{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-24_5_StR_117_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"5 StR 117/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"$\nFi\nem\n\n2251 047\n\nImNamen ies Volkes\n\n5 Stk 117/52\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer äberhard T EEE zus SCHERE ,\nTORE \"oe: @, zevoren an 1595 in SCHNEE,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. April 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n. Bundesrichter Dr. waschow\n\" Bundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter . Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\" Justizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgeri.chts Flensburg vom 14.Juni\n1950 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das bezeichnete Schwurgericht\nzurückverwiesen, dau' auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wagen --\n\n- 2 - x\n\nGründe?\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die Menschiichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im\nAmt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung\nmit tödlichem Ausgang und 20 in Tateinheit mit gefahrlicher Körperverletzung, sowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt\nin 25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster\nFreiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung\nund in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu 2. Jahren Gefängnis verurteilt. Bu\n\nDie hiergegan eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI. Die formelle Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift als solche nicht durch; Sie enthält z.T.\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswlürdigung 'ües Schwurgerichts\nund bezeichnet im übrigen nicht die Beweismittel, durch die eine\nweitere Aufklärung möglich gewesen wäre. Soweit ünter Hinweis auf\n§ 245 StPO gerügt wird, daß die getroffenen Feststellungen nicht\nausreichen, um die ausgesprochenen Rechtsfolgen zu begründen, handelt es sich in Wahrheit um eine materiellrechtliche Rüge.\n\nII. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit verurteilt ist, mıß dus Urteil schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil die Militärregierung ihre. Verordnuhg Nr.47 durch die\nVo Nr.234 v. 31.8.51 (ABl. Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den\ndeutschen Gerichten für die Fälle des Art.II $ lc KRG Nr.10 die\nGerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb jetzt ausschlie3-\nlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen..\n\nDaß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind,\nsteht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das\nist in Art.I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer\nEingriffe in die Strafrechtspflege v. 23.5.1947 (VOBlBZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung dieser Verordnung weder\ngegen Art.3 Abs.l noch gegen Art.103 Abs.2 GG verstößt, hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v. 20.12.51),\n\n- 3.\n\nIII. Die sachlichrechtliche Rüge greift durch.\n\n1. Nach dem Tenor des Urteils ist der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 21 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung bezw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang ver.\nurteilt worden. Aus den Gründen ergibt sich aber, daß, abgesehen\nvon der Körpervelletzung im Amt, bei der nach der Fassung des § 34\nStGB auch Gehilfenhandlungen als selbständige Straftaten angesehen werden, der Angeklagte nur Gehilfe zu den durch die Wachmannschaften begangenen Körperverlstzungen war.\n\n2. Zu Unrecht wird der Angeklagte außer wegen Freiheitsberaubung im Amt auch noch in Tateinheit damit wegen schwerster,\nschwerer und einfacher Freiheitsberaubung verurteilt. Das Delikt\ndes § 341 StGB ist Spezialdelikt zu allen Fällen-des § 239 StGB.\n\nWegen dieser zu l u. 2 erwähnten Rechtsirrtüner könnte eine\n‚Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht erfolgen,\nwenn nicht das Urteil aus sonstigen Gründen der Aufhebung unterliegen müßte.\n\n3. Die Mitwirkung des Angeklagten bei den Mißhandlungen und\nFreiheitsberaubungen sieht das Urteil in einem pflichtwidrigen\nUnterlassen. Es stellt fest, die wachmannschaften hätten vorsätzlich die Häftlinge mißhandelt, der Angeklagte habe keine Mißhandlungen begangen, er habe auch nicht gewollt, . daß solche begangen\nwurden, er sei auch in einem gewissen Umfange gegen die Angriffshandlungen der Wachmänner eingeschritten, habe einige Wachmänner\nentlassen, Mißhandlungen abgebrochen, bei Kontrollgängen Wachmänner zur Rede gestellt, unvorhergesehene und auch nächtliche Kontrollgänge gemacht, den Wwachmannschaften das Schlagen ausdrücklich verboten, er habe sich wiederholt vergeblich bei der s$ um\ndie Abberufung der Schläger, insbesondere des Hauptschlägers\nAdrian, seines \"Gegenspielers\", bemüht, er habe auch der Polizeidienststelle von der in seiner Abwesenheit erfolgten Entführung\nvon 4 Häftlingen durch die SS, deren Herausgabe er vorher ausdrücklich verweigert habe und die anschließend \"auf der Flucht\nerschossen worden seien\", sowie von allgemeinen Mißständen im\nLager Mitteilung gemacht. Er habe aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft. Er habe, als die SS-Dienststel-\n\n-4-\n\nle die von ihm verlangte Abberufung des Agiip verweigert und\nder SS-Oberführer ihm habe bestellen lassen, er solle sich ein\nSchild übers Bett hängen lassen \"Landgraf oder Eberhard werde\nhart\", es bei der Entscheidung bewenden lassen und die Belehrung\nhingenommen. Er habe von der Polizei nicht die Verfolgung spezieller Mißhandlungen und die Entlassung der Täter verlangt, das\nVersagen der Poligejdienststelle, die gegen die Häftlingsentführung nicht eingeschritten sei, habe den Angeklagten dazu gebracht, die Verhältnisse treiben zu lassen. Dadurch habe 'er seine Rechtspflicht, die Mißhandlungen zu verhindern, wozu er bei\nvollem Einsatz seiner Dienststellung und seiner Person auch die\nMacht gehabt hätte, nicht erfüllt. Bei einem energischen Vorgehen\ndes Angeklagten und bei seinem vollen Einsatz hätten die Schädigungen der Häftlinge zu mindesten zeitweise (d.h. bis zu seiner\nAbberufung) verhindert werden können. An einer späteren Stelle,\nbei Erörterung des Notstandes, heißt es dann noch, der Angeklagte hätte abtreten müssen, wenn er seine Person nicht einsetzen\nwollte, um Angriffshandlungen auf andere Personen abzuwehren.\n\nDiese Feststellungen tragen weder objektiv noch subjektiv\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amte\noder wegen Beihilfe zu den durch die wachmannschaften begangenen\nKörperverletzungen.\n\nObjektiv würde die Verurteilung außer der Verpflichtung des\nAngeklagten, die durch die „achmannschaften begangenen Körperverletzungen zu verhindern, voraussetzen, daß er zu dieser Verhindezung in der Lage war. Es wäre also einmal die Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte zu weiteren bestimmt anzugebenden\nHandlungen verpflichtet war und femer die, daß diese Handlungen\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Nißhandlungen verhindert\noder eingeschränkt hätten (vgl. 2 StR 1/51 v. 9.2.51).\n\nÜber die dem Angeklagten nach seinen verschiedenen vergeblichen Versuchen noch verbliebenen Möglichkeiten stellt das\nSchwurgericht nur fest, er hätte der Polizcidienststelle die vorgekommenen Mißhandlungen im einzelnen anzeigen und von ihr die\n\n\"Entlassung der Schläger verlangen müssen, er hätte sich gegen die\nWeigerung der SS, die Schläger, insbesondere AB, zu entlassen,\nbeschweren, und er hätte notfalls sein Amt niederlegen müssen.\n\n-5-\n\n- 5.\n\nDaß und inwieweit aber eine dieser daßnahmen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Beseitigung der Mißstände geführt hätte, stellt das\nUrteil nicht fest. Die allgemeine Angabe, der Angeklagte hätte\nbei vollem sinsatz seiner Persönlichkeit die NMißstände wenigstens\nbis zu seiner Abberufung verhindern können, läßt nähere Darlegungen darüber vernissen, worin dieser Einsatz bestehen sollte. Insoweit ist also weder erkennbar, welche Pflichten das Schwurgericht dem Angeklagten auferlegt, noch ob für diesen die Möglichkeit bestanden hätte, in jedem einzelnen Falle durch Erfüllung\ndieser Pflichten die Mißhandlungen zu verhindern.\n\nIn subjektiver Hinsicht stellt das Urteil ausdrücklich fest,\nder Angeklagte habe die durch die \\Wachmannschaften begangenen\nKörperverletzungen nicht gewollt, trotzdem nimmt es Vorsatz des\nAngeklagten an. Das wäre dann zutreffend, wenn der Angeklagte sich\nbewußt war, daß die Mißhandlungen ohne sein Eingreifen mit Bestimmtheit, und zwar auch in der Form gefährlicher Körperverletzun:\ngen, fortgesetzt würden, und er zur Verhinderung verpflichtet und\nin der Lage sei. Denn dann läge direkter Vorsatz vor, bei. dem es\nauf die Billigung des Täters nicht ankommt. In dieser Beziehung\nwird das Schwurgericht, falls es objektiv zu der Feststellung\nkommen sollte, eine bestimmte, vom Angeklagten unterlassene Maßnahme, zu der dieser verpflichtet war, hätte in allen oder einzelnen Fällen den Erfolg mit wahrscheinlichkeit verhindert, feststellen müssen, ob der Angeklagte an die betreffende Maßnahme gedacht und an ihren Erfolg geglaubt hat.\n\n4. Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen Beihilfe\nzur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt, obgleich\nes feststellt, daß ihm von den üblen Mißhandlungsfällen nichts be-|\nkannt war, ebenfalls nicht von der Mißhandlung des Salinger, an\nderen Folge dieser verstorben ist. Das ist rechtsirrig. Zwar hängt\ndie Strafbarkeit des Gehilfen nach § 226 StGB ebensowenig wie die\ndes Haupttäters davon ab, daß er den Tod des Verletzten als Folge\nder Mißhandlung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. 'Eine\nBestrafung des Gehilfen aus § 226 StGB ist aber nur dann möglich,\nwenn sein Vorsatz diejenige Verletzung umfaßt hat, die den Tod\nzur Folge gehabt hat. (Vgl. RGSt 67, 369 OGH DRZ 50, 164). Da nach\nden Feststellungen des Schwurgerichts im vorliegenden Fall beding-\n\nKa Zu)\n\n-6 -\n\nter Vorsatz des Angeklagten deshalb ausscheidet, weil er die Mißhandlungen nicht gewollt hat, unmittelbarer Vorsatz aber deshalb,\nweil er von Mißhandlungen der Art, wie sie an Salinger verübt sind\nund an deren Folgen dieser verstorben ist, nichts gewußt hat, kann\nder Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt werden.\n\nIV. Soweit das Urteil die Beamteneigenschaft des Angeklagten\nfeststellt, ist es offenbar dahin aufzufassen, daß entweder der\nZeuge IM oder der Schutzpolizeileutnant CM dem Angeklagten vor dem Auftrag des Innenministers, wonach er als lagerkonmandant mit den Befugnissen eines Hilfspolizisten einzuweisen sei,\nMitteilung gemacht hat. Es erscheint zweckmäßig, wenn das Schwurgericht insoweit auf Grund der neuen Hauptverhandlung ausdrückliche Feststellungen trifft.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-117-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-117-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.525151+00:00"}}