{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-23_5_StR_262_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-23","aktenzeichen":"5 StR 262/52","doktyp":null,"leitsatz":"Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig\nparken. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem\nFahrzeugführer nicht zugemutet werden kann.","text_plain":"das Nachschlagewerk! 9 2 5 4 h eQ L- L.\n\ndie Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: Stvo § 8 Abs 1 Satz 1\n\nRechtssatz:\n\nFahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig\nparken. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem\nFahrzeugführer nicht zugemutet werden kann.\n\nAktenzeichen: 5 StR 262/52 I. AG Northeim.\n\nN\n\n5 StR_262/52\n\nBeschluß.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fahrlehrer Eberhard U ED au: neu,\nCDs traBc EB, geboren am ED 1914 in u\nEEE,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsorädnung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23.April 1952\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Neumann als Vorsitzenden und der Bundesrichter Sarstedt, Dr.Waschow,\nDr.Koffka und Schmidt beschlossens\n\nFahrzeuge dürfen nicht auf dem Bürgersteig parken. Ausnahmen gelten nur dann, wenn\naas Parken auf der Fahrbahn oder auf einem Parkplatz dem Fahrzeugführer nicht zugemutet werden\nkann,\n\n-2- PRERE“ zu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat seinen Kraftwagen in der Weise geparkt,\ndaß die beiden rechten Räder auf dem Bürgersteig standen. Der\nAmtsrichter hat ihn wegen Übertretung des § 8 Abs 1 Satz 1 StVO\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hält die Revision für unbe-\n‘gründet, weil der Führer eines Fahrzeugs nach 8 8 Abs 1 Satz 1\nStVO \"die Fahrbahn zu benutzen\" hat; es will auch das Parken\nals eine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ansehen, sieht sich\naber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1.Februar 1951 - NW 1951 S 373 Nr 33 - daran gehindert. Das Oberlandesgericht legt deshalb die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem -Bundesgerichtshof vor.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Nürnberg\nlegt die genannte Vorschrift dahin aus, daß der Fahrzeugführer\nzur Fahrt die Fahrbahn benutzen müsse. § 8 Abs 1 Satz 1 StVO\nkönne \"trotz seines Wortiauts\" nicht so verstanden werden, daß\njegliche Benutzung des Bürgersteiges durch Fahrzeuge ohne polizeiliche Ausnahmebewilligung rechtswidrig sei. Von dieser Auffassung will das Oberlandesgericht Celle abweichen.\n\nDas Halten von Fahrzeugen ist in § 15 StVO, das Parken in\n§ 16 StVO geregelt. Diese Vorschriften sprechen vom Halten und\nParken auf der rechten Seite \"der Straße\", an engen und unübersichtlichen \"Straßenstellen\", in scharfen \"Straßenkrümmungen\",\nvor und hinter \"Straßenkreuzungen oder -einmündungen\". Sie machen\nalso keinen ausdrücklichen Unterschied zwischen der Fahrbahn und\ndem Bürgersteig. Nur 8 16 Abs 1 Ziff 6 StVO verbietet das Parken\n\"auf den mittleren von drei oder mehr voneinander getrennten\nFahrbahnen einer Straße\". Diesen Vorschriften ist also ein ausdrückliches Verbot des Parkens auf dem Bürgersteig nicht zu entnehmen.\n\nWollte man den § 8 Abs 1 Satz 1 StVO, wonach Fahrzeuge die\nFahrbahn zu benutzen haben, nur auf die Fortbewegung, nicht aber\nauf das Halten und Parken beziehen, so wäre das Ergebnis, daß das\nHalten und Parken auf dem 3Bürgersteig grundsätzlich erlaubt sein\n\n- 3.\n\nwürde, soweit nicht etwa die allgemeine Regel des § 1 StVO eingreift. Das kann unmöglich der Sinn der Straßenverkehrsoränung\nsein. Als sie erlassen wurde, war kein Verkehrsteilnehmer ernstlich im Zweifel darüber, daß Fahrzeuge nicht auf dem Bürgersteig\nhalten durften. Das Verbot bra;! 5e deshalb nicht besonders hervor.\ngehoben zu werden. Immerhin findet es im Wortlaut des § 8 Abs 1\nSatz 1 StVO deutlichen Ausdruck. Denn danach haben Fahrzeuge\nschlechthin die Fahrbahn zu benutzen.\n\nDas Oberlandesgericht Nürnberg weist auf § 37 Abs 1 StVO hin,\nwonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen. Das angeführte Urteil meint, beide Vorschriften seien Regeln für die Fortbewegung.\nEbenso, wie nicht jegliches Heruntertreten vom Bürgersteig, wenn\nes nicht zum Überschreiten der Straße geschehe, schon rechtswidrig\nsei, könne auch nicht jede Benutzung des Bürgersteigs durch Fahrzeuge rechtswidrig sein. Dieser Vergleich läßt sich aber nicht dafür anführen, daß Fahrzeuge auf dem Gehweg parken dürften. Das Par|\nken kann nicht mit einem Heruntertreten vom Bürgersteig, sondern\nnur mit einem längeren Herumstehen des Fußgängers auf der Fahrbahn verglichen werden, das zweifellos rechtswidrig wäre.\n\nGerade der Straßenverkehr bedarf fester Regeln. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, daß jeder Verkehrs- !\nteilnehmer weiß, wohin er gehört. Dazu sind feste Grenzen erforderlich. Die Grenze zwischen Fußgängern und Fahrzeugen ist grundsätzlich die Bordsteinkante. Würden die Bürgersteige zum Parken\nfreigegeben, so müßten. die Fußgänger häufiger vom Bürgersteig auf |\ndie Fahrbahn treten, um den Fahrzeugen auszuweichen. Das wäre eine\nerhöhte Gefährdung des Fußgänger- und des Fahrzeugverkehrs.\n\nAllerdings sind von diesen Regeln auch Ausnahmen denkbar.\nDas verkennt auch das Oberlandesgericht Celle in seinem Vorlegungsbeschluß nicht. Es will die Benutzung des Gehweges zum Parken dann zulassen, wenn besondere. Umstände gerade die Einhaltung\nder Regel, d.h. das Parken auf der Fahrbahn als besonders verkehrs\ngefährdend erscheinen lassen.\n\nNach Auffassung des Senats kommt es darauf an, was dem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden kann. Diesen Gesichtspunkt verwertet - mit zutreffendem Ergebnis -— das Oberlandesgericht\n\n-4- \\\n\nnn.\n02\n\ng\n-4k- 2\n——\n\nNürnberg in dem angeführten Urtsil. Dort handelte es sich um die\nAufstellung eines Lastzuges, der von einem Getreidelager aus beladen werden sollte. Der Fußgängerverkehr auf dem Bürgersteig\n\nwar dadurch vorübergehend unterbunden worden. Mit Recht hat das\n‚Oberlandesgericht Nürnberg dem Tatrichter eine Nachprüfung aufgegeben, ob es dem Angeklagten zugemutet werden konnte, den Wagen\nauf der Fahrbahn aufzustellen und ihn über den Bürgersteig hinweg\nzu beladen, oder den Fußgängern, die Behinderung in Kauf zu nehmen.\n\nu Auf denselben zutreffenden Gesichtspunkt weist auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 2.August 1951. - NIW\n‚1951 S 895 Nr 27 - hin. Dort wird von Fällen gesprochen, \"in denen\ndie Mitbenutzung des Bürgersteigs zum Parken zulässig ist, so zum\n‚Beispiel, wenn bei sehr schmaler Fahrstraße und sehr breitem Bür-\n..gersteig in zumtbarer Entfernung keine Gelegenheit zur Abstel-\n.„.lung des Wagens vorhanden ist\". Darauf will es im vorliegenden.\n\n.. Falle auch das Oberlandesgericht Celle mit Recht abstellen.\n\nTrotz der verschiedenen Auslegung, die der § 8 Abs 1 Satz 1\nStVO in den angeführten Entscheidungen erfährt, befinden sich die\n“ Ergebnisse dieser Rechtsprechung im Einklang untereinander und\nmit der. Auffassung des Senats.\n\nDer Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage, in der das\nOberlandesgericht Celle von der Ansicht des Oberlandesgerichts\nNürnberg abweichen will, nicht aber über die Revision selbst. Er\nfolgt darin dem Beschluß des 5.Strafsenats vom 12. Dezember 1951\n= 3 StR 691/51 (32 1952 S 149).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-23/5-str-262-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-23/5-str-262-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.329544+00:00"}}