{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-15_5_StR_159_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"5 StR 159/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Im Gegensatz zu § 18 UnedMG, der dem Schutz des Eigentums dient, enthält § 6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung des sich mit dem Altmetallhandel befassenden Kleingewerbes, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib\ndes im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu können. Die»\nse Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhandlung\nin den Rahmen des ihm übertragenen Teiles des Gewerbebetriebes\nfällt (vgl. RGSt 61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen\nErfordernisse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komm. zur\nGewO, Bd.I 10.Aufl1.1952, § 46, Anm.5, S.541). Wer nur einzelne\nRechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder\nwem nur bestimmte Zweige des Betriebes übertragen sind, der\nkann nicht als gewerberechtlicher Stellvertreter gelten (vgl.\nLandmann-Rohwer a.a.0., § 45 Anm.2a, S.532; RGSt 63, 356).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 225 10 /1 ns\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: 88 6 und 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen\n\nRechtssatz:\n\nIm Gegensatz zu § 18 UnedMG, der dem Schutz des Eigentums dient, enthält § 6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung des sich mit dem Altmetallhandel befassenden Kleingewerbes, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib\ndes im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu können. Die»\nse Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhandlung\nin den Rahmen des ihm übertragenen Teiles des Gewerbebetriebes\nfällt (vgl. RGSt 61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen\nErfordernisse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komm. zur\nGewO, Bd.I 10.Aufl1.1952, § 46, Anm.5, S.541). Wer nur einzelne\nRechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder\nwem nur bestimmte Zweige des Betriebes übertragen sind, der\nkann nicht als gewerberechtlicher Stellvertreter gelten (vgl.\nLandmann-Rohwer a.a.0., § 45 Anm.2a, S.532; RGSt 63, 356).\n\nAktenzeichen: 5 StR 159/52\nUrteil vom 15. Mai 1952 LG Braunschweig\n\nIon\n\n5_StR 159/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Margarete 1 EEE , zeb. HD\n\naus ee 7 EEE , geboren 2 GE\n1912 in »\n\nwegen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs.I, 18 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedien Metallen und wegen\nUrkundenfälschung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. \\saschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Margarete\nHB vira das Urteil des Lanägerichts in Braunschweig vom 8.0Oktober i951 aufgehoben;\n\na) soweit die Angeklagte wegen Vergehens gegen\n88 6 und 16 des Gesetzes über den Verkehr nit\nunedlen Metallen verurteilt worden ist, nebst\nden zugrundeliegenden Feststellungen,\n\ndb) soweit die Angeklagte wegen zweier Vergehen\ngegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit\n\n-2-\n\nunedlen Metallen verurteilt worden ist im\nStrafausspruch,\nc) hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe.\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe?\n\n- Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 6, 16\nAbs.I und wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der Revisionsschrift ist das\nRechtsmittel zulässigerweise auf die Verurteilung wegen\nVergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen\nMetallen (UnedlG) beschränkt worden. Die Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung ist daher rechtskräftig. Auf die\nin der Revisionsbegründung des Verteidigers enthaltene\nRüge, insoweit habe die Anwendbarkeit des § 27b StGB geprüft werden müssen, kann daher nicht eingegangen werden.\n\nIm übrigen rügt die Revision die Verletzung des Ver-\n-fahrens- und des sachlichen Rechtes.\n\nI.\n\nDie verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch.\nSoweit die Verletzung der §§ 261, 267 StPO gerügt wird,\nhandelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweisführung des Landgerichts. Die Revision sieht weiter einen\nVerstoß gegen die dem Gericht gemäß § 244 II StPO obliegende Aufklärungspflicht darin, daß in dem angefochtenen\nUrteil nicht ausdrücklich festgestellt ist, daß die Angeklagte die Stellvertretererlaubnis erst am 14.Juni 1951\nerhalten hat. Diese Tatsache bedurfte aber, wie sich aus\nder nachfolgenden sachlichen Prüfung ergibt, keiner Aufklarung, da sie für die Würdigung der der Angeklagten\nzur Last gelegten Vergehen gegen das UnedMG belanglos ist.\nSoweit außerdem von der Revision beanstandet wird, es\nhabe aufgeklärt werden müssen, daß die Angeklagte von Ende September bis Anfang Oktober 1950 nicht in Braunschweig\ngewesen sei, wird hiervon nur die Verurteilung gemäß §§ 6,\n16 Uned&G betroffen. Hierauf braucht nicht eingegangen zu\nwerden, da in diesen Punkte das Urteil auf die sachliche\nRüge aufgehoben werden muß.\n\nII.\n\nAuf die sachliche Rüge war das Urteil, soweit es\nnicht rechtskr_ftig ist, nachzuprüfen. Dies führt nur in\neinem Teil zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen des Landgerichts: Die Angeklagte besorgte in dem von ihrem mitangeklagten Ehemann geleiteten Geschäft, der rechtskräftig wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Vergehens gegen §§ 6, 16 UnedNG\nzu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, hauptsächlich die Buchführung, insbesondere die Führung des\nMetallbuches. Gelegentlich beteiligte sie sich innerhalb\ndes \"Hofgseschäftes\" auch am Einkauf, falls ihr Ehemanri\noder der ebenfalls mitangeklagte und rechtskräftig zu\neiner Gefängnisstrafe verurteilte Angestellte wepner hieran verhindert waren. Im Herbst oder Winter 1950 kaufte\ndie Angeklagte von zwei Zeugen je 40 bis 50 kg geschmolzenes Blei. Dieses war von den Zeugen auf dem Braunschweiger Verschiebebahnhof gestohlen und anschließend eingeschuolzen. Die Angeklagte erkundigte sich weder nach der\nHerkunft des Metalles noch nach der Anschrift der Zeugen,\nließ sich den Personalausweis nicht vorlegen und unterließ die Eintragung der Ankäufe in das Metallbuch. Die\nAngeklagte hätte -— so führt das Landgericht aus - nach\nden gesamten Umständen auf einen Diebstahl schließen müssen, wenn sie mit gehöriger Aufmerksamkeit die ihr als\nMetallaufkäuferin obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt hätte.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG\nist nicht zu bsanstinden. Die Revision wendet sich unter\nHinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt\n58, 105) gegen die Verurteilung, da die Angeklagte zur\nZeit der Tat lediglich Gewerkegehilfin gewesen sei.\n\nAllerdings hat das R:ichsgericht in dar angegebenen\nEntscheidung für den dam.ls geltenden § 19 des Gesetzes\nüber den Verkehr nit unedlen Motallen vom 11.6.23 ange-\n\n-5.-\n\n\"nommen, daß diese Vorschrift einerseits nicht auf die\nTätigkeit des Gewerbegehilfen ausgedehnt werden dürfe,\nendererseits aber auch den gewerberechtlichen Stellvertreter treffe, der an Stelle des Betriebsinhabers den Betrieb führe und nicht nur als Gehilfe nach seinen Weisungen arbeite. Die Tätigkeit des Gehilfen sei dagegen nicht\n\"beim Betriebe\" begangen.\n\nDiese Auffassung ist jedoch vom 3. Strafsenat des\nBundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 13.März 1952\n(3.StR 59/52) aufgegeben worden: Hiernach kann im Sinne\ndes § 18 UnedMG auch der Gewerbegehilfe beim Betriebe\neines Gewerbes die Merkmale des Ankaufens und Ansichbrin-\n. gens erfüllen, ohne die eigene Verfügungsgewalt über die\nangekauften oder ansichgebrachten Sachen zu erlangen. Erforderlich ist nur, daß der Gewerbegehilfe beim Ankauf\neine selbständige Tätigkeit entfaltet. Ist der Geschäftsherr in das abgeschlossene Geschäft eingeschaltet gewesen,\nsodaß der Gewerbegehilfe das gestohlene Gut lediglich nach\nseiner Weisung übernormen hat, dann kauft der Geschäftsherr selbst an und der Gewerbegehilfe scheidet als Täter\n. aU8.\n\nDer Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des\n53. Strafsenats an, die dem Sinne des Gesetzes entspricht,\ndas einen besonders wirksamen Schutz gegan die immer mehr\num sich greifenden Altmetalldiebstähle bezweckt.\n\nDaß die Angeklagte in den beiden Fällen des Ankaufs\nvon Blei im Sinne der obigen Ausführungen selbständig gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei. Sie war in diesen Fällen keinen Anweisungen ihres Ehemannes unterworfen und entschied selb-\n\"ständig, ob sie auf die Kaufangebote eingehen wollte oder\nnicht. Der äußere Tatbestand des § 18 UnedllG ist daher\nerfüllt.\n\nAuch die Feststellungen zur inneren Tatseite lassen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, das Landgericht habe im Gegensatz zu den Erfahrungen des täglichen\n\n-6-\n\n-6-\n\nLebens angenommen, daß die Angeklagte aus der äußeren Erscheinung der Zeugen Tggupund <EEB hätte erkennen.\nwüssen, daß diese das angabotene Blei nicht rechtmäßig\nerworben hätten. Auch sei die Annahue verfehlt, daß eine\nBefragung der Zeugen die Wahrheit an den Tag gebracht\nhätte. Es mag sein, daß die Ausführungen des Landgerichts\nin dieser kichtung allein nicht ausreichend sind. Das\nLandgericht verweist aber weiter darauf, daß der Angeklagten bei gewisserhafter Prüfung nicht hätte entgehen können, daß es sich um frisch eingeschmolzenes Blei handelte\nund ihr weiter das Auftreten der Zeugen bei der Abwicklung des Geschäftes auf?allen mußte. Wenn schlicßlich das\nLandgericht in diesem Zusammenhang weiter verwertet hat,\ndaß die Metalldiebstähle auf dem Verschiebebahnhof Braunschweig in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt waren,\nso konnte das Landgericht ohne Bedenken aus diesen Ge-\n\"samtumständen auf die Fahrlässigkeit der Angeklagten\nschließen. et\nDas Landgericht sieht jeden der beiden festgestellten Fälle der fahrlässigen Hehlerei als selbständige -Handlung im Sinne des § 74 StGB an. Das ist hier nicht zu beanstanden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die zur\nAnnahme einer fortgesetztsn Handlung führen könnten.\n\n2; Die Verurteilung gemäß _$$% 6, 16 UnedMG kann nicht\naufrechterhalten werden. Im Gegensatz zu § 18 UnedNMG, der\ndem Schutz des Zigentums dient, enthält $.6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung\n‘des sich mit dem Altmetallhandel befassonden Kleingewerbes. Er soll eine Handhabe schaffen, um im Interesse der\nVerhütung und Aufspürung strafburer Handlungen Herkunft\nund Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu Können. Diese Vorschrift wendet sich nach Sinn\nund Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage\nkommt, falls die Zuwiderhändlung in den Rahmen des ihn\n\nup\n\nübertragenen Teiles des Gewerbebetriebes fällt (vgl. RGSt\n61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen Erforderalsse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komn.\nsur GewO, Bd.I 10.Aufl. 1952, § 46, Anm.5, S.541l).\n\nDaß die Angeklagte gewerberechtliche Stellvertretezin ihres Ehemannes gewesen ist, geht aus den Feststellungen der Strafkammer nicht hervor. Daß ihr die Führung\n@es Metallbuches oblag und sie gelegentlich - wenn auch\nsalbetändig — Einkäufe tätigte, ist nicht ausreichend.\n\nEs muß sich um eine Stellvertretung im Sinne des § 45\nGewO handeln. Hier wird jedoch nur als Stellvertreter an-\n&asehen, wer an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst\nnieht befaßten Geschäftsherrn das Gewerbe ausübt. Wer\nnur einzelne Rechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder wen nur bestimmte Zweige des Betriehas übertragen sind, der kann nicht als gewerberechtlieher Stellvertreter gelten (vgl. Lanämann-Rohwer 8.8.0.,\n§§ 45 Ann.2a, 8.532; ROSt 63, 356).\n\nSgweit die Verurteilung wegen Vergehens gegen 8% 6,\n16-UneduG erfolgt ist, mußte das Urteil daher in Schulaund Strafausspruch aufgehoben werden und zwar gemäß § 353\nII StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen.\n\n3. Soweit die im Schuldausspruch nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen Vergehens gegen § 18 UnedNG\nin Betracht kommen, mußte. das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß dleger Aureh die Verurteilung. gemäß §§ 6, 16 UnedMG beeinfjuBßt worden äst. Aufzuheben war. ‘schließlich die gebil-.\ndete' Gesamtstrafe.\n\nHieimach wär, entsprechend dem Äntrage des Ober\ndeganwälts, wie geschehen zu erkenrien.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-159-52","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/5-str-159-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.623040+00:00"}}