{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_74_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 74/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2253 025\n\nStR 2\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n5.)\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. '\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Maletzki,\nGallas, Schüre, Brinck und Rombach wird das Urteil\n\n[3\n\n- 2.\n\n-2=\n\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 9.Juni\n1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJ\n\ndi, >.\n\nGründes\n\n‚Die Angeklagten sind wegen Zuhälterei zu Gefängnisstrafen\nvon neun Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\näes § 181 a StGB.\n\nI. a) Die Angeklagten Nm, SCEEp una cap\n\nrügen, daß sie aus dem Sitzungssaal entfernt worden und bei ‘der\nVernehmung der Zeuginnen nicht anwesend gewesen sind. Ein Beschluß gemäß § 247 StPO sei nicht verkündet, sie seien auch entgegen den ss 33, 34 StPO vorher nicht gehört worden. n\n\nNach dem berichtigten Sitzungsprotokoll ist\"von Vorsitzenden angeordnet worden, daß die Angeklagten während einer eingelegten Pause in die Haftzellen zurückgeführt und bei Fortsetzung\nder Verhandlung zunächst nicht wieder: vorgeführt werden sollten,\nda in Aussicht genommen sei, ‚die weiblichen Zeugen in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen.\n\nDarauf wurde die Verhandlung unterbrochen. Die Angeklagten\nwurden in die Haftzellen zurückgeführt.\n\nNach der Pause wurde in Anwesenheit der Verteidiger und in\nAbwesenheit der Angeklagten wieder in die Verhandlung eingetreten.\nAuf die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. KB, ob die\nZeugenvernehmung in Abwesenheit der Angeklagten stattfinden solle,\ngab der Vorsitzende bekannt, daß die Strafkammer in der Pause beschlossen habe, die weiblichen Zeugen gemäß § 247 StPO in Abwesenheit der Angeklagten zu vernehmen,\"\n\nIn der vom Vorsitzenden auf die Frage des Verteidigers gemachten Mitteilung könnte man eine Verkündung des gefaßten Beschlusses mit Gründen erblicken. Nicht gerügt ist, daß der Beschiluß in Abwesenheit der Angeklagten verkündet worden ist. Auf\nden Verstoß, daß die Verteidiger vor Erlaß des Beschlusses nicht\ngehört worden. sind, beruht das Urteil nicht, da die Verteidiger\nder Maßnahme alsbald nach Mitteilung des Beschlusses hätten widersprechen können.\n\nDie nicht anwesenden Angeklagten hatten diese Möglichkeit\nnicht. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die\n\n-4-\n\n-4-\n\nAnhörung der Angeklagten Umstände ergeben hätte, welche die Strag).“-\nkamner bestimmt hätten, von der Zwangsentfernung der Angeklagten\nAbstand zu nehmen. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß\nberuhen.\n\nSoweit das Urteil die Angeklagten MED, SEE uni cum\nbetrifft, war es daher aus diesem Grunde aufzuheben.\n\nb) Die Angeklagten Brie una REED rügen Verletzung der\n66 261, 267, 273 StPO ohne Angabe, worin die Verletzung dieser\n\nBestimmungen erblickt wird.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Br rügt ferner noch die\nunzureichende Erledigung eines Hilfsbeweisamtrages. Er hatte beantragt:\n\nPreisprechung; .\nfalls auch den Einlassungen des Dr nicht gefolgt\nwerden könnte, evtl. als Zeugen zu hören,\n1. die Mutter des Angeklagten, Elebeth Dre\nww za 1\ndarüber, ob in dem Nachla3 des verstorbenen Vaters\nzwei Briefmarkensammlungen vorhanden waren, die dem\nAngeklagten zum Verkauf zur Verfügung standen; wie hoch\ndie Sterbegelder waren, die nach dem Tode des Vaters\neingingen und was die Einrichtungsgegenstände der Tisch-\n- l\\lerei beim Verkauf einbrachten,\n\n\"2. auch die Zeugin De evt\\. Aarüber zu hören, da\ndiese hierüber unterrichtet sei, und gleichzeitig .\ndarüber, wie lange sie selbst im Krankenhaus gelegen\nhabe.\n\nDas Landgericht führt hierzu im Urteil aus: Es habe sich\nnicht um Gelegenheitsgeschenke der Po an Erizu weinnachten oder zum Geburtstag gehandelt, wie sie unter Verlobten\nüblich seien. Wenn der Angeklagte die Sachen aus eigenen Mitteln\nhätte kaufen können, so hätte er nicht nötig gehabt, sie - insbesondere den Mantel - unter Inanspruchnahme des Kredites der PB\nBD zu kaufen. Deswegen komme es auf den Beweis, daß der Angeklagte zeitweilig, insbesondere nach dem Tode seines Vaters - Yai\n1950 - über eigene Mittel verfügt habe, nicht an.\n\n. /\n\nDas Landgericht geht also davon aus, daß diese Mittel zur\nZeit der Änschaffungen bereits ‚verbraucht waren oder noch nicht\nsur Verfügung standen. Es hat den angebotenen Beweis offenbar als\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet.\n\nEs kann zweifelhaft sein, ob der Antrag nicht bloß einen\nBeweisermittlungsamtrag darstellt. Der Beweisermittlungsamtrag\neber gewinnt im Rahmen der Aufklärungspflicht Bedeutung (RGSt 64,\n432; BGH 3 StR 385/51 v. 13.12.51).\n\nIm Gegensatz zu den Ausführungen des Landgeriehts steht aber\nseine Feststellung (8.12 U.A.), daß der Hut ein Geburtstagsgeschenk war und daß die Angabe, ein großer Teil der anderen Sachen\nsei vor Weihnachten 1949 gekauft worden, die Vermutung nahelegt,\ndaß es sich auch insoweit um Weihnachtsgeschenke handelte.\n\nBraiB una die Peg waren, wie das Landgericht feststellt, seit 1947 verlobt. Diese Zuwendungen der PeoiiED sind\nerst seit Dezember 1949 und im Mai und Sommer 1950 erfolgt.\n\nEin Menn, dessen Beziehungen zu Dirnen sich wesentlich als\nein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht dann nicht Zuhälterei, wenn die\nihm gemachten Zuwendungen sich nicht als der eigentliche Zweck\nder Verbindung darstellen (RG HRR 1939 Nr.980).\n\nDies gerade wird von dem Angeklagten BriBbehauptet und\nsollte’ von ihm unter Beweis gestellt werden. Es wäre daher erforderlich gewesen, festzustellen, welche Geldmittel dem Angeklagten BrB ab Mai 1950 zu Gebote standen. Falls die Erbschaft\nnach seinem Vater so erheblich war, wie er behauptet, ist es möglich, daß er zur Anschaffung der Sachen Mittel gehabt hat, daß\nihm die Geschenke zu Familienfesten gegeben wurden, und daß er\nsie - wie bei Kleidungsstücken üblich - einige Zeit vor dem Fest\n\nmit ausgesucht hat. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt blei-\n\nben, daß der Angeklagte Brinck für seine Verlobte nach seinen Angaben erhebliche Gelder anläßlich deren Erkrankung aufgewendet\n\nhaben will. Wird dies erwiesen, so kann die Höhe der von der Panzlaff übernommenen Bürgschaft sich als Gegengeschenk oder als Rück-\n\ngabe der für sie gemachten Aufwendungen darstellen (vgl. RG HRR\n1938 Nr.1659). Im übrigen steht ja auch die Ablehnung dieses Be-\n\n-6 -\n\nu EAU an ae\n\nnr ui nn un\n\nTOTER LT\n\n-6 -\n\nweisamtrages zu der Feststellung, daß es sich mindestens bei den\n. Hut um ein Geburtstagsgeschenk handelte, in Widerspruch.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision des Angeklagten Brüiiiipwer.\nden sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher un-|\nzulässig.\n\nZum Strafausspruch bemängelt BrB daß seine von ihm be-\n\n“ strittene Trunksucht strafschärfend verwertet sei; das ‚Urteil\nstellt aber auf Seite 25 fest, daß Breeit Jahren sehr stark\ndem Trunk zugesprochen habe.\n\nDas Vorbringen der Revision über die Shrenhaftigkeit des\nClubs \"Goldene Neune\". ist als neu unbeachtlich und kann gegenüber\nden Peststellungen des Urteils über die Art dieses Vereins nicht\n: berücksichtigt werden. j '\n\n0) Der Angeklagte Fo, ursprünglich seit 1948 selbständiger Bauunternehmer, hatte ein nicht zuhälterisches Liebesverhältnis mit der BeggB unterhalten. Frau Bee kaufte gemein-\n\n. schaftlich mit RW in Frühjahr 1951 für ihn mit Hilfe des\n\n‘ Kredit-Systens der Frau Vi einen Hut, eine Krawatte und einen\nSchel im Gesamtwert von rund: 64.- DM. Das Urteil enthält keine\nFeststellung, ob die Begläie Ratenzahlungen leisten sollte. |\nJedenfalls war die Schuld bis zum landgerichtlichen Urteil nicht |\nbezahlt. Die Behauptung des Angeklagten, er habe der Def drei ;\nWocbenraten von .je 3.- DM zur Weiterleitung an Prau VOR üvergeben, die sie aber nicht abgeführt habe, sieht das Landgericht\nals nicht widerlegt an. Das Urteil sieht die Ausbeutung des unzüchtigen Gewerbes der Frau Beg durch den Angeklagten darin,\n‚daß er sie der Frau Vegggweegenüber als Schuldnerin habe auftreten lassen, also ihren Kredit ausgenutzt habe, den sie wegen ihrer.\nregelmäßigen Einnahmen aus. der Unzucht. genossen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen allein eine Verurteilung wegen Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes tragen würden;\njedenfalls ist in dieser einmaligen Inanspruchnahme des: Kredites\nder Dirne der Vorsatz des Dauerbezugs auf seiten des Angeklagten\nR@Bnicht ausreichend festgestellt. Die Ausführungen (S.23\nU.A.), es werde \"beim Bestehen eines. intimen Dauerverhältnisses\nzu einer Dirne regelmäßig der Vorsatz des Dauerbezuges zu vermuten sein\", erwecken jedenfalls in dieser Allgemeinheit recht-\n\n. n\nliche Bedenken. Vielmehr muß stets festgestellt werden, daß das\nVerhältnis nicht nur in Liebesbeziehüngen, sondern mindestens auch\nin dem von dem Mann erwarteten wirtschaftlichen Nutzen für seinen\nLebensunterhalt seinen Grund hatte (RG HRR 1939 Nr.980).\n\nII. Im übrigen rügen die Revisionen unzulässigerweise, daß\ndie Angaben der Zeugen und der Angeklagten im Urteil falsch dargestellt und unrichtig gewürdigt worden seien. Eine solche Rüge\nist im Revisionsverfahren unzulässig. Die tatsächlichen Feststel-\n' ungen des Landgerichts sind für das Revisionsgericht bindend.\n\nDie behaupteten Widersprüche im Urteil sind auch nicht vorhanden. Insbesondere ist gerade ein Kredit deswegen gewährt worden, weil die Kreditgeberin mit der Zahlung durch die Dirne rech-\n'nete und rechnen konnte.\n\nDaß einzelne Angeklagte die für sie gemachten Aufwendungen\nspäterhin teilweise zurückgezahlt oder selbst bezahlt haben wol-\n\"len, ist unerheblich. Auch einstweilige Vorteile, selbst wenn sie\n\n‚später zurückgesahlt werden, fallen unter dem Begriff des Begiehens des Lebensunterhalts (R6St 57 3.59).\n\nEs war daher, wie geschehen, zu erkennen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nSchmidt Sienmer\n\nToren Kamm. men et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-74-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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