{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_63_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 63/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 63/2. 2251 062 =\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftenmaler, zur Zeit Pensionsinhaber\n\nErich Hin aus LEE (EB), geboren am\nGE 1915 in OD,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED irn ser Verhandlung\nOberstaatsanwalt Dr. @EEEED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklasten Hp wird\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom 30.April 1951\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Hp wegen Untreue\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tat-\n\neinheit mit Unterschlagung, sowie wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle verurteilt ist,\n\n-2-\n\nb) soweit der Angeklagte HoiilB wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung in einen Falle\nsowie wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen\nverurteilt ist,\n\nc) soweit Gesamtstrafen gebildet worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Flensburg zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n— m.\n\nnn ren nn\n\n- 3.\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HE, der allein\nRevision eingelegt hat, wegen Untreue in drei Fällen - davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung -, wegen Unterschlagung in einem weiteren Falle, sowie wegen Anstiftung\nzur Urkundenunterdrückung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen\nvon 1000, 150 und 150 DM - ersatzweise für je 25 DM zu einem\nweiteren Tage Gefängnis - verurteilt. Die Untersuchungshaft\nist angerechnet worden.\n\nFerner hat das Landgericht den Mitangeklagten Hoi\na) als Mittäter HB: wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung,\n\nb) als Gehilfen HB s wegen Beihilfe zur Untreue in\nzwei Fällen,\n\nc) als den von HB angestifteten Täter wegen Urkundenunterdrückung in einem Falle\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geld--\nstrafen von 1000, 100 und 100 DM - ersatzweise für je 25 DM\nzu einem weiteren Tage Gefängnis - verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten HB rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfole.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision\nkeine Tatsachen angibt, in denen der Verfahrensverstoß liegen\nsoll.\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung ist nicht\nangefochten, Beide Verteidiger des Angeklagten haben, jeder\nfür sich, zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der\nRefisionsbegründungeschrift des Rechtsanwalts Dr . VB wird\nAufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, also\nauch hinsichtlich der Urkundenunterdrückung beantragt.\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nIn der kevisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr LED wira\ndie Revision dagegen auf die übrigen Fälle beschränkt. Da der\nAngeklagte diesen Verteidiger ausdrücklich ermächtigt hat,\nRechtsmittel zurückzunehmen, ist die Beschränkung wirksam.\n\nVer Widerspruch zwischen den beiden Revisionsbegründungen ändert\ndaran nichts. Der Angeklagte ist daher wegen Anstiftung zur Ur.\nkundenunterdrückung rechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis ver.\nurteilt. Auf diesen Fall kann der Senat deshalb nicht eingehen.\nInsbesondere kann nicht geprüft werden, ob dieser Fall unter\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 fallen würde,\nwenn die übrigen Verurteilungen fortfielen. Die Nichtanwendung\ndes Straffreiheitsgesetzes würde von der Rechtskraft des Urteils\ngedeckt werden.\n\nIII.\n\nIn den übrigen Fällen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Der Angeklagte HEED war Geschäftsführer beim Landesverband Schleswig-Holstein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK).\nEr unterstand dem Vorstande des Landesverbandes, bestehend aus\neinem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Schatzmeister\nund einem Justiziar. Dieser Vorstand, der ehrenamtlich tätig\nwer und nur von Zeit zu Zeit zusammentrat, ließ den Angeklagten völlig selbständig arbeiten. Der Mitangeklagte Ho iii\nleitete die Wirtschaftsabteilung des Landesverbandes, er war\n\nan die Weisungen HOEEB: gebunden.\n\nDie Währungsreform hatte dem Landesverband Verluste zugefügt. Um die Kassenlage zu verbessern, veranstaltete der Angeklagte HB Ende September 1948 u.a. ein Winzerfest. Der\nVorstand genehmigte, daß HB 7000 DM aus der Kasse entnahm, um Wein anzuschaffen. Außerdem entnahm HEEEEB den Beständen des DRK zwanzig Zentner Zucker, um ihn gegen Wein einzutauschen. Er fuhr ins Rheinland, wo er mit verschiedenen\nWeinhändlern die entsprechenden Kauf- und Tauschverträge abschloß. Die 7000 DI übergab er dem Angeklagten HoEEB zegen Quittung; dieser fuhr mit dem Geld und dem Zucker ins\nRheinland und holte den Wein ab. bei dem wWinzerfest wurde wider\n\nErwarten nur ein kleiner Teil des Weines abgesetzt. Der Rest\n\n|\n\nnun\n\n-5-\n\nwurde nach und nach verkauft, in der dauptsache gegen bar, zu\neinem kleineren Teil auch auf Raten. Auf diese Weise hat die\nKasse die 7000 DM größtenteils bereits zurückerhalten; den\nRest wird sie nach der Annahme des Landgerichts noch zurück-\n\n‚erhalten.\n\n-Die Strafkammer vermag nicht festzustellen, daß einer der\ndeiden Angeklagten auch nur einen Teil des Geldes für sich verwendet hätte; sie stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagten sich Zucker nicht selbst zugeeignet haben. Sie hat den Angeflagten Hille in diesem Falle unter zwei anderen Gesichtspunkten wegen Untreue verurteilt.\n\na) Das Urteil stellt fest, daß Hop weder über das\nGeld noch Über die Weinbestände irgendwelche Belege angefertigt\noder Abrechnungen vorgelegt habe. Dazu sei er jedoch als Empfänger der 7000 DM und als Leiter der Wirtschaftsabteilung verpflichtet gewesen. HMEB sei als Geschäftsführer für die\nBuchführung des Landesverbandes verantwortlich gewesen. ür habe\ndeshalb Ho@lBs Buchführung überwachen müssen. Durch die Unterlassung sei der Vermögensstand des DRK verschleiert worden.\nDarin liege eine Vermögensgefährdung, die einer Vermögensbeschädigung gleichkomme. Beide Angeklagte seien sich ihrer Pflichtwidrigkeit bewußt gewesen. Sie hätten den Eintrift des Schadens\nnicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich gehalten und\nihn in ihren Willen aufgenommen.\n\nDiese Ausführungen leiden in zweifacher Hinsicht an\nkechtsirrtum.\n\nErstens ist der äußere Tatbestand des _Treubruchstatbestandes den Feststellungen nicht zu entnehmen. Allerdings kann\nunter Umständen eine fehlende oder unordentliche Buchführung\nunmittelbar wertmindernd auf das Vermögen des Treugebers einwirken. Das ist dann der Fall, wenn der Treugeber an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche verhindert wird, weil er\nkeine Übersicht über seinen wahren Vermögensstand hat und\nseine Ansprüche deshalb nicht erkennen kann. Das hat &as\nLeichsgericht in der Entscheidung JW 1937, 26987 näher dargelegt. üs bedarf also der Feststellung, daß der Treugeber\neinen berechtigten Anspruch gehabt hat, und daß er an dessen\n\n-6 -\n\n-6-\n\nGeltendmachung verhindert worden ist. An beidem fehlt es\nhier. Das angefochtene Urteil sagst nicht, an welchen Anspruch des DRK hier gedacht ist. /nscheinend denkt die\nStrafkammer an einen Anspruch auf „rstattung von Jeträgen,\ndie Ho nicht für wein ausgegeben, sondern anderweit verwendet oder noch in seinem Besitz hat. Gewiß können als geführdet auch solche Ans»rüche in Setracht kommen,\ndie der Treugeber gegen den Täter selbst hat (RG JW 1936,\n2319'?), Aber hier sind solche Ansprüche nicht festgestellt.\nSelbst wenn aber angenomz:en wird, HoiilB habe das Geld\nnicht in vollem Umfange bestimmungsgemäß verwendet, und\nder Landesverband habe deshalb Ansprüche gegen ihn, so ist\ner an ihrer Geltendmachung weder jetzt verhindert, noch\n\nzu irgendeiner Zeit verhindert gewesen. Hoi hat - wie\nausdrücklich festgestellt - über die 7000 DM sofort bei Lip“\nfang auittiert. Die \\uittung hat seitdem ständig in der\nKasse gelegen. Der „andesverband konnte jederzeit überblicken, daß er einen Anspruch auf hkechnungslegung hatte.\nDiesen Anspruch konnte er immer geltend machen, und er\nkann ihn auch jetzt noch geltend machen. Der Landesverband\nist auch zu keiner Zeit verhindert gewesen, Ho auf .\nRückzahlung der 7000 DM in dem Umfange in Anspruch zu’ nehmen, in dem die Üechnungsleguns unterblieb. In einem Zivilprozeß hätte Ho die Beweislast dafür gehabt, daß\n\nund wie er das Geld im einzelnen ordnungsmäßig verwendet\nhatte. Die Ungewißheit gefährdet deshalb nicht den Landesverband, sondern nur den Angeklagten HoiiiB selbst.\n\n‚Zweitens ist auch der innere Tatbestand nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil führt aus, die Angeklagten\nhätten den Schadenseintritt \"in ihren Willen aufgenommen!.\näiese Wendung genürt - jedenfalls soweit es sich um den\nAngeklagten U@EEMB nanaeit - nicht, um den bedingten Vorsatz darzutun. „Jenn die Strafkammer hat festgestellt, daß\n\nHOEEEEB das ganze Winzerfest in der ausgesprochenen Absicht\n\nveranstaltet hat, die Vermögenslage des DRK zu verbessern.\n\nNenn das der Beweggrund ist, und zwar der einzige Beweggrund,\n\n- 1 -\n\nmine\n\na\n.\n\n- T- ..\n\naus dem der Ingeklaste selbst die Initiative zu dem ganzen\nUnternehmen ergriffen hat, so 1ä3t sich damit die Annahme,\ndaß er eine Schädigung nicht nur für möglich gehalten, sondern für den Tall ihres üSintritts auch innerlich gebilligt\nhabe, nicht wohl vereinigen. in übrigen genügt es nicht, wenn\nder bedingte Vorsatz sich auf die Gefahr einer Vermögensbeschädigung bezieht (EG J5 1935, 29632°), Vielmehr muB der\nTäter erkennen,daß sein Verhalten unmittelbar nachteilige\nFolgen für den Treugeber hat, und mıß8 dies in seinen - mindestens bedingten - Vorsatz aufnehmen,\n\nb) Weiterhin nimmt das angefochtene Urteil Untreue\nauch um deswillen an, weil der Angeklagte Zucker gegen ‘ein\ngetauscht hat. Da der Zucker zur Tatzeit noch bewirtschaftet\ngewesen sei, habe es sich um ein verbotenes kKompensationsgeschäft gehandelt. Auf gesetz- und sittenwidrige Geschäfte\nhabe sich die - sonst sehr weitgehende -— Vertretungsmacht\ndes Angeklagten nicht erstreckt. Der Zucker des DAK sei\nzweckgebunden gewesen. Durch den Tausch sei er für die karitativen Aufgaben des DRk ausgefallen. Das der öchaden geldwertmäßig durch den ürwerb des Weines ausgeglichen worden\nsei, müsse deshalb außer Betracht bleiben. Jer Wein habe\nfür die eigentlichen Betreuungsaufgaben des DRK keinen\nhöheren Wert gehabt als der Zucker. Wan hätte Wein ‘ohne:\nSchwierigkeiten auch ohne Zucker, nur gesen Geld bekommen\nkönnen. Aber auch bei rein wirtschaftlicher Betrachtung sei\neine Vermögensgefährdung und damit eir Nachteil dadurch\neingetreten, daß das Bekanntwerden derartiger Kompensationsgeschäfte zum Austritt von Mitgliedern aus dem DRK\n\nund zu einem Rückgang der Spendenfreudigkeit hätte führen\nkönnen. Diesen\\achteil hätten die Angeklagten erkannt und\n\"in ihren “illen aufgenommen\".\n\nAuch diese Ausführungen sind rechtsirrig.\n\nDaß es sich um ein verbotenes Kompensationsgeschäft\nhandelte, brachte für sich allein ın diesem Falle noch\nkeine Vermögensbeschädigung mit sich. Zwar war das schuldrechtliche Geschäft nichtig. Das DRK erwarb also zunächst\n\n-8-\n\n-8-\n\nkeinen gültigen Anspruch auf den «ein. Andererseits entstand für das DRK aber auch keine gültige Verpflichtung,\nden Zucker zu liefern. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte\n\n- Übereignung des Zuckers und des Weines - sind offensicht.-\nlich gleichzeitig vorgenommen worden. Das DRK hat den Wein\ntatsächlich erhalten und verwertet. Daß der :lakel des Erwerbes eine praktische Gefährdung mit sich gebracht hätte,\nist nicht ersichtlich, geschwei;ze denn, daß der Vorsatz\nder Angeklagten sich auf eine solche Gefährdung erstreckt\nhätte.\n\nGewiß war der Zucker in der Hand des DRK zweckgebunden,\nDas gilt aber für das ganze Vermögen des DRK, auch für das\nGeld. «enn der Vorstand der Landesgruppe, dem der Angeklagte HE unterstand, es für angängig hielt, unter Eingehung eines geschäftlichen wagnisses Geldmittel freizugeben, um durch Festveranstaltungen die Kassenlage zu verbessern, so brauchte der Angeklagte keine 3edenken zu haben,\ndaß auch die Verwendung anderer Bestandteile des zweckgebundenen Vermögens im Sinne des Treugebers lag.\n\nVor allem aber trifft es nicht zu, daß der Zucker für\ndas DRK mehr bedeutet hätte als der darin verkörperte Geldwert. Das DRK hatte, wie die Strafkammer feststellt, erhebliche Zuckermengen gegen Geld kaufen können, Der Angeklagte\ndurfte also davon ausgehen, da3 nach def erwarteten Verbesserung der kassenlage gleiche oder auch größere Zuckermengen wiederbeschafft werden könnten. Untreue ist ein reines Vermögensdelikt. Andere Gesichtspunkte als die geldwertmäßigen scheiden hier deshalb aus. Der Angeklagte erwarb\nden Wein, soweit er bezahlt wurde, zum Preis von 3 DM je\nLiter, während beim Tausch 3 Pfund Zucker je Liter gegeben\nwurden. Geldwertmäßig stand das DRK sich bei den Tauschgeschäften also ungleich besser als beim ürwerb gegen bar.\n\nOb der Austritt von Mitgliedern und das Nachlassen\nder Spendenfreudigkeit unter den Umständen dieses Falles\nals Vermögensnachteil angesehen werden kann, bedarf keiner\nUntersuchung. &s ist nicht denkbar, da3 der Vorsatz des An-\n\n-9.\n\n- U.\n\ngeklagten derartige Folgen mitumfaßt haben könnte. Die\ngegenteilige Annahme der Strafkammer kann nur auf einer\nVerkennung des Vorsatzbegriffes beruhen. Zum bedingten Vorsatz gehört, daß der Täter eine als möglich vorgestellte\nFolge innerlich billigt. Wenn der Angeklagte den kintritt\neines Vermögensschadens für das DEX innerlich gebilligt\npätte, so ist unerfindlich, warum er sich aus eigenem Antrieb die umfangreiche Arbeit aufgebürdet haben sollte,\n\ndie wit der Vorbereitung des Winzerfestes verbunden war.\nDenn daß er daran ein anderes Interesse gehabt hätte, als’\ndas, die Vermögensverhältnisse des DRK zu verbessern, nimmt\ndas Landgericht nicht an. ‘jeiterhin hätte sich der Angeklagte, um insoweit mit bedingtem Vorsatz zu handeln, vorstellen müssen, daß seine verbotenen und strafbaren Kompensationsgeschäfte bekannt werden würden. Es ist nicht denkbar, daß jemand den Eintritt einer solchen Folge billigt,\nselbst wenn er sie für möglich hält. Das wäre gleichbedeu- '\ntend mit der Annahme, daß er seine eigene Bestrafung wegen\nWirtschaftsverbrechens von vornherein innerlich gebilligt\nhätte.\n\nc) Auf den vorstehend erörterten Rechtsfehlern beruht\nauch die Verurteilung des Angeklasten HoiiB. Sie kann\nschon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er wegen Beihilfe\nzu einer Tat verurteilt worden ist, die rechtsirrtümlich\nals strafhar angesehen wurde. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil\ninsoweit auch gegen ihn aufzuheben.\n\nd) Bei der erneuten Verhandlung wird zu prüfen sein,\nob die Angeklagten sich einer “irtschaftsstraftat schuldig\ngemacht haben,\n\n2, Im April 1948 benötigte die Firma Ggimeinen Lagerxaum für Wollstoffe. Nach Verhandlungen mit den beiden Angeklagten schloß HOME nanens des DRK einen Vertrag mit.\nder Firma GB, wonach die Firma 86 Ballen Tuch in Räumen:\ndes DRK einlagern und \"als Untschädigung für die Bemühungen\"\netwa 480 m Stoff liefern sollte. Als die Firma den Stoff im.\n\n- 10 »-\n\not.\n\nwre.\n\nae ARTE at er\n\n- 10 -\n\nAugust 1948 wieder abholte, ließ sie vereinbarungsgemäß\n\n450 m Stoff zurück. Die Angeklagten teilten sich den Stoff,\nverkauften ihn und verbrauchten den Erlös. Die Strafkammer hat sie in diesem Falle wegen gemeinschaftlicher\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung bestraft. Sie\nnismt an, daß der Vertrag mit dem Landesverband des DRK\n\nund nicht mit den Angeklagten persönlich zustandegekommen\nsei. Gew habe nur mit dem DRK abschließen wollen, weil\naäie Angeklagten persönlich ihm nicht sicher genug gewesen\nseien. Auch seien Räume des DRE und nicht Räume der Angeklagten zur Verfügung gestellt worden. Der Vertrag sei zwar\nzunächst nichtig gewesen, weil der Stoff bewirtschaftet /ühd\nnicht zum Gegenstand entgeltlicher Geschäfte gemacht werden\ndurfte. Im August habe die Verbrauchsregelung aber nur noch\nfür Letztverbraucher bestanden; vom Einzelhandel ab sei der\nBezug von Spinnstoffen frei gewesen. Das DRK sei kein Letztverbraucher, sondern stehe einem bEinzelhändler gleich. Der\nVertrag sei deshalb durch die beiderseitige, ordnungsgemäße\nErfüllung bestätigt worden und dadurch gültig geworden. Der\nLendesverband habe Eigentum an den Stoffen erworben.\n\nDiese Ausführungen tragen die Verurteilung nicht.\n\nDie Annahme, daß der Vertrag zwischen ip und dem DRK\n(nicht zwischen GggWp und den Angeklagten) zustandegekommen\nsei, ist nicht hinreichend damit begründet, daß Gew nur\nmit dem DRK abschließen wollte, und daß es sich um Räume\ndes DRK handelte. Es genügt auch nicht, daß - wie den Feststellungen weiterhin entnommen werden kann - die Angeklagten beim Vertragsschluß im Namen des DRK aufgetreten sind.\n\nVielmehr würde erforderlich sein, daß die Angeklagten\ndie zu diesem Geschäft erforderliche Vertretungsmacht gehabt\nhätten. Das Landgericht führt an anderer Stelle des Urteils\nmit Recht aus, daß die Vertretungsmacht des Angeklagten\nHOEEEEEB durch Gesetz und gute Sitten beschränkt gewesen\nsei, und daß er \"auch bei seiner Stellung” keine gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Geschäfte machen durfte. Freilich war der Vertrag zunächst ohnehin unwirksam. Da das Land-\n\n- 11 -\n\n“ ..\n\n- 11 -\n\ngericht aber eine Heilung dieser Unwirksamkeit annimmt,\n\nu kann es darauf ankomzen, wer die Parteien dieses unwirk-\n\nsanen Vertrages waren. Weder der stillschweigende oder\nselbst der ausdrücklich erklärte Wille Gggmps, noch das\nHandeln der Angeklagten im Namen des DEREK konnte das DRK\nzur Vertragspartei machen, wenn den Angeklasten die Vertretungsmacht fehlte. Es bedarf aber auch der Erörterung, ob\nGm» den Mangel der Vertretungsmacht nicht erkennen mußte\nund erkannt hat, und ob nicht im beiderseitigen Sinverständnis das DRK nur zum Schein als Vertragspartei angegeben\nwurde. °\nDiese Frage gilt auch für die spätere Bestätigung\ndes Vertrages. Da der Vertrag ursprünglich unwirksam war,\nkommt es darauf an, in wessen Namen er bestätigt wurde.\nEine Bestätigung im Namen des DRK hätte nicht nur die auf\ndem gesetzlichen Verbot, sondern auch die auf dem Mangel\nder Vertretungsmacht beruhende Unwirksamkeit heilen können.\nDie vertraglichen Ansprüche der Firma GB waren inzwischen\nerfüllt. Der wunsch nach geschäftlicher Sicherheit brauchte\nfür CB also kein Grund mehr zu sein, nur mit dem DRK abzuschließen. Unter diesen Umständen kann es für die “rage,\nwer als Vertragspartei anzusehen ist, entscheidend darauf\nankommen, ob GB im August 1948 die 480 m Stoff den Angekleagten zukommen lassen wollte. Wenn gewisse Erklärungen\nGeimes, die hierauf hindeuten, nach der bisherigen Auf- .\nfassung der Strafkammer diesen Schluß auch nicht \"zwingend\nzulassen\", so können sie doch für die vom Tatrichter zu\n\n“ treffende Feststellung eine größere Bedeutung gewinnen,\n\nnachdem klargestellt ist, daß es nicht auf den Parteiwillen\nvom April, sondern auf den vom August ankommt.\n\nDie Angeklagten würden allerdings, wenn sie selbst\nVertragsparteien waren, unbefugt über die Räume des DRK\nverfügt haben. Darin wäre aber eine Unterschlagung überhaupt nicht und eine Untreue nur dann zu finden, wenn das\nDRK dadurch einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Das\nmüßte gegebenenfalls aufgeklärt werden.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nAuf dem erörterten .echtsirrtum beruht die Verurtei.\n\nlung HoiiiBs ebenso wie die des Xevisionsführers Ian.\n\nGemäß § 357 StPO ist das Urteil gegen Hollstein auch insoweit mit aufzuheben.\n\n3. Beim Ausscheiden aus dem Landesverband verlangte\nder Angeklagte HOEEEEB von dem dort beschäftigten Zeugen\nMeg Aieser möge das Autoradiogerät aus dem Volkswagen\ndes Landesverbandes ausbauen und es ihm, dem Angeklasten\nübergeben, da es ihm gehöre. Me erkundigte sich bei,\nseinem Vorgesetzten, dem Zeu;en Haie, wie er sich verhalten solle. Ha@efraste den Angeklagten Ho nach\nden üigentumsverhältnissen und erhielt die Auskunft, das\nGerät gehöre dem Landesverband. Trotzdem wies er im\nan, das Gerät auszubauen und es erst einmal dem Angeklagten HE zu übergeben. uw gab es bei der ühefrau\n‚des Angeklagten ab. Dieser hatte es inzwischen ver;essen,\nüber ein halbes Jahr darauf, nachdem er bereits von Kiel\nnach List auf Sylt umgezogen war, sah er das Gerät wieder.\nsr nahm es auf einer Fahrt mit nach Süddeutschland, um es\ndort durch einen Fachmann in seinen eigenen Volkswagen einbauen zu lassen. Dazu kaı es jedoch nicht.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle\nwegen Unterschlagung verurteilt, weil er den Entschluß,\n: sich das Gerät zuzueignen, durch dessen Hitnahme zum Zwecke\ndes Einbaus zu erkennen gegeben habe.\n\nbiese Verurteilung kann keinen Bestand haben. Die\n\n‚Strafkammer erörtert nicht, welche Stellung der Zeuge Hagi\nbeim Landesverband hatte, und ob er zu einer Verfügung über\n\ndas Gerät ermächtigt war. Anscheinend hat aber ww ihn\nund hat auch er sich selbst dazu für ermächtigt gehalten.\n8 liegt deshalb sehr nahe, daß auch der Angeklagte den\nZeugen HaiB als berechtigt angsehen hat, über das Gerät\nzu verfügen. Daran, daß dem Angeklagten bei seinem Ausscheiden ein solches Gerät mitgegeben wurde, ist kaum etwas\nAuffälliges, wenn berücksichtigt wird, welche weitgehenden\n\n15 _\n\nh\n\n- 13 - BE\n\nZugeständnisse ihm der Vorstand im übrigen gemacht hatte.\nDenn dabei erhielt UWE unter anderem auch einen Volks-\n\nwagen .\n\nZum mindesten ist nicht dargetan, daß der Angeklagte\nden Vorsatz hatte, sich das Gerät rechtswidrig zuzueignen. In dem bloßen Einbau konnte eine rechtswidrige Zueignung schon deshalb nicht liegen, weil HefiilB ihm das\nGerät, wenn nicht übereignet, so doch übergeben hatte.\nDas kann, soweit bisher ersichtlich, kaum zu einem anderen Zweck geschehen sein als zum Einbau in den Jagen des\nAngeklasten; das ergibt sich schon daraus, daß es ein\nAutoradiogerät war. Noch weniger kann also eine Zueignungshandlung darin erblickt werden, daß der Angeklagte\ndas Gerät nur zum Zwecke des linbaus mit auf die Keise\nnahn.\n\nDie Strafkammer hat für diesen Fall eine Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis ausgeworfen, ohne gemäß\n§ 27b StGB zu erörtern, ob der Strafzweck nicht durch eine\nGelästrafe erreicht werden kann. Das wird, wenn es wieder\nzur Verurteilung kommen sollte, nachzuholen sein.\n\n4. Von Anfang 1947 bis Ende 1948 führte der Tischlerneister KB gegen normales Entgelt eine Reihe von Arbeiten für das DRK aus. Unter anderem richtete er das\nüäinderheim des DRK in WOEEEED (Adi) her, so daß es\nwieder benutzbar wurde, auch lieferte er Büromöbel. Vom\nSommer 1947 bis zum Sommer 1948 erhielt KGB auf Anordnung\ndes Angeklagten Hl wöchentlich etwa 25 kg Lebensmittel aller Art, einmal auch einen Zentner Zucker, umsonst aus den Beständen des DRK. Km tauschte den Zucker\n. gegen Möbelbeschläge ein; die übrigen Lebensmittel verteilte er zum Teil an seine Arbeiter, zum Teil behielt er sie\n‘ für sich.\n\nDie Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue.\n\nDas ist schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes\n\n- 14 -\n\nnicht unbedenklich. Zu Unrecht bezeichnet die Strafkammer\nes als unerheblich, ob durch das Verhalten des Angeklagten das Kinderheim früher fertiggeworden ist. zerade darauf\nkommt es für die Beurteilung der Frage an, ob dem DRK ein\nVermögensschaden entstanden ist. Die Auffassung, daß ein\nNachteil allein schon in der Fortgabe der Lebensmittel gelegen habe, die dadurch den Betreuungsaufgaben des DRK entzogen worden seien, ist allzu eng. Gerade zu diesen Betreuungsaufgaben gehörte auch die Unterbringung von Kindern. Es\nwar eine Frage des Ermessens, ob es angebracht schien, auf .\neine gewisse Menge von Lebensmitteln zu verzichten und dafür\ndie Unterbringung der Kinder zu beschleunigen. Soweit eine\nVermögensminderung gerade dadurch entstand, daß Aufwendungen gemacht wurden, die -— sei es auch nur mittelbar — den\neigentlichen Betreuungsaufgaben zugutekommen sollten, kann\nnicht von einer Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB\ndie Rede sein. Die Zweckgebundenheit des DRK-Vermögens bestand gerade darin, daß es im Dienste solcher Aufgaben vermindert werden durfte und sollte. Erst soweit die Grenzen\ndes Angemessenen dabei überschritten wurden, kann von einer\nVermögensschädigung gesprochen werden. Sie setzt dann aber\nvoraus, daß sich das Vermögen noch über die angemessenen\nAufwendungen hinaus geldwertmäßig vermindert hat; dabei\nmüssen etwa erzielte Vermögensvorteile berücksicht werden.\n\nE\n\nZum inneren Tatbestand mıß geprüft werden, ob der Angeklagte nicht Grund hatte, an das Einverständnis des Treugebers zu glauben. In diesem Zusemmenhange ist folgendes\nhervorzuheben. Dem Vorstand gehörten nacheinander ein Rechtsanwalt, ein Oberstadtdirektor und ein Handgerichtsdirektor\nals Justiziare an. Es wird geprüft werden müssen, ob diese\nPersönlichkeiten sich etwa überhaupt nicht um diese Vorgänge gekümmert haben, und »ei.che Folgerungen sich für den\nAngeklagten daraus ergaben. Es ist zu fragen, ob für ihn\nnicht die Vorstellung nahelag, da3 die Mitglieder des Vorstandes bei ihrer Stellung im öffentlichen Leben zwar nicht\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\ngern ausdrücklich mit seinen etwas gewagten und bedenklichen Geschäften befaßt werden wollten, daß es ihnen aber\nim Grunde recht war, in seiner Person jemanden zu haben,\nder ihnen solche Dinge abnahm. Auf eine solche Betrachtungsweise leiten vor allem die Feststellungen hin, die\ndas Landgericht über die allgemeine Intwicklung des Landesverbandes während der Beschäftigungszeit des Angeklagten\ntrifft. Schon vor dem i.August 1946 hatte der damalige\nPräsident des Landesverbandes, Professor Dr.Kigp, Heinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten gehabt, weil\ndessen besondere “rt von Geschäftstüchtigkeit ihm nicht\nrecht zum DRK zu passen schien. Nicht der Angeklagte, sondern KigWBhatte dann ausscheiden müssen. Klge gab einem\nder verbleibenden Vorstandsmitglieder den Rat, den Angeklagten \"etwas zu zügeln und ihm nicht zu viele Vollmachten zu geben\". Im unmittelbaren Anschluß daran stellt das\nUrteil fest, daß der neue Vorstand dem Angeklagten \"praktisch unbeschränkte Vollmacht\"gab. Es wird zu prüfen sein,\nob das auf den Angeklagten nicht wie eine Antwort auf die\n\"Bedenklichkeiten\" KigBs wirken konnte. Uan war dann mit\nder \"Gewandtheit\" und dem \"hervorragenden Organisationstalent\" des Angeklagten \"sehr zufrieden\", Später fiel aber\nauch dem neuen Präsidenten des Landesverbandes unangenehm\nauf, daß der Angeklagte \"in der Zeit vor der Währungsreform\nin Kreisen verkehrte, die Geld im Überfluß hatten und sich\nalles leisten konnten\". Der Präsident befürchtete davon\neine Minderung des Ansehens des DRK; darüber kam es auch\nzu persönlichen Zwistigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten. Gleichwohl gelang es dem Präsidenten nicht, im Vorstande die Entlassung des Angeklagten durchzusetzen. zrst\nAnfang 1950 trennte man sich von ihm, und zwar unter sehr\nentgegenkommenden Bedingungen.\n\nUnter diesen Umständen wird das Landgericht eingehend\nuntersuchen und begründen müssen, ob der Angeklagte den Vor-\n\n- 16 -\n\n16 -\n\nsatz hatte, Gem wahren Willen des Vorstandes zuwiderzuhandeln, mit anderen ilorten, ob er nicht an eine Einwilligung des Verletzten glauben mußte und geglaubt hat.\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten Hoi wegen Beihilfe ist gemäß § 357 StPO ebenfalls aufzuheben.\n\nDr. Neumann Sarstedt Ir. Waschow\n\nSchmidt - Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-63-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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