{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_275_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 275/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- -\noa\n\n5 StR 275/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 5,Strafsenst des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter sSiener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär j\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Aägeklagten Ce, EEE und\nFED \"ira das Urteil des Landzerichts Hannover vom\n29.November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellun-\n\ngen aufgehoben, jedoch bezüglich der Angeklagten FEB\n\n-2-\n\n-2-\n\nnur im Gesamtstrafausspruch und insoweit\ndiese wegen fortgesetzter Untreue, teilweise fortgesetzter genossenschaftlicher\nUntreue und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten der Kechtsmittel -\nan das Landgericht - in Hildesheim - zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nwo»\na\n\nGrunde:\n\nEs sind verurteilt worden:\n\n1,) der Angeklagte Ggpwegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue und wegen Vergehens nach § 240 Abs.I Ziff.3 und 4\nKO zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 1 000.- DM;\n\n2.) der Angeklagte CE wegen Vergehens nach § 240\nAbs.I Ziff.3 und 4 KO anstelle einer Gefängnisstrafe von je 6\nWochen zu zwei Geldstrafen von je 500.- DM;\n\n3.) die Angeklagte FEED wegen fortgesetzier Untreue,\nteilweise fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen Betruges\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei\nMonaten Gefängnis und zu 3 000.- DM Gelästrafe. -\n\nDen Revisionen der drei Angel.lagten gegen dieses Urteil war\nder Erfolg nicht zu versagen.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zurückgenommen\nworden. j\n\n-\n\nA. Revision des Angeklagten GB»\n\nDer Angeklagte GW rügt u.a. Verletzung des § 229 StPO.\n\n1.) Insoweit ergibt sıch aus den Sitzungsniederschriften\nfolgendes:\n\nAm 1.Verhandlungstage (13.11.51) hatte die Strafkammer nach\nVernehmung der Angeklagten und einer Reihe von Zeugen die Verhandlung auf den 15,11.51 ausgesetzt. An diesem Tage wurde ohne\nweitere Verhandlung zur Sache die erneute Aussetzung auf den '\n20.11.51 angeordnet, weil der verhandlungsunfähige Mitangeklagte\nMB nicht erschienen wer. MED stand auch am 20.131,51. .zı\nnicht zur Verfügung; das Landgericht verkündete den erneuten. Aus-, .\nsetzungsbeschluß auf den 29.11.51, nachdem es formell \"in die Ver- _\nhandlung eingetreten\" war, jedoch weder Angeklagte noch Zeugen vernommen hatte. Am 24.11.51 wurde in Abwesenheit der Angeklagten das\nVerfahren gegen MED abgetrennt und am 29.11.51 dire Hauptver- .- \"|\n\n=\n“ı,\n\n-4-\n\n-_:_.- ..-\n\n—— „au 02. 07 - Sr\n\n- - --. un n-\n\n-4-\n\nhandlung durch Vernehmung von Zeugen, Entgegennahme der Antrage und Verkündung des Urteils zu Ende geführt.\n\n2.) Dieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Revision\nerhobene Rüge.\n\na) Die Sitzungen vom 15. und vom 20.11.51 konnten eine\nwahrung der Frist des § 229 StPO nicht herbeiführen, weil eine\nsachliche Förderung des Prozeästoffes an diesen Tagen nicht statt\nfand. Zweck und Sinn der Bestimmung des § 229 StPO ist aber, das\nGericht an eine möglichst emge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende „ntscheidung unter dem\nlebendigen sindrucke des zusammenhängenden Bildes des gesamten\nVerhandlungsstoffes ergeht. Im Anschluß an die ständige Rechtspreohung des Reichsgerichts ist daher daran festzuhalten, daß\nals Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung nur ein solcher Terair\ngilt, in dem zur Sache selbst verhandelt worden ist (vgl. u.a.\nRGSt 62, 264; RG im DR 1940, S.108 zu II.).\n\nDie Hauptverhandlung war mithin entgegen der Vorschrift des '\n§ 229 StPO länger als 11 Tage unterbrochen.\n\nb) Diese Gesetzesverletzung stellt zwar keinen absoluten\nRevisionsgrund i.S. des § 338 StPO dar, jedoch kann hier auch\ndie Möglichkeit, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, nicht ausgeschlossen werden. Nur ausnahmsweise unter ganz\nbesonderen Voraussetzungen, kommt einer Verletzung der Bestimmung\ndes § 229 StPO ein Einfluß auf die Urteilsbildung erkennbar nicht\nzu. In diesem Falle aber deuten Unklarheiten und Lücken darauf\n\nhin, ‘daß sogar in erheblichem Unfange der Prozeßfehler die Entscheidung beeinflußt hat.\n\nVementepreghend mußte \"bezüglich des Angeklagten Gpdas\nangefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen\nin vollen Umfange aufgehoben werden, ohne daB diese untschei=\ndung den übrigen Angeklagten, die eine gleiche Rüge nicht er-\n\nhoben hatten, zugute kan, weil 5 357 StPO sich nur auf die Verletzung sachlichen ıtechts sratreökt:\n\nBei der neuen Hauptverhandlung wird, das Landgericht, sofern dem Angeklagten GB ein Wahlverteidiger wiederum nicht zur\n\n-5.\n\n..\n\nRR}\nL}\n\n1)\nN,\n\n-5.\n\nVerfügung steht, die Vorschrift des § 140 Abs.II StPO zu beachten haben. Im übrigen sei auf die Revısionsbegründung des Ange-\n\nklagten G@hingewiesen.\n\nB. Revision des eklagten C\nDieser Angeklagte beanstandet die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n„1:7 „I. Das. angefochtene Urteil stellt in Bezug auf CEREED\n\"wunsikplgendes fest: . .\n\n20 ram 41949 ist die \"HE -Baugenossenschaft e.G.n.\n\n22:9, H2% in, das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in Burgdorf eingetragen worden. Die Angeklagten Gggp una CB bi1-\ndeten den Vorstand der Genossenschaft. CIE, der durch zahlreiche weitere Auter - u.a. als Bürgermeister der Stadt Lehrte -\n„grark in Anspruch genommen war, konnte sich um die technischen\nVorgänge in der Genossenschaft nur wenig kummern und schied da-\n‚her em 22.3.50 bereits wieder aus dem Vorstand aus.\n\n. v er\n\nu \"Die Buchführung der Genossenschaft war seit dem 1.1.50 un-\n, \"orggntuich, es war \"alles rückständig\"; auch die für das abgelahfene Geschäftsjahr mit : Stichtag des 31.12.49 aufzustellende\nBilanz lag noch nicht vor. Die Satzungen der Genossenschaft bestimmten, daß der Vorstand spätestens zum 1.April eines jeden\nJahres die Bilanz dem Aufsichtsrat vorzulegen hatte.\n\nBuchungen und Bilanz wurden ım Juni 1950 nachgeholt.\n\n‚Durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 17.10.50 wurde uber\ndas Vermögen der Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet.\n\n\"X Genaue Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der\n\nHi -Zahlungseinstellung fehlen, jedoch lag diese - wieder Urteils-\n\nT gusammenhang ergibt - am 1.7.50 noch nicht vor.\n\nIT. Die Verurterlung ‘des Angeklagten CE bei diesen\n. Sachverhalt unterliegt rechtlichen ‘Bedenken. oo\n\n1.) Insoweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen §§ 240 Abs.I Ziff.3, 244 KO bestraft, laßt das angefochtene\nUrteil jede Peststellung daruber vermissen, ob dıe früheren Buchführungsmängel zum Zcitpunkt der Konkurseroffnung oder einer et-Waigen voraufgegangenen Zahlungseınstellung noch Fortwirkungen\n\nzeigten.\n\n-6 -\n\nAnscheinend war dies nicht der Fall bezw. konnte das Landgericht derartige Feststellungen nicht treffen.\n\nDann aber wäre der Angeklagte insoweit freizusprechen gewesen. Denn § 240 Abs.I Ziff.3 KO verlangt zwar nicht eine Kausalität der wangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, wohl aber grundsätglich ein\nseitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale, wie sich\nallein schon aus der von dem Gesetzgeber gewählten Pormullerung\nergibt (der Zeitform des Perfektum folgt mit den Worten\"Übereioht....gewähren\" das Präsens). Ein Fehlen der Übersicht in\neinem zurückliegenden Zeitpunkt ist mithin unbeachtlich, sofern\naae Mängel der Buchführung inzwischen restlos beseitigt wurden,\n\nWie dargelegt, waren hier die Buchungen ca 4 Monate vor der\nER. nachgeholt, eo daß Aufhebung des Urteils geboten erschien.\n\nDas Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob nach der Tätigkeit des\nZeugen Hegii9 die Übersicht über die Vermögenslage der Genossenschaft im allgemeinen gewährleistet war. Bejahendenfalls ist der\nAngeklagte in dem erörterten Umfange freizusprechen.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten CB aus 55 240\nAbs.I Ziff.4, 244 KO kann keinen Bestand haben. '\n\na) Zwar treffen die zu Ziff.1.) dargelegten Erwägungen nicht\nauf die Bilanzierungspflicht zu, weil das Gesetz hier uneingeschränkt eine Unterlassung, die Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit\nzu ziehen, bei Lintritt der 2.E. oder K.E. unter Strafe stellt.\nDies erscheint auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung der\nBilanz für die Geschäftsführung der Folgezeit sinnvoll.\n\nb) Abwegig ist auch die Rüge der Revision, die Nichtbilanzierung bei Genossenschaften könne zu einer Bestrafung nicht führen,\nweil die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz auf dem Gen.G-\nnicht aber auf dem HGB beruhe; § 240 I Ziff.4 KO verlange jedoch\nausdrücklich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HGB.\n\nGemäß § 17 Ab.II Gen.G. gelten Genossenschaften grundsätzlich\nals Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für Kaufleute ist\naurch § 39 Abs.II HGB - mit der Ausnahme des § 4 HGB - die Pflicht,\n\n-1-\n\n— -..\n\n” 1 ” | rg\n\neine Bilanz aufzustellen, generell festgelegt. Diese Pflicht\nberuht mithin auch bei Genossenschaften unmittelbar auf dem\nHGB und bestimmt sich nur in ihren Sondererfordernissen durch\ndas Genossenschaftsgesetz. Im übrigen verweist weiterhin § 33b\nGen.G. in diesem Zusammenhange ausdrücklich auf das HGB.\n\nc) Dagegen enthält das angefochtene Urteil Rechtsfehler\nund didersprüche, die im wesentlichen auf die Sachrüge 2.T.\nauf Einzelrügen hin zur Aufhebung führen mußten.\n\naa) Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Frist der Genossenschaft \"bei #srdnungsgemäßem Geschäftsgange\" zur Bilanzierung einzuräumen sei, erörtert das Landgericht die Vorschrift des\nGenossenschaftsgesetzes über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Hierbei weist das Urteil nicht nur einen Zitatfehler\n(§ 33 II statt § 33 III Gen.G.) auf, sondern geht auch von einer\nsechswöchigen Frist aus, während das Gesetz eine Frist von 6\nMonaten für die Veröffentlichung vorsieht.\n\nbb) Die in gleichem Zusammenhange gezogenen Folgerungen\ndes latrichters aus den Satzungsbestimmungen der Genossenschaft\nwären an sich unbedenklich, wenn nicht jede Peststellung darüber\nfehlen würde, ob und aus welchem Grunde der Aufsichtsrat die\nNichtvorlage der Bilanz am 1.4.50 hingenounmen hatte.\n\nMöglicherweise bestand zwischen beiden Organen der Genossenschaft Einigkeit darüber, daß aus ganz besonderen - den\nUrteile nicht zu entnehmenden - Gründen die Bilanz erst später\naufgestellt werden sollte. Eine derartige Handhabung könnte,\ntrotz der - nur intern wirkenden - Satzungsbestinmungen, im\nSonderfalle dem \"oränungsgemäßen Geschäftsgange\" der Genossenschaft entsprechen, sofern hierdurch nicht die rechtzeitige\nVeröffentlichung der Bilanz gemäß § 33 Abs.III Gen.G. gefähr-\n\ndet worden ist.\n\nDas Landgericht wird all diese Umstände näher aufzuklären\nhaben. j\n\nec) Die Bestrafung des Angeklagten CE aus 5 240 Avs.I\n2iff.4 KO wird weiterhin insbesondere von folgendem Urteilsmangel betroffen:\n\nDas Landgericht geht zu Ungunsten des Angeklagten Ci\n\n-8-\n\n-8.\n\ndavon aus, daß dieser, auch wenn er nicht am 22.März aus\ndem Vorstand ausgeschieden wäre, keine Möglichkeit gehabt\nhätte, die Bilanz noch bis zum 1.April 1950, d.h. dem Zeitpunkt, den das Landgericht als bindend ansieht, aufzustellen. Diese Folgerung begründet der Tatrichter ausdrücklich\ndamit, daß \"Bücher überhaupt nicht geführt worden wären\",\nLetztere Feststellung steht aber in unlösbarem Widerspruch\nzu Ausführungen an anderer Stelle des angefochtenen Urteils,\nin denen hervorgehoben wird, daß die Buchführung bis zum\n31.12.1949 in Ordnung war.\n\nOffensichtlich verkennt das Landgericht, daß es für\ndie per 31.12.1949 aufzustellende Bilanz ausschließlich auf\nAle Buchführung des Jahres 1949 ankommt und die unordentliche\nBuchführung seit Beginn des Jahres 1950 insoweit außer Betracht zu bleiben hat.\n\nEs kann demzufolge die Möglichkeit nicht ausgeschlossen\nwerden, daß auf Grund der einwandfreien Buchführung eine Bi-\n\nlanzierung mühelos möglich, daher auch in der Zeit vom 23.März\n\nbis 31.März 1950 durchführbar gewesen wäre, zumal sich aug\nanderem Zusammenhange des Urteils ergiht, daß im Geschäftsjahr 1949 nur wenige Geschäftsvorgänge stattgefunden haben.\n\nAuch hierüber bedarf es in der neuen Hauptverhandlung\neiner einwandfreien Klarstellung.\n\n3.)Jeiterhin wird das Landgericht aufzuklären haben,\nwelche Bedeutung dem Versprechen des Angeklagten Cap\nbeikan,. sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand\n\"noch der Buchführung zu widwen.\" Cl kann damit die\nbindende Verpflichtung - deren Nichterfüllung auch strafbar\nsein kann - übernommen haben, für die Aufstellung der dennächst fällig werdenden Bilanz Sorge zu tragen. Jedoch kommt\nes insoweit ebenfalls auf die Einzelumstände an.\n\nDie irgendeinem Mitgliede der Genossenschaftsorgane ge-\n\ngebene, private Zusage zur Hilfeleistung ohne eigene Verant- _\n\nlichkeit des Cm begründet keine Strafbarkeit dieses\nAngeklagten, auch wenn das landgericht die sonstigen Merkmale\n\ndes § 240 Abs.I Ziff.4 KO feststellen sollte. Denn grundsätz-\n\nlich findet diese Vorschrift gemäß § 244 KO nur auf Vorstands-\n\n-9-\n\nee ne\n\n- 9.\n\nmitglieder, die im entscheidenden Zeitpunkte noch amtierten,\nAnwendung.\n\ndedoch wäre denkbar, daß CE dem Mitvorstande Gum\noder dem Aufsichtsrrat gegenüber die erwähnte Erklärung abgegeben hätte, um damit dringende, ehemalige Vorstandspflichten\nauch nach seinem Ausscheiden noch in eigener Verantwortung zu\nerledigen.\n\nDiese Möglichkeit ist nicht ohne weiteres von der Hamd\ngu weisen, selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht beachtet werden muß, daß CD gerade wegen seiner sonstigen Überlastung\naus dem Vorstande ausschied.\n\nC. Revision der Angeklagten FO:\n\nI. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte\nFEED sowohl zu dem Angeklagten als auch zu dem Mitgliede des Aufsichtsrats, dem ursprünglich Mitangeklagten.\nMO, engere Beziehungen unterhalten. Sie wurde am 1.Novenber 1949, a45, Bürokraft bei der Genossenschaft gegen ein MNonatsgehalt/von 3U0.-DM netto eingestellt. G@Wwußte bei der Anstellung, daß die Angeklagte FEW eine kaufmännische Ausbaldung nicht genossen hatte.\n\nAm 21.Mai 1950 erklärte G@pseinen Rücktritt als Vorstandsmitglied’der Genossenschaft. Die. Angeklagte FEED\nund der Zeuge P. wurden in der Sitzung vom 13.7.1950 durch\nden Aufsichtsrat zum Vorstand gewählt. £ine Eintragung in das\nRegister erfolgte aber nicht. !lit Beschluß des Amtsgerichts\nBurgdorf vom 8.9.1950, der Angeklagten FEW und dem Zeugen\nP. an 15.9.1950 zugest_11t, wurden diese von Amts wegen zu Vorstandsmitgliedern bestellt.\n\nII. Die Angeklagte FE rügt die Verletzung materiellen Rechts, wendet sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Ver-\n\nurteilung wegen versuchten Betruges und wegen Betruges in je\neinem Einzelfalle, sodaß diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen sind.\n\n1.) Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 265 StGB\ndarin gesehen, daß die Angeklagte FEED sich ein Gehalt von\nzunächst monatlich 300.- DN gewähren ließ und außerdem die Zu-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsage einer Aufwandsentschädigung entgegennahm, obwohl sie\n\naus ihren persönlichen Beziehungen zu Gggp wissen mußte, daß bei\nihren geringen Fähigkeiten die Vermögensinteressen der Genossenschaft durch das zu hohe Entgelt nicht gewahrt wurden. Insbesondere aber betreffe dies die spätere Erhölung auf 500.- DM.\n\nDiese Auffassung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Die bloße Entgegennahme eines überhöhten Gehaltes durch\nAngestellte, denen auf die Bewilligung der gewährten Vergütungen kein rechtlicher Einfluß zukommt, kann eine Untreuehandlung der Büroangestellten nicht begründen. Die Strafkammer überspannt insoweit den Begriff der Treuepflicht.\n\nHinweise darüber, ob Beihilfe zu einer etwaigen genossenschaftlichen Untreue des Angeklagten G@pin Betracht kommt,\nsind bei den lückenhaften und 2.T. widerspruchsvollen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht möglich.\n\n2.) Insoweit eine Untreuehandlung der Angeklagten FEB»\nin der Verwendung eines Scheckteilbetrages von 100.- DM zur Bezahlung eines eigenen Ofens gefunden wird, läßt der unklare Sachverhalt ebenfalls eine rechtliche Nachprüfung des Urteils nicht\nzu und nötigt zu dessen Aufhebung.\n\nZunächst stellt der Tatrichter fest, daß Ggpzu Lasten\nder Genossenschaft bei der Firma MB & Co. einen Scheck von\n207,10 DM ausgegeben habe. Ein Teilbetrag von 100.- DM sei durch\ndie Firma BD & Co. im’ Einverständnis mit dem Angeklagten GG\nzur Bezahlung eines Badeofens für die Angeklagte. FO verwendet und deren Konto mit diesem Betrage nicht belastet worden.\nEine positive Tätigkeit der Angeklagten FE wirä in diesem\nZusammenhange nicht erwähnt.\n\nHiernach sieht es so aus, als habe die Angeklagte FE»\nsich nur ein Geschenk des ihr freundschaftlich verbundenen Ge\ngefallen lassen, ohne in irgendeiner Weise handelnd einzugreifen oder auch nur von der Herkunft der zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu wissen.\n\nDann wäre sie straffrei.\n\nIm Gegensatz hierzu wirä bei der rechtlichen Würdigung\nim Urteile hervorgehoben, die Angeklagte aD habe gehandelt, indem durch sie ein Teilbetrag des von BB ausgestellten\n\n- 11 -\n\nm.\n\nu nun.\n\n- 11 -\n\nSchecks zur Bezahlung des erwähnten eigenen Zweckes verwendet\nworden sei.\n\nDieser widerspruch ist für das auf die Feststellungen\ndes Tatrichters angewiesene Nevisionsgericht unlösbar. Bei\nder neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prufen müssen,\nwelcher von beiden Angeklagten - Gggp oder FEW - der\nFirma BEEB& Co. Anweisungen über die Verwendung des Scheckbetrages erteilt hat und ob nach Lage der Sache eine Teilnahme des anderen Angeklagten im Sinne des § 49 StGB oder des\n§§ 47 StGB in Betracht kommt.\n\n3.) Am 18.2.1950 händigte GB der Angeklagten FEED\nauf deren Wunsch ein Schriftstück aus, in welchen GB seine\nseit April 1949 bis 18.Februar 1950 angeblich entstandenen Gehaltsforderungen von monatlich 750.- DM nebst Auslagen der Angeklagten FEED zeäiert. Auf Grund dieser Zession zahlte\nsich Frau FEED mindestens einen Betrag von 700.- DM aus.\nDarüber hinaus belastete sie das Konto Gg@s mit einer Reihe\ngrößerer Beträge. Das Landgericht geht davon aus, Jaß dem Angeklagten Ge Gehaltsansprüche nicht, zum mindesten nicht in\ndieser Höhe, zugestanden hätten und daß die Angeklagte FEED\nAnsprüche auf die von ihr entnommenen 700.- Di nicht gehabt habe. uberdies wird festgestellt, daß die Angeklagte FAREEENB\nwußte, daß G@WBein Gehaltsanspruch in der erwähnten Höhe nicht\nzustand.\n\nEs ist der Revision einzuräumen, daß das Landgericht in\nseiner rechtlichen Würdigung nicht klar zum Ausdruck bringt,\nob es den Mißbrauchs- oder den Treuebruchstatbestand auf diesen Teilakt der Untreue anwenden wolle. Ein derartiger Langel\nwürde an sich den Bestand des Urteils insoweit nicht gefährden,\nweil die hierzu getroffenen Feststellungen den Treuebruchstatbestand mit Sicherheit ausweisen, wie auch die Revision offensichtlich einräumen will. Jedoch stehen die tatsächlichen Darlegungen zu diesem Falle in so engem, unlösbarem Zusamnenhange nit den im übrigen aufzuhebenden, bedenklichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß auch hier Aufhebung geboten war, zumal das Landzericht für sämtliche Fälle der §§ 266\n\nStGB, 146 Gen.G. Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.\n\n- 12 -\n\n‚= 12 -\n\n4.) Dies trifft in gleichem Umfange auf die restlichen\nFälle der Untreue bezw. der genossenschaftlichen Untreue zu,\nso daß die Verurteilungen aus § 266 StGB, 146 Gen.G. insgesamt\nkeinen Bestand haben konnten,\n\n“a) Hinsichtlich der Bezahlung eigener Schulden aus Genossenschaftsgeläern sei weiter darauf hingewiesen, da3 selbst\nbei diesem einfach gelagerten Sachverhalt Unklarheiten im Urteile vorhanden sind. Die Feststellungen weisen zwei Zahlungen\nin Höhe von je 100,- DU aus, die unter ähnlichen Umständen vor\nsich gegangen sein sollen Einmal am 28.2.1950 mit Einverständnis des Angeklagten Gggp en die Firma Albert Geggp, zum anderen\nam 2.3.1950 an Albert Geg. Die Urteilsbegründung behandelt\naber nur eine Auszahlung von 100,- Dil an Albert Ge und verhält sich weder darüber, welche Tat gemeint ist, noch darüber,\naus welchem Grunde nicht in beiden Handlungen Verstöße, gegen\n§ 266 StGB gesehen wurden.\n\nb) In den Fällen der Empfangnahme eines Betrages von\n500,- DM gegen Scheckübergabe zu Lasten der Genossenschaft\n(Firma Fig und TED in KB) und der Entnahme von 600,-Dii\naus der Genossenschaftskasse treten Gem erwähnten Aufhebun;sgrunde noch folgende Bedenken hinzu: ’\n\nIn ersterem Palle ist nicht festgestellt, ob die Tat nach\ndem 15.9.50, mithin nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Besteilung der Angekla;ten zum Vorstandsmitgliede, durchgeführt wurde, beziehungsweise, ob die Angeklagte\nTOD sich aus sonstigen Gründen (Wahl durch den Aufsichtsrat) als Vorstandsmitglied ansehen konnte und auch ansah. Bei\nder neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, das diese Feststellungen zur Anwendung des § 146 Gen.G.\nunumgänglich sind. \\\n\nweiterhin hat sich der Satrichter nicht nur bei Erörterung\n\nder äußeren, sondern auck in Rahmen der inneren Tatseite damit ..\n\nauseinanderzusetzen, AB: die“ Ängekt agte seglaubt haben will, berechtigte eigene Sehattsansprliohe zu befriedigen. .\n\nDies trifft insbssondere au? der zweiten Fall der Geldentnahme am 8.10.50 zu. -\n\n- 13 -\n\nN\n\n- 13 - Pr £\nJedoch wird es - entgegen der Auffassung der Revision -\nnicht darauf ankommen, ob die Firma FI & TEE ihre Forderung bereits geltend gemacht hat oder nicht, weil schon in\neiner schuldrechtiichen Verpflichtung der Genossenschaft ein\n\"Nachteil\" im Sinne dee § 146 Gen.G. zu finden ist.\n\n5.) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges geht\ndas Landgericht ebenfails lückenhaft und sehr summarisch vor. L8\nist den jeweils etwas verschieden gelagerten Fällen z.T. nicht im\nEinzelnen zu entnehmen, welche unrichtigen Tatsachen die Angeklagte den Wohnungsinter&senten vorgespiegelt haben soll, bezw.\nob die Angaben der Angeklagten für die jeweils schädigende Vermögensverfügung ursächlich waren. Vor allem hätte der Tatrichter\nbei jedem Einzelfalle genau darlegen müssen, welche Erklärungen\nder Angeklagten zeitlich vor der Gelähergabe durch die Geschädigten lagen. Weiterhin fehlt es an tatsächlichen Ausführungen darüber, daß die Angeklagte F. in allen Fällen die Unrichtigkeit ihrer\nBehauptungen erkannte.\n\nDiese Feststellungen insgesamt waren um so notwendiger, weil\n- wie im Falle Ggg erwähnt - das Landgericht entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 229 StPO die Hauptverhandlung nicht\nnach elf, sondern erst nach sechzehn Tagen fortgesetzt hat. Derartige Formalverstöße berechtigen - auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden - zu der Vermutung, daß dem Tatrichter der zurückliegende Verhandlungsstoff bei der Urteilsfindung nicht mehr\nvoll gegenwärtig war und bedingen somit eine besonders strenge\nNachprüfung in materieller Hinsicht. -\n\nNach alldem mußten die Revisionen der drei Angeklagten - mit\nAusnahme der Verurteilungen Felähoffs wegen Betruges im Falle\nKigP unä wegen versuchten Betruges im Falle Cop - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.\n\nBer ‚Senat hat es hier für angebracht gehalten, die Sache gemäß § 354 Ab.II Satz 2 StPO an ein zu demselben Lande gehörendes\nbenachbartes Gericht gleicher Cränung zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Haschow\n\nSchuidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-275-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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