{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-15_5_StR_90_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"5 StR 90/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3518 90/52 2251 08°C\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizinspektor Rudolf D EEE. zeboren am\n\nGEEEEEEED 1895 in HA, wohnhaft in Tg TEE\nstraße @&:\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7.Septenber 1951, mit Ausnahme der Falle 19 (RE) una\n30 (TED) , aufgehoben, jedoch bleiben die tatsächlichen Feststellungen, insoweit sie die Schuldfrage betreffen, aufrechterhalten und werden nur\nbezüglich der Straffrage und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die kevision verworfen... :\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung, mit\ngewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und teilweiser Tateinheit mit Vergehen nach § 348 Abs.I und II StGB, ferner\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, schließ- _\nAich wegen Vergehens nach § 348 Abs.I und II StGB zu einer\nGesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis und zu 100,- DM\nGeldstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit\nsachlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift teilweise durch.\n\n1.) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der kevision, Un-\n\"treue entfalle in sämtlichen Fällen, weil der Angeklagte\nkeine Vermögensinteressen des Staates wahrgenommen habe.\n\n23 Ves zunächst die ähnlich gelagerten Fälle 1.) dis\n18.) und 20.) bis 29.) anlangt {- der Angeklagte. als Rechtspfleger hatte in seinem Dienstzimmer des Amtsgerichts für\nvon ihm erledigte Rechtsgeschäfte in Vormunäschafts=, Nachleßsachen usw. die angebotenen Kosten in bar entgegengenommen und das Geld für sich verwendet -), so hat das Landgericht hedenkenfrei den Treuebruchstatbestand zur Anwendung gebracht.\n\n„ie die Urteilsfeststellungen ausweisen, hatte der\n\"Angeklagte in unmittelbarer Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten die Kostenrechnungen für die jeweiligen Amtshandlungen aufzustellen. Hieraus ergab sich seine weitere\nPflicht dem Staate gegenüber - und zwar nicht nur für die\nFälle der Vorauszahlungsverpflichtung des Kostenschuläners -\ndie zahlungsbereiten Rechtssuchenden an die Kasse fu verweisen bezw. dafür Sorge zu tragen, daß der Staat, entsprechend auch dem üillen der Kostenschuldner, baldmöglichst in den Besitz der Gebühren gelangte. Diese Pflicht\nergibt sich überdies für alle Justizbediensteten. aus § 1\nAbs.III der Justiz-iustenmarkenordnung v.25.3.38. (JKMO),\n\n- 4 -\n\ninsbesondere S.3 u. 5.4, einwandfrei. In der vorsätzlichen\nVerletzung dieser Dienstobliegenheit verbunden mit dem\nhierdurch der Öffentlichen Hand erwachsenen Nachteil - die\nnicht sofortige Erlangung der sofortigen Gebühren - ist bereits eine Untreuehandlung i.S. des § 266 StGB zu finden,\nso daß es auf sonstige Bestimmungen der JKMO, welche die\nRevision für sich in Anspruch nimnt, nicht mehr enkommt.\nNach alldem erledigen sich zugleich die Bedenken, welche\ndie Revision gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung\ni.5. des § 350 StGB vorträgt.\n\nb) Im Falle 19, (einer Nachlaßpflegschaftssache),:\ngegen dessen Behandlung als selbständige Tat die Revision\nausdrücklich keine Einwendungen erhebt, hätte der Ange-. ::\nklagte auf Grund erteilter Ermächtigung des Nachlaßrich-.\nters - nachdem er auch von den Erben hierum gebeten worden\nwar - die vom Nachlaßpfleger verwahrten und zum Nachlasse\ngehörenden Sparbücher entgegennehmen, die Beträge abheben\nund sie an die Erben verteilen müssen. Statt dessen hob...\ner das Geld ab, behielt es für sich und verfügte in den . -\nGerichtsakten längere Fristen, um die Tat zu verdecken. “\n\nDas Landgericht wendet hier bedenkenfrei den win- |\nbrauchstatbestand des § 266 StGB an.\n\nDer Einwand des Rechtsmittels, es liege kein behördlicher, sondern nur ein privater Auftrag der Srbengemeinschaft vor, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und ist daher unbeachtlich.\n\nIm übrigen käme diesem Umstande auch keine Bedeutung\nbei, weil dann \"die durch Rechtsgeschäft\" - nämlich den\nprivatrechtlichen Auftrag - eingeräunte Verfügungsbefugnis mißbraucht und hierdurch der Schaden bei dem Treugeber\nverursacht worden wäre.\n\n2.) Die Strafkammer hat den Angeklagten in den bisher\nerörterten Fällen - mit Ausnahme des Falles 19 - weiter aus\ndem Gesichtspunkt des § 133 Abs.II StGB verurteilt.\n\na) Insoweit die Revision hiergegen einwendet, es\nfehle an dem Tatbestandsmerkmal der \"amtlichen\" Übergabe,\nkenn auf die Darlegungen zu Ziff.1 a) verwiesen werden.\nIm übrigen ist der amtliche Charakter der Übergabe allein\nschon wegen des Umstandes zu bejahen, daß die Kostenschuläner dem Angeklagten das Geld mit Rücksicht auf seine.\namtliche Stellung übergaben.\n\n.5) Dem Rechtsmittel ist aber darin beizupflichten,\ndaS die Strafkammer den Begriff der \"Gewinnsucht\" unzutreffend ausgelegt bat.\n\nEine bloße Bereicherungsabsicht genügt den Erfordernissen der Gewinhsucht nicht, Vielmehr ist - wie der Bundesgerichtshof achon mehrfach in Abweichung von der Reichsgerichtsrechtsprechung hervorgehoben hat (vgl. u.a. 1 StR\n423/51 v.30.10.51) - auch im Falle des § 133 II StGB davon auszugehen, daß der Tat eine Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstößiges Maß innewohnen mıß. Eine derartige Absicht kann\nden Angeklagten hier nicht nachgewiesen werden, wie, abgesehen von der Folgerung, den insoweit erschöpfenden\nFeststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist.\n\nIn der Straffrage nebst den zugrundeliegenden Feststellungen war das Urteil daher in dem betroffenen Unfange schon aus diesem Grunde aufzuheben, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß die dem § 266\nStGB entnommene Strafe durch die Erschwerungsvorschrift\ndes § 133 Abs.II StGB beeinflußt sein könnte.\n\n3.) Den Beanstandungen der Revisipn in Bezug auf die\nAnwendung des § 348 StGB kommt gegenüber der zutreffenden\nund sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils keine Bedeutung bei.\n\nAuch ist darin kein Rechtsfehler zu finden, daß die\n'Strafkammer den Fall 30 (DEE) als neue selbständige\nHandlung und nicht als straflose Nachtat gewürdigt hat.\n\n4.) Jedoch konnte die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges für sämtliche Untreuehandlungen (ausgenommen\nFall 19) insoweit keinen Bestand haben als der Angeklagte\nhierdurch beschwert ist.\n\nDie Fälle 1.) bis 17.) sind durch den Angeklagten\nin unmittelbarem zeitlichen Zusammenhange bis zum 24.5.\n1949 abgewickelt worden. Alsdann trat bei seinen Verfehlungen eine größere Pause bis zum 23.12.1949 ein. In\ndiesem Zeitraum \"ging es dem Angeklagten wirtschaftlich\n\nbesser\", \"auch bedachte er in diesem Zusammenhang den Er-\n\nlaß des Straffreiheitsgesetzes\". Schließlich war er in.\nder gleichen Zeit bemüht, einige Schäden wieder gut zu\nmachen.\n\nAll diese Umstände schließen eindeutig aus, daß eine\n\nrechtliche Handlungseinheit zwischen der ersten Tatenreihe (1-17) einerseits und den Verfehlungen seit dem\n23.12.1949 andererseits vorgelegen haben könnte, weil der\nAngeklagte den etwaigen, ursprünglich einheitlichen Vor-\n\nsatz wieder aufgegeben hatte und später auf Grund neuer ”\n\nwillensbildung weitere Straftaten beging. Das Landgericht ‘:\nhat überdies verkannt, daß der Vorsatz von vomherein den ®“ |\n\n*\n\nGesamterfolg umfassen muß; ein Entschluß, künftig bei sich” \"\n\nbietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher Art zu be-\n\ngehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungs-:\n\nzusammenhanges nicht. Demzufolge verbietet sich die An-\n\nnahme rechtlicher Handlungseinheit bei langer zeitlicher\n\nUnterbrechung grundsätzlich von selbst.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß in diesem Rechtsfehler insoweit eine Beschwer des Angeklagten gefunden\nwerden könnte als hierdurch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf die Straftaten 1.) bis 17.) unmöglich\nwurde. Gegen die auch sonst aus gleichen Gründen bedenk- -\n\nliche Beurteilung (Fall 18 und Fälle 20 bis 29) wendet sich\n\ndas Rechtsmittel nicht; dieser Teil der Würdigung enthält\nim übrigen auch keinerlei Nachteil für den Angeklagten.\n\n- T-\n\nNegro na Mm\n\nSc\nei\n\nSc\n\nSt\nfi\n\nDer erwähnte Nangel mußte auch zur Aufhebung des\nhuldspruches führen, um vor Eintritt der Rechtskraft\nne Prüfung des Straffreiheitsgesetzes zu ermöglichen.\n\nJedoch konnten die tatsächlichen Feststellungen zur\nhuldfrage bestehen bleiben (§ 353 Abs.II StPO).\n\nDas Landgericht wird somit lediglich zwei neue\nshuldsprüche (unter Beachtung der Aufhebung zu 2b. oben)\n\nir die Fallgruppe 1 bis 17 einerseits und die Tatensihe 18, 20 bis 29 andererseits nebst den hierzu gehöri-\n\nen Einzelstrafen - für die Straffrage sind neue Festtellungen zu treffen - zu bilden haben. Auf das Straf-\n\nreiheitsgesetz vom 31.12.1949 sowie auf § 358 Abs.II\ntPO sei hingewiesen. Schließlich ist mit neuen Feststelungen eine neue Gesamtstrafe - unter Einbeziehung’ der\nnberührt gebliebenen Strafen für die Fälle 19.) und\n0.) - zu bilden.\n\nIm übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfalg.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n‚undesanwaltes.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt. Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-90-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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