{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-08_5_StR_182_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-08","aktenzeichen":"5 StR 182/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2251 082\n5 StR 182/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundestagsabgeoräneten jolfgeng H Emmy aus\n\nREED. TEEEEEEEEEEED Strase EB, geboren an REED\nGE 1899 in vB» |\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 20.Juli 1951\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen..\n\n- 2.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentjicher Beleidigung in Tateinheit mit öffentlicher Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und mit öffentlicher entwürdigender übler Nachrede zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ss hat vierzehn Beleidigten die Be-Zugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Zrfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei seinem\ngesetzlichen Richter entzogen worden. Das verstoße gegen\nArt 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen § 16\nSatz 2 GVG.\n\nDer Angeklagte ist am 15.Februar 1950 von der Strafkammer des Landgerichts Kiel bei dem Amtsgericht in Neumünster, in deren Bezirk der Tatort Einfeld lag, freigesprochen worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Dr.SCED, AUEEEEEED, EEEEED,\n\nBig, Dr. una ME hat der Strafsenat des\nOberlandesgerichts in Schleswig jenes erste Urteil am\n\n12.Julil 1950 aufgehoben und die Sache \"an das Landgericht\nin Kiel\" zurückverwiesen. In den Gründen des Urteils vom\n12.Juli 1950 wird gesagt, es habe keine Veranlassung bestanden, gemäß § 354 Abs 2 StPO ein benachbartes Landgericht mit der Verhandlung und Entscheidung zu beauftragen.\n\nInzwischen hatte der Landesjustizminister von Schleswig-Holstein durch Erlaß vom 6.Juli 1950 die Strafkammer\nNeumünster mit Wirkung vom 1.August 1950 aufgehoben. Die.\nSache gelangte infolgedessen an die 1.Strafkammer des\nLandgerichts Kiel, die nach dem Geschäftsverteilungsplan\nvom 14.Dezember 1950 zuständig war.\n\n.3-\n\nDie Revision meint, zuständig sei die Strafkammer\nNeumünster gewesen. Sie habe zur Zeit des lievisionsurteils noch bestanden. Nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan sei sie auch zur Entscheidung in dieser\nSache berufen gewesen. Das kevisionsurteil, das die Zurückverweisung an ein anderes Gericht ausdrücklich abgelehnt habe, sei deshalb so zu verstehen, daß die Sache\nan die Strafkammer Neumünster zurückverwiesen werden\nsollte. Die Justizverwaltung habe die Strafkammer nicht\nmitten im Geschäftsjahr und mit einer so kurzen Frist\naufheben dürfen. Das sei auch gerade in der Absicht geschehen, den Angeklagten der Strafkammer zu entziehen,\ndie ihn am 15.Februar 1950 freigesprochen hatte.\n\nAuswärtige Strafkammern werden nach § 78 GVG durch\nAnordnung der Landesjustizverwaltung gebildet. Es versteht sich von selbst, wird anscheinend auch von der Revision nicht grundsätzlich bezweifelt, daß diese Vorschrift die Landesjustizverwaltung auch ermächtigt, eine\nsolche Anordnung wieder aufzuheben. Daß bei der auswärtigen Strafkammer noch Sachen anhängig sind, braucht die\nAufhebung nicht zu hindern. Denn sonst würde sich kaum\nein Zeitpunkt finden lassen, zu dem die Strafkammer aufgehoben werden dürfte. Das gilt vor allem dann, wenn zu\nden \"anhängigen\" Verfahren auch die aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden gerechnet werden. Vor welche\nKammer diese anhängigen Sachen gelangen sollen, muß die\nGeschäftsverteilung regeln.\n\nOb eine auswärtige Strafkammer auch kurzfristig\nmitten im Geschäftsjahr aufgehoben werden kann, braucht\n\nnicht untersucht zu werden. Denn auf dieses Verfahren. oral\n\nhatte das keinen &influß. Da die’ erneute Heuptverhandlung\nerst am 4.Juni 1951 beginnen konnte, hätte sie auch darin\n\n...\n\nnicht vor der Strafkemmer Neumünster stattgefunden, wenn\n\nm\n\nng\n\ndiese erst zum Ende des Geschäftsjahres 1950 aufgehoben 2\n\nworden wäre. Das aber stand der Landesjustizverwaltung\nzweifellos zu.\n\n-A-\n\nDas Oberlandesgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, vor welche Kammer des Landgerichts die Sache\ngelangen sollte. Es konnte die Sache entweder an das\nLandgericht Kiel oder gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an\nein benachbartes schleswig-holsteinisches Landgericht\nzurückverweisen. An eine andere Kammer desselben Gerichts\nkann eine Sache nur dann zurückverwiesen werden, wenn die\nZurückverweisung an ein benachbartes Landgericht nicht\nmöglich ist. Dieser Fall lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht stand also gar nicht vor der Frage, an\nwelche Kammer es zurückverweisen wollte. Da es sich nicht\nveranlaßt sah, ein benachbartes Landgericht mit dem Verfahren zu betrauen, konnte es die Sache also nur \"an. dus\nLandgericht in Kiel\" schlechthin zurückverweisen; das:\nhat es auch getan. Die Frage, an welche Kammer das Ver« '\nfahren gelangen sollte, mußte es dem Geschäftsverteilungsplan überlassen.\n\nDer Geschäftsverteilungsplan vom 14.Dezember 1950\nwies alle erstinstanzlichen Strafsachen aus den Antegerichtsbezirken Neumünster, Bad Bramstedt, Bordesholm\nund Nortorf der 1.Strafkammer zu. Diese Strefkammer war’\ndemnach für das vorliegende Verfahren \"der gesetzliche '\nRichter\" im Sinne des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG und des\n'§ 16.Satz 2 GVG. Der Angeklagte ist also seinem‘ gesetz“\n„lichen Richter nicht enyzogen worden.\n\n2. Die Revision rügt, die Strafkammer sei nicht\noränungsmäßig besetzt gewesen. Ihr Vorsitzender, der...\nLandgerichtsdirektor Dr.Kehl, sei nicht vor Beginn. des.\nGeschäftsjahres, sondern erst am 15.Februar 1951 bestellt worden. Das verstoße gegen §§ 62, 63 GVG und müsse\ngemäß § 358 Ziff 1 StPO zur Aufkebung des Urteils führen.\n\nAls am 14.Dezember 1950 über die Geschäftsverteilung\nfür das Jahr 1951 beschlossen wurde, ging das Präsidium.\ndes Landgerichts davon aus, daß eine freie Direktorenstelle spätestens zum 1.Januar 1951 besetzt werden würde.\nDem erwarteten Landgrrichtsdirekto-, im Geschäftsvertei-\n\n-5-\n\n-5-\n\nlungsplan als \"Landgerichtsdirektor X\" bezeichnet, wurde\nder Vorsitz in der 1.Strafkammer übertragen. Die Stelle\nwurde jedoch nicht besetzt. Auf eine Anfrage des Landgerichtspräsidenten teilte der Landesjustizminister unter\ndem 7.Februar 1951 mit, die Stelle könne voraussichtlich\nnicht vor dem l.April 1951 besetzt werden. Daraufhin beschloß das Präsidium am 12.Februar 1951, dem Landgerichtsdäirektor Dr.K@B, der bis dahin zwei Zivilkammern vorgesessen hatte, den Vorsitz in der 1:Strafkammer zu übertragen.\n\nGegen dieses Verfahren sind keine Beanstandungen\nzu erheben. Nach § 63 Abs 2 GVG kann die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,\nwenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge\nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder\ndes Gerichts erforderlich wird. Die Lage, vor die das\nPräsidium infolge der unerwarteten Fichtbesetzung der\nDirektorenstelle gestellt wurde, steht einem Mitgliederwechsel gleich. Am 14.Dezember 1950 mußte davon ausgegangen werden, daß vom l.Januar 1951 ab ein \"Landgerichtsdirektor X\" dem Gericht angehören würde. Nachdem\ndiese Voraussetzung sich durch den Bescheid vom 7.Februar\n1951 als unzutreffend erwies, waren die tatsächlichen\nGrundlagen, auf denen der Geschäftsverteilungsplan bezuhte, andere geworden. Das Präsidium Konnte nunmehr gar\nnicht umhin, für die 1.Strafkammer einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Denn der \"Landgerichtsdirektor X\"\nwar, wie sich nunmehr herausstellte, eine nicht vorhandene Person. Die 1.Strafkammer hatte also überhäupt keinen\nVorsitzenden. Der Landgerichtsrat Dr.MeiB war nur zum\nstellvertretenden Vorsitzenden bestellt; nach § 62 Abs 1\nSatz 1 GVG konnte er auch nicht ständiger Vorsitzender\nsein. Die 1.Strafkammer war deshalb in dieser Besetzung,\nwie sich für das Präsidium nunmehr herausstellte, überhaupt nicht arbeitsfähig. Jedes ihrer Urteile hätte auf\nentsprechende Verfahrensrüge gemäß § 338 ziff 1 StPO durch\ndas Revisionsgericht aufgehoben werden müssen. Es wäre\n\n-6 -\n\nk\n\n-6.-\n\nvöllig unmöglich gewesen, diesen Zustand für das ganze .\nGeschäftsjahr bestehen zu lussen. Zine Auslegung des § 65\nAbs 2 GVG, die zu einem solchen untragbaren Ergebnis führen würde, kann nicht richtig sein,\n\nDie Revision meint, der Landgerichtsdirektor Dr.Kehl\nsei gerade mit Rücksicht auf das gegenwärtige Verfahren\nzum Vorsitzenden bestellt worden. Gewiß mag das Bevorstehen einer umfangreichen und schwierigen Hauptverhandlung für das Präsidium mitbestimmend gewesen sein, als es\nden gekennzeichneten Mangel der Geschäftsverteilung bereinigte. Das macht aber die neue Geschäftsverteilung\nnicht fehlerhaft. Der Landgerichtsdirektor Dr .KgWWist\nnicht nur für dieses Verfahren, sondern für das ganze Geschäftsjahr zum Vorsitzenden der 1.Strafkammer bestellt\nworden. Auoh bei dem Beschluß über die Geschäftsverteilung,\nder vor Beginn des Geschäftsjahrs gefaßt wird, sind oft\nschon einzelne Sachen bekannt, mit denen das Gericht im\nLaufe des Geschäftsjahrs voraussichtlich befaßt werden\nwird. Daß dadurch ein unsachiicher Einfluß auf die deschäftsverteilung entsteht, wird durch die Zusammensetzung\ndes Präsidiums und durch die richterliche Unabhängigkeit .\nseiner Entscheidungen zuverlässig verhindert. Dieselben\nErwägungen gelten auch im vorliegenden Falle für den\nPräsidialbeschluß vom 12.Februar 1951. Gemäß diesem Beschlusse war die 1.Strafkammer also ordnungsmäßig besetzt,\ninsbesondere auch mit dem Landgerichtsdirektor Dr.Kehl,\nals Vorsitzenden.\n\n3. Die Revision macht geltend, daß gegen alle Mitglieder der Strafkammer, besonders aber gegen den Landgerichtsdirektor Dr.K@MB die Besorgnis der Befangenheit\nbestanden habe. Die Ablehnungsgesuche des Verteidigers '\nseien mit Unrecht verworfen worden. Nach § 338 Ziff’ 3 StPO\nberuhe das angefochtene Urteil deshalb auf einer Verletzung ’\ndes Gesetzes. -\n\na) Der Verteidiger hatte in äer Hauptverhandlung den\nLandgerichtsdirektor Dr-.K@B mit der Begründung abgelehnt,\n\n- T-\n\ndaß er erst im Laufe des Geschäftsjahres und nicht ohne\nRücksicht auf die vorliegende Sache zum Vorsitzenden bestellt worden sei. Der Abgelehnte hatte sich dienstlich\ndahin geäußert, daß er sich nicht befangen fühle. Die\nStrafkamer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.\n\nDie Revisionsrüge ist unbegründet. .eder in dem Ablehnungsgesuch noch in der Revisionsbegrundung ist irgend\netwas vorgetragen worden, was auf die persönliche Befangenheit des Landgerichtsdirektors Dr.K@8 auch nur hindeuten könnte. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Er- .\nwägungen Landgerichtsäirektor Dr.K@EB zun Vorsitzenden\nbestellt wurde, rechtfertigte weder für den objektiven\nBeurteiler noch auch nur für den Angeklagten die Besorgnis, daß er in der Sache voreingenommen sein könnte. ‚as\n\ndas Ablehnungsgesuch und was die Revision hierzu vorträgt,...\n\nwürde auf jeden anderen Vorsitzenden, den das Präsidium\nam 12.Februar 1951 hätte auswählen können, ebenso zutreffen. Wäre der Präsidialbeschluß vom 12.Februar 1951 über-.\nhaupt unterblieben, so wäre die Kammer - wie dargelegt -.\nnicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Das Ablehnungsgesuch\nwäre also darauf hinausgelaufen, eine Verhandlung in on\ndieser Sache für das Geschäftsjahr 1951 unmöglich zu\nmachen. Auch bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr wäre von vornherein\nbekannt gewesen, daß dieses Verfahren bevorstand. Zs ist _\nnicht ersichtlich, was das Präsidium hätte hindern können,\ndie Kammer für das nächste Geschäftsjahr ganz ebenso zusammenzusetzen. Der Präsidialbeschluß war, wie dargelegt,\nfehlerfrei. Aus .fehlerfreien Entscheidungen des Präsidiums kann sich nicht die Besorgnis ergeben, daß ein bestimnter Richter befangen sei.\n\nb) Der Verteidiger hatte weiterhin die Strafkammer\nim ganzen als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist als unzulässig verworfen worden. las die Revision\nhiergegen vorträgt, bezi.ht sich nicht auf die Frage, ob\ndie Ablehnung zulässig war, sondern nur auf die Frage, ob\n\n-8-\n\noT\n\nsie begründet war.\n\nDas Gesetz (§§ 24 ff StPO) gestattet die Ablehnung\nteines Richters\", nicht aber die Ablehnung eines ganzen\nGerichts. Die vom Verteidiger vorgetragenen Ablehnungsgründe bezogen sich nicht auf einzelne Mitglieder der\nStrafkammer persönlich. Sie hätten auf jeden deutschen\nRichter gepaßt. Es handelte sich also nicht um die Ablehnung jedes einzelnen Witgliedes der Kammer für sich,\nsondern um die der Kammer selbst. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch mit Recht als unzulässig verworfen worden.\n\n4. Die Revision bemängelt die Behandlung eines Beweisamtrages, mit dem der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen FEW zu erschüttern gesucht hatte. Er hatte die drei Richter der\nfrüheren Strafkammer Neumünster, die an der ersten Haupt-\n.verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen dafür benannt, daß Fischer damals seine Aufzeichnungen über die\n.Einfelder Rede des Angeklagten als wörtliche HLedergäbe\nbezeichnet habe. Dieser Beweisamtrag ist abgelehnt worden, weil der Landgerichtspräsident die Aussagegenehnigung für die als Zeugen benannten Richter versagte.' Die\nRevision meint, der Angeklagte habe erwarten können, daß\ndas Beweisthema als wahr unterstellt werden würde. Hindestens hätte die Strafkammer den Sachverhalt weiter auf-\n\"klären müssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Beweisänträge können gemäß\n§ 244 Abs 3 StPO aus verschiedenen Gründen abgelehnt\nwerden, unter anderem dann, wenn die’ Erhebung des Beweises\nunzulässig ist, sowie dann, \"wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden\nsoll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete\nTatsache wahr\". Hier ist der Beweisamtrag aus dem erstgenannten Grunde, nämlich als unzulässig, abgelehnt worden. Der Angeklagte und die Verteidigung konnte also keinesfalls damit rechnen, daß die behauptete Tatsache als\nwahr unterstellt werden würde. Die Ablehnung eines Beweisamtrages bedarf gerade deshalb eines mit Gründen versehenen Beschlusses (§ 244 Abs 6, § 34 StPO), damit Angeklag-\n\n-9-\n\nter und Verteidiger sich für das weitere Verfahren darauf\neinrichten können. Hier war aus der Begründung des Beschlusses eindeutig zu ersehen, daß die Strafkammer das\nBeweisthema nicht als wahr unterstellen wollte.\n\nDie Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbeachtlich,\nweil die Revision nicht erkennen läßt, auf welche weiteren Beweismittel und Tatsachen die Ermittlungen sich noch\nhätten erstrecken sollen. Vorhalt früherer Aussagen ist\nkein Beweismittel. Das angefochtene Urteil selbst ergibt\nnichts, was die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätte\nnötigen müssen. Den Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Fischer, die der Beweisamtrag hervorgehoben\nhatte, brauchte sie schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil sie an keiner Stelle Feststellungen gegen\nden Angeklagten nur auf die Bekundungen TiBs sründet.\n\n5. Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisamtrages, mit dem mehrere Zeugen dafür benannt worden\nwaren, daß gewisse Gruppen von Widerstandskämpfern desertiert seien, Sabotage getrieben und mit dem Feinde\nkonspiriert hätten. Die Strafkammer hat diesen Antrag\nals rechtlich unerheblich abgelehnt.\n\nDas war er in der Tat. Der Angeklagte hatte sich\nmit der Behauptung verteidigt, daß er in seinen Reden\nzwei Gruppen von „iderstandskämpfern unterschieden habe:\neinmal solche, die mit dem Auslande konspiriert, im Inlande Sabotage getrieben und Fahnenflucht begangen hätten; zum anderen solche, die ihrer politischen Gesinnung\nwegen ins Konzentrationslager gebracht worden seien. Nur\ndie erste Gruppe will er als \"Iumpen und Vaterlandsverräter\" bezeichnet haben, nicht aber die Männer des: 20.Juli\n1944 und des Kreisauer Kreises. Das angefochtene Urteil.\nstellt aber für die Revisionsinstanz bindend fest, daß .\ner diese Unterscheidung nicht gemacht, sondern alle „ider-.\nstandskämpfer - und mit ihnen erkennbar auch die Männer ..\ndes 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises -— Lumpen.und. :\nVaterlandsverräter genannt hat. Schon deshalb kommt es\nnicht darauf an, ob andere \\iderstandskämpfer, deren Be-\n\n- 10 - '\n\n- 10 -\n\nleidigung dem Angeklagten gar nicht zur Last gelegt ist,\nsich etwas haben zuschulden kommen lassen. Im übrigen ist\nder Angeklagte insoweit nur wegen Beleidigung, nicht wegen\nübler Nachrede verurteilt worden. Die von ihm gebrauchten\nAusdrücke waren einem “„ahrheitsbeweis nicht zugänglich.\n\n6. Die Revision beanstandet, daß ein weiterer Beweisamtrag teilweise abgelehnt, teilweise übergangen worden sei, mit dem die Verteidigung hatte dartun wollen,\ndaß auch einige Männer des 20.Juli 1944 Landesverrat im\nSinne des damals geltenden Strafrechts begangen hätten.\nDas sollte durch Vernehmung einer Reihe von Zeugen sowie\ndurch Verlesung aus Büchern von Abe, Ci und\nvSchiEBrewissen werden; auch Gi und\nVSChÜEEEEERD sollten als Zeugen vernommen werden.\n\na) Die Strafkammer hat den Beweisamtrag, soweit er\n\nnicht auf die Vernehmung von Ci und v.Schiii>\n\ngerichtet war, mit Recht als unerheblich abgelehnt. Denn\nder Angeklagte hat darin nicht behauptet, daß auch nur\neiner von denjenigen widerstandskämpfern, die in diesem\nVerfahren Strafanträge gestellt haben, Landesverrat begangen hätten; was andere Widerstandskämpfer geten haben\nmögen, ist deshalb für dieses Verfahren unerheblich.\n\ndb) Der Antrag, Gi und v.SchüEB als\n\nZeugen zu vernehmen, ist nicht ausdrücklich beschieden \"\nworden. Das ist an sich ein Verfahrensversto°. Das Urteil kann darauf aber nicht beruhen. Denn das Beweisthema war, wie soeben dargelegt, unerheblich. Es war für\nden Angeklagten und den Verteidiger auch ohne ausdrücklichen Beschluß ersichtlich, daß die Vernehmung von\nCi und v.SchiD aus demselben Grunde unterblieb, aus dem das Gericht den Beweisamtrag bei denselben\nBeweisbehauptungen hinsichtlich Aser übrigen Beweismittel ausdrücklich abgelehnt hatte.\n\n7. Die Verteidigung hatte den Generalrichter a.D.\nRö@B als Zeugen dafür benannt, daß eine große Anzahl von\nWwiderstandskämpfern Landesverrat, unter anderem auch be-\n\n- 11 -\n\nmat\n\n.\n\nEN un dep\n\n- 11 -\n\nzahlten Landesverrat getrieben hätten. Die Strafkammer\nhat diesen Beweisamtreg als unerheblich abgelehnt, obwohl Rö@EB an Gerichtsstelle anwesend war. Darin erblickt\ndie Revision eiren Verfahrensverstoß in zweifacher Hinsicht. \"\n\na) Zunächst hält sie die 3egründung, mit der die\nStrafkanmer Gen Beweisamtrag abgele:nt hat, für sachlich\nunrichtig. Insoweit gilt dasselbe wie für die vorigen Rügen.\n\nb) Ferner meint die Revision, die Strafkammer hätte\nRO gemäß § 245 Satz 1 StPO vernehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das, was in sein Wissen gestellt wurde, als erheblich ansah. Auch diese Rüge ist unbegründet.\nNach 9 245 Satz 1 StPO müssen \"gämtliche vorgeladenen\nund auch erschienenen Zeügen und Sachverständigen\" vernommen werden. RW war zwar erschienen, aber nicht vorgeladen. Von der liöglichkeit, ihn noch während der Hauptverhandlung zu laden, hat der Verteidiger keinen Gebrauch\ngemacht.\n\n8. Der Verteidiger hatte beantragt, die tatsächlichen\nFeststellungen des aufgehobenen Strafkammerurteils zu verlesen. Das hat die Strafkammer abgelehnt, weil es auf die\nVerwertung aufgehobener Feststellungen hinauslaufe. „iese\nAblehnung hält die Revision mit Unrecht für einen Verfahrensverstoß, „s wäre im Gegenteil ein Verfahrensverstoß\ngewesen, wenn das Urteil verlesen und verwertet worden\nwäre. Denn dann wäre das neue Urteil nicht, wie das tesetz\nes vorschreibt, ausschließlich auf die erneute Hauptverhandlung gegründet worden, sondern möglicherweise zum\nTeil auf die Ergebnisse der früheren Hauptverhandlung.\nGerade damit das nicht geschehen kann, hebt das kevisionsgericht gemäß § 353 Abs 2 StPO die tatsächlichen Feststellungen auf.\n\n9, Die Kevision rügt, daß die Strafkammer es abgelehnt habe, den Gerichtsarzt als Sachverständigen darüber\nzu hören, welche Gesundheitsschädigungen der Angeklagte\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndurch einen Überfall im Bundestagsgebäude erlitten habe.\nAuch diese Rüge ist unbesründet.\n\na) Der Verteidiger hatte nicht beantragt, den Gerichtsarzt als Sachverständigen zu hören, sondern nur,\ndas ärztliche Gutachten über die Folgen des überfalls von\n10.März 1950 zu verlesen. Diesen Antrag hat die Strafkamner\nals unzulässig abgelehnt, und zwar nach § 256 Abs 1 StPO\nschon deshalb mit Recht, weil in dem Antrag eine schwere\nKörperverletzung behauptet worden war.\n\nb) Die Strafkammer hat es aber auch - obwohl dies\nnicht beantragt war - ausdrücklich abgelehnt, den Gerichtsarzt zu vernehmen, weil sie das Beweisthema als unerheblich ansah. Auch diese Begründung trifft zu. Es konnte auf\ndie Beurteilung der am 29.Juli und 26.Növenber 1949 began-.\ngenen Taten keinen Einfluß haben, was dem Angeklagten am\n10.März 1950, also vier \\iochen nach Erlaß des ersten Strafkammerurteils, von dritter Seite widerfahren ist.\n\n10. Der Verteidiger hatte beantragt, den Kommentator\ndes Berliner Rundfunks, von Schnw, sowie den Verfasser einer KPD-Broschüre \"Kuriere, Spitzel, Spione\",\nKü@B, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die in dieser\nBroschüre enthaltenen Angaben über den Nebenkläzer von\nKram der Wahrheit entsprächen. Die Strafkamner hat\ndiesen Antrag abgelehnt, weil von SchnlB unerreichbar\nsei. Er sei nicht bereit, sich in den ‚estzonen vernehmen\nzu lassen; in der Ostzone könne er nicht vernommen werden,\n\nweil es einer Gegenüberstellung mit von Kramp bedürfe,\n. dem eine Fahrt in die Ostzone nicht zugemutet werden könne.\nAußerdem sei von SchnB infolge seiner politischen\nStellung und mit Rücksicht auf den Charakter der KPD-Druckschrift ein völlig ungeeignetes Beweismittel. -\nDer Aufenthalt KügBs habe sich nicht ermitteln lassen.\n\nMit Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung\ndieses Beweisamtrages.\n\na) Nach § 250 StPO müssen Zeugen grundsätzlich in\nder Hauptverhandlung vernommen werden. Sie sind also\n\n- 13 -\n\n- 15 -\n\n- im veltungsbereich dieser Vorschrift - unerreichbar,\nwenn sie zum “rscheinen in äer Zauptverhandlung nicht gezwungen werden können. -as war bei von schnitzler der Tall.\n\nAllerdings darf nach § 251 Abs 1 Ziff 2 StPO die Vernehmung des Zeugen durch die Veriesung eines richterlichen\nVernehmungsprotokolls ersetzt werden, wenr dem Erscheinen\ndes Zeugen Hindernisse entgegenstehen. Voraussetzung dafür\nist aber, daß dem fericht die Verlesung als Ersatz der Vernehmung bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht ausreichend erscheint. Das war hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat erwogen, daß die Vernehmung vor einem ersuchten\nRichter bei der besonderen Lare dieses Falles nur dann die\nVernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen könne, wenn\neine Gegenüberstellung mit von Kr möglich wäre.\nDiese ürwägung hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden urmessens.\n\nb) Auch den „eugen siBnat die Strafkammer mit Necht\nals unerreichbar cpgesehen.)er Polizeipräsident von Berlin\nhatte ihn weder in den !estsektoren noch in Ostsektor der '\nStadt ermitteln können. Nicht einmal äie Anschrift seiner\nAngehörigen hatte ausfindig genacht werden können. Die „r- .\nmittlungen hatten zu der Vermutung geführt, das Ku in\neine Strafanstalt der Ostzone verschleppt worden sei. Diese Vermutung wird auch schon durch den Inhalt seiner 3roschüre nahegelegt. Unter Giesen »ınständen durfte die Strafkammer weitere Versuche, ii zun Zwecke einer Vernehmung\nzu erreichen, als völlig aussichtslos ansehen.\n\n11. Schließlich ruzt die Revision, daß die Strafkammer\nes abgelehnt hat, den Zeugen von Kris darüber zu ver-\"\nnehmen, daß er bei seiner letzten Vernehmung in der Hauptverhandlung eine bestimmte Aussage gemacht habe. Die Rüge\nist unbegründet. Tatsachen, die sich als ein Teil der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt\nhaben, können nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein;\ndenn das Gericht kennt sie aus eigener „.ahrnehmung. Der\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nAntrag war daher unzulässig.\n\nII. Sachbeschwerde,\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler,\ndurch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Ausführungen der nevision zur Sachbeschwerde\nkämpfen in weiten Unfange nur gegen die Beweiswärdigung\nder Strafkammer an. die sind insoweit für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil es an diese Beweiswürdiguüng gebunden ist. Das gilt insbesondere von den Angriffen der\nRevision gegen die Glaubwürdigkeit ies Zeugen TB.\nWenn die Revision hierzu sazt, das Landgericht habe bei\nder Beweiswürdigung die ürenzen seines Ermessens verletzt,\nso verkennt sie, daß es keine Frage des „rmessens, sondern\neine Frage der tatrichterlichen Überzeugung ist, ob und\nwas einem Zeugen geglaubt oder nicht geglaubt wird. Dem\nNevisionsgericht, das den Zeugen nicht sieht und hört,\nsteht es nicht zu und kann es nicht zustehen, dem Tatrichter hier Grenzen zu ziehen, vrle das bei Ermessensfragen\nmöglich ist, Im übrigen scheint die Revision aber auch\nzu verkennen, eine wie unbedeutende Tolle äle Bekundungen\ndes Zeugen FEB vei der 3eweiswüräigung des Landgerichts ganz offensichtlich gespielt haben. Die Strafkamner\nhebt die Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit selbst ausdrücklich hervor. So stützt das angefochtene Urteil denn\nauch an keiner Stelle irgendwelche Feststellungen allein\nauf die Aussage dieses Zeugen. In den entscheidendsten\nPunkten geht die Beweiswürdigung vielnekr von den eigenen\nAngaben des Angeklagten aus.\n\n1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der\nStrafkammer am 29.Juli 1949 in einer ‚ahlrede in Westensee\ngeäußert, der Nationalsozialismus habe Unerhörtes für das\ndeutsche Volk getan. Lumpen und Deserteure hätten versagt,\n\nund nicht deutsche \\länner. Die Selbstanklage in den 3üchern\n\nvon v.SchiiEEED, C: GENE ,v. ME und Schiuuup-SCEEEEEEEEED beweise, iaß Deutschland unterminiert worden\nsei.\n\n- 15 -\n\nD\n4\n\n- 15 -\n\nNach seiner Wahl zum Bundestagsabgeoräneten hielt der\nAngeklaste am 26.November 1949 eine Rede in „infeld. -r\nknüpfte dabei an Ausführungen des Abgeordneten Dr.Schuiiiiiis\nan, der am 21.September 1949 vor dem Bundestag gesagt hatte,\ndie deutschen Kräfte des “Widerstandes und die deutschen\nOpfer des Faschismus gehörten zu den wenigen außenpolitischen Aktiven des deutschen Volkes. Gegen diese Auffassung\nwendte sich der Angeklagte mit den Worten:\" Das können wir\nnicht dulden, denn das waren Vaterlandsverräter und Iumpen;\nich bedanke mich für diese Vaterlandsverräter!\"\n\nDie Strafkammer legt diese Äußerungen - für das Revisionsgericht bindend - dahin aus, daß der Angeklagte damit\nauch - und gerade — die Uänner des 20.Juli 1944 und des\nKreisauer Kreises gemeint habe, und zwar.ohne Ausnahme.\n\nSie folgert das einmal daraus, daß der Angeklagte von\neiner \"Selbstanklage\" bekannter Teilnehmer des 20.Juli 1944\n(von Sch, ci EEE) gesprochen hat, und zum an-,\n\nderen daraus, daß der Angel-lagte unmöglich habe annehmen\n\nkönnen, Dr. Schub wolle Leute, die aus eigensüchtigen\nDeweggründen Landesverrat begangen haben, als Aktiven der\ndeutschen Außenpolitik bezeichnen. Diese Beweiswürdigung\n\nläßt keinen Denkfehler erkennen.\n\nDas Urteil erblickt in den Äußerungen nicht die Behauptung greifbarer Tatsachen, die dem Tahrheitsbeweis\nzugänglich wären, sondern ein kränkendes Werturteil. us\nstellt fest, daß der Angeklagte sich dessen auch bewußt\ngewesen sei. Selbst wenn er zur Wahrnehmung berechtigter\nInteressen gehandelt hätte, schütze ihn das nicht vor\nStrafe, weil die beleidigende Absicht aus der Form seiner\nÄußerungen hervorgehe.\n\nDie Strafkammer sieht in diesen außerungen daher\neine Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) der Widerstanäskäupfer\nDo una Ste, die Strafantrag gestellt haben,\nsowie eine Verunglimpfung (§ 1§ 9 StGB) des Andenkens der\n\nverstorbenen iderstandskänpfer Go, Fe,\n\n-16 -\n\n- 16 -—\n\nvon Tre\" EEE, von TED zu Sc, Grat vammp\nvon CD, Gi, von Heil und Le, deren Ihegatten und Kinder Strafantrag gestellt haben,\n\nzäin Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen,\n\nJer Ausdruck \"Vaterlanädsverräter\" ist seiner Form\nnach eine Beleidigung. ür konnte dem Zusammenhang nach\nkeinesfalls so verstanden werden, als solle damit nur gesagt sein, die Widerstandskämpfer oder einige von ihnen\nhätten den Tatbestand der damals geltenden Vorschriften\nüber Landesverrat verwirklicht. Das ist offenkundig una\nwird von niemandem bestritten. Die Annahme, daß jemand '\nheute einen Widerstandskänpfer nur deshalb als einen\n\"Vaterlandsverräter\" bezeichnen könnte, um diese banale\nund allgemein bekannte Tatsache mitzutellen, wäre völlig\nabwegig. \"\n\nEin leil.der Widerstandskämpfer hat sich auf Hand- Be\nlungen beschränkt, die unmittelbar darauf abzielten, en\nHitler seiner Gewalt zu berauben. Davon hat der Angeklag- ' \"\nte nicht gesprochen, deshalb hatte das Landgericht keiner- :-\nlei Veranlassung, darauf einzugehen. Der Vorwurf der levision, das Landgericht habe die Begriffe des Hochverrats\n\nund des Landesverrats miteinander vermengt, ist daher\ngrundlos.\n\nAndere iderstandskämpfer haben es in ihrem kampf\ngegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als erforderlich angesehen, auch außerdeutsche Ml-.\nfe in Anspruch zu nehmen und dem Auslande bei seinem Kampf.\ngegen Hitler zu helfen. Sie haben \"Landesverrat\" in dem- ,\nselben Sinne und in derselben Gesinnung begangen, wie Bu\netwa YgWrit der Konvention von Tauroggen \"Landesver- .\nrat\" beganken hat, gewiß auch nach ähnlichen inneren\nKämpfen, Freilich hatten sie nicht den gleichen Erfolg.\nDas’ aber berechtigt niemanden, sie als \"Jandesverräter\"\noder - noch deutlicher - als Vaterlandsverräter zu beschimpfen, Die hergebrachte Vorstellung, daß der versuch- |\n\n- 17 -\n\nte Landesverrat\"'ein gemeiner frevel\", der vollendete aber\n\"ein unsterblich Unternehmen\" und \"aller Ausgang ein Gottesurteil\" sei, versagt vor diesen geschichtlichen üreignissen. Die Widerstandsbewegung hatte zwar nicht den erstrebten Erfolg. Die von ihr angegriffene Gewalt ist aber kurz\ndarauf völlig zusammengebrochen. Der geschichtliche Ausgang hat daher den Konflikt hier nicht gelöst. Schon deshalb\nkann die Frage der Rechtmäßigkeit nicht einfach nach dem\nErfolge beantwortet werden. :lit Recht hebt das Landgericht\nhervor, daß die meisten Widerstandskämpfer aus uneigennütziger, lauterer Gesinnung gehandelt haben. Wer sie heute\n\"Landesverräter\" oder \"Vaterlandsverräter\" nemnt, kann das\ndeshalb nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, sondern\nnur als ein kränkendes Werturteil meinen,\n\nIn einen der Bücher, die der Angeklagte seinen Zuhörern zu lesen empfahl, wird berichtet, daß der General\nOB vor dem .estfeldzug Holland von dem bevorstehenden\nAngriff durch Hitler unterrichtet hat (Tabian von Schi-WEB: Oi:iziere gegen Hitler, 4.Auf1.1951, 5 104). Der Ver\nfasser fährt fort: \"ler das Landesverrat nennt, der frage\nsich, ob der Angriff wirklich im deutschen Interesse war - \"'\noder ob es nicht - auf weite Sicht gesehen - für Deutsch-\" -\nland besser ist, daß ein Deıtscher sich zu einer solchen\nGroßtat aufgeschwungen hat, nachdem sein Vaterland’ in die\nTyrannei eines Landfremden gefallen war. Wer das Landesverrat nennt, der frage sich auch, ob nicht durch die 3e«-\nfolgung aller staatlichen Befehle in der Zeit Hitlers die\nAllzugehorssmen mehr Werte des religiösen und des natio- --\nnalen 4ebens vernichtet haben, als durch den 'Landesverrat' der Widerstandsbewegung erhalten und gerettet werden\nkonnten,\" Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier an. An\neiner fachjuristischen Erörterung, ob ein solches Verhalten die Tatbestandsmerkmale der damals geltenden, von\nHitler erlassenen Vorschriften über Landesverrat erfüllte,\nhat heute in Deutschland kaum jemand Interesse, am wenigsten\nein Wahlredner und seine Zuhörer. Deu Landgericht ist daher\n\n%\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\ndurchaus zuzustimmen, wenn es den Umständen und der Form\ndieser Außerung entnimnt, da3 der Angeklagte nicht Tat-\n\nsachen behaupten, sondern ein kränkendes \\Werturteil zum\n\nAusdruck bringen wollte,\n\nGewiG hat es auch Leute gegeben, die um der Bezahlung\nwillen oder aus anderen eigennützigen Gründen militärische\nGeheimnisse verraten haben. „uch das ist offenkundig. Von\nsolchen Leuten war aber gar nicht die Rede. Der Angeklagte\nbekämpfte ja eine »kußerung des äbgeorädneten Dr.Schumacher,\nder die deutschen Kräfte des iderstandes außenpolitische\nAktiven des deutschen Volkes genannt hatte. lit Recht\nführt das Landgericht aus, das Dr.SchlBdanit nicht\netwa die bezahlten Spione gemeint haben könne, Das Urteil\nstellt fest, daß auch der Angeklagte die von ihn bekänmpfte\nÄußerung nicht so mißverstanden hat. Deshalb lag eine ausgesprochene 3eschimpfung der anständigen \\iderstandskämpfer\neben darin, daß der Angeklagte sie mit verächtlichen Spionen\nin einen Topf warf. KEätte er -— wie er jetzt behauptet -\neinen Unterschied zwischen beiden wru»pen gemacht, so wäre\nvöllig unerfindlich, welchen Sinn seine Ausführungen gegenüber denen von Dr.Schufwüberhaupt haben konnten,\nDaraus konnte das Landgericht mit Recht schlie3en, daß\nsie nur einen beleidigenden Sinn haben sollten.\n\nIn der Verhandlung vor dem Senat hat Ger Vertreter\nder Webenkläger die Frage aufgeworfen, ob der Angeklagte\nnicht auch Tatsachen behauptet habe, die geeignet seien,\ndie Widerstandskänpfer verächtlich zu machen und in der\nöffentlichen ueinung herabzuwürdigen. Dieser !rage konnte\nder Senat nicht nachgehen, Der Angeklagte ist, soweit es\nsich um seine Äußerungen über iie Tiderstandskänpfer handelt, nur wegen Beleidigung gemäß 3 185 StG3 verurteilt\nworden, Lr ist nicht dadurch beschwert, da3 er nicht auch\nwegen übler Nachrede gemäß § 186 St&@B verurteilt worden\nist. Da nur der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist der Senat mit dieser i'rage nicht befaßt.\n\n- 19 -\n\nDZ\n\n- 19 -\n\niät echt sieht das angefochtene Urteil nicht eine\nFersonengesamtheit, sondern die einzelnen vwiderstandskänpfer des 20.Juli 1944 und des Kreisauer Kreises als beleidigt an, Diese Gruppen sind dazu hinreichend fest unmrissen.\n\n2. Der Angeklagte verlas bei seiner Rede in Einfeld\nweiterhin folgende Sätze aus der Rede des Abgeordneten\nDr.SchuiB vom 21.September 1949:\n\n\"Die Hitlerbarbarei hat das deutsche Volk durch\nAusrottung von sechs liillionen jüdischer Menschen entehrt.\nAn den Folgen dieser Entehrung werden wir unabsehbare\nZeiten zu tragen haben. Das deutsche Volk stände heute\nbesser da, wenn es diese Kräfte des jüdischen Geistes\nund der jüdischen Wirtschaftspotenz bei dem Aufbau eines\nneuen Deutschland in seinen Reihen haben würde,\"\n\nDazu bemerkte der Angeklagte dem Sinne nach: \"Wir\nkönnen Deutschland allein aufbauen, dazu brauchen wir die\nJusen nicht.\"\n\nHierin erblickt die Strafkammer eine Beleidigung der\nheute in Deutschland lebenden Juden. 3ie hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß deren Zahl sich auf nur\nnoch etwa 30000 belaufe. Sie ist der Auffassung, damit sei\nder Kreis der beleidigten Personen hinreichend abgegrenzt.\nDem ist zuzustimmen.\n\nGerade die verbrecherische nationalsozialistische Verfolgung der Juden hat dazu beigetragen, daß sie nunmehr\neine deutlich umrissene Gruppe bilden. \\enn heute jemand\nabfällig über \"die Juden\" spricht, dann ist im allgemeinen\nanzunehmen, daß er eben den Personenkreis meint, gegen\nden sich die nationalsozialistische Judenverfolgung richtete. Daran kann vor allem dann kein Zweifel sein, wenn\n- wie hier - diese Äußerungen gerade an die \"Ausrottung\nvon sechs lillionen jüdischer .enschen\" durch Hitler anknüpfen.\n\n- 20) -\n\n- 20 -\n\nDie zuderung ist auch ehrenkränkend, zumal in solchen\nZusammenhange. Sie ist der Versuch einer NReschönigung der\nnationalsozialistischen Untaten gegen die Juden. Gerade\nweil der Angeklagte damit den angeführten Sätzen seines\npolitischen Gegners widersprach, gewinnen seine ‚orte den\nSinn, er wolle jene Untaten nicht so starl: mißbilligen.\nDarin aber liegt eine Verächtlichmachung der Juden.\n\nMit Recht spricht die Strafkammer dem Angeklagten den\nSchutz des § 193 StGB ab, weil er nicht berechtigte, sondern durch Art 3 Abs 3 des Grundgesetzes verbotene Interessen\nverfolgt habe.\n\n3. In der Einfelder Rede richtete der Angeklagte scharfe Angriffe gegen die SPD. Dabei behauptete er, \"daß zum\nBeispiel Herr von Knie, Landesverbandsvorsitzender\nder SPD in Bayern, Major in englischen Diensten gewesen ist\",\nDie Strafkammer stellt fest, daß diese Behauptung unwahr\nist. Sie führt aus, daß die behauptete Tatsache, wenn sie\nwahr wäre, den Nebenkläger von Kr in der deutschen\nPolitik unmöglich machen würde. Sie lasse ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen, dessen er für sein Öffentliches\nWirken bedürfe. Darüber sei auch der Angeklagte sich in\nKlaren gewesen. Auf den Schutz des § 193 StGB könne er sich\ndeshalb nicht berufen, weil ihm Leichtfertigkeit zur Last\nfalle. Sie liege darin, daß er sich bei der Verbreitung\neiner derart ehrenrührigen Behauptung auf eine kommunistische Hetzschrift gegen die SPD (\"Kuriere, Spitzel, Spione\")\nund - nach seiner Behauptung - auf ein Flugblatt, verlassen\nhabe, von dem er nicht einmal angeben könne, von welcher\nPartei es stamme. Da von Krim .ein prominentes ı4tglied\neiner gegnerischen Partei sei, da der Angeklagte außerden\nmit von Kr zusammen im Bundestag gesessen habe,\nhätte er sich mindestens zunächst nit der SPD ins Benehmen\nsetzen müssen. \"\n\nAuch diese Ausführungen lassen keinen fechtsirrtum erkennen.\nDie Revision trägt vor, von Arip habe nach den\n\n- 21 -\n\nFeststellungen der Strafkammer während des Krieges in\nenglischen Diensten gestanden. Damit sei der wahrheitsbeweis erbracht, jedenfalls für den wesentlichen iern der\nkränkenden Äußerung. Ob von Krb ::ajor oder was er\nsonst gewesen sei, mache keinen Unterschied aus.\n\nDiese Auffassung ist völlig abwegig. Die Behauptung,\nein Deutscher sei während eines Krieges zwischen Deutschland\nund England \"Major in englischen’Diensten\" gewesen, kann\n- ohne weiteren Zusatz, so wie der Angeklagte sie aufgestellt hatte — nur dahin verstanden werden, er habe in\neinem feindlichen Heere Kriegsdienst genommen und die Waffen gegen sein eigenes Volk getragen. Diesen Sinn gewinnt\neine solche Äußerung vor allem dann, wenn sie erkennbar\nzur Herabsetzung eines anderen vorgetragen wird. Das wär\nhier der Fall. Denn der Angeklagte stellte diese Behauptung\nin den Rahmen -einer allgemeinen Kritik an seinen politischen\nGegnern. '\n\nIn Yahrheit war von Kr weäer :1ajor gewesen,\nnoch hatte er sonst Kriegsdienst getan. Vielmehr hatte er\nvor deutschen Gefangenen und vor deutschen Kundfunkhörern\ndeutsche, gegen den Nationalsozialismus gerichtete Aufklärungsarbeit geleistet. Die üngländer hatten ihm diese arbeit\nermöglicht, ohne auf den Inr-.1t seiner Vorträge und ÜVendungen Einfluß zu nehmen; prastisch hatten sie nicht einmal eine Zensur ausgeübt. Zur in diesen stark eingeschränkten Sinne hat er \"in englischen Diensten\" gearbeitet. Dieser wirkliche, in keiner weise ehrenrührige Sachverhalt\nenthält nichts von dem, was der unbefangene. Hörer sich vorstellen muß, wenn einem Deutschen nachgesagt wird, er sei\nwährend des Krieges \"Major in englischen Diensten\" gewe- _\nsen,\n\nDie Strafkammer erblickt in der Außerung des Angeklagten mit Recht eine Öffentliche entwürdigende üble Nachrede im Sinne des § 1 des VIII.Teils Kap III der Vierten\nNotverorädnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren\n\n- 2 =-\n\n- 2 -\n\nFriedens vom B.Dezember 1931 (RGB1 I S.274). Diese Bestimmung ist zwar inzwischen aufgehoben und durch § 187a\nStGB ersetzt worden (Strafrechtsänderungsgesetz von\n30.August 1951 Art II Ziff 6 und Art VII Ziff 1). Die\nÄußerung des Angeklagten erfüllt aber auch den Tatbestand des § 1§ 7 StGB. Denn es handelt sich um eine üble\nNachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB gegen eine im polltischen\nLehen des Volkes stehende Person. Sie ist öffentlich, in\neiner Versammlung begangen und zwar aus Beweggründen, die\nmit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben\nzusammenhängen. Sie ist auch geeignet, das öffentliche\nWirken des Beleidigten erheblich zu erschweren.\n\nDie Windeststrafe beträgt, wie nach der NotVO vom\n8.Dezember 1931, so auch nach § 187& StGB nF drei Ilonate\nGefängnis.\n\n4. Auch die Strafzunessung sowie die Entscheidung\nüber die Veröffentlichungsbefugnis ist frei von kechtsirrtun.\n\nDie äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr, Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/5-str-182-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/5-str-182-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.428773+00:00"}}