{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_94_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 94/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zz ala 2251 061\n\nImNamen des Volkes\n\nPd\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Grenzschutzwachtmeister Oswald Pr EEE\naus WEB, geboren am EEE 1920 in SCHERE Res.\nBez. TED, in vo:\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. wWaschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. MP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 20.August\n1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem zur Last gelegt worden ist, im Januar\n1951 abends gegen 21 und 22 Uhr mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Zeugin Brigitte O0 EB unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben - Verbrechen gemäß § 176 ziff.3 StGB -, ist freigesprochen worden.\n\nDie Strafkammer hat als festgestellt angesehen, daß der Angeklagte an dem betreffenden Abend nach Ankunft im Hausflur die\nZeugin, deren ungefähres Alter er wußte, mit dem Arm umfaßt, sie\ndabei über dem Kleid an der Brust berührt und mehrmals geküßt hat.\nBeide haben auch einen Zungenkuß gewechselt, wobei das Mädchen\nangefangen hat. Die Strafkammer hat verneint, daß hierin unter den\ngegebenen Umständen eine unzüchtige Handlung zu erblicken sei.\nWeiterhin sieht die Strafkammer, auch wenn der Angeklagte sich auf\nden Zungenkuß eingelassen habe, eine wollüstige Absicht nicht als\nerwiesen an.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die unrichtige Anwendung des § 176 I ziff.3 StGB und Verletzung der Denkgesetze\nrügt, ist begründet.\n\nWenn die Revision allerdings geltend macht, die Schlüsse\nder Strafkammer führten nicht zwingend zu den im Urteil gezogenen Feststellungen, so ist dies unbeachtlich. Es genügt, daß die\nvom Tatrichter gezogenen Schlüsse möglich sind. Dagegen ist der\nRevision darin beizutreten, daß die somit an sich nicht angreifbaren Feststellungen der Strafkammer keine hinreichend sichere\nFestetellung enthalten, aus welchem Grunde die Strafkammer den\nTatbestand des § 176 I Ziff.3 StGB nicht als erfüllt ansieht.\n\nDie Strafkammer geht zunächst davon aus, daß der hier g9-\ngebene Zungenkuß \"unter den gegebenen Umständen\" nicht als un- -\nsittlich erscheint. Hierbei wird entscheidendes Gewicht darauf -\ngelegt, daß die Zeugin Brigitte Oihnit dem Zungenkuß angefangen habe, möglicherweise um dem Angeklagten etwas zu zeigen.\nSchon diese Ausführungen erwecken Bedenken, ob damit nicht in\nErgebnis die Strafkammer der von der Zeugin an den Tag gelegten\n\n- 3.\n\n.\n\nBereitwilligkeit eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigelegt\nhat. Denn auch wenn die Initiative vom Kind selbst ausgeht,\nbleibt nach dem Sinn des § 176 I Ziff.3 StGB, der die bei Kin.\ndern unter 14 Jahren unwiderlegbar vermutete geschlechtliche\nUnerfahrenheit schützen soll, die Tat strafbar, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen (vgl. Leipziger\nKommentar 1951, § 176, Anm.8 S.90).\n\nDaß aber nach gesunder Anschauung das Scham- und Sittlich.\nheitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird, wenn\nder Angeklagte mit dem als Zeugin vernommenen Kinde einen Zungenkuß gewechselt, hat die Rechtsprechung stets festgestellt\n(vel.. OCGH BZ, Urt. v. 11.1.50 in DRZ 1950, S.162).\n\nNun könnten allerdings die Ausführungen der Strafkamner,\ndie Zeugin habe mit dem Zungenkuß angefangen, auch dahin deuten,\ndie Strafkammer sei davon ausgegangen, daß der Angeklagte von\nsich äus der Zeugin nur einen Kuß auf den Mund gegeben habe, der\nfür sich allein noch nicht unzüchtig ist. Allein die Strafkammer\n. stellt darüber hinaus zunächst fest, daß der Angeklagte und die\nZeugin miteinander einen Zungenkuß \"gewechselt\" haben, zum anderen läßt die Strafkammer ausdrücklich die Möglichkeit offen, |\ndaß der Angeklagte \"sich darauf eingelassen hat\". Um dem Revisionsgericht die Möglichkeit rechtlicher Nachprüfung zu geben,\nwird die Strafkammer näher zu erörtern haben, was sie unter den\n\"Wechseln\" und was sie unter dem \"sich Einlassen\" hinsichtlich\ndes Zungenkusses versteht.\n\nDie Strafkammer hat somit möglicherweise den äußeren Tatbestand des § 176 I Ziff.3 StGB verkannt. Das Urteil beruht\nauch im Sinne von § 337 StPO auf dieser Gesetzverletzung. Zwar\nführt die Strafkammer noch aus, eine wollüstige Absicht des Angeklagten, die weiterhin Voraussetzung für dessen Strafbarkeit\nist, sei \"jedenfalls nicht mit Sicherheit nachweisbar\". Es ist\njedoch zunächst. nicht ausgeschlossen, daß djese Feststellung\nder Strafkammer von .dem aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflußt\n\n-4- ip\n\nist. Zum anderen hat sich die Strafkammer, obwohl die Lebenserfahrung nach den festgestellten Umständen zur Annahme einer\nwollüstigen Absicht drängte, nur oberflächlich mit dieser Frage\nbefaßt. Eine derartige nicht erschöpfende Beweisführung ist ein\nsachlicher Mangel (vgl. RGSt 77, 5.158 £f. - 160/161 -), der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß und zwar\ngemäß § 353 II StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesan-\n\nanwaltes.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nSchmidt . Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-94-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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