{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-24_5_StR_116_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"5 StR 116/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 116/52 | 2257 032\n\nfor\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Helene B ED zceb. DEE aus 7 EEE,\n\nICBBstr. @&B, geboren am EEE 1595 in DE,\n\nwegen Kindesgefährdung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n24.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. .aschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesriehter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten B > wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 18,September 1951,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nu„ntscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von lechts wegen -\n\nnd\n\n-2-\n\nGründe;s\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens gegen\n§ 1704 StGB zu neun Fionaten Gefängnis verurteilt. Die hiergegen\neingelegte Revision Ger Angeklagten, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Lanägerichts hat die damals noch\nnicht 14 Jahre alte Tochter Waltr'r Angeklagten (geb.and3P 1937)\nEnde des Jahres 1950 häufig von Männern unzüchtige Handlungen an\nsich vornehmen lassen und auch ihrerseits solche Handlungen en den\nMännern vorgenommen. Sie hat diese Männer abends in der Gegend des\nBahnhofs Zoo getroffen. Sie ist an einem der Abende erst nachts\ngegen Y2 2 Uhr, an den übrigen Abenden gegen 22 Uhr nach FBause gekommen. Der Angeklagten hat sie als Grund ihres Ausbleibens angegeben, sie hielte sich bei einer Frau ZUEEED auf, bei der es im\nGegensatz zu der Wohnung der Angeklagten geheizt sei und spiele\n‘ort mit einer Katze. Nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils war der Angeklagten nicht zu widerlegen, da sie von dem\nunzüchtigen Treiben ihrer Tockter keine Kenntnis gehabt hatte.\n\nDie Strafkammer sieht ein Vergehen der ‚Angeklagten. rlach.\n§ 1704 StGB darin, daß diese es laufend ohne jede Nachprüfung ge- \"\nduldet habe, daß das körperlich stark entwickelte und frühreife\nMädchen zu unziemlich später Stunde heimgekommen’ sei. Darin allein, zu\nso meint die Strafkamner, liege schon eine gewissenlos grobe Ver-' u\nnachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Angeklagten.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um\neine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 1704 StGB zu begründen. ..\nDaß diese Vorschrift in vollem Umfange gültig ist, hat der Bundes- .\ngerichtshof bereits entschieden (2 StR 457/51 vom 12.12.1951).\n\nNach § 1704 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich das körperliche oder sittliche .ohl eines Kindes durch gröbliche Vernachlässigung seiner Fürsorge- oder .rziehungspflicht gefährdet. Das\nangefochtene Urteil läßt nicht erkennen, inwiefern die Angeklagte das sittliche Wohl ihrer Tochter Waltraut vorsätzlich gefährdet haben soll. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angeklagte\nentweder gewußt hat, daß das sittliche ‘sohl der Waltraut infolge\nVerhachlässigung ihrer Erziehungspflicht gefährdet war, oder wenn\n\n- 3 -\n\n-3-—\n\nsie wenigstens mit einer solchen Wöglichkeit gerechnet hat und\nmit Herbeiführung der Gefahr einverstanden war. Hierüber fehlt\njede Feststellung. Vielmehr lassen die Ausführungen des Urteils\nvermuten, daß die Strafkammer rechtsirrig eine fahrlässige Gefährdung des Wohls des Kindes zur Anwendung des § 1704 StGB für\nausreichend erachtet.\n\nDas Urteil muß deshalb, soweit es die Angeklagte BB Ppetrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden. ös wird sich empfehlen, bei der erneuten Hauptverhandlung\ndie Zeugin Waltraut BPror der erkennenden Strafkamer zu vernehmen, um jede Möglichkeit der Aufklärung auszuschöpfen.\n\nDie Aufhebuns des Urteils gegenüber der Angeklagten Di»\nführt nicht nach § 357 StPO auch zur Aufhebung gegenüber der Angeklagten HOEEEEEEEB, die gegen ihre Verurteilung aus § 1704 StGB\nkeine Revision eingelegt hat. Diese Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils die Waltraut B&Bzu ihrem unzüchtigen\nTreiben veranlaßt und ihr zu ihrer Begleitung ihren am 27.7.1943\ngeborenen Sohn Rudi mitgegeben, der während der Vornahme der Unzuchtshandlungen am Bahnhof Zoo in unmittelbarer Nähe des Geschehens\nstand. Waltraut BB hat ıvon dem Geld, das ihr die \"Männer gegeben\nhaben, sowohl der Angeklagten Hiper is auch deren Sohn ıtudi _\netwas abgegeben, die Angeklagte HE nat sich dann auch noch\nvon ihrem Sohn das diesem überlassene Geld geben lassen. Aus dem\nGesamtinhalt dieser Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagte EEE äie sittliche Gefährdung ihres Kindes bewußt her-\n\nbeigeführt hat.\n\nmm\n\nvn\n\nDr. Neumann Sarstedt Er. Waschow\nDr. Koff.a Schmidt\n\nSn m nn: nmnnan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/5-str-116-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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