abs 3 StGB) zulässige Höchststrafe übersteigt. Das Schwurgericht wird für jede der festgestellten Taten eine Eingelstrafe auszuwerfen und daraus eine\nGesamtstrafe zu bilden haben, die nur fünfzehn Jahre\nZuchthaus betragen kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberdundesamwalts.\n\nDr, Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-124-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-124-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.079136+00:00"}}