{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-15_5_StR_50_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"5 StR 50/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 50/52\n\nImNaren desVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n€\n\nwegen Verbrechens gegen die ‚Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ıevisionen der Angeklagten Huun\nund Se wird das Urteil des Schwurgerichts\nBraunschweig vom 29,Noveuber 1949 gegen diese\n\n- 2 u\n\n- 2.\n\nLolden „ın. cHlauten au’sekoben. 5 Verfahren gegen sie wird auf Kosten der Landeskasse\neingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Don\nwird das angefochtene Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die\nVerurteilung wesen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit entfällt,\n\nb) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben.\nAuf die Revision des Angeklagten CB wird\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich des Falles\nSchöppenstedt\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die\nVerurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit entfällt,\n\nb) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben.\nDerner wird die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten CB aufgehoben.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Ange-\n\nklagten DB un: CB verworfen.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über\nden Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten\nDEE un CEEEEEED sowie über die Kosten der\nvon diesen beiden Ingeklagten eingelegten Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des\nLandgerichts Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Kechts wegen -\n\nun\n\nDer Angeklagte HEMB war Führer der SA-Standarte\nWolfenbüttel. Anfang März 1933 bestellte ihn die Kreisdirektion als zuständige Landespolizeibehörde zum Führer\nder SA-Hilfspolizei im Landkreise, Er erhielt darüber\neinen vom Landrat unterschriebenen Ausweis.\n\n1. Im März 1935 führte HB in zehn verschiedenen Orten des Kreises \"Aktionen\" gegen politische Gegner\ndurch. Dabei ist es, soweit festgestellt, in neun von diesen Orten zu keinerlei Übergriffen gekommen. Die Aktion\nin Schöppenstedt ist dagegen einer der Gegenstände dieses\nVerfahrens.\n\nAm 23.März 1933 übermittelte der Regierungsrat Sei,\nPolizeireferent bei der Kreisdirektion, dem Angeklagten\nden ausdrücklich für ihn bestimnten Auftrag des Staatsministeriums, in Schöppenstedt eine Aktion gegen politische\nGegner durchzuführen. Der Angeklagte begab sich am 24..lärz\n1933 mit 15-20 SA-Hilfspolizisten - unter ihnen den Angeklagten DD una CE - nach Schöppenstedt. Dort\nrichtete er im \"Stadtkeller\" einen Raum als Vernehmungszimmer ein. Er zog einige Schöppenstedter SA-Leute, sowie\ndie beiden einzigen Beamten der regulären Schöppenstedter\nPolizei, nämlich den Angeklarten KB und den Zeugen\nKr@8 hinzu. UEEEED 1ieß auf Grund einer Liste etwa 40\nbis 50 politische Gegner herbeiholen, um sie zu vernehmen.\nEinige davon wurden sofort vernommen, die anderen wurden\nbis zu ihrer Vernehmung eingesperrt, zum Teil für mehrere\nStunden.\n\nEinige der Festgehaltenen wurden vor der Vernehmung\nmißhandelt, CE und DEEP, die beide als SA-Sturmführer Vorgesetzte der..lJhnandeinden waren, bemerkten, dies,\n\nschritten jedoch nicht ein. Hp und Ka griffen -\nhingegen ein, soweit sie etwas bemerkten, und verhinderten\n\n-4-\n\ner\n\nwu ar\n\nBob = Ze ..\n\n.. 12\n\nweitere iißhandlungen,\n\nDie Vernehmung bezog sich auf Parteizugehörigkeit,\nauf politische Betätigung und auf Waffenbesitz. HdEmus\nbefragte die anwesenden Schöppenstedter, ob Belastendeg\nvorliege. Alsbald nach der Vernehmung wurden die Betreffenden wieder entlassen, mit Ausnahme der Zeugen He una\ndes inzwischen verstorbenen SW, die nach Wolfenbüttel\nin Schutzhaft überführt wurden. Der Polizeibeante Kr\nhatte auf eine Frage His erklärt, Hoiib sei bei\nSchlägereien unliebsam aufgefallen, und auch Def müsse\nweg. SCHE kan auf Veranlassung DEE: in Schutzhaft, DEE hatte sich darüber geärgert, daß Schu\neine empörte Benerkung über seine Behandlung gemacht hatte.\nVes DEE dem Angeklagten zur Begründung gesagt hat, stellt das Urteil nicht fest.\n\n2% Am 20.Juli 1933 nahm der Angeklagte Gi vier\npolltische Gegner, die Zeugen leg, Bertram und Fritz\nAMD sowie dessen Bruder Lrich AB fest und brachte\nsie in die Seifenfabrik Wolfenbüttel. Dort mißhandelte er\naie Festgenommenen schwer, wobei andere SA-länner sich beteiligten. Gegen iütternacht erschien EEE, erkannte\nan dem furchtbaren Aussehen der \\ißhandelten sofort, was\nmit ihnen geschehen war (obwohl Erich AB aus Angst behauptete, er sei aus dem Auto gefallen), stellte den CD\nin erregtem Ton zur Rede und verwarnte ihn. Den Zeugen Hg,\ndem von den Mißhandlungen äußerlich am wenigsten anzusehen\n\n. war, entließ HE aishald. Bein die Brüder: MD\n\nnahm er dagegen in Schutzhaft, weil er sie in ihrem miß- -\nhandelten Zustand nicht nach Hause schicken wollte, um\nkeine Unruhe bei der Bevölkerung zu erregen, Damit sie\nnicht weiter belästigt wurden, brachte er sie in das Strafgefängnis Wolfenbüttel. Über die Dauer der Schutzhaft befand sodann die Kreisdirektion. Die drei Genannten wurden\nnach etwa sieben \"Wochen entlassen. -—\n\nII.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt ver-\n\nurteilt:\n\n1. HE\n\na)\n\nb)\n\nim Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen\ndie lienschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einen Falle und mit schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen\n\nim Falle Wolfenbüttel wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer\nFreiheitsberaubung in drei Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, auf die es\nihm zwei Jahre der erlittenen Internierungs- und Untersu-\n\nchungshaft\n\nangerechnet hat;\n\n2. KORB wesen Verbrechens gegen die \\ienschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im\nAut zu einer Gefängnisstrafe von neun !ionaten, auf die es\nihn vier lionate der erlittenen Internierungshaft angerech-\n\nnet hat;\n\n3. DO wesen Verbrechens gegen die dienschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt, schwerer\nFreiheitsberaubung im Ant, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\n. einem Jahre;\n\n4. GENRE\n\na)\n\nb)\n\nim Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen\n\ndie Menschlichkeit in Tateinheit „it Beihilfe zur\nFreiheitsberaubung im Amt und mit Körperverletzung\nim Ant,\n\nim Falle a eteinheit, 0 gegen die\nMenschlichkeit int Aurpeiverlestzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie\nmit schwerer Körperverletzung im Amt in einen Falle\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht lNonaten Gefängnis,\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nauf die es ihm acht “onate der erlittenen Internierungs- und\nUntersuchungshaft angerechnet hat.\n\nDagegen richten sich die Revisionen dieser vier Angeklagten, wobei die des Angeklagten EP sich auf den\nFall Schöppenstedt beschränkt.\n\nIII.\n\nSoweit das Urteil angefochten ist, kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die iienschlichkeit nicht\nbestehen bleiben. Da die britische Liilitärregierung ihre\nVerordnung Nr 47 aufgehoben hat, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz lir 10\nanzuwenden. Die Verurteilung des Angeklagten Ciiw wegen\nVerbrechens gegen die !’enschlichkeit im Falle Wolfenbüttel\nist rechtskräftig geworden. Im übrigen sind die Taten dieses und der anderen Angeklagten nur noch nach deutschem\nStrafrecht zu beurteilen,\n\nIV.\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten HB una\nSEE können unerörtert bleiben, weil das Verfahren\ngegen diese beiden Angeklagten auf die allgemeine Sachbeschwerde hin einzustellen ist.\n\nDie Straftaten sind gemäß § 67 StGB verjährt, Ausnahmen gelten nach § 1 der Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) nur insoweit, als die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Diese Frage\nhat das Schwurgericht nicht geprüft. Indessen reichen die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils aus, um sie für\nFEED und KO zu verneinen. i;5 handelt sich dabei um eine Trage des rechtlichen, nicht des tatsächlichen\nErnessens. . eshalb steht die Entscheidung, soweit die\ntatsächlichen Feststellungen eine genügende Grundlage dafür geben, dem Revisionsgericht zu. \\\n\nZweifellos waren die freiheitsberaubungen objektiv\nrechtswidrig. Das Schwurgericht begründet dies damit, daß\n\ndie Verordnung des Reichspräsilenten \"zum Schutz von Volk\n\nund Staat\" von 28,.Februar 1933 (RGBl I S 83) nichtig, ja,\n\nein \"Verbrechen gegen Gle lierschlichkeit\" gewesen sei. In-\n\ndessen ist die Frage dieser Nichtigkeit Kußerst zweifelhaft.\n\nHätte der Reichspräsident seine Verordnung so aufgefaßt,\n\nwie sie alsbald ausgelest wurde, so müßte sie gewiß als\n\nnichtig bezeichnet werden. Das kann jedoch weder nach der\nPersönlichkeit des Reichspräsiderten von Hindenburg, noch .\nnach dem geschichtlichen Zusamierkange angenommen werden.\n\nBei strenger Auslegung der Torte \"zur Abwehr kommunistischer\nstaatsgefährdender Gewaltalte' lieS sich auch die Auffassung vertreten, daß die Verordnung gültig war. Diese Frage ’\nbraucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn daß die\n\n\"Angeklagten in dieser Rechtsfrage, die selbst heute, neunzehn\n\nJahre später, für Juristen noch außerordentlich schwierig zu\nentscheiden und Jedenfalls nicht zweifelsfrei ist, im .iärz\n\n1933 völlig klar Gesehen haben sollten, kann der Senat nicht\n\nals bindende tatsächliche Feststellung hinnehnen. Diese An-\n\nnahme des Schwurgerickts stsht in allzu offensichtlichen\n\nWiderspruch mit der allgemeinen Lebenserlahrung. ıäre das\n\ndamals für jeden Laien so kler zu erkennen gewesen, so hätten die nationalsozialistischen Mackthaber mit dieser Ver-\n\nordnung nichts ausrichten könnsn.\n\nGleichwohl kan. bei Frejheitsberaubungen, die auf\nGrund dieser Notverorädnung erfolgten, das Unrechtsbewußtsein vorhar.den gewesen sein. Der ist ohne weiteres dann\nanzunehmen, wenn solche Freineitsberaubungen mit !4ßhandlungen planmäßig Hand in Hand giagen. Das war bei den Verhaftungen im Zuge der \"Gleichschaltung'\" im Lende Braun-\n\"schweig sehr oft der Fall. Dergleicher nlannäßiges Vorgehen\nmit Freiheitsberauburgen wwä !i3kendlungen machte die Treiheitsberaubuns euch dann rechtswidrig, venn sie sich in\nübrigen au? Grund irg.ut „ulcher Vorschriften hätte rechtfertigen lassen,\n\nis braucht richt untersucht zu weräen, ob die Inweisung des Braunschwaig!scher Jtastsriristeriuns ein für\nHannibal und seine Fehilien binäender Befehl war, Denn die\n\n-8 -\n\n-2a—_\n\nnweisung zing nicht dahin, bestimmte Personen festzunehmen.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts über das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten HB sinä rechtsirrig. Das\nSchwurgericht bejaht dieses Unrechtspewußtsein deshalb, weil\ndie Angeklagten gewußt hätten, \"daß es ihnen an den Kragen\ngehen werde, wenn die 'ifachtergreifung' fehlschlage\", und\nweil sie'diese \\löglichkeit gebilligt\" hätten. Das Unrechtsbewußtsein besteht jedoch nicht in der Turcht vor Strafe,\nsondern darin, daß der Täter nicht so handelt, wie es ihn\nsein Gewissen heißt; und selbst wenn jemand mit der liöglichkeit rechnet, es werde ihm, wie das Schwurgericht sich ausdrückt, \"bei einer Veränderung der Wachtverhältnisse an den\nKragen gehen\", so ist es doch undenkbar, daß er das \"billigt\".\nEs gibt kein \"bedingtes\" Unrechtsbewußtsein nach Art des bedingten Vorsatzes. Wern der Täter zweifelt, ob sein Vorhaben\nUnrecht ist, so hat er das unter Anspannung seines Gewissens\nzu entscheiden. Kann er das Unrecht trotz der ihn zumutbaren\nGewissensanspannung hicht erkennen, so ist er frei von Schuld;\nandererseits ist er auch bei völlig fehlenden Unrechtsbewußtsein schuldig, wenn er die zumutbare Gewissensanspannung un«\nterläßt, sich die Entscheidung also erspart.\n\n‚ie es sich bei Hp un: KEEEE Hiermit ver-\n\nhielt, braucht nicht entschieden zu werden; denn auch wenn\nsie sich ihres Unrechts bewußt waren, ist ihre Schuld gering. Das gilt bei HE vor allem deshalb, weil er den\nMißhandlungen tatkräftig und erfolgreich entgegengetreten\nist, sobald ihm derartige Dinge nur bekannt wurden. Das\n1§ 88t zunächst einmal die Freiheitsberaubungen, die sich nur\nauf wenige Stunden erstreckt haben, in sehr mildem Lichte\nerscheinen. Von den in Schönpenstedt Festgenommenen sind\nallerdings drei für längere Zeit Testgehalten worden. Aber\nauch das belastet den Angeklagten TW nicht sehr stark.\nZwar hat sich nach den Teststellungen des Schwurgzerichts\nsein Vorsatz darauf erstrecıt, daß die Lreisdirektion für\ndiese drei Männer eine längere Schutzhaft verfügen werde.\nbs kann aber kaun erwertet werden, da! er sich dafür, was\n\n-9 -\n\n-9 -\n\nseine vorgesetzte Dienstbehörde voraussichtlich tun würde,\nselbst ernsthaft verantwortlich fühlen sollte. Außerden\nhat er zwei von jenen drei Personen nur deshalb festgehalten, weil Kr, der örtliche Polizeibeamte, ihm das vorgeschlagen hatte. Unter diesen Unständen läßt sich keinesfalls sagen, daß die Gerechtigkeit bei Tlw noch eine\nnachträgliche Sühne verlange.\n\nDem Angekla,sten KB wira nur zur Zast gelegt,\ndaß er die zum Teil stundenlange Tfesthaltung der Vernonmmenen nicht verhindert hat. Is ist sehr fraglich, ob er das\nkonnte, nachden die Xreisdirektion, also KB vorzesetzte Dienstbehörde, nicht ihn, sondern TED mit der\n\"Aktion\" beauftragt hatte. Jedenfalls ist die Schuld bei\ndieser bloßen Unterlassung äußerst gering. Sie wird noch\nweiter dadurch verringert, daß auch TE den !i@handlungen tatkräftig entgegengetreten ist, Von einen Sühnebedürfnis kann jetzt, nach Ablauf von nunmehr neunzehn Jahren,\nnicht mehr die Rede sein.\n\nAuch die in 'volfenbüttel von HB pesangenen Treiheitsberaubungen wiegen nicht schwer. Hier begann die Tätigkeit des Angeklagten damit, daß er zunächst einmal die\nOpfer von ihren Peinigern erlöstse. Das Schwurgericht stellt\nausdrücklich fest, da HB die Opfer unter anderen deshalb in das Strafgefängnis gebracht hat, damit sie nicht\nweiter belästigt wurden. .s handelte sich also um eine\n\"Schutzhaft\" im ursprünglichen, echten'Sinne dieses Wortes,\nder eben darin besteht, daß jemand zu seinem eigenen Schutze\nin Haft genommen wird. Freilich hätte dieser Schutz sich\nvielleicht auch anders ermöglichen lassen, etwa dadurch, daß\ndie Mißhandelten in ein Krankenhaus gebracht wurden; und\nfreilich war der Schutzgedanke richt der einzige Beweggrund\ndes Angeklagten. Immerhin xanı er euch hier kaum für die lange Dauer der Treiheitsberaubung verantwortlich gemacht wer-\n\nden, die von der ihm vorgesetzten Kreisdirektion angeoränet\nworden ist.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nBei der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, kann nicht ganz daran vorbeigegangen werden, was der Angeklagte inzwischen durchgemacht hat.\nEr hat - nicht wegen seiner Straftaten, sondern nur wegen\nseiner Zugehörigkeit zur NSDAP - seinen Beruf verloren.\nEr ist vom 17.Juni 1945 bis zum 16.Juni 1948, also genau\ndrei Jahre interniert gewesen. Diese Zeit war nur durch\neine Untersuchungshaft in dieser Sache vom 27.Januar bis\nzum 11.Mai 1948 unterbrochen. Er allein ist also seiner\nFreiheit um ein Vielfaches länger beraubt gewesen, als\nalle diejenigen, die er der Freiheit beraubt hat, zusammengenommen. Eine weitere nachträgliche Sühne verlangt\ndie Gerechtigkeit für die längst verjährten Taten nicht.\n\nV.\n\nAnders verhält es sich bei den Angeklagten DD\nund CE. Bei ihnen sind Ausführungen über das nachträgliche Sühnebedürfnis entbehrlich. Ihr Verhalten ist vor\nallem um deswillen verwerflich, weil sie als Vorgesetzte\nder SA-Männer die Mißhandlungen der wehrlosen Opfer in\nSchöppenstedt nicht gehindert haben. Das Unrechtsbewußtsein\nergibt sich hinsichtlich der Körperverletzung bei Du»\nbesonders deutlich aus den leden, die er gegenüber den Festgenommenen geführt hat, und bei CHE aus seinem späteren Verhalten in .olfenbüttel. Sie mußten sich unter diesen Umständen auch des Unrechts, das in einer derart aus-\n‚geführten Freiheitsberaubung lag, bewußt sein.\n\nAuch in übrigen hat das Schwurgericht ihre Straftaten nach deutschem Recht richtig gewürdigt. Zum Schuldspruch sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Das\ngilt auch von der Verfahrensrüge des Angeklagten Dub\ndas angefochtene Urteil stehe mit den Aufhebungsgründen des\nRevisionsurteila vom 29.November 1947 in Widerspruch. Die\nübrigen Verfahrensrügen sind richt formgerecht angebracht;\n\nVerweisungen sind dabei nicht zulässig.\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\nIm Strafausspruch mußte das Urteil hingegen aufgehoben werden, da es die Strafe dem KRG 10 entnommen\nhat. Gewäß § 354 Abs 3 StPO ist die Sache nicht an das\nSchwurgericht, sondern an die Strafkammer zurückverwiesen worden,\n\nDa der Sachverhalt die Braunschweiger Gerichte schon\nzweimal beschäftigt hat, und da sie dabei zum Teil Gegenstand öffentlicher Kundgebungen geworden sind, erschien\nes angebracht, die Sache an das benachbarte Landgericht\nHannover zurückzuverweisen,\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-50-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-50-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.672925+00:00"}}