{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-27_5_StR_648_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-27","aktenzeichen":"5 StR 648/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n“ In der Strafsache\ni gegen\n\nden Assistenzarzt Dr.med. Joachin P REED\n\naus DEE, CE (EEE, zebvoren ar GE\n1919 in OWSchlesien,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n- hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nı vom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gen\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n| Justizobersekretär\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n27.Mai 1952 aufgehoben.\n\nII. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger\nTötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Tag zu einer Geldstrafe von 3.-DM\nverurteilt.\n\nIII. Der Angeklagte ‚trägt die Kosten des Verfahrens. -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nFw\n\nu)\n\nwründe:\n\nE Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgeri’chts\nEasttingen vom 24.7.1950 wegen fahrlässiger Tötung zu 3 Moaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist vom\noberlandesgericht Celle am 31.1.1951 im Schuldausspruch be-E stätigt: im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Fest-P stellungen aufgehoben worden. Das Landgericht Göttingen hat\nB: den Angeklagten daraufhin durch Urteil'vom 20.4.1951 zu\n\nF:2 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil ist auf Revi-E sion des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof wieder auf-\n| gehoben worden, der die Sache an das Landgericht Hildesheim\ne verwiesen hat. Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagf ten erneut zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen rich-\n\"tet sich seine Revision, die Erfolg hat.\n\n.: : Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt nach dem hierfür\n“allein maßgeblichen Urteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n. 24.7.1950 und des Oberlandesgerichts Celle vom. 31. l. 1951\n-folgender, auch das Revisionsgericht bindender Sachverhalt\n\n: . zugrunde: u\n\nDer Angeklagte ist Assistenzarzt auf. der. Inneren. Station\n\ndes SEE. Krankenhauses in ED. Der damals\n\n16-jährige Lehrling Horst KB wurde im Oktober 1949 auf\nder Chirurgischen Abteilung dieses Xrankenhauses am Blinddarn operiert. Chefarzt der Chirurgischen Abteilung war\nDr, Assistenzarzt Dr.UWEW. Anschließend an die\nBlinddarmoperation bat KB den Dr.HEEEEEED, eine Bandwurmkur an ihm vorzunehmen. Bandwurmkuren waren bis dahin\n\nz stets auf der Inneren, nicht auf der Chirurgischen Abteilung\n\nvorgenommen worden. Dr.-H@EEEEEB fragte die auf der Chirurgischen Station tätige Schwester IB, die auch auf der Inneren Station arbeitete oder jedenfalls gearbeitet hatte, wel-\n“ ches Mittel bei Bandwurmkuren verabfolgt würde und in welcher Dosis. Die Schwester antwortete, es würden 15 g Filmaronel durch die Duodenalsonde gegeben. Dr ED sac-\n‘te ihr darauf, sie solle die Kur so durchführen wie auf der\nInneren Abteilung. Diese Anweisung hat das Landgericht Göt-\n\n- 3 -\n\ni\n>\nu\n$.\nyi\nx\nFi\n\nu nt a ee\n\nBene Tre\n\nEh\nH\nEi\nBr\n3\ne:\n3\n\nSnee ul .\nee Lu file\n\nen geree e\n\ntingen bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Dr. Hin\nund der Schwester JB dahin ausgelegt, Dr. HB habe\ndie Schwester ID angewiesen, die Kur mit 15 g Filmaron.\nOel durchzuführen.\n\nAm 30.10.1949 fragte daraufhin die Schwester IM ien\nAngeklagten auf dem Korridor des Krankenhauses, wie eine\nBandwurmkur durchzuführen sei. Der Angeklagte erwiderte, es.\nmüßten 15 g Filmaron-Oel durch die Sonde eingeführt werden\nund fügte hinzu, daß auch noch ein neues Mittel vorhanden\nsei, das mit dem Filmaron-Oel veruischt werden müsse, von\ndiesem dürfen jedoch nur 20 Tropfen gegeben werden; anschließend müsse sie dafür sorgen, daß der Patient abführe.\nBei dem zweiten Mittel handelt es sich um das hochgiftige\nChenopodium-Oel. Die Schwester hat den Angeklagten mißverstanden und von der Dosierung des Chenopodium-Oels nichts\ngehört. Sie bat anschließend die Apothekenschwester Hip,\nihr für eine Bandwurmkur Filmaron-Oel und auch das zweite\nMittel herauszugeben. Die Apothekenschwester gab daraufhin\nder Nachtschwester zwei etwa gleich große Flaschen (eine mit.\n15 g Filmaron-Oel, die andere mit 15 g Chenopodium-Oel)\nmit der Bitte, beide Flaschen am nächsten Morgen der Schwester ICE zu geben und ihr zu bestellen, daß aus der etwas\ngrößeren Flasche - diese entkielt das Chenopodium-Del - nur\nwenige Tropfen gegeben werden dürften. Die Nachtschwester\nrichtete diese Bestellung nicht aus, sondern stellte beide\nFlaschen in die Teeküche, wo sie die Schwester JB an\nnächsten Morgen vorfand. Diese hielt das zweite Mittel für\nein kombiniertes Bandwurn- und Abführmittel und glaubte, daß\ndie ganze Menge gegeben werden müsse; sie hatte sonst stets\naus der Apotheke nur die jeweils benötigte Menge erhalten.\nNunmehr befragte die Schwester JM in der Teeküche erneut den Angeklagten, und zwar hat er sie dahin verstanden,\nsie wolle wissen, binnen welcher Zeit nach Eingabe der eigen\nlichen Bandwurmmittel abgeführt werden müsse; die Schwester !\nhingegen will gefragt haben, wann das neue Mittel eingegebet:\nwerden solle. Der Angeklagte hat, nachdem er sich vorsor&- '\nlich noch bei einer andereı ärztin erkundigt hatte, wann bei\n\nE Bandwurmkuren das Abführmittel gegeben werden müsse, der\n\n\". Schwester IB erklärt: \"Nach 2 Stunden.\" Die Schwester hat\nK: denn am 31.10.1949 gegen 10°° Uhr vormittags 15 g Filmaron-Oel und gegen 12?° Uhr 15 g Chenopodium-Oel gegeben. Gegen\n16 Uhr erhielt der Patient :..nen Einlauf, nachdem er vorher\n; stark erbrochen hatte. Später wurde er apathisch, und es tre-\n& ten Gehörstörungen ein. Den ganzen Tag hat sich kein Arzt um\n. den Patienten gekümmert; die Schwester IMDB hat am Abend\n\nRn -den Dr ’(HOEEEB von dem Zustand des Patienten unter Angabe\n\"der beiden Mittel in Kenntnis gesetzt. Dieser ordnete für\nden. nächsten Morgen einen Einlauf und die Eingabe von Rizi-\n; :nusoel an. Der Patient ist am 5.11.1949 an den Folgen der\n\nFE - Bandwurmkür gestorben; Am Abend des 31.10. wären nach mensch-\n©. 1ichem Ermessen Rettungsmaßnahmen bereits zu spät gewesen.\n\nBei dem Chenopodium-Del handelt es. sich um ein sehr gefähriiches Mittel, das im Höchstfalle in einer Tägesdosis von\n1 g verabfolgt werden darf. Ais das Chenopodium-del an das\nDEE er Krankenhaus geliefert wurde, hat Dr.ScHB die\ndamalige Verwalterin der. Hausapotheke besonders auf die Ge-\n\n. ;fährlichkeit des Mittels hingewiesen und angeordnet, daß das\n\n£ . Mittel nur herauszugeben sei, wenn er es verlange, Als später\n\nE die Schwester at die Apotheke übernahm, ist sie lediglich\nvon ihrer Vorgängerin darauf hingewiesen worden, sie solle\n\n“ das Oel nur auf besondere Anforderung einer Station heraus-\n\ngeben, und es dürfe davon jeweils nar „wenig gegeben werden.\n\n,. gen, das ein Verschulden des’ Angeklagten äuch, ‚darin gesehen\nhat, daß dieser sich bei der ersten ‚Untczredung: mit der\n\n, Schwester SW nicht vergewissert. hat, :ob diese ihn rich-\n: tig verstanden habe, führt das Oberlandesgericht Celle aus,\n_ ein Verschulden des Angeklagten liege nur in seinem Verhalten bei der zweiten Unterredung mit der Schwester ID.\nNach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in Ver-B. bindung mit den von ihn gebilligten Ausführungen des LandgerTichts Göttingen liegt dieses Verschulden ‚In folgendem:\n\nDer Angeklagte hätte bei der zweiten Unterredung erkennen müssen, daß die Schwester iD |] allein, also ohne Hit-\n\n-5.-\n\nEEE nen mer\n\nDEUTREN „2. 2 PR\n\nIm Gegensatz zum ersten Urteil ‚des lanägerichte Göttin-\n\nwirkung eines Arztes, eine Bendwurmkur durchführen wolle,\nund zwar aufgrund der Auskünfte, die sie vom Angeklagten\neingeholt hatte, daß sie dabei das Chenopodium-Oel anwenden werde, und daß sie in der Sache nicht genügend Bescheid\nwisse. Der Angeklagte hätte deshalb nach Ausführung der Urteile in diesem Augenblick der Schwester IB genaue Anweisungen geben müssen. Hätte er dies getan, so wäre mit\ngrößter Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang vermieden\nworden.\n\nDas jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim führt aus, die rechtskräftige Schuldfeststellung des\nAngeklagten gehe unter anderem dahin, daß er spätestens bei\nder zweiten Unterredung zweifelsfrei erkannt habe, daß die\nSchwester mit dem neuen Mittel arbeiten wolle.\n\n‘Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer steht in Widerspruch zu der erwähnten rechtskräftigen Schuldfeststellung |\ndes Landgerichts Göttingen und des Oberlandesgerichts Celle, |\nin der gesagt ist, daß der Angeklagte mit der Anwendung des\nChenopodium-Dels durch die Schwester IWW hätte rechnen\nmüssen, nicht auch, daß er damit gerechnet hat. Die Feststellungen in dem späteren Urteil des Landgerichts Göttingen zu diesem Punkte sind unerheblich, da das Landgericht\nin dem weiteren Verfahren an die vorangegangene Schuldfest-.\nstellung gebunden war.\n\nWegen dieses fehlerhaften Ausgangspunktes, auf dem das“\nUrteil beruhen karın, muß das Urteil des Landgerichts Hildes- |\nheim aufgehoben werden. j\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, daß im vorliegenden Falle die gesetzliche Mindeststrafe von 3.-DM-Wwest\nGelästrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon 1 Tag eine ausreichende Sühne ist, und hat deshalb gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst entschieden. Das\nVerschulden des Angeklagten liegt darin, daß er das schuldhafte Verhalten anderer nicht vorausgeschen hat. Es handelt\nsich hier einmal um das »:huldhafte Verhalten der sonst ZU”\n\n- bb - = CC.\n\ns\n\nverlässigen Schwester IB: ferner aber auch um das der zu-\n\nständigen Ärzte der Chirurgischen Abteilung, welche die Durch-\n\nführung einer niemals ungefährlichen Bandwurmkur allein einer\nSchwester überlassen haben. Schon hieraus ergibt sich, daß\ndie Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht sehr groß ist. Es\nkommt hinzu, daß zwei weitere Umstände, die für den Angeklagten unvorhersehbar waren, zu dem tödli.chen Ausgang wesentlich beigetragen haben: Die mangelnde Unterrichtung der die\nApotheke verwaltend.n Schwester über die Gefährlichkeit des\nChenopodium-Oels und der Umstand, daß die Nachtschwester die\nBestellung der Apothekenschwester nicht an die Schwester\nICE ausgerichtet hat. Nimmt man hinzu, daß der noch junge\nAngeklagte im übrigen seinen Dienst auf seiner Abteilung\nstets gewissenhaft versehen hat, so ist die Mindeststrafe\n\num so eher am Platze, als der Angeklagte durch die lange Dau-\n\ner des Verfahrens, die naturgemäß auch mit erheblichen Kosten\nfür ihn verbunden war, für sein ganzes Leben eindringlich zu\ngrößter Vorsicht gemahnt isi, und auch die bloße Tatsache der\nBestrafung für sein weiteres Fortkommen eine nicht unerhebliche Belastung bedeutet.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka .\n\nSchmidt Siemer\n\nneigen ur en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/5-str-648-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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