{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-12_5_StR_846_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-12","aktenzeichen":"5 StR 846/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 SUH 846/52\n\nImNamen des Volkes939\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Molkereileiter Walter 7 EEE,\ngeboren am ÜB :907 in LwW, Kreis Hiuumuumunp,\n\nwohnhaft in Apensen Nr.94,\nzur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichts-\n\ngefängnis in SM,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit\nmit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz\nund Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29,.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Kkoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisttzenia Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EB,\nbei der Verkündung Bundesanwalt Dr . EEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WB\nwird das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n12.Mai 1952, soweit es ihn betrifft, samt den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und üntscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n= Von Acchts wegen -\n\n_.2_\n\nGründesz3\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftji1chen ‚Betruges, in Tateinheit mit \"Verbrechen! gegen\n‘4 zif?.1 und 2, § 11 Abs.1 und 3 des Lebensmittelgesetzes, beides in einem besonders schweren Falle, sowie\nmit Körperverletzung in vier Fällen zu zwei Jahren und\nseöhs Monaten Zuchthaus und einer Geldstrafe von 1000.- DU\nverurteilt worden. Für die Dauer von zwei Jahren sind ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden. Ihn ist\ndie Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt. | .\n. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.\n\n'.15 Die Verfahrensrüge führt aus folgendem Grunde zur.\nAufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Tui\nbetrifft:\n\nAusweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung sind der Zeuge Gllhais Verletzter gemäß § 61 r.2\nStPO und die Ehefrau GM 21 Angehörige des Verletzten\nunvereidigt geblieben. Demgegenüber ist in den Urteilsgründen mehrfach auf ihre eidlichen Aussagen verwiesen\n(vgl. 5.8, 15 und 18 U.A.). Da nicht auszuschließen ist,\ndaß die Strafkammer in Bezug auf das Verhalten des AngekKlagten VE zu einer anderen Würdigung gekommen.\nwäre, wenn es die Aussagen der Eheleute Cl als unetdlich und nicht versehentlich als eidlich gewertet hätte,\nkann das Urteil gegen WE auf diesem von der Revision\ngerügten Mangel beruhen. Es mußte daher aufgehoben werden\n‚und zwar gemäß § 353 II StPO samt den Feststellungen dazu...\n\n2. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu den gleichen Feststellungen gelangen, so wird. auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Zur Verurteilung wegen 3etruges:\n\nAus dem bisherigen Sachverhalt geht nicht hervor,\n\n- 3.\n\n..daß. der Angeklagte die Absicht gehabt hat, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Seine\nund auch die Absicht des Mitangeklagten Mg var vielmehr, \"durch Lieferung gepanschter Milch das Geschäft von\nCE Ianesam zum Erliegen zu bringen\" (5.26 UsA.)..\n\"Der .Beweggrund für die Angeklagten war lediglich Konkurrenzneid, um der Molkereigenossenschaft den Alleinvertrieb der Milch auch im Kleinverkauf, der ihr erhebliche Gewinne einbrachte, zu erhalten oder wieder zu gewinnen! (5.27 U.A.). Dieser für die Molkereigenossenschaft\nerstrebte Vorteil muß aber außer Betracht bleiben. 3etrug liegt nur dann vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil sich unmittelbar aus der Vermögensverfügung ergeben\nsoll, die auch dan Vermögensschaden herbeiführt, Die Vermögensverfügung läge hier in der Zahlung des vollen Kaufpreises für die minderwertige Milch. Ein Betrug würde daher nur vorliegen, wenn die Lrlangung des vollen Yaufpreises wenigstens nebenher noch für das Verhalten des\nAngeklagten mitbestimmend war (vgl. 5 StR 799/52 vom\n22.Januar 1953). Auch für eine derartige Vorteilsabsicht\nsind jedoch in dem bisherigen Sachverhalt keine Feststellungen zu ersehen,\nb) Zur Verurteilung wegen Vergehens\n' gegen das Lebensmittelgesetz:\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen\ndie Gültigkeit des § 1] Abs.III des LebensmittelG, nach\ndem in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus und u. U.\nauf Geldstrafe zu erkennen ist, keine Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem Urteil 3 StR 550/51 vom\n6.September 1951 die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht.\n\nbb) Ein nach § 11 des LebensmittelG zu bestrafendes\nVergehen wird aber durch die Annahme eines besonders.\nschweren Falles nicht zum Verbrechen (vgl. BGHSt 2, 180)»\nDie Urteilsformel ist daher insoweit unrichtig.\n\n-A-\n\n-A-\n\nco) Zu Unrecht hat das Landgericht weiterhin eine\nstrafbare Handlung nach § 4 Nr.1 und 2 des Lebensnittelgesetzes angenommen. EB wäre nur wegen Vergehens nach\n% 4 Nr.2 dieses Gesetzes zu verurteilen gewesen, Denn das\nnach Nr.2 verbotene Inverkehrbringen zehrt die Verfälschung (Nr.1) auf, wenn beide auf einem einheitlichen\nEntechluß beruhen (vgl. 4 StR 336/51 vom 27.Sept. 1951).\nDas Verfälschen wird in diesen Falle zu einer bloßen\nVYorbereitungshandlung des Inverkehrbringens,.\n\ne) Zur Verurteilung wegen Körperverletzung:\n\nDie Strafkammer sieht in vier Fällen, nämlich\nEEE (5.9 U.1.), SUR WB (5.10 V.A.) und\nAUEEEB (S-11 U.A.) eine Körperverletzung als erwiesen\nan. Auch in diesen Fällen fehlt es aber bisher an gimef.\nausdrücklichen Feststellung, daß die Gesundheitsgchädi:-\ngungen auf dem Genuß der verfälschten Milch beruhten.\nDieses läßt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nur\naus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es erscheint daher\nangebracht, daß die Strafkammer in ihrer neuen Entseheidung ausdrückliche Feststellungen über die Ursäghlichkeit,\nder Verfälschung der Milch an den Gesundheitsschääigungen\ntrifft.\n\n3. Im Hinblick auf § 358 Abs,II StPO wird darauf\nhingewiesen, daß die unter Umständen erneut zu verhängende\nStrafe das bisherige Strafmaß nicht übersteigen. darf. Sie\nkann dieselbe aber auch erreichen, wenn die mit dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zucammentreffenden\nTatbestände entfallen.\n\nZu einer Verweisung an eine andere Strafkamier\nbestand kein Anlaß.\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-12/5-str-846-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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