{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-24_5_StR_119_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"5 StR 119/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2%\n\n5 StR_119/52 in.\n\n2257 044\n\nI. Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann Alfred LI up ; geboren cn MED\n1915 in BED ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft im Zuchthaus RE,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshfs in der Sitzung\nvom 24.April 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundes-ichterin Dr. Koffka\n‚ Bandesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE, bei der Verkündung\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär m:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bückeburg vom 23.November\n1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\n\n- 2.\n\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nin Bückeburg zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nmu nn rn -\n\n.— in .n\n\nu.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\neiner Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechtes gerügt.\n\nDem Rechtsmittel war der Erfolg z.T. nicht zu versagen.\n\nI. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 242, 244 StGB auf\näie 3 festgestellten Fälle begegnet keinerlei rechtlichen Beden-\n\nken.\n\n1.) Die Wegnahme des Fahrrades ist hier nicht nach der V.O.\nüber den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern\nv.20.10.1932 zu beurteilen. Der Angeklagte ließ erkennen, daß ihm\ndie Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig waren und er bewußt in den Kauf nahm, daß auch ein Dritter .ich an dem Fahrzeuge\nvergreifen würde; im übrigen hat er sich des Rades nur im Hinblick\nauf dessen Beschädigung entledigt, wie die Urteilsfeststellungen\nausweisen.\n\n2.) Hinsichtlich der Nahrungsmittel und der 3 Kisten Zigarren\nkommt § 248a StGB nicht zum Zuge.\n\nDer Angeklagte handelte nicht \"aus Not\", weil er seine Lebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen konnte, indem er\nsich der Heil- und Pflegeanstalt Wunstorf, aus welcher er entwichen war, zur weiteren Unterbringung stellte, um nach etwaiger\nspäterer Entlassung redliche Arbeit zu suchen oder sich um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Dieser Weg war, sc unangenehm er\nsein mochte, auch zumutbar, wis der Senat bereits in 5 StR 312/52\nv.3.4.52 ausgeführt ıhat.\n\nDie Nahrungsmittelentwendung unterfällt - entgegen der Auffassung des Nechtsmittels - nicht dem § 370 Ziff.5 StGB. Abgesehen\nvon den bestehenden Zweifeln bezüglich der \"Geringfügigkeit der\nMenge\" bezw. der \"Unbedeutendheit des Wertes\" hat der Angeklagte\nvon den entwendeten Lebensmitteln zwar alsbald gegessen, diese aber\nnicht \"alsbald verbraucht\"; letzteres war schon im Hinblick auf die\nMenge unmöglich.\n\nDie Yarsohrizı des § 242 StGB wird somit nicht durch Spe-\n\nzialberbinmungen \\usgeschieden. Die Feststellung der Rückfall- |\nvoraussetzungen ist einwandfrei.\n\nII. Hingegen gibt die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB zu\nBedenken Anlaß.\n\n1.) Die förmlichen Grundlagen des § 20a Abs.I sind zwar\nausreichend dargelegt. Das Urteil hätte aber weiterhin die frühe.\nren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20a StGB stützt,\nunter Angabe des Beweggrundes, der Ausführung, der Stärke des\nverbrecherischen Willens, des Umfanges des angerichteten Schadens.\nund bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen mlissen.\nNur eine solche Prüfung, die aus den Urteilsgründen zu ersehen\nsein muß, läßt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche\nRechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten läßt und mithin ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. u.a. BGH 2 StR 585/51\nv. 4.12.51).\n\nHieran fehlt es - soweit die Straftaten nach 1945 in Betracht kommen - völlig. Aus den Akten der Vorstrafen simd lediglich 2.T. die Gutachten der Sachverständigen zur Frage des\n§ 51 StGB und die Rechtsgründe der jeweiligen Bestrafungen s0-\n\nwie der Umstand, daß der Angeklagte stets nur kurze’ Zeit In’; ı\nFreiheit lebte, erwähnt worden.\n\nDerartige Feststellungen bieten aber - wie dargelegt - dem\nRevisionsgericht nur unzureichende Möglichkeiten der Nachprüfung.\n\nDas angefochtene Urteil war daher in d.r Straffrage aufzuheben.\n\n2.) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht, insoweit der Schutz der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommt,\n\n“ zu beachten haben, daß grundsätzlich vermindert zurechnungsfähi-\n\nge, gefährliche Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflege-\n\nanstalt unterzubringen sind. Dem stehen weder Zwecämässigkeits-\n\ngesichtspunkte noch Erwägungen darüber, ob der Betreffende heil-\n\nfähig oder pflegebedürftig ist, entgegen. Es erscheint zweifelhaft»'\n\n-5.\n\n_ - . od\n5\n\ndaß besondere Heil- oder Pflegeanstalten - der Sachverständige\nempfahl Göttingen — den Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht\ngewährleisten sollten.\n\nIII. Die Strafzunessung gibt noch zu weiteren Beanstandungen\nAnlaß.\n\nHinsichtlich der Straftat und der Strafhöhe führt das Landgericht u.a. folgendes aus:\n\n\"„..Ist aber eine Sicherungsverwahrung notwendig, dann\nmuß der Angeklagte auch nach § 20a StGB mit Zuchthaus\nbestraft werden, da diese Strafbestimmung mildernde\nUmstände nicht kennt.\n\nBei der 'Strafzumessung ließ sich die Strafkammer\nvon dem Gesichtspunkt leiten, daß hier die Höhe der\nStrafe weitgehend in den Hintergrund zu treten hat,\nweil es maßgebend auf den Schutz der Allgemeinheit\nankommt. Deshalb ist für jeden der 3 Diebstahlsfälle\ndie gesetzlich vorgesehene NKindeststrafe von 1 Jahr\nZuchthaus -als ausreichend angesehen. ..worden.\"\n\nDiesen Ausführungen muß die Möglichkeit entnommen werden, daß\ndas Landgericht an sich bereit war, eine noch geringfügigere Stra-\n\nfe zu verhängen, sich hieran aber durch das Gesetz gehindert fühlte.\n\nEine solche Erwägung wäre fehlerhaft, so daß auch aus diesem\nGrunde der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.\n\nZwar sieht grundsätzlich § 20a Abs.I StGB zwingend die Verhängung einer Zuchthausstrafe vor. Jedoch hatte der Tatrichter\nhier den Strafschärfungsgedanken des § 20a StGB unter Gegenüberstellung der Vorschriften der §§ 51 Abs.II, 44 StGB abzuwägen.\nHielt er dann eine Gefängnisstrafe für ausreichend, go bestanden rechtliche Bederken nicht, eine solche trotz Anwendung des\n§ 20a StGB in einem derart gelagerten Falle zu verhängen.\n\n(So auch. BGH 5 StR 287/52 v.13.3.52).\n\nDas angefochtene Urteil war somit in dem angegebenen Umfange\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im übrigen zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-119-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-119-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.547133+00:00"}}