{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-30_5_StR_21_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-30","aktenzeichen":"5 StR 21/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Albert AEEw a\n\nHE dei DEE, DEEEEEEEEDStraLe EB, geboren am\n\nEn 190° in HB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Paul S mE aus\nvOHREEEEED, BEBetrate @, dort geboren am EEE 1906,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten AU und SEHEED\nwird das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom\n22.Juli 1950\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Ver-\n\nurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,\n\nb) dahin ergänzt, daß die Angeklagten in den Füllen\n\nder Anklage, wegen derer sie nicht verurteilt\nsind, freigesprochen werden,\n\nc) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision beider Angeklagter\n“verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der :\nRevision an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\non\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Ag»\nl. wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in\n\nTateinheit mit\n\n: a) Körperverletzung im Amt in einem Fall,\n\nb) Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,\n\nec) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zur Freiheitsberaubung in\n\n- einem Fall,\n\n&) schwerer Freiheitsberaubung im Amt in einem Falle,\n\ne) Körperverletzung im Ant, gefährlicher Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung im Ant\nin einem Fall,\n\nf) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und Freiheitsberaubung\nim Amt in fünf Fällen,\n\ng) Körperverletzung im Amt, gefährlicher Körperverletzung, Aussageerpressung und schwerer Freiheitsberaubung im Amt in fünf Fällen,\n\nh) Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt nit Todeserfolg in zehn Fällen und Beihilfe zur Körperverletzung im Amt mit Todeserfolg und Beihilfe zum\nneunfachen Mord,\n\n2. wegen eines weiteren Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu seiner Gesamtstrafe von fünfundzwanzig Jahren vier Monaten\nZuchthaus verurteilt, auf die es ihm drei Jahre der Untersuchungshaft angerechnet hat. Fermer hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.\n\nSeine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht\nund gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise\nErfolg.\n\n-A-\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. Die Zeugin Margarete KW war zur Tatzeit 13/2 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 30 Jahre alt. Die Verteidigung\nhatte für den Fall, daß die Verurteilung des Angeklagten auf\nBekundungen dieser Zeugin gestützt werden sollte, die von\nder Darstellung ihrer Eltern abwichen, hilfsweise beantragt,\neinen Psychiater als Sachverständigen über die Gedächtniskraft eines 13Y/2jährigen Mädchens und über die Wertung der\nAussage einer solchen Zeugin nach 17 Jahren zu hören. Das\nSchwurgericht hat diesen Antrag in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze.\n\nDarin erblickt die Revision mit Unrecht einen Verfahrensverstoß. Besondere Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit\nvon Zeuginnen, die über Beobachtungen aus- ihrer Pubertätszeit aussagen, bestehen nur dann, wenn es sich um Dinge handelt, die eine - wenn auch nur lose - geschlechtliche Beziehung haben. Davon kann hier nicht die Rede sein. Das\nSchwurgericht traut der Zeugin, die jetzt Polizeibeamtin\nist, aber auch zu, daß sie ihr eigenes Erinnerungsbild kritisch geprüft hat. Daß die Erinnerung bei der Länge der inzwischen vergangenen Zeit gelitten haben kann, gilt für die\nAussagen aller Zeugen und Angeklagten. Dessen ist das Schwurgericht sich ersichtlich bewußt gewesen. Daß die Erinnerung\nder Zeugin Margarete KB infolge krankhafter Vorgänge getrübt sein könnte, ist weder von der Verteidigung vorgetragen worden, noch ist es sonst ersichtlich. Deshalb gehörte\ndie Frage ihrer Glaubwüräigkeit nicht in das Arbeitsgebiet\ndes Psychiaters, sonderr. in das des Psychologen. Die erforderliche psychologische Sachkunde und Erfahrung durfte das\nSchwurgericht sich selbst zutrauen.\n\n2. Die Revision rügt, daß das Schwurgericht Aussagen\n\"verwertet, die der Angeklagte zu Protokoll der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltsckaft gemacht hat. Auch diese Rüge\nist nicht begründet. Unzulässig wäre es zwar, lediglich auf\n\n-5-\n\nGrund solcher Protokolle festzustellen, daß der Angeklagte\njene Aussagen gemacht habe, wenn er das in der Hauptverhandlung bestreitet. Diesen Fehler hat das Schwurgericht aber\nnicht begangen. Vielmehr hat es dem Angeklagten - was stets\nzulässig ist und nicht protokolliert zu werden braucht - die\nProtokolle über seine früheren Vernehmungen vorgehalten,\n\nDas kann auch durch Verlesung geschehen. Der Angeklagte hat\nin der Hauptverhandlung zugegeben, jene Aussagen. vor der\nPolizei und vor dem Staatsanwalt gemacht zu haben. Darauf.\ndurfte das Schwurgericht seine Feststellungen: gründen.\n\n3. Das Schwurgericht hat den Zeugen Paul Mg unvereidigt gelassen, weil nicht anzunehmen sei, daß er unter\nEid etwas anderes aussagen werde. Darin erblickt die Revision einen Verstoß gegen \"§ 61 ziff 5 StPO af\". Anscheinend\nhandelt es sich um einen Schreibfehler; denn einen § 61\n\nziff 5 StPO gibt es und gab es nicht. Nach der alten Fassung\n\ndes § 59 StPO, wie er zur Zeit der Hauptverhandlung galt,\nkonnte das Schwurgericht nach freiem Ermessen über die Beeidigung entscheiden. nf\n\n4. Die übrigen Verfahrensrügen wenden sich nur gegen\nale Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unbeachtlich.\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr 47 durch die Verordnung Nr 234\nvom 31.August 1951 (ABl Nr 65, 1138) aufgehoben und dadurch\nden deutschen Gerichten für die Fälle des Art II $ lc KRG 10\ndie Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunmehr -\n‚ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. .\n\nDaß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen\n\"sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht ent-\n\n-6-\n\n0.\n\ngegen. Das ist in Art I § 1 der Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege\nvom 23.Mai 1947 (VOB1 BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen.\n\nDaß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art 3 Abs ]l,\nnoch gegen Art 103 Abs 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20.Dezember 1951).\n\nIII.\n\nl. Zu besonderen Ausführungen in sachlichrechtlicher\nHinsicht gibt nur die Verurteilung im Falle Fu Anlaß,- auf. deren Erörterung auch die Revisionsbegründung sich\nbeschränkt. Hierzu stellt das angefochtene Urteil folgendes\nfest. j\n\nAm 29.duni 1933 hatten SS-Streifen in dem Braunschweiger\nStadtteil Eichthal angeblich ein kommunistisches Flugblatt .\ngefunden. Daraufhin fahndeten mehrere SS-Streifen im Eichthal nach Kommunisten. Einer dieser Streifen gehörte der\nSS-Mann ICE an. LEE wurde im Dunkein tödlich von.\neinem Pistolenschuß getroffen, den mit großer Wahrscheinlichkeit eine andere SS-Streife abgegeben hatte, im Glauben, Kommunisten vor sich zu haben. Der SS-Gruppenführer JB bezeichnete dieses Ergebnis der damaligen Ermittlungen als \"Wahnsinn\". Er erklärte, daß nur ein Kommunist als Täter in Frage |\nKomme . Er ließ durch die SS und durch die SS-Hilfspolizei im\nEichthal etwa 30 Personen festnehmen und unter Mißhandlungen\nauf der Straße zusammentreiben. Insgesamt wurden bei der Verfolgung der sogenannten N\\örder in den nächsten Tagen\netwa 400 Personen festgenommen ünd im Keller der Allgemeinen\nOrtskrankenkasse in Braunschweig untergebracht. Aus ihnen wählte SCHE am Morgen des 4.Juli 1933 zehn Männer aus, die auf\nseinen Befehl durch den Angeklagten MB und den - inzwischen\n- flüchtigen - Angeschuldigten Mg nit einem Lastkraftwagen\nauf den Pappelhof bei Rieseberg gebracht wurden. Diese zehn\nOpfer wurden vor, während und nach der Auswahl auf das Schwerste mißhandelt. In Rieseberg, wo sie gegen Mittag eintrafen,\nwurden sie von dem Wagen heruntergestoßen, -geworfen oder\n-getreten, wobei Adler mindestens zugegen war. Sodann wurden\n\nsie in einem Nebengebäude des Pappelhofs in dem sogenannten\n\"Tagesraum\" eingeschlossen. AM und NP, die als ihre\nBewacher auf dem Hofe verblieben, belegten einen Raum des\nWohngebäudes als \"Wachstube\",. Die Häftlinge erhielten nichts\nzu essen und trotz der großen Hitze auch nichts zu trinken.\nEin Häftling, der über Durst klagte, wurde von dem 5S5-Truppführer Ki, einem Freunde des Angeklagten AB, mit einer\nHolzlatte ins Gesicht geschlagen. Im Laufe des Nachmittags\nbegab MB sich wiederholt in den Haftraum, um dort die\nHäftlinge zu mißhandeln. AB hatte ihm geholfen, zu diesen\nzweck einen abgebrochenen Spatenstiel hervorzusuchen. Insbesondere mißhandelte N den Häftling SCHW, einen konmunistischen Studenten. Sc kam im Laufe des Nachmittags\ngu Tode. Darüber führt das Schwurgericht aus:\n\n\"Es ist sehr wahrscheinlich, daß Sci von Hermann Mgimberschlagen worden ist; möglich ist auch, daß\ner in schwer angeschlagenen Zustand durch Erhängen oder\nErdrosseln zu Tode gebracht wurde; endlich besteht eine\ngeringe Möglichkeit, daß er sich selbst aufgehängt hat,\nweil er durch die Situation, insbesondere durch die Mißhandlungen Hermann Mg, in eine derart verzweifelte\n\nlage gebracht worden ist, daß ihm der Selbstmord als\n\"einziger Ausweg erschien.\"\n\nGegen elf Uhr abends erschien ein Kommando von vier oder\n\nfünf SS-Männern unter Führung des Truppführers Ki und\nerschoß die übrigen neun Gefangenen. Dabei standen Age\n\nund Me vor dem Wohngebäude und verfolgten die Vorgänge,\nmit denen sie einverstanden waren. Es war ihnen, wie das\nSchwurgericht feststellt, klar, daß die Ausführung durch den\n- \"Widerstand auch nur eines der beiden Bewacher erheblich gestört, wo nicht gar vereitelt werden konnte. Weiterhin stellt\n\ndas Schwurgericht fest: -\n\n\"Das Dabeistehen von Bewachern, von denen, der eine\nkurze Zeit vorher Mißhardliungen vorgenommen und mit Erschießen gedroht hatte, mußte jeden Flucht- oder Widerstandsgedanken in den vom Haftraum zum Hauptgebäude\nüberführten Häftlingen zum Erlöschen bringen, was den\n\n-8-.\n\nm.\n\n-8-—-\n\nBewachern ohne Zweifel bewußt geworden ist.\"\n\nDas Schwurgericht hat Albin diesem Falle wegen Bei--\nhilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg in zehn\nFällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im\nAmt mit Todeserfolg und Beihilfe zum neunfachen Mord verurteilt.\n\n... Gegen diese rechtliche Beurteilung sind durchgreifende\nBedenken nicht zu erheben.\n\nAGB war am 21.März 1933 ordnungsgemäß zum Hilfspoli-..\nzisten bestellt und als solcher vereidigt worden; er hatte\neinen. entsprechenden Ausweis erhalten und trug eine Armbin-\n\n de'mit Polizeistempel. Er war also Beanter im strafrecht-\n\nlichen Sinne.\n\nGegen die Annahme der Beihilfe zur Freiheitsberaubung--\nim Amt. bestehen keine Bedenken; auch die Revision trägt solche Bedenken nicht vor. Daß es sich nicht um eine rechtmäßige\nFestnahme und. Festhaltung handelte, ergaben -.für jeden und\nauch für den. Angeklagten erkennbar - ihre Begleitumstände,\ninsbesondere die schweren Mißhandlungen.\n\n“Auch Beihilfe zur Körperverletzung im Amt ist zu Recht\nangenommen worden, wenngleich nicht festgestellt worden ist,\ndaß AU sich an den Mißhandlungen selbst tätig beteiligt\nhat. Als Hilfspolizist war er verpflichtet, die ihm anvertrauten Häftlinge vor Mißhandlungen zu bewahren, so daß er\nsich schon durch die Unterlassung strafbar machte. Zur Verhinderung wäre er mindestens insoweit in der Lage gewesen,\nals es sich um die Mißhandlungen durch MB handelte. Diesem hat er aber auch durch die Tat geholfen, indem er ihm\nbeim Hervorsuchen des Spatenstiels behilflich war.\n\nWeiterhin nimmt das Schwurgericht mit Recht Beihilfe\nzur Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung mit Todeserfolg ($$ \"226, 239 Abs 3 StGB) an.\n\nDas könnte im Falle Sc zweifelhaft sein, weil das\nUrteil hier die Möglichkeit offen läßt, daß SC sich\nselbst das Leben genommen hat. Es fragt sich, ob die Frei-\n\n-9.\n\n- 9 -\n\nheitsberaubung und die Körperverletzung, wenn sie den Beweggrund zum Selbstmord bildeten, deshalb auch als Ursachen des\nTodes angesehen werden können. Die Frage, ob die Herbeiführung eines Beweggrundes strafrechtlich mit der Verursachung\ngleichgesetzt werden darf, ist nicht ausgetragen. Möglicherweise ist sie innerhalb des Strafrechts nicht einheitlich' zu\nbeantworten. So wird beim Betruge das Vermögen eines anderen\ndadurch beschädigt (= äie Beschädigung \"verursacht\"), daß der\nTäter durch Täuschung einen Beweggrund zu einer Vermögensverfügung herbeiführt. Wäre indessen strafrechtlich überhaupt\nnicht zwischen Ursache und Beweggrund zu unterscheiden, so\nnätte die Anstiftung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht\n\nzu werden brauchen, weil sie in jedem Falle als Verursachung\ndes strafbaren Erfolges, d.h. als Täterschaft bestraft werden könnte. -\n\nIndessen nötigt der vorliegende Fall nicht dazu, die\nFrage, ob die Herbeiführung von Beweggründen zum Selbstmord als Verursachung des Todes anzusehen ist, allgemein zu\nentscheiden. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich ausgesprochen,\ndaß vorsätzliche oder fahrlässige Tötung vorliegen kann,\nwenn jemand rechtlich verpflichtet ist, Lebensgefahr von\neinem anderen nach Kräften abzuwenden, die Selbsttötung aber\ntrotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte (1 StR 59/50 vom\n12.Febrüar 1952. - DRspr III (327) 1006 -). Auch im vorliegenden Falle war der Angeklagte, der als Hilfspolizist mit\nder Bewachung von Häftlingen beauftragt war, rechtlich verpflichtet, Lebensgefahr von ihnen nach Kräften abzuwenden.\nInsbesondere gehörte es zu seinen Amtspflichten, sie am\nSelbstmord’ zu hindern. Ob er diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, bedarf keiner Untersuchung. Denn die Bestrafung\ngemäß §§ 226, 239 Abs 3 StGB setzt nicht voraus, daß der Tod\nschuldhaft herbeigeführt worden ist. Es genügt, wenn er durch\ndie Körperverletzung oder durch die. Freiheitsberaubung verursacht wurde. Das ist hier zu bejahen, weil der Angeklagte die\nSelbsttötung nicht gehindert hat, gbwohl er dazu rechtlich verpflichtet war. Für die Ursächlichkeit seiner Unterlassung\nkommt es nicht darauf an, ob ihm dabei Fahrlässigkeit zur Last\nfällt (was übrigens kaum bezweifelt werden kann). Vielmehr ge-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nnügt es, daß er - dem äußeren Hergange nach - die Möglichkeit hatte, gemäß seiner Rechtspflicht den Selbstmord\n\nzu verhindern. Das war der Fall. Er hätte den Häftlingen,\n\nwie es allgemein üblich ist, alle Gegenstände fortnehmen können, die sich zur Selbsttötung verwenden ließen. Er hätte sie\nauch aus größerer Nähe, etwa innerhalb des Haftraumes bewachen\nkörinen, was bei der Unterbringung einer so großen Zahl von Gefangenen in einem und demselben Raume bei Tage ebenfalls allgemein üblich ist.\n\nHisrnach war es gerade die besondere - pflichtwiärige -\nArt, in der die Freiheitsberaubung durchgeführt wurde, die\nden Todeserfolg bei dem Gefangenen ScCHB erst physisch möglich machte. Deshalb hat das Schwurgericht dem Angeklagten\ndiesen. Erfolg mit Recht gemäß §§ 226, 239 Abs 3 StGB zugerechnet.\n\nAuch die Verurteilung wegen Beihilfe zum neunfachen Mord\nist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNicht unbedenklich ist allerdings die Annahme des Schwurgerichts, JB - den es als den Täter ansieht - habe die.\nGefangenen heimtückisch getötet. Freilich waren die ‚Opfer\nwehrlos. Die Rechtsprechung hat aber Heimtücke stets nur dann ,\nangenommen, wenn das Opfer infolge seiner Arglosigkeit wehrlos war. Davon kann hier keine Rede sein. Die Opfer können,\nschon als sie verhaftet wurden, nicht arglos gewesen sein. Die\nBehandlung, die ihnen während der Haftzeit zuteil wurde, muß\nsie auf das Äußerste argwöhnisch und mißtrauisch gemacht haben.\n\nWohl aber zwingen die tatsächlichen Urteilsfeststellungen\nzu dem Schluß, daß die Häftlinge grausam getötet worden sind.\nDazu gehört dem äußeren Tatbestande nach, daß dem Opfer besondere körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden. Das\nwar hier der Fall. Allerdings ist die Tötung durch Erschießen ;\nausgeführt worden, wobei besondere Qualen nicht entstanden sein\nmögen. Indessen darf bei der Frage, ob das Opfer besonders\nschwere Leiden erdulädet hat, nicht auf den allerletzten Augenblick des Lebens gesehen werden. Der Augenblick, in dem der\nTod selbst eintritt, wird auch und gerade bei der qualvollsten .\n|\n\n-u1-: |\n\n- 11 -\n\ngodesart eine Erlösung sein. Vielmehr kommt es auf die Leiden an, die dem Opfer vor diesem letzten Augenblick zugefügt\nworden sind. Die Gualen der menschenunwürdigen Behandlung\nwährend der Haft - Schmerzen, Hunger, Durst und Angst - mögen als solche hier außer Betracht bleiben, weil den Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß der\nAngeklagte schon zu dieser Zeit den Vorsatz hatte, Beihilfe\nsur Tötung zu leisten. IWW freilich hatte offenbar von\nvornherein die Absicht, die Häftlinge zu töten; und es würde\ngenügen, wenn AB das nachträglich in dem Zeitpunkt erkannt\nhätte, als er schließlich bewußt Beihilfe zur Tötung leistete.\nAber auch diese nachträgliche Erkenntnis ist nicht ganz zwei-\n-felsfrei festgestellt.\n\nIndessen kann es bei der Frage, ob die Tötung selbst, das\nErechießen, wozu AGB bewußt Hilfe leistete, grausam ausgeführt wurde, nicht außer Betracht bleiben, in welchem körper-\n‘ lichen und seelischen Zustande sich die Gefangenen infolge\nder vorausgegangenen Quälereien nunmehr befanden. Es muß ein\n“ Zustand trostloser Verzweiflung gewesen sein. Das. Gefühl, dem\nErschießungskommando in diesem Zustande völlig hilf- und wehrlos ausgeliefert zu sein, muß seelische Qualen mit sich gebracht haben, die es rechtfertigen, die Tötung als grausam zu\nbezeichnen (vgl. auch BGH NJW 1951, 666). Daß diese letzte\nQual nicht mehr sehr lange gedauert hat, kann nicht entscheidend sein.\n\nDiese Art der Tötung war auch der Ausdruck einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung. Sie zeigte sich\nschon darin, daß eine so große Anzahl hilfloser, gequälter\nMenschen gleichzeitig getötet wurde. .\n\nAlle diese Umstände waren, wie das angefochtene Urteil\nzweifelsfrei erkennen läßt, dem Angeklagten Ab bekannt. Er\nhat demnach den äußeren und inneren. Tatbestand der Beihilfe\nzum Morde. verwirklicht.\n\nMit Unrecht sucht die Revision geltendzumachen, daß der\nAngeklagte nichts an der Tötung habe ändern können, und daß er\nsich im Notstande befunden habe.\n\n- 12 -\n\n- 122 -\n\nDas erstere steht im vwiderspruch mit den tatsächlichen\nFeststellungen des Schwurgerichts. Das Urteil stellt fest,\ndaß die Tötung nicht - jedenfalls nicht in dieser Weise -\nhätte ausgeführt werden können, wenn der Angeklagte Widerstand\ngeleistet oder sich auch nur entfernt hätte.\n\nDie Voraussetzungen des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) oder\ndes Notstandes (§ 54 StGB) liegen ebenfalls nicht vor. Es\nbraucht in diesem Zusammenhange nicht darauf eingegangen zu\nwerden, ob dem Angeklägten wirklich eine Gefahr für Leib oder\nLeben drohte, wenn er sich der Tötung widersetzt hätte. Denn.\nerstens ergeben die Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, daß\nnicht eine solche Gefahr - wenn sie bestand -, sondern die\ninnere Billigung des Geschehens den Angeklagten abhielt, gegen\n\ndie Erschießung einzuschreiten. Zweitens aber würde es den An-\n\ngeklägten auch nicht entschuldigen, wenn er wegen einer Gefahr für ihn selbst untätig geblieben wäre. Denn da er die\nGefangenen - wie bereits erörtert -— in seiner Eigenschaft\nals Hilfspolizist zu bewachen hatte, war er rechtlich verpflichtet, ihre rechtswidrige Tötung auch unter Binsatz seines\n‚eigenen. Lebens zu verhindern.\n\n2. In den übrigen Fällen, in denen das Schwurgericht den\nAngeklagten AB verurteilt hat, ist seine Revision, soweit\n\nsie sich gegen den Schuldspruch nach deutschem Strafrecht rich-\n\ntet, offensichtlich unbegründet. Die Revisionsbegründung macht\ndazu auch keine Ausführungen.\n\n3. Die Anklage und der Erö-fnungsbeschluß legte dem Angeklagten noch weitere Taten zur Last, die das Schwurgericht\nnicht als erwiesen .angesehen hat. Das Urteil hat ihn insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im Sinne der\nAnklage als Teile des einheitlichen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit angesehen kat. Dieser Gesichtspunkt fällt nunmehr fort, so daß es eines ausdrücklichen Freispruchs bedarf.\n\n4. Das Schwurgerickt nat das Strafmaß dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommen und dabei den nach deutschem Strafrecht (§ 14 Abe 2 StGB) zulässigen Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe überschritten. Schon aus diesem Grunde\nmuß der Strafausspruch aufgshoben werden. Das Schwurgericht\n\n- 13 -\n\nk\n\nwird nunmehr für die mehreren Fälle Einzelstrafen auszuwerfen und zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen haben.\n\nB.\n\n” Das Schwurgericht hat den Angeklagten Sg wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit\n\na) Nötigung im Ant in einem Fall,\n\nb) schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung\n\n“ im Amt und gefährlicher Körperverletzung in einem Fall,\n\nc) schwercor Freikeitsberaubung im Amt und Aussageerpressung im Amt in einem Fall,\n\nd) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Ant und\nAussageerpressung in einem Fall,\n\ne) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und\ngefährlicher Körperverletzung in drei Fällen,\n\nf) Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Ant, gsfährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in\nsiebenzehn Fällen, .\n\ng) schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung\nim Amt, gefährlicher Körperverletzung und Aussageerpressung in sieben Fällen\n\nzu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, auf die\nes ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.\n\nSeine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts .\nrügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aus denselben Gründen, wie sie bei der Revision\ndes Angeklagten Age (oben A IT) erörtert worden sind.\n\nSoweit es sich um den Schuldspruch nach deutschen Strafrecht handelt, ist die Revision - die hierzu keinerlei Ausführungen macht - offersichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das\nSchwurgericht die Strafe dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnom-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nmen hat. Bei der erneuten Entscheidung werden Einzelstrafen auszuwerfen und eine Gesamtstrafe zu bilden sein.\n\nDen bisher unterbliebenen Freispruch (vgl oben A III 3)\nhat der Senat auch bei diesem Angeklagten nachgeholt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-30/5-str-21-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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