{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_285_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 285/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NS\n\n251 059 R\n5 StR 285/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt und früheren Rechts- und Steuerberater\n\nUlrich F HE , geboren an EB 1889 in De\nGEB, zuletzt wohnhaft in SCENE, Kreis SGEREEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstalt in WB,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n.Bundesrichter Dr, Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30.Novenber 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die\nVerurteilung wegen fortgesetzter falscher eidesstattlicher Versicherung wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter unbefugter Führung\ndes Dr=Titels, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter falscher eidesstattlicher Versicherung,\nwegen Rückfallbetruges in 16 Fällen sowie wegen Untreue in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, in einen\nFalle in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch.\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe. von\nEr Jahren Zuchthaus und-drei Geldstrafen von je 500,- DM unter Anordnung der Sicherungsverwahrung und Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf 5 Jahre verurteilt worden.\n\nDie Revision. seines Verteidigers rügt unrichtige Anwendung.\nsachlichen Rechtes.\n\nF\n\nDie ergänzende Revisionsbegründung des Angeklagten beanstandet darüber hinaus Verletzung formeller Vorschriften. Insoweit\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIm übrigen ergibt sich in Bezug auf das Rechtsmittel kolgendess .\n\nI. Der Angeklagte legte sich ohne jedes Recht in der Zeit\nngeh. .dem ‚Zusammenbruch den Namen \"Rüdiger von Ke', die Diensthegeichnung \"Rechtsanwalt\" und den akademischen Grad \"Dr.jur!' zu\n\nünd behielt Wiese Bezeichnungen bis zum Jahre 1951 ständig bei.\n\nDas ‘Landgericht würdigt die unbefugte Führung des Doktortitels unter ‘dem Gesichtspunkt des § 6 des Reichsgesetzes v.\n1.7. 1937 (BGBl. I 5.725). Die Bestrafung des Angeklagten hatte jedoch nicht aus diesem Gesetz, sondern gemäß § 5 Ziff.a) des Gepetges über die Führung akademischer Grade vom 7.Juni 1959 (RGBl. I\n8. 985) gu erfolgen. Letztere Vorschrift stellt insbesondere die\n&uf den Universitäten und Hochschulen erworbenen akademischen\nGrade unter strafrechtlichen Schutz und bestimmt in § 6 ausdrücklich, daß das Gesetz v.1.7.37 keine Anwendung auf Fälle dieser\nArt finden soll.\n\nDer vorerwähnte Mangel des angefochtenen Urteils ist aber\nunwesentlich, weil beide Gesetze die gleiche Strafdrohung enthalten und daher - zumal auch im Hinblick auf die Gleichheit des In-\n\n-3 +\n\nu\n\nPre\n\nSE.\n\nSE -- —uafa\n\n\"MWBrur\n”.\n\nnn\n.\n\nnn\n\nDen\n\na. ,—\n\niv; dem Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt worden.\n\nheit entnommen werden, daß sich der Angeklagte nicht irrigerweise\n\nergeben könnten. Diese Möglichkeit wäre hier im übrigen nur ganz\n\na A Fr Te\n\n3. |\n\nhaltes und des Zweckes dieser Vorschriften - die Möglichkeit\nnicht besteht, daß das Landgericht bei Anwendung der zutreffen-\n\nden Norm zu einer anderen Beurteilung der Straffrage gekommen\nwäre.\n\nII. Durch Erlaß des Nieders. Justizministers v. 7.5.48 wurde\nder Angeklagte als Rechtsanwalt in SEE zugelassen una\ndort gleichzeitig zum Notar bestellt. Um dies zu erreichen, hatte\nder Angeklagte im Januar 1948 zunächst bei dem OlG-Präsidenten\nund dann bei der Anwaltskammer in Celle jeweils eine inhaltlich\nunrichtige Erklärung an Eides Statt abgegeben, sowie zwei von\nihm selbst unter fremden Namen angefertigte Urkunden diesen. und\nanderen Stellen vorgelegt und hierbei entsprechend seinem Vorha-\n\nben den Anschein erweckt als seien die Urkunden von Dritten angefertigt. Er\n\n1.) Die Anwendung des § 267 StGB ist rechtlich bedenkönfrei.\n\n2.) Nicht aufrecht zu erhalten ist jedoch die in Tateinheit\nhiermit ausgesprochene Verurteilung wegen fortgesetzter falscher\neidesstattlicher Versicherung.\n\nWeder der Oberlandesgerichtspräsident noch die Anwaltskanmer waren allgemein zuständig, in dem Verfahren über die Zulassung !\neines Rechtsanwalts Ep oder eidesgleiche Beteuerungen entgegen\nzu nehmen. Auch landesrechtliche Ermächtigungen lagen insoweit\nnicht vor.\n\nDie von einigen Oberlandesgerichten früher in Bezug auf die\n\"Zuständigkeit\" angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen sind von\n\nWeiterhin kann dem angefochtenen Urteile auch mit Sicher-Tatsachen vorgestellt hat, welche die Zuständigkeit der Behörden\n\nausnahmsweise in Betracht zu ziehen gewesen, weil den fraglichen\nStellen schon die allgemeine Zuständigkeit ‘zur Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen ermangelte.\n\nVersuch scheidet daher ebenfalls, aus. '\n\nDer erwähnte Rechtsfehler des angefochtenen Urteils konnte\ndurch einfache Berichtigung des Urteilsspruches beseitigt werden,\n\nAd\n\n-4-\n\nweil ersichtlich nach dem Inhalt der Strafzumessungserwägungen\nund nach der Strafhöhe der Strafausspruch hierdurch nicht beein-\n\nfjußt wurde.\n\nIII. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen\nwerden insgesamt durch die hierzu getroffenen Feststellungen des\n\nLandgerichts getragen.\n\nDie Revision wendet sich auch nur insoweit dagegen, als die\nStrafkammer die Täuschungshandlung in einigen Fällen allein schon\nder Feststellung entnimmt, daß der Angeklagte unter Berufung auf\ndie:erschlichene Stellung eines Rechtsanwalts und Notars Kredite\n\nfür sich erwirkte.\n\nDiese Auffassung des Landgerichts läßt jedoch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Umstand, daß FEW in Folge der erteilten Zulassung aktiv legitimiert war, vor Gericht aufzutreten\n.sowie Notariatsakte zu vollziehen, vermag nichts daran zu ändern,\ndaß dem Angeklagten materiell kein Recht auf beide erlangten Änter zustand. Wenn er daher das Vertrauen der Banken und Sparkassen\nausnutzte, welchs diese ihm, wie die Urteilsgründe ausweisen, leäiglich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar entgegenbrachten, so täuschte er, wie das Landgericht zutreffend ausführt,\n\ngleichzeitig über die innere Berechtigung und die Beständigkeit\n\nder erworbenen Rechtsstellung. Denn nur diege machten den Angeklagten - wie er wußte - in den Augen der Geldgeber kreditwürdig, nicht\n\naber der erschlichene Formalakt.-\n\nIm übrigen hat TB in der Mehrzahl der Fälle darüber hinaus Geld auf Grund weiterer, unwahrer Erklärungen erlangt. Auch\nsonst sind Rechtsfehler bezüglich der Rückfallbetrugsfälle nicht\ngu erkennen.\n\n\"IV. Die Verurteilungen wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit\nmit Unterschlagung, Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch, sind\n\"ebenfalls rechtlich bedenkenfrei, werden im übrigen von der Reu vision nicht im Einzelnen angegriffen.\n\nV. Zu Unrecht greift die Reyision die Verurteilung des Ahıge-\n\nklagten.als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicheruhgever-\n»wahrung an.\n\n- em .\n\nEn Din 2\n\n= etmern n m\n\nammıooe m -\n\nmeer,\n\nmon\n\n-5-\n\n.1.).Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht § 20a Abs.II StGB\nangewendet;, diese Vorschrift wird im Urteil ausdrücklich zitiert,\nDer Angeklagte hat innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als 5 Jahr\ndie hier zur Aburteilung gelangten Taten begangen, so daß § 20a\nAbs.II StGB formell zum Zuge kommt, der eine Rechtskraft der zur\nStrafschärfung herangezogenen Straftaten nicht voraussetzt. Damit\nentfallen sämtliche materiellen Einwendungen, die der Angeklagte\nin seiner eigenen Revisionsbegründung vorträgt.\n\n2.) Das Landgericht setzt sich auch eingehend und sorgfältig mit seiner Persönlichkeit und dem von ihm bisher verübten\nUnrecht auseinander. Die Vorstrafen werden ihrem Inhalte, ihrer\nArt und ihrem Umfange nach genau dargelegt. Sie erweisen zweifelsfrei, daß es sich um einen Gewohnheitsverbrecher handelt.\nDesgleichen prüft die Strafkammer die hier zur Rede stehenden\nStraftaten unter dem Gesichtspunkt der \"Gefährlichkeit\" des Angeklagten ausführlich. Bedenkenfrei ergibt sich hieraus eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung durch den Angeklagten und die\nBefürchtung, daß er auch in Zukunft Straftaten von erheblichem\nGewicht begehen werde. Dies ist hier im übrigen auch allein schon\nder Anzahl der zur Aburteilung gelangten Taten zu entnehmen.\n\nDer Vortrag des Rechtsmittels, TB habe nach dem Zusanmenbruch zunächst einen einwandfreien Lebenswandel geführt, ist\n\nunrichtig. Wie das Urteil ausweist, begann er aber gleich Ende\nApril 1945 durch Führung eines falschen Titels, unrichtiger Namens- und ihm nicht zustehender Berufsbezeichnungen die Grundlage\nzu schaffen, auf die er dann sein weiteres Leben stellte.\n\nDie Gefahr, welche von diesem Angeklagten ausgeht, erhellt\n\nweiter daraus, daß es ihm gelang, unter Ausnutzung von Straftaten\nöffentlicher Kläger in Celle zu werden.\n\nAuch der von dem Rechtsmittel angeführte Gesichtspunkt, der\nAngeklagte werde nach seiner Entlassung in so hohem Lebensalter\nstehen, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dann nicht\nmehr von ihm zu befürchten sei, kann bei der Vitalität und der\nganzen Art des Angeklagten, wie das Landgericht sie darlegt, nicht\ndurchschlagen. Der Angeklagte ist zur Zeit 62 Jahre alt und würde\nbei seiner Entlassung ein Lebensalter von ca 66 Jahren erreicht\n\n-6 -\n\nhaben. Zumal die Strafkamner, in Übercinstimmung mit zwei vernommenen Sachverständigen, sich unter Aufzählung von Einzelhinweisen eingehend damit euseinandersetzt, daß auch nach Entlassung des angeklagten \"eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, er werde den Rechtsfrieden erneut brechen\", kann\nder Gesichtspunkt des bei der Entlassung erreichten \"hohen Lebensalters\" demgegenüber nicht durchschlagen.\n\nDie Revision war somit unter Berichtigung des Urteilsspruches bezüglich der Bestrafung wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-285-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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