{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_96_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 96/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Textilkaufmann Helmut K EEE aus DEE\nCD, TEREEEEEEBStraSce@®, zevoren am EEE 1914\nin DEEED,\n\n2. den Ingenieur Wilhelm . Ep zu: > ,\nSEES traBe EB zeboren ar ME 1906 in Ku,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Fichter,\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten KB una\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.Februar\n1951 wird auf deren Kosten verworfen.\n\n- Von pechts wegen -\n\nN\n\nGründe:\n\nsas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter geneinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu Geldstrafen von je 8000 DE,\nersatzweise zu 100 Tagen Gefängnis verurteilt. Es hat die Einziehung\nvon 73 Anzügen, 1 Sakko, 10 Länteln und 1 Arbeitshose sowie die Ver--\nöffentlichung des Urteils angeoränet.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen urfolg.\n\nDie Angeklagten traten \\iitte 1950 als Litgesellschafter in\neine Firma TEEEEMD & Co in PO ein, die sich seitdem\nwit dem Ankauf von Textilwaren und ihrem Weiterverkauf nach West- -\ndeutschland befaßt. Im Se,tember 1950 mieteten sie ohne Wigsen.des.\nHauptgesellschafters TB einen Tohnraum in DENE. .\nDort kauften sie von den früheren \"itangeklagten Kim, REN ,\nNEED und Ge Textilwaren, die diese im Osten für sie eingekauft hatten. Sie lagerten diese Waren in dem Silper Wohnraun,\nverpackten sie und schickten sie von dort an ihre Abnehmer in West-\n\ndeutschland.\nDie Strafkammer erblickt darin eine Zuwiderhandlung gegen § 2:\nder Anordnung zur Durchführung des Frankfurter Abkommens über den.\n\nInterzonenhandel 1949/50 vom 30.Dezember 1949 (VOBl Groß-Berlin |\nI 1950 S 5) sowie gegen § 17 WiSt@,strafbar gemäß § 22 Abs 1 WiSt6G,.\n\nDie Angriffe der Revision greifen nicht durch.\n\n1. Die Revision führt aus, die Anordnung vom 30.Dezenber 1949 ° ”\n\nregele den Bezug und die Verbringung von Waren aus dem sowjetisch\nbesetzten Gebiet, nicht aber ‘den Ankauf von Waren, welche sich be-Feits innerhalb der Westsektoren von Berlin befänden. Ein Ankauf\n\n$erertiger Waren sei unein-eschränki zulässig und nicht strafbar.\n\n§ 2 der Anordnung verbietet den \"Bezug von Waren ..aus dem\nSwjetisch besetzten Gebiet in die Westsektoren\", soweit der Ma-\n&istrat ihn nicht genehmigt hat. Hiernach kommt es nicht entschei-Rena darauf an, ob, wann und wo nach bürgerlichem Recht Kaufvertrag\nUnd Übereignung zustandegekommen sind. Es kommt vielmehr nur darauf\nen, ob die Angeklagten die Waren \"aus dem sowjetisch besetzten ge-\n\n.-3-\n\nk\n\nar aan mean mn mie miete\n\nmama mumennn nn m mmdenn n ne me\n\n- 3 -\n\nbiet bezogen\" haben.TDas hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\nbejaht. Das Urteil stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß\nKDD, Re, NEED und GEB die Waren nur deshalb im\nOsten erworben haben, weil sie auf Grund ihrer Absprache mit\nKEEEEEED und EEE damit Trechneten, daß diese ihnen die Waren\nabnehmen würden, was auch ohne Ausnahme geschehen ist. Kım,\nREED, NEED und CE haben \"nicht als selbständige Unternehmer, sondern lediglich als Helfershelfer\" von SHE vr:\nMED mitgewirkt.\n\nFreilich kommt es - wie die Revision mit Recht hervorhebt -\nnicht darauf an, ob diese \"Helfershelfer\" selbständige Unternehmer im handels- oder gewerberechtlichen Sinne waren. Sie waren es\nzweifellos nicht; aber selbst wenn sie es gewesen wären, so würde\ndas nicht schlechthin auss>hließen,daß sie beim Beziehen von Waren\nstrafrechtlich nur als Gehilfen anderer Täter handelten. Nur die_\nhier entscheidende strafrechtliche Frage hatte das Landgericht vor\nAugen.\n\nDie Revision trägt vor, KıEEmp, Re, NEED und .\nGEEEB hätten die „aren im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und\nauf eigene Gefahr angekauft; wirtschaftlich gesehen komme ihnen .\nalso die Stellung selbständiger Unternehmer zu. Das steht im wider- |\nspruch mit den tatsächlichen Urteilsfeststellungen. Denn danach erwarben die vier Aufkäufer die Waren nicht auf eigene Rechnung und\nGefahr. Sie kauften für KW una WB nur das ein, was diese, gemäß der Absprache mit den Aufkäufern, haben wollten. Diese\nFeststellung trägt die Annahme des Landgerichts, daß bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtvorgang des \"Beziehens\" KB\nund DB nit Tätervorsatz, die vier Aufkäufer dagegen nur mit\nGehilfenvorsatz gehandelt haben. .\n\nDie Strafkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\ndie Waren zu der Zeit, als KB una MB sie in den Sib-\n@EBBr Wohnraum kauften, noch nicht zum \"Ruhen\" gekommen seien.\nOb dieser Begriff sich, wie die Strafkammer annimmt, auch hier -\nals rechtsähnlich verwenden läßt, braucht nicht untersucht zu\nwerden. Denn im vorliegenden Falle haben die Angeklagten KEED -\nund MED die Ware unter Verwendung von \"Helfershelfern\" - Gehil-\n\n-4-\n\n&\n\nk\n\n-4-\n\nfen im strafrechtlichen Sinne - selbst als Täter entgegen dem\nVerbot des § 2 aaO \"aus dem sowjetisch besetzten Gebiet bezogen\".\n\nWas die Revision über etwaige Folgen für gutgläubige Erwerber ausführt, liegt neben der Sache. Denn KB und mm\nwaren nicht gutgläubig. \"\n\n2. Die Revision beanstandet weiterhin, daß die Strafkammer\nden § 17 WiStG angewendet hat. Auch dagegen bestehen jedoch keine\nBedenken.\n\n§ 17 WiStG setzt voraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung\n\n-und Marktregelung erlassen worden ist. Dazu trägt die Revision vor,\n\ndas Bewirtschaftungsrecht regele die Erzeugung oder Gewinnung von\nRohstoffen oder Waren, ihre Erfassung, lagerhaltung und Verteilung;\n\n\"unter Marktregelung sei der Absatz von Waren in örtlicher, fach-\n\nlicher und sonstiger Hinsicht zu verstehen. Um keines von beiden\n\n\"handele es sich bei der Anordnung vom 30.Dezember 1949. sie be-\n\ntreffe vielmehr Ein- und Ausfuhr von Waren in das Gebiet und aus\ndem Gebiet der Berliner Westsektoren. Das ist jedoch kein Gegensatz. Der Begriff der Marktregelung ist weit zu fassen. Die Marktregelung bezweckt die Lenkung der Waren vom Ursprungsort” bis zum\n\n„. letzten Verkäufer. Liegt auf diesen Wege eine Grenze, so kann die\n. Marktregelung auch die Frage betreffen, ob und unter welchen Vor-\n\n‚aussetzungen die Ware diese Grenze überschreiten darf.\n\n‚Die Revision weist darauf hin, daß das 'sowjetisch besetzte\nGebiet nicht zum Hoheitsbereich des Berliner Senats und der Bundes-\n\n\" regierung gehört. Das ist richtig, ändert aber nichts an den vor-\n\nstehenden Ausführungen. Wenn der Berliner Senat das Beziehen von\nWaren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet von einer Genehmigung\nabhängig macht, so überschreitet er mit solchen Vorschriften nicht\n\n“ seinen Hoheitsbereich.\n\nn\n\n8 17 WiStG setzt weiter voraus, daß einer Bestimmung zuwidergehandelt wird, die ausdrücklich auf die Strafbestimmungen \"dieses\nGesetzes\" - d.h. des’ Wirtechaftsstrafgesetzes - verweist. % 4 der\nAnordnung vom 30.Dezember 1949 verweist zwar nicht auf das Wirt-Schaftsstrafgesetz, sondern auf §§ 12 bis 15 der Verordnung über\nden Warenverkehr vom 11.Dezember 1942 (RG31 I 686). Diese Verord-\n\n-5 -\n\nnn na.\n\nPau u En\n\n—\n\nu own nn m\n\n-5 -\n\nnung ist jedoch durch § 102 WiStG aufgehoben. Gemäß § 104 Abs 2\nwistG finden deshalb die Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes Anwendung.\n\n3. Die Revision bekämpft die Annahme des Landgerichts, daß\nnicht eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat\ngegeben sei, weil die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt haben.\nDie Revision meint, allerdings liege gewerbsmäßiges Handeln dann\nvor, wenn die Tat in der Absicht begangen werde, sich durch wieder.\nholte Begehung eine fortlaufende Dinnahmequelle zu verschaffen.\nDavon könne aber nur dann gesprochen werden, wenn der Täter nicht\nals Unternehmer im wirtschaftlichen Sinne und außerhalb eines gewerberechtlichen Rahmens handle. Denn sonst würde jede Zuwiderhandlung eines Unternehmers sich als Wirtschaftsstraftat darstellen\nund niemals den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen können.\n\nDiese Ausführungen gehen fehi. Ob eine Zuwiderhandlung innerhalb oder außerhalb eines Gewerbebetriebes (im handels- oder gewerberechtlichen Sinne) begangen ist, hat nichts mit der ganz anderen Frage zu tun, ob sie gewerbsmäßig im strafrechtlichen Sinne\nbegangen ist. Diese beiden Fragen, die von der Revision miteinander vermengt werden, hat das angefochtene Urteil mit Recht völlig\n\nauseinandergehalten.\n\nDas Landgericht leitet die strafrechtliche Gewerbsmäßigkeit\nder Zuwiderhandlungen nicht daraus her, daß die Taten innerhalb\ndes Gewerbebetriebes begangen wurden, sondern (daraus, daß die Täter beabsichtigten, sich aus solchen Zuwiderhandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Es leitet\ndiese -— auf tatsächlichem Gebiet liegende und das Revisionsgericht\nbindende — Feststellung einnal aus der \"Anlage des Ankaufs\" -\"durch\nvier verschiedene Personen und in einer geschäftsfremden Lokalität\"\nund weiterhin aus der lienge der beschlagnahmten Ware her. Nach dieser Begründung ist es für die Syrafkemmer ohne jede Bedeutung gewesen, daß die Zuwiderhandlungen in den Gewerbebetrieb der Angeklagten fielen. Keineswegs ergibt sich daraus die von der Revision\ngezogene Folgerung, daß jede Zuwiderhandlung eines Unternehners\n- auch bei anderer Arlage und geringerer lenge - als Wirtschaftsstraftat angesehen werden vüdte. Die entgegengesetzte Auffassung\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nder Revision, da3 nämlich, Zuwiderhanälungen eines Unternehmers\ninnerhalb seines Gewerbetriebes niemals gewerbsmäßiz sein könnten,\n\nist völlig verfehlt.\nläßt\nEbenso/die weitere Erwägung der Strafkanmer, daß die Zuwider-\n\nhandlungen auch ihrem Umfange nach geeignet seien, die staatlich\n\ngeschützte Wirtschaftsoränung Yestberlins zu gefährden (§ 6 Abs 2\nzgiff ı WiStG), keinen „echtsirrtum erkennen. vs handelt sich\ndabei um eine Frage, die letztlich nur der Tatrichter beurteilen\n\nkann.\n\n4. Auch die Angriffe der 2evision gegen die Strafzumessung\nkönnen keinen Erfolg haben. Was die Revision über die Höhe des\ndurch die Taten erzjelten Gewinns ausführt, kann unerörtert bleiben. Nach § 27c Abs 2 StGB soll die Geldstrafe den Gewinn übersteigen. Dabei handelt es sich also um eine Untergrenze des Strafmaßes. Das Gericht ist keineswegs gehindert, aus besonderen Gründen auf eine bei weitem höhere Strafe zu erkennen. Solche Gründe\nhat die Strafkammer hier in der \"bemerkenswerten k“ininellen Intensität\" der Angeklagten erblickt.\n\n5. Schließlich wendet die Revision sich gegen die Einziehung\nder beschlagnahmten Waren. In den Gründen des angefochtenen Urteils\nheißt es darüber:\n\n\"Da die beschlagnahmte ‚are nach dem Sachverhalt aus\nden den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftaten\nstammt, unterliegt sie gemäß § 39 WiStG der Einziehung.\"\n\nDaraus ergibt sich keineswegs, daß die Strafkamer - wie die Revision meint - geglaubt hätte, die Einziehung sei zwingend vorgeschrieben. Ebenso wie die Strafkammer drückt sich auch das Gesetz\nselbst in der Kannvorschrift des § 39 Abs 2 WiStG aus, wonach gewisse ‚Gegenstände der Einziehung \"unterliegen\". Gerade aus der Wahl\ndieses „ortes ergibt sich also, daß Cie Strafkammer sich bewußt gewesen ist, hier von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-96-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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