{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-15_5_StR_169_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"5 StR 169/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 S1n 169/52 2251 070\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\nImnmnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Paul Joachim Fritz Alfred Oskar\n\nS ONE, zeboren =: EEE 1899 in .\nDEE, wohnhaft in DD, DEEEEEEEDStraS: EB,\n\nden Arzt Dr. med. Carl-Horst Joachim H O EEREEEED,\ngeboren am EEE 1915 in EB, wohnhaft in\n[PM 7 Njratıı 9\n\ndie Oberin Jutta P GW, zeschieaene im,\n\ngeboren am 2.Kärz 1904 in SGEEEEEEERNEEEED . ,\nwohnhaft in DO, \"GE: race ME,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft im\nUntersuchungsgefängnis ED.\ndie Ehefrau Katharina H EB zer. IB\n\ngeboren em EEE 1901 in se, wohnhaft\nin DONE, CGEEEREEED t 72.20 GB,\n\nwegen Abtreibung, fahrlässiger Tötung und Beihilfe\n\nzur Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nars Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr’ EEE bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nDr. SC, Dr. Haege una Jutta rue wi\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. rohen\n1951, auch bezüglich der Angeklagten Zu, mit\n\nden ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. j\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nen des Landgericht zurückverwiesen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nr\nmE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. SEES\nwegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten Dr. Hei\nund Jutta PO sind wegen Beihilfe zu der von Dr.\nSCHE vorgenommenen Abtreibung zu sechs, bezw. vier\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist die Ehefrau HP ebenfalls wegen Beihilfe zur Abtreibung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 20 Tagen\nzu-200 DM Geldstrafe verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Dr Si »\nDr. Halb und Jutta EEE Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die sachliche Rüge greift durch. '.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nDr: SC in der von der Mitangeklagten Pi ge-Ieiteten AWB-Kiinix in DEE an der ihm zu diesem ..-\nZwecke von dem Mitangeklagten Dr. Ha zugeführten\nTochter der Ehefrau FB, Margot HM eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen hat. Hierbei ist es zu\neiner Verletzung an der Gebärmuttervorderwand gekommen, |\nan deren Folgen Margot HB gestorben ist. Das Landge-}..\nricht hat es offen gelassen, ob der Angeklagte Dr. ..:\nSCEEEEED die Perforation der Gebärmutterwand, die an sich\nnoch kein ärztlicher Kunstfehler sei, bemerkt habe oder -\nnicht. Das Landgericht hat ausgeführt, daß der Angeklag-.\nte Dr. SCHEEEEEB jedoch in jedem Falle fahrlässig gehandelt\nhabe, denn er habe die Perforation als gewissenhafter und\nerfahrener Arzt bemerken müssen. In dem Nichtbemerken der\nPerforation läge ein ärztlicher Kunstfehler. üenn er sie\naber bemerkt habe, liege ebenfalls ein ärztlicher Kunstfehler vor, da die anschließend getroffenen Maßnahmen zur\nAbwehr einer drohenden Sepsis unzureichend gewesen seien.\n\n- 4.\n\n-4A-\n\nWenn das Landgericht nach der Feststellung, der Angeklagte habe durch das Nichtbemerken der zum Tode der\nMargot Hg führenden Verletzung der Gebärmutterwand eine\nfahrlässige Tötung begangen, hilfsweise noch den Fall erörtert, daß der Angeklagte die Perforation bemerkt habe,\nund auch dann zu der Überzeugung gelangt, daß ein Vergehen gegen § 222 StGB vorliege, so liegt hierin eine\nWahlfeststellung. Denn das Urteil enthält keine Feststellung dahin, daß der Angeklagte die Perforation nicht bemerkt hat. Gegen diese wahlweise Feststellung sind an sich\nBedenken nicht zu erheben, da es sich nur um zwei allein\nmögliche Ausführungsarten desselben Straftatbestandes\n‚handelt. Es müssen jedoch für beide Fälle die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, hier der fahrlässigen Tötung, fehlerfrei festgestellt werden.\n\nSoweit das Landgericht - für den Fall, der Angeklag-\n.te habe die Perforation bemerkt - nähere Ausführungen '\nüber die Schuld des Angeklagten macht, sind diese aber\nnicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt für“:\ndiesen Fall aus: Ihm (dem Angeklagten) mußte nach dön'Erkenntnissen der ärztlichen wissenschaft sofort die’ hohe!\nGefahr einer Sepsis bewußt sein. Das erforderte umgehenä\nerhebliche Abwehrmaßnahmen, wie z.B. stark dosierte Penleillin-Einspritzungen. Das gilt unso mehr, alser ue'n«\ngebL1lich eine auffallende Zersetzung der ausge- ::\n‚stoßenen Frucht festgestellt haben\nwi 1 1]. Hiernach hat das Landgericht bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten dessen Einlassung als\nschuldbegründend verwertet, ohne eine Feststellung 'darüber zu treffen, daß diese Einlassung den Tatsachen entspricht. Daß das Landgericht eine solche Feststellung:\nnicht treffen wollte, ergibt sich auch daraus, daß im Urteil an anderer Stelle (S.17 U.A.) ausgeführt ist, dem-Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß die Frucht in\neinem in gewissem Grade zersetzenden und übelriechenden\nZustande gewesen sei; unerträglich stark habe sie jedoch\nnicht gerochen. Das Landgericht hat also dem Angeklagten\n\n-5-\n\nseine Einlassung wenigstens nicht in vollem Umfange abgenommen. Sie konnte damit auch nicht bei der Schuldfeststellung gegen ihn verwertet werden. Da hierdurch auch\ndie übrigen Feststellungen zur (Fahrlässigkeits-) Schuld\ndes Angeklagten beeinflußt sein können, unterlag das Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung.\n\nIm übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen: Das\nLandgericht sieht u.a. einen weiteren Hinweis auf die vom\nAngeklagten geübte Fahrlässigkeit auch in der falschen\nDiagnose duf angeblich \"Scharlach\". Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß im Urteil (S.7\nU.A.) an anderer Stelle festgestellt ist, daß der Angeklagte auf den Überweisungsschein in ein Krankenhaus als\nmutmaßliche Diaß&nose \"septischer Zustand\" mit dem Zusatz\n\"periculum vitae\" geschrieben hat. Auch hat der Angeklagte der Mitangeklagten Hg hiernach gesagt, sie solle im\nKrankenhaus von dem Fruchtabgang berichten. Unter diesen\n\nUmständen hätte es weiterhin näherer Ausführungen bedurft, _\n\nweshalb der Angeklagte zu einer persönlichen Unterrichtung\nder nunmehr behandelnden Ärzte verpflichtet war. SchlieB-\nlich erscheint es angebracht, daß das Landgericht, falls\nes in der erneuten Hauptverhandlung dieselben Feststellungen trifft, auch genau angibt, inwiefern äie von dem Angeklagten der Patientin zur Vermeidung von Komplikationen\ngegebenen Mengen Supronal und Penicillin unzulänglich gewesen sind, j\n\nDa nach den insoweit nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts zwischen der fahrlässigen Tötung und\nder Abtreibung Idealkonkurrenz vorliegt, muß das Urteil\nauch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte Dr.\nSchuckert gleichzeitig wegen Abtreibung verurteilt worden\nist.\n\nDies führt zur Aufhebung auch der Verurteilung der\n\nAngeklagten Dr.Hob und Jutta FEW, da diese wegen\nBeihilfe zu der von Dr SEE vorzenommenen Abtreibung\nverurteilt worden sind.\n\n- 6 -\n\nBezüglich der Angeklagten Jutta PB ist noch\ndarauf hinzuweisen, daß das Urteil nicht nur mit Rücksichtauf die fehlerhafte Feststellung der Haupttat aufzuheben war. Vielmehr enthält das Urteil noch \\“idersprüche bei der Feststellung, daß die Angeklagte auch gewußt\nhabe, es solle eine verbotene Abtreibung vorgenommen werden. Hierbei legt das Landgericht entscheidenden wert auf\ndie Tatsache, daß Dr. es für erforderlich gehalten habe, die Angeklagte \"ins Vertrauen zu ziehen\".\nAnderenfalls, so heißt es im Urteil (S.20 U.A.), \"hätte\nDr.SEEB sogleich, also schon Mitte August 1950, die\nSchwangerschaftsunterbrechung vornehmen können, zumal die\nfestangestellte Operationsschwester Helga der AEB-Klinik anwesend wwır und sie selbst nicht\ndem Dr. S m sondern dem\n\nAyzt Dr StB zu assistieren\npflegte .\" Diese Ausführungen stehen in unlösbaren\n\nWiderspruch zu der Feststellung auf 5.4 U.A. unten, wonach die Angeklagte PB in der\nRegeldemArzt Dr. S OD > e i\n\nden Operationen assistierte.\nSchließlich wird sich in der erneuten Hauptverhandlung\n\ndas Landgericht auch näher mit der Rechnung der AEB-Klinik vom 15.September 1950 (s.Bl.106 Rückseite, 110 d.A.)\nmit dem Vermerk: \"Interruptio\" auseinandersetzen müssen.\nDiese vor dem Tode der Margot WW eingereichte Rechnung\nkönnte unter Umständen gegen die Kenntnis der Angeklagten von einer strafbaren Abtreibung sprechen.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagte HGB auszudehnen, die keine Revision eingelegt hat.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-169-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-169-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.650551+00:00"}}