{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-08_5_StR_164_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-08","aktenzeichen":"5 StR 164/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen ‘ses Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Albert HE ED aus CEEp, 1ER\nstraße@®, geboren am MED 1911 in Tg (Kreis\nZEHN ,\n\nwegen Verleitung von Kindern zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Yeumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Yaschow\nBundesrichterin Ur. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung\n\nBundesanwalt Dr. Emtbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\nals Urkundsbeamter der Weschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nCelle vom 13.November 1951, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nsaevision, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Kechts wegen -\n\n- 2 -\nGründe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freispruch\nim übrigen - wegen Verleitung von Kindern zu unzüchtigen\nHandlungen gemäß §§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Seine nevision, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDie ıevision erblickt einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß die Strafkammer nicht aufgeklärt hat, ob der Angeklagte bisher ein völlig normales Geschlechtsleben geführt hat.\nDiese Rüge ist begründet.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf den Aus- - .\nsagen sieben- bis zwölfjähriger .iäächen. Das Urteil führt. '\nzwar aus, die Strafkammer sei sich bewußt, daß die Aussa- --.\ngen von Kindern im Alter von sieben bis zwölf Jahren gerade |\nbei der Schilderung geschlechtliicher Erlebnisse mit besönderer Vorsicht behandelt werden müssen. Die Urteilsgründe:.\nerwecken jedoch erhebliche Zweifel, ob der Strafkamner\n- diese Bedenken und die ihnen zugrundeliegenden Erfahrungstatsachen wirklich in vollem Umfange bekannt gewesen sind,\nund ob sie die Vorsicht, ‘die sie mit Recht als erforderlich bezeichnet, in genügendem Maße hat walten lassen.’ Je\nzahlreicher und stärker in einzelnen Fall die Zweifels-..\ngründe sind, desto weiter geht die Pflicht des Tatrichters,\nden Sachverhalt von Amtswegen aufzuklären. Gerade bei der\nVerwertung von Kinderaussagen kann sie so weit gehen, daß\nalle nur irgend ersichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft werden müssen.\n\nSolche Zweifelsgründe sind hier in erheblichem Umfange vorhanden. Allem Anschein nach hat die Strafkammer\nsie nur zu einem Teil gesehen; jedenfalls sind viele von\nihnen im Urteil nicht erörtert. \"\n\nörhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der\nbelastenden Kinderaussagen ergeben sich schon aus, der\n\n3 -\n\n- 3.\n\nPerson des Angeklagten. Er war zur Tatzeit 39 Jahre alt,\nwar mit der Witwe Ha@pverlobt und hatte, wie das Urteil\nfeststellt, \"auch Geschlechtsverkehr mit ihr\". Danach gehörte er -— jedenfalls soweit bisher ersichtlich ist - zu\nkeiner von denjenigen Personengruppen, die nach allen ürfahrungen der Kriminologie so gut wie ausschließlich als\nTäter von Sittlichkeitsdelikten gegenüber Kindern in Betracht kommen (vgl Mezger:Kriminologie 1951 S 55; Stumpfl:\nHandbuch der Erbbiologie des llenschen Bd V 5 1254 ff). Dabei handelt es sich einmal um Fersonen, die - bei an sich\nnormaler Triebrichtung - wegen Jugendlichkeit, wegen Erreichung des Greisenalters, wegen Krankheit oder aus Hußeren Gründen einen gesunden erwachsenen Geschlechtspartner\nschwer oder gar nicht finden und aus diesem Grunde dazu\nkommen, sioh an Kindern zu vergehen. Zum anderen kommen\nzersonen mit pathologisch verkehrter Trijebrichtung in Betracht. Schließlich werden derartige Taten gelegentlich\nauch von anderen Personen unter dem Einfluß des Alkohols\nbegangen. Das Gericht braucht zwar nicht in jedem Falle\nder Frage nachzugehen, zu welcher dieser Gruppen ein Täter\ngehören mag, wenn er nach der äußeren und inneren Tatseite\nvöllig einwandfrei überführt ist. Wohl aber muß diese Frage\naufgeworfen werden, wenn der Sachverhalt es nahelegt, daß\ndie Zugehörigkeit zu jeder dieser Gruppen ausgeschlossen\nwerden kann.\n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall. „it echt\nweist die Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge\ndarauf hin, daß die Witwe Hapim Ermittlungsverfahren\neingehende Bekundungen über die Art ihrer geschlechtlichen\nBeziehungen zu dem Angeklagten gemacht hat. Sie hat ausgesagt, diese Beziehungen bestünden seit zweieinhalb Jahren;\ndas Geschlechtsleben spiele sich \"in absolut normalen und\naufeinander abgestimmten Formen ab\". Sie, die Zeugin, habe\nnoch nie irgendwelche Entgleisungen bei dem Angeklagten\nerlebt und glaube auch sicher, daß er durch das Zugammensein mit ihr restlos befriedigt werde. Dem hätte die Straf-\n\n-4-\n\n-4- Lu\n\nkammer - vor allem auch angesichts der sonstigen, sogleich\nnoch zu erörternden Zweifelsgründe - nachgehen müssen. Auf\nder Unterlassung kann das Urteil beruhen. Denn es liegt\nnahe, daß zum mindesten die wollüstige Absicht des Angeklagten verneint worden wäre, wenn das Landgericht Feststellungen im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Bekundung der itwe Haie getroffen hätte. Aus diesem Grunde\nunterliegt das Urteil der Aufhebung.\n\nEine weitere Aufklärungsrüge hat die Revision zwar\nnicht erhoben. Indessen sind mehrere Umstände ersichtlich,\ndie der Strafkammer hätten Anlaß geben müssen, alle Aufklärungsmöglichkeiten zu erschöpfen. Sie wird das, um sich\nnicht auch insoweit einer Verfahrensrüge auszusetzen, in\nder erneuten Verhandlung nachzuholen haben,\n\nDie Strafkamer glaubt die allgemeinen Bedenken gegen\ndie Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen mit der Feststellung\nzu überwinden, daß die Bekundungen der Kinder \"sicher und\nbestimmt\" waren, und daß sie \"nicht nur in der Hauptsache,\nsondern auch in nebensächlichen Dingen\" miteinander übereinstimmten. Aus dem letzteren Umstande hat sie geschlossen,\n\"daß hier keine vorher abgesprochenen Bekundungen vorliegen\".\n\nNun gründen sich die erfahrungsmäßigen Bedenken gegen\ndie Verwertung von Kinderaussagen &ber keineswegs darauf,\ndaß gerade Kinder - wenn sie zu mehreren vernommen werden -\nihre Aussagen öfter miteinander absprächen, als erwachsene\nZeugen das tun. Eine solche i.bsprache setzt im Regelfall\nden Willen zu einer bewußten Unwahrhaftigkeit voraus, der\nbei Erwachsenen mindestens ebenso häufig ist wie bei Kindern. Ebensowenig bestehen die allgemeinen Bedenken gegen\nKinderaussagen darin, daß Kinder etwa nicht \"sicher und bestimmt\" auszusagen pflegten.\n\nDrei von den vier beteiligten Mädchen stehen der Zeit\nder Geschlechtsreife nahe. Während dieser Zeit besteht bei\nvielen Mädchen die Gefahr, daß sie Vorgänge, die das andere\n\n-5-\n\n-5.\n\nGeschlecht oder die Geschlechtssphäre berühren oder zu berühren scheinen, mehr oder weniger ungewollt verzerren,\nverändern, ausschmücken oder erfinden. Auf diese Gefahr\nhat der Bundesgerichtshof erst kürzlich (1 StR 631/51 vom\n29.Februar 1952) wieder mit Nachdruck hingewiesen. Die Gefahr kann schon bei den Aussagen einzelner Mädchen dieses\nAlters bestehen, ohne daß sie mit anderen Fühlung genommen\nhaben. Sie erhöht sich, wenn sie Vorgänge, die ihre Einbildungskraft besonders beanspruchen, miteinander besprechen, wenn solche Vorgänge in breiterem Kreise erörtert\noder von Erwachsenen, die nicht psychologisch geschult\nsind, mit den Kindern besprochen werden. Treffen solche\nUmstände zusammen, so muß das zu besonders vorsichtiger,\nund zurückhaltender Würdigung ihrer Aussagen veranlassen,\nDerTatrichter mı8 bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet\nbewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und\n\nim einzelnen gewürdigt worden sind. Dabei ist stets zu erwägen, wieweit Eltern, Lehrer, andere sachkundige Personen,\nwelche die Kinder im täglichen Umgang und in ihrer Intwicklung kennen, ein in dieser Beziehung erfahrener Arzt\noder ein anderer über kenntnisse und Erfahrungen in der\nKinder&ychologie verfügender Sachverständiger bei der Wahrheitserforschung helfen können (BGH aa0).\n\nAn einer solchen Erörterung fehlt es in dem angefochtenen Urteil durchaus.\n\nIn den polizeilichen ürmittlungen finden sich Andeutungen darüber, daß einige Zeit vor diesem Vorfall andere\nTäter sioh vor Frauen und Kindern in schamverletzender\nWeise gezeigt haben. Es wird zu prüfen sein, ob von Erzählungen und Gerüchten über diese Vorfälle ein suggestiver Einfluß auf die Kinder ausgegangen sein kann. Die\nbisherigen Feststellungen schließen zum mindesten.säie\nMöglichkeit nicht aus, daß die Kinder geglaubt haben,\n\n-6-\n\n- 6.\n\neinen lange gesuchten Verbrecher vor sich zu haben, und\ndaß sie in diesem Glauben und aus ihrer mangelnden Erfahrung heraus einem harmlosen Vorgang eine falsche Deutung\ngegeben haben,\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Vorfall vom 10,Juli\n1951 sich unter den -— anscheinend sehr zahlreichen - Kindern, die an der Lachte zu baden pflegen, bereits am 11.Juli\nherumgesprochen hatte, Die Strafkammer geht davon aus, daß\nauch die elfjährige Ursula TB - üle den Angeklagten hinsichtlich eines Vorfalls vom 11.Juli \"schwer belastet hat\"-,\ndavon \"sicherlich\" gehört habe. Sie sei dem Angeklagten\ndeshalb \"doch nicht mehr unbefangen gegenübergetreten\" und\nbabe \"vielleicht danach gesucht, auch etwas Anstößiges zu\nerblicken\". Mit dieser durchaus einleuchtenden Begründung\nhat die Strafkammer den Angeklagten hinsichtlich des Vorfalls vom 11.Juli freigesprochen. Ähnliche Bedenken gegen\ndie Unbefangenheit sind aber auch für den 10.Juli bisher\nnicht ausgeräumt. Freilich hatten die angedeuteten anderen\nVorfälle sich nicht gerade am Vortage des 10.Juli zugetragen. Derartige Dinge pflegen die Phantasie von llädohen in\ndiesen Alter aber für geraume Zeit in Anspruch zu nehmen,\n\nDie polizeilichen Ermittlungen enthalten weiterhin\neinen aufschlußreichen Hinweis darüber, in welchem Maße\ngerade der Vorfall vom 10.Juli geeignet war, auf kinder\nsuggestiv zu wirken und dadurch zu schlechthin unwahren\nAussagen zu führen. Ursprünglich war nämlich unter anderen\ndie achtjährige Renate Sugpals Augenzeugin des Vorfalls\nangegeben worden. Dieses Kind machte, wie es in einem Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin heißt, \"die gleichen ‘Angaben\nwie die anderen, bereits gehörten Kinder'. Der Aktenvermerk fährt fort:\" Nach den Angaben ihrer älteren Schwester\nChristel hat aber Renate das alles, was sie als eigenes Erlebnis schildert, nur von den anderen Kindern gehört.\" Nur\ndem Zufall, daß die Aussage sich auf diese Weise sofort hat\nwiderlegen lassen, ist es also zu verdanken, daß nicht auch\ndieses Kind in die Lage gekommen ist, in der Hauptverhandlung - möglicherweise ebenso sicher nnd bestimmt und mit\n\n- 17 -\n\n- 7-\n\ndenselben Linzelheiten - den Angeklasten zu belasten.\n\nAuf die Möglichkeit suggestiver Beeinflussung der\nKinder - gegenseitig und durch Erwachsene - deutet auch\nnoch ein weiterer Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin hin,\nwonach \"die Eltern sämtlicher Kinder über die Vorfälle\norientiert waren, weil die Kinder sofort nach ihrer Heim-«\nkehr davon erzählt hatten\"; \"die Dmpörung unter der Eltemschaft war dementsprechend groß\". Es wird erörtert werden\nmüssen, ob es nicht für Kinder dieses Alters ein starker '\nAnreiz- zu Übertreibungen ist, wenn sie eine derartige Wirkung ihrer Erzählungen auf Erwachsene sehen.\n\nDie Gefahr gegenseitiger suggestiver Beeinflussung\nbesteht auch hinsichtlich \"nebensächlicher\" Einzelheiten.\nDurch wiederholtes gemeinsames ürzählen kann sich eine\nauch in solchen Punkten übereinstimmende Darstellung herausbilden. Die Übereinstimmung könnte allenfalls dann ein\nGrund sein, ädle allgemeinen Bedenken gegen Aussagen siebenbis zwölfjähriger Mädchen über geschlechtliche Vorgänge\nzu überwinden, wenn es gelingen würde, die Kinder zur Angabe neuer Einzelheiten zu veranlassen, solcher, über die\nsie bisher nachweislich noch nicht gesprochen haben. Der\nin dem Urteil hervorgehobene Vorfall mit dem alten Mann,\n‚der zumächst am Wasser war, dann aber wieder fortging,\neignet sich zu einer solchen Beweisführung schon deshalb\nnicht, weil die siebenjährige Ursula Köhler ihn bereits\nvor der Polizei geschildert hat. Außerdem fehlt diesem\nVorfall nicht nur jede geschlechtliche Beziehung, sondern\nüberhaupt Jeder innere Zusammenhang mit dem wesentlichen\nTeil der Bekundungen, Der Angeklagte bestreitet ja nicht,\nzu der angegebenen Zeit am Tatort gewesen zu sein, sich\nabgetrocknet und angekleidet zu haben. Die Frage ist also\ngar nicht, ob die Kinder den ganzen Vorfall erfunden haben,\nsondern nur, ob sie ihn nicht in Nichtung auf das Geschlechtliche ausgeschmückt,entstellt sier übertrieben haben. Für\ndie Frage, ob sie in dieser Beziehung als zuverlässige Zeugen gelten dürfen, kann der Umstand keine Bedeutung haben,\n\n-8-\n\n-8 -\n\ndaß sie übereinstimmend bekunden, es sei vorher noch ein\nälterer Mann am \\atort gewesen.\n\nsine weitere Gefahr, unter der die Glaubwürdigkeit\nvon Kinderaussagen leidet, liegt darin, daß «inder in\nstärkeren Maße als Lrwachsene an der einmal gewählten vwWortfessung ihrer Schilderungen festzuhalten pflegen. Das\nbraucht seine Ursache nicht in bewußtem \"Einlernen\" zu haben, hängt vielmehr mit den geringeren Ausdrucksmöglichkeiten des Kindes zusammen. Die Schwierigkeit besteht darin,\nKinder, die einen Vorfall schon wiederholt erzählt haben,\nnoch zu einer Schilderung aus selbständigen Nachdeniien zu\nbringen. Das gilt in besonderem Maße gerade für die Darstellung des waßgebenden Kernerlebnisses (vgl Graßberger:\nPsychologie des Strafverfahrens 1950 S 203 f).\n\nFreilich stützt die Strafkammer ihre Feststellungen\nnicht ausschließlich auf die Aussagen der Kinder. Unterstützend verwertet sie auch die Angaben, die der Angeklagte nach ihrer Annahme vor der rolizei gemacht hat. Zu Un- u\nrecht erblickt die Revision in der Verwertung dieser Angaben\neinen Verfahrensverstoß. Der Angeklarte hat zwar bestritten,\nsolche Angaben gemacht zu hcben, und es wäre deshalb unzulässig gewesen, lediglich auf Grund der Vernehmungsniederschrift festzustellen, daß er sie gemacht hat. Diesen Fehler hat die Strafkammer jedoch nicht begangen. Vielmehr\nhat sie den vernehmenden Beamten, Kriminalpolizeimeister\nDEE, als Zeugen darüber vernommen. Dagegen sind verfahrensrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nIndessen wäre auch hier eine weitere Aufklärung nöglich und erforderlich gewesen. Das Urteil führt aus, ME»\nsei der Strafkammer als gewissenhafter Kriminalbeanter bekannt. Die Revision weist jedoch mit Lecht darauf hin, da3\nBartels kurz nach der Vernehmung des \\ngeklagten einen Vermerk zu den Akten gebracht hat, dieser sei \"nach seinen Angaben sittlich erregt gewesen und habe auch onaniert\". &s\ndürfe deshalb wohl angenoximen werden, daß er nuch \"Samenguß\" gehabt habe. Des Protokoll enthält aber nichts darü-\n\n-9-\n\n- 9 -'\n\nber, daß der Angekla:rte onaniert habe. Zuch die Kinder haben\n\nin dieser Hinsicht nichts bekundet. er Aktenvermerk, den\ndie Strafkanzner im Wege des Urkundenbeweises hätte verwerten können, würde sie möglicherweise zu einer anderen\nAuffassung über die Gewissenhaftigkeit des Zeugen Dem,\nzum mindesten in dieser Sache, gebracht haben. Sie hatte\num so mehr Anlaß, von dieser Aufklärungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, als der “ngeklagte völlig unbescholten ,\n\nder Hauptverhandlung keinen schlechten Findruck gemacht\nhat\". Andererseits ist kaum zu ersehen, wie es bei der °\n\"Strafkammer sollte gerichtskundig sein können, ob Tip\nbei'der Vernehmung von Beschuldigten und bei der Kieder-Wehrigt ihrer Angeben im allgemeinen gewissenhaft versinen weiteren Anlas, alle Aufklärungsmöglichkeiten\nzu erschöpfen, mußte die Strafkammer schließlich aıch den\nUmstande entnehmen, daß der Kußere Hergang nur, um ein Geringes anders zu sein brauchte, un schon äußerlich als |\nvöllig harmlos zu erscheinen, daß mit anderen Worten ‚schon\neine geringfügige Übertreibung der Kinder genügt haben\nkann, ihn als eine Verletzung des Schamgefühls in &eschlechtlicher Hinsicht erscheinen zu lassen. Denn eine\nsolche Verletzung liegt nicht schon dann vor, wenn .auf\neinem Badeplatz beim An- und Auskleiden oder beim Abtrocknen die Geschlechtsteile für einen Augenblick sichtbar\nwerden. Im allgemeinen wird der Badende von den anderen\nAnwesenden, insbesondere auch von anständig erzogenen\nKindern, voraussetzen dürfen, daß sie ihm nicht gerade\n‚in einem solchen „ugenblick geflissentlich zusehen. In\ndiesen Zusammenhange kann es darauf ankommen, in welchem\nSinne der Angeklagte der Ursula KM zugerufen hat, sie\nsolle nur lachen. Die \\Tiedergabe dieser Bemerkung in abhängiger Rede läßt das nicht ganz klar erkennen. Sie läßt\ndie ‚löglichkeit offen, da3 der Zuruf ironisch und als Zurechtweisung gemeint war.\n\n- 10 -\n\ner .\n\nist und nach der eigenen Feststellung der Strafkammer \"in,\n\n4)\n\n- 10 -\n\nSollte die Strafkammer wiederum zur Verurteilung\nkommen, so wird auch die wollüstige Absicht des Angeklagten näher erörtert werden müssen, “ls es bisher geschehen ist. In der von EEE aufgenommenen Vernehmungsniederschrift heißt es, der ..ngeklagte sei \"durch den \\nblick der Wlädchen sittlich erregt‘ Lewesen. Die Strafkanner nimmt an, hier habe sich Bee - nicht der Angeklagte -— \"im Ausdruck vergriffen\". Für die Auslegung kann es\naber gerade hier entscheidend darauf ankomen, was der\nAngeklagte gesagt, wie er sich ausgedrückt hat. Auch wenn\nDO unter \"sittlich erregt\" so viel verstanden hat\nwie \"sinnlich erregt\", so wird doch geprüft werden müssen,\nob der Angeklagte diesen Ausdruck des Vernehmenden nicht\nganz anders verstanden und nur deshalb gebilligt haben\nkann. Es erscheint nicht ganz ausgeschlossen, daß der Angeklagte damit etwa hat sagen wollen, er habe sich vor\nden Kindern geniert, oder er habe sich über ihr Zuschauen\ngeärgert. Die Annahme der wollüstigen Absicht steht in\neinem gewissen „iderspruch dazu, daß die Linlassung des\nAngeklagten, wonach sein Geschlechtsteil nicht erregt war,\nals unwiderlegt angesehen worden ist. Das schließt zwar\ndie wollüstige Absicht nicht gänzlich aus, macht sie aber\nbei einem gesunden 39jährigen lIlanne einigermaßen unwahrscheinlich.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. .aschow\n\nDr. koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/5-str-164-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/5-str-164-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.397896+00:00"}}