{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-09_5_StR_887_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-09","aktenzeichen":"5 StR 887/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 887/52\n\n2269 024\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsgache\ngegen\n\nden Chemiker Johenn G > zu: Fein\ngeboren arı B 190: ir Dmuuup Dunn\n\n(Jugoslawien),\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter siemer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\npe\n\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Mai 1952,\n\nsoweit es den Angeklagten hinsichtlich seiner Äußerungen vom 5.Januar 1951 freigesprochen hat, nebst den\nFeststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIr\n\nGründe\n\nI.\n\n1. Der Angeklagte hat am 7,November 1950 als Redner\n\nin einer öffentlichen Versammlung der DRP gesagt, es\nseien zum Teil Verbrecher in allerlei Regierungsstellen\n\nin Deutschland gelangt; das deutsche Volk werde zum Teil\nvon Verbrechern regiert. Die Anklage erblickte in dieser\nÄußerung eine üble Nachrede in Beziehung auf den Bundestag, einzelne seiner Mitglieder und Mitglieder der Bundesregierung.\n\n2. Der Angeklagte äußerte am 5.dJanuar 1951 als\n\nRedner auf einer Wahlkundgebung der DRP: \"Die 86% Bundestagsabgeoräneten, die es im zweiten Weltkriege verabsäumt\n\nhaben, Soldaten gewesen zu sein, und andere Krippenbesitzer mögen ... diese Republik verteidigen.\" Die Anklage erblickt darin Beleidigung und üble Nachrede in\nBeziehung auf den Bundestag. -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in beiden\nFällen freigesprochen. Die Revision. der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und deg sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg,\n\nII.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).\n\nIII.\n\n1. Soweit die Sachbeschwerde sich auf den Vorfall\nvom 7.November 1950 bezieht, ist sie unbegründet. Das\nLandgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der\nAngeklagte mit dieser Äußerung den Bundestag, die Bundes-\n'tagsabgeordneten oder die Mitglieder der Bundesregierung\ngemeint habe. Die Revision macht geltend, das Landgerioht\nhätte aus der ganzen Rede des Angeklagten, vor allem aus\n\n- 3.\n\n- 5 —-\n\nder nicht lange vorher gefallenen Bemerkung über die\n\"Korruptionsaffäre\" in Bonn den Schluß ziehen müssen, daß\ndie Bonner Regierungsstellen gemeint gewgsen seien.\nDieser Angriff liegt auf dem Gebiet der (inneren) FTatsachen und ist deshalb unbeachtlich,.\n\nIn der Äußerung des Angeklagten kann auch nicht eine |\nBeleidigung der Bundesregierung, ihrer Mitglieder, des\nBundestags oder der Bundestagsabgeordneten unter einer\nSammelbezeichnung gesehen werden. Der Generalstaatsanwalt\nhat hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen dea Reichsgerichts und anderer Gerichte hingewiesen, die zwar durchweg zutreffen, sich aber von dem hier festgestellten Sachverhalt gerade in dem wesentlichen Punkt unterscheiden,\n\nEs trifft allerdings zu, daß durch beleidigende Äußerungen\nüber eine fest umgrenzte Pirsonengruppe jedes einzelne\nMitglied dieser Gruppe beleidigt wird, und zwar selbst\ndann, wenn nur von einzelnen, nicht näher bezeichneten\nMitgliedern der Gruppe die Rede war (so z.B. RGSt 23,247;\n52,160; 66,128). Bei diesen Entscheidungen handelte ea\nsich jeweils um Gruppen, die durch die von Täter gewählte\nBezeichnung so fest umrissen waren, daß von jedem eingelnen\nMenschen zweifelsfrei gesagt werden konnte, ob er der betreffenden Gruppe angehörte oder nicht. In solchen Fällen\nist es unerheblich, ob der Täter die kränkende Äußerung\nüber alle Mitglieder der Gruppe tut; oder ob er sie in\nunbestimmbarer Weise auf eines oder einige davon beschränkt. Denn auch eine solche undeutliche Beschränkung\nändert nichts daran, daß der kränkende Verdacht auf alle\nMitglieder der Gruppe fällt. Im vorliegenden Fall dagegen\nist, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon\ndie Gruppe (\"allerlei Regierungsstellen\"; diejenigen, von\ndenen das deutsche Volk \"regiert\" wird) nicht so deutlich\numgrenzt, als daß man von einer Sammelbezeichnung für bestimmte Personen sprechen könnte. Die Personen, von denen\nman sagen kann, daß sie \"das deutsche Volk regieren\", bilden einen noch weniger bestimmbaren Kreis als \"alle aktiv\n\n- bh»\n\nTa .. C 2\n\nan der Entnazifizierung beteiligten Personen\"; von dieser\nBezeichnung hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 2,38) bereits\ngesagt, daß man mit ihr einzelne’ Personen nicht kränkend\noder herabsetzend erfassen kann. Das muß erst recht von\nder Bezeichnung \"allerlei Regierungsstellen\" gelten:\n\n2. Mit Recht wendet sich jeäoch die Revision gegen\nden Freispruch hinsichtlich der Äußerungen von 5ijanuar\n1951. Die Strafkarmer legt den Ausdruck: \"... verabsäunt,\nSoldat zu sein ...\" dahin aus, daß er den Vorwurf des\n\"sich Drückens\" enthalten habe. Diese Auslegung liegt auf\n“ tatsächlichen Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt weiter aus, dieser Vorwurf\nwerde \"in weitesten Volkskreisen\" als ehrenrührig empfunden. Die Begründung, mit der sie den Angeklagten gleichwohl freispricht, ist rechtsirrig:\n\nErstens beruft die Strafkammer sich auf die Straffreiheitsverordnung des Zentraljustizants für die Britische\nZone vom 3.Juni 1947 (VOBl.BZ 5.68), durch die alle diejenigen Personen, die sich im zweiten Weltkriege der Fahnenflucht, schuldig gemacht haben, \"praktisch rehebilitiert\"\nworden seien. Bei dieser Regelung könne die Behauptung, ,\njemand habe es \"verabsäumt*, im zweiten Weltkriege Soldat\nzu sein, schwerlich als ehrenkränkender Vorwurf angesehen\nwerdem.Diese Erwägung geht fehl. Der Vorwurf unehrenhaften\nund strafbaren Verhaltens wird nicht dadurch weniger ehrenkränkend, daß inzwischen Straffreiheit eingetreten ist. j\nDie Ehrenrührigkeit eines behaupteten Verhaltens. deckt\nsich nicht nit der Strafbarkeit und noch weniger nit der\nMöglichkeit eines Strafverfahrens. - Es kanm nicht ausgeschlossen werden, daß diese verfehlte Rechtsauffassung\nauch auf die Beurteilung des inneren Tatbestandes eingewirkt hat.\n\nEntscheidend ist für’ den äußeren Tatbestand der\nüblen Nachrede, ob die Zuhörer des Angeklagten oder ein\nTeil von ihnen die Behauptung als ehrenkränkend ansahen\nund ob daher die Bundestagsabgeordneten in ihren Augen\n\n-5.\n\n-5-\n\ndurch die Benerkung des Angeklagten verächtlich genacht\nwurden. Das wird die Strafkanner in der neuen Verhandlung\nfestzustellen haben.\n\nFür den inneren Tatbestand komnt es darauf an, mit\nwelchen Ehrbegriffen seiner Zuhörer der Angeklagte rechnete. Das hat die Strafkammer bisher nicht geprüft.\n\nDas Landgericht 1äßt dahingestellt, ob der /ngeklagte\ndie einzelnen Bundestagsabgeordneten dadurch beleidigt hat,\ndaß er sie zusammen nit \"anderen Krippenbesitzern\" nanntej\nzur Zeit der Hauptverhandlung lag kein Strafantrag von\nBundestagsabgeordneten vor. Inzwischen hat jedoch der Ab«\ngeordnete TB rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der\nSenat hat bereits entschieden; daß der Strafantrag noch\nin der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 3,73).\n\nEine Beleidigung des Bundestages selbst verneint das\nLandgericht nit der Begründung, ein Angriff des Angeklagten\ngegen den Bundestag als solchen sei nicht eindeutig klar\nzum Ausdruck gekommen, Die Auslegung der von den Angeklagten gebrauchten Worte ist zwar Sache des Tatrichters.\nDie Strafkamer sagt aber nicht, wie sie die Wendung auslegt, nit der er von Bundestagsabgeorädneten \"und anderen\nKrippenbesitzern\" sprach. Es wird zum nindesten näherer\nErörterung bedürfen, ob damit die Bundestagsmandate nicht\neindeutig als \"Krippen\", d.h. als bequeme Einnahnmequellen\nbezeichnet wurden, die einzelnen bevorzugten Personen\nwegen ihrer politischen Beziehungen zuteil würden. Darin\nläge auch eine Herabwürdigung des Bundestags als solchen. -\n\nDie Entscheidung zu beiden Fällen entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geiler Sarstedt Dr. Koffka\nSchnidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-09/5-str-887-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-09/5-str-887-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.510850+00:00"}}