{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-24_5_StR_43_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"5 StR 43/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 45/52 2251 049\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Hermann S NEED,\ngeboren am MED 1895 in BE, wohnhaft in\n\nDONE, TEE: traSc EB, zur Zeit in Untersuchungsnaft im Untersuchungsgefängnis AEEEEEREREND.\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n24.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Berlin vom 27,September 1951 im\nStrafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens\ngegen § 239 Abs. I und Abs.II StGB verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von llechts wegen -\n\n- 2 -\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung in\neinem Falle wegen Verbrechens gegen § 239 Abs.I und II StGB in\n5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil rügt die\nyerletzung formellen und materiellen Rechtes.\n\nI. Der Angeklagte beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht\nnier trotz fehlender Gerichtsbarkeit verhandelt und entschieden habe.\n\n1.) Das Gesetz Nr.7 der Alliierten Kommandentur ven Berlin\nvom 17.53.50. sieht vor, daß deutsche Gerichte ohne ausdrückliche,\nallgemeine oder besondere Genehmigung dann die Gerichtsbarkeit\nin strafrechtlicher Hinsicht nicht ausüben dürfen, wenn eine der\nzu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die im Zu=\nsammenhang mit der Erfüllung von Pflichten oder der leistung von\nDiensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit\nentstanden ist.\n\n2.) Sowohl den politischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des\nErlasses des Gesetzes Nr.7 als auch dem Umstande, daß nur die für\nWest-Berlin zuständigen Kommandanten das Gesetz unterzeichnet haben, ist zu entnehmen, daß ausschließlich die Interessenlage der\nwestlichen Alliierten durch die erwähnte Beschränkung der Gerichtsbarkeit geschützt werden sollte, Dies wird zur Gewissheit weiter\ndadurch bestätigt, Aaß Art.11 Ziff. a) in anderem Zusammenhange\nlediglich die Kommandanten der 3 Westsektoren als Genehmigungsbe-\n\n- rechtigte ausdrücklich aufführt. -\n\nInsoweit nur die Rechtsverhältnisse deutscher Staatsangehöriger im Zusammenhange mit einem Tätigwerden der bstlichen Besatzungsmacht von der Entscheidung deutscher Gerichte berührt\n„Werden,kann daher das Gesetz Nr.7 außer Beiracht bleiben.\n\nII; Hinsichtlich der materiellen Rügen der Revision sind\nfolgende tatsächliche Feststellungen des Landgerichts von Belang: -\n\nDer Angeklagte ist kurz nach der Besetzung Berlins einmal von\nden Russen verhaftet und 2 Tage festgehalten worden. Er unterhielt\n\n- 3.\n\nFR\n\n- 3 -\ndann verhältnismässig enge Beziehungen zur sowjetischen Kommandantur. Etwa _nde Mai/Anfang Juni 1945 übergab der Angeklagte\neinem sowjetischen Offizier eine Liste mit ca 30 Namen von Einwohnern des Ortsteiles Steglitz. Diese in doppelter Ausfertigung\nhergestellte Liste hatte der Angeklagte mit seinem Namen unterschrieben. Von den auf der Liste verzeichneten Personen vermutete oder wußte er, daß sie frühere lLitglieder der NSDAP waren.\nGegen die NSDAP war der Angeklagte scharf eingestellt, zumal er\ndieser Partei die Schuld an dem Tode seines einzigen vor Stalingrad gefallenen Sohnes gab. Daher war ihn nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils daran gelegen, möglichst viele Nationalsozialisten verhaften zu lassen, wobei es \"um so besser gewesen\nwäre, je mehr von ihnen umgelegt würden\". Dementsprechend gab der\nAngeklagte diese Hinweise an die NKWD, ohne daß ein Befehl oder\nein sonstiger Zwang vorgelegen hätten. Auf Grund der Hinweise. des\nAngeklagten erfolgte im Juli 1945, als die Amerikaner den Ortateil\nSteglitz bereits besetzt hatten, durch sowjetische Offiziere in\nkurzen Abständen die Verhaftung von 3 Männern und 2 Frauen, von u\ndenen lediglich der Zeuge WEB - an 6. 8. 48 - und die Zeugin Fo\n- an 17.1.51 - - bis jetzt zurückgekehrt sind.\n\nDer usa. verschwundene Ingenieur. Eckert hatte weder der NSDAP\nnoch einer ihrer Gliederungen angehört. Als der Angeklagte dies\nnachträglich erfuhr, erklärte er dem Sinne nach gegenüber einem\nZeugen entweder:\" Dann hat EB eben Pech gehabt, daß er abgeholt worden-ist\" oder: Dann habe ich den Falschen .abholen lassen.\"\nDas sind alles, wie gesagt, tatsächliche Feststellungen des Berliner Schwurgerichts.\n\nII. Die Folgerung des Tatrichters, ein Zwang oder Befohl\nhabe nicht vorgelegen, begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken.\nDas “andgericht kommt ohne inneren Widerspruch hierzu auf Grund -\nder Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist.\n\nDer Anghift der Revision insoweit geht daher fehl.\n\nIV, Das hechtsmittel vertritt die Auffassung, die sowjetische\nBesatzungsmacht und deren Institutionen hätten rechtmäßig gehandelt, für eine Feststellung anderer Art sei es jetzt noch historisch zu früh.\n\nt\n}\nH\nRi\n\nnun nn mn =\n\n-4-\n\nDemgegenüber ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen.\n\nZunächst darf für die Frage der Rechtmäßigkeit die Festnahme nicht von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung\nund ihren sonstigen Folgen getrenxt werden. Eine zutreffende Beantwortung ist nur dann möglich, wenn Festnahme und Festhalten\nals eine Einheit angesehen und wenn alle Umstände, welche die\nFestnahme und das Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur\nein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand der rechtlichen\nBetrachtung gemacht werden (BGH 1, 396).\n\nDie Art der Dürchführung der Freiheitsontziehung aber widerspricht allen rechtastaatlichen Anschauungen völlig. Es fehlt jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, jede Möglichkeit der\nVerteidigung; für eine große Zahl der Verhafteten - schuldlosen\nund auch vom Besatzungsstandpunkt ungefährlichen Menschen - bedeutet die Lagerhaft praktisch die Todesstrafe.\n\nDaß diese Handhabung überdies den Grundsätzen des Völkerrechts widerspricht, ist ebenfalls in BGH 1, 397 ff. eingehend\nausgeführt.\n\nUnter den dargelegten Umständen bedarf es nicht, wie die\n„evision meint, eines größeren Zeitabstandes, um hier die Freiheitsberaubung durch die sowjetische Besatzungsmacht als objektiv\nrechtswidrig anzusehen.\n\nV. Insoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe\njedenfalls zu damaliger Zeit die- Methoden der Sowjets noch nicht\ngekannt, im übrigen sei er der Meinung der Mehrheit gewesen, daß\ndie Parteigenossen der NSDAP bestraft werden müßten, steht die.\nAnsicht des Rechtsmittels mit den tatsächlichen Feststellungen\nin Widerspruch.\n\n1.) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte,\nden Gefühlen allgemeiner Abneigung folgend, ohne genauere Prüfung\nauch Nicht-Parteigenossen auf bloßen Verdacht hin denunzierte, wobei er der Hoffnung war, daß recht viele \"umgelegt\" würden.\n\nDer Angeklagte ist mithin gerade in der Erwartung vorgegangen, daß die Häftlinge nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen\n\n-5-\n\nbehandelt, sondern entweder getötet, zum mindesten aber für längere Zeit ihrer Freiheit beraubt werden würden. Woher der Angeklagte seine Erken::tnis hatte, ob aus den allgemeinen Erfahrungen\nder ersten Wochen der Besetzung Berlins durch die Rote Armee oder\nob aus der kurzen eigenen Haft oder aus allgemeinen politischen\nErwägungen, kann dabei dahingestellt bleiben. Er wußte jedenfalls,\nwelchem Schicksal er die Angezeigten überlieferte, und dies entsprach auch seiner Willensrichtung.\n\n2.) Weiterhin hat der Angeklagte auch erkannt, mindestens\naber bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen müssen,\ndaß sein Tun rechtlich verboten war.\n\nDas Bewußtsein, daß man niemanden nur seiner vermutlichen politischen Zugehörigkeit wegen einer gesetzlosen und grausamen Haft\n- eventuell sogar dem Tode - überliefern darf, weil ein solches Vorgehen mit der gerechten Bestrafung Schuldiger nicht gleichzustellen -\nund durch das Gesetz verboten ist, wohnt jedermann inne. Der Angeklagte mag gehofft haben, daß durch die Macht der damaligen Besatzungstruppen seine spätere Bestrafung unmöglich werden würde;\ndies hindert aber nicht, da3 er - zumal bei seiner Intelligenz und\nVorbildung - sich des Rechtsverbotes an sich bewußt war. Und nur\nhierauf komnt es an. .\n\nwenn in der Zeit der Umwälzung kriminelle und sonst rechtlos\nhandelnde Personen mitunter zunächst das Geschehen bestimmten und\nsich daher mehrfach ähnliche Handlungen Anderer abspielten, so\nrechtfertigt das den Schluß der Revision nicht, das allgemeine\nRechtsbewußtsein sei hierdurch bestimmt worden. Wie dargelegt wer\ndies nicht einmal im Einzelfalle zutreffend.\n\nVI. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in mittel-.\ndbarer Tätersdhaft gehandelt, begegnet rechtlichen Bedenken. In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof festgelegt, daß\nFälle dieser Art unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Freiheitsberaubung - hier der Mittäterschaft - zu beurteilen sind. Damit entfallen alle Bedenken der Revision insoweit.\n\nJedoch bleibt der aufgezeigte liangel ohne Auswirkungen auf die\nEntscheidung des Tatrichters.\n\nnn a ww an DH\n\n-6-\n\n. VII. ‚„enn das Rechtsmittel die Anwendung des § 239 StGB abehnt, weil der Gesetzgeber bei Abfassung dieser Vorschrift nicht\nn die späteren Besatzungsverhältnisse Deutschlands gedacht habe,\no ist diese Auffassung abwegig. Dem Gesetzgeber kam es darauf an,\nie Achtung vor dem Wert und der Würde der menschlichen Persönlicheit dadurch zu sichern, daß er ihre Freiheit unverletzlich gestal-\n:ete. Daher sollte jeder derartige Jingriff in diese Freiheit, un-\nıbhängig ‘davon, unter welchen Umständen und durch wen er im 5inzel-\n‚alle vorgenommen wurde, die Bestrafung des Täters nach sich ziehen.\njer Schutz der Rechtsgüter erfolgt grundsätzlich nicht speziell,\nsondern generell.\n\n'- VIII. Das angefochtene Urteil konnte jedoch in der Straffrageseinen Bestand haben.\n\n' Das Schwurgericht wendet § 74 StGB an, weil die Tat des Angeklagten sich gegen das höchstpersönliche } Rochtagut der Freiheit von\n5 verschiedenen Personen gerichtet habe.\n\nDiese Rechtsauffassung ist von dem Bundesgerichtshof für die\nFälle der natürlichen Handlungseinheit wiederholt abgelehnt worden\n\n(vel. usa. 2 StR 83/50 v.5.1.51).\n\nDer Angeklagte hat hier durch die Überreichung der Liste\ngleichzeitig die Freiheitsberaubung von 5 Personen verursacht, wie\ndie Gesamtheit der Urteilsgründe ausweist, Liese Willensbetätigung\nergibt bei natürlicher Beobachtungsweise einen solchen unmittelbaren Zusammenhang, daß sie sich objektiv für jeden Dritten als ein\neinheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar macht, Eine derartige\nnatürliche Bindung kanr auch im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut nicht zerrissen werden. Dementsprechend war hier auf nur eine\n\nStrafe zu erkennen.\nsomit\nks mußte/unter. Verwerfung der Revision im übrigen die Berich-\n\ntigung des Schuldspruches und die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen an-\n\ngeordnet werden.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-43-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-43-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.566131+00:00"}}