{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-05-06_5_StR_19_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1979-02-27","aktenzeichen":"5 StR 19/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_19/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Serviererin Hannelore G EEE ‚geborene SCEEEEER\n\naus BRREm,\ndort geboren am 6.Mai 1952,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Te\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Emm aus Dein\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Emm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n27.Juli 1978 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurlickverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1. Der Präsident des Landgerichts hatte Richter am\nLandgericht Kleinau schon durch Verfügung vom 20.Januar 1978\nfür die Zeit vom 27.Juli bis 28.August 1978 Erholungsurlaub\nbewilligt. Der Richter hätte also in dieser Sache ohnehin\nnicht mitwirken können, weil der Vorsitzende von vornherein\nvier Verhandlungstage in Aussicht genommen und diese auf\nden 17., 20., 24. und 27.Juli 1978 anberaumt hatte. Er hat\nmit Rücksicht hierauf gebeten, ihn zusätzlich auch vom\n24. bis 26.Juli 1978 zu beurlauben, und dabei auf die bestehende Verhinderung hingewiesen. Der Präsident des Landgerichts hat mit Verfügung vom 27.Juni 1978 diesem Gesuch\nentsprochen.\n\n2. Das Vorbringen der Revision, die Angeklagte sei bei\nder Urteilsverkündung zusammengesunken und habe nicht mehr\nfolgen können, besagt auch im Zusammenhang nur, daß sie bei\nder Eröffnung der Urteilsgründe verhandlungsunfähig gewesen\nsei. Das ist kein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des\n§ 3358 Nr.5 StPO (BGHSt 15,263). Soweit darin ein einfacher\nVerfahrensverstoß zu sehen wäre, könnte das Urteil auf ihm\nnicht beruhen (BGH aa0 265).\n\n3. Es kann dahinstehen, ob die Sozialarbeiterinnen\nNOMEEEERER und FOR als Säuglingsfürsorgerinnen des Gesundheitsamtes Hilfspersonen der Amtsärzte waren und in dieser\nEigenschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53\nAbs.1 Nr.3, 53 a Abs.1 StPO hatten. Jedenfalls brauchte das\n\n„Le\n\n-L-\n\nGericht sie darüber nicht zu belehren (BGH GA 1969,92;\nVRS 41,93). .\n\n4. Die Vernehmung der Angeklagten durch die Kriminalhauptmeisterin MER verstieß nicht gegen § 136 a StPO.\nDie Revision trägt hierzu nur vor, daß die Vernehmung\n- mit Pausen - Über sieben Stunden gedauert, die Angeklagte mindestens zwei Stunden heftig geweint und man ihr\nimmer wieder eine Mappe mit Bildern des vernachlässigten\nKindes gezeigt hätte. Daraus ergibt sich noch keine im\nRahmen der Vernehmung unangemessene Einwirkung im Sinne\neiner Quälerei. Außerdem ist durch die im Urteil wiedergegebene und vom Schwurgericht eingehend gewürdigte Aussage\nder Zeugin MR bewiesen, daß die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung der Angeklagten auch\nbei dieser Vernehmung nicht beeinträchtigt war (UA S.24/25).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat insbesondere den bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten\neinwandfrei festgestellt. Wie der Generalbundesanwalt mit\nRecht bemerkt, sind an die Feststellung eines solchen Vorsatzes gerade bei Tötungsdelikten durch Unterlassen hohe\nAnforderungen zu stellen. Jedoch wird das angefochtene Urteil\nihnen gerecht. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit der\nAngeklagten, ihre besondere Situation zur Zeit der Tat und\ndas Tatgeschehen selbst auch in diesem Zusammenhang eingehend\ngewürdigt.\n\n2. Der Strafausspruch kann schon aus folgendem Grund\nnicht bestehenbleiben: Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, daß die Angeklagte am 8.November 1976 erst gegen:\n22 Uhr nach Hause zurückkehrte und das Kind zu diesem Zeitpunkt nach menschlichem Ermessen bereits tot gewesen würe,\nsie sich also bereits beim Weggang an diesem Tage der letzten\n\n-5._\n\n-5-\n\nRettungsmöglichkeit begeben hätte (UA S.34). Letzteres ist\nunrichtig, weil die Angeklagte auch früher hätte zurückkehren\nkönnen. Im übrigen ist nicht verständlich, warum das Fortbleiben die Angeklagte mehr belasten soll, als wenn sie nach\nHause gekommen wäre und das Sterben ihres Kindes untätig\n\nmit angesehen hätte.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in\nvollem Umfang aufzuheben.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-27/5-str-19-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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