{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-17_5_StR_222_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"5 StR 222/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNanen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Apothekerin Ilse VOEED zer. rn\n\naus AO. \"EEE tz - @B,\ngeboren am EEE 1910 ir DEE\n\n2.) den Kaufmann Paul-Friedrich :/ is\n\naus DUHNEEEEEEEEEEEEEEE, VEREEDStr. EB geboren am\nEEE 1905 in SEHE,\n\n3.) den Apothe er Günther Ay au: NAME\nEEE. @B, zebor.n on EEE 1910 in RE\n\nDt\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrüchterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Weschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.November 1951\nnebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen insoweit\naufgehoben, als die Angeklagten VB una WEB von der\nAnklage des versuchten gemeinschaftlichen Betruges freigesprochen sind.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft\nverworfen.\n\n- Von Hechts wegen - -2-\n\n‚-2-\n\nGründe.\n\nI. Die Angeklagte VB war konzessionierte Inhaberin\neiner im Ostsektor Berlins belegenen Apotheke und wohnt.im Westsektor. Um sich \"Westgeld\" zu verschaffen, veranlaßte sie bis\n‚nde Mai 1950 den im Westsektor praktizierenden Arzt Dr.4U., ihr\n. laufend Rezepte zuzusenden, die sie mit \"Westmedikamenten' )elieferte. Diese Rezepte wären, wie den Angeklagten bekannt war,\nvon der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) in Ostmark vergütet\nworden, wenn aus den Rezeptem als Ausgabe-Apotheke die Apotheke\nder VW ersichtlich gewesen wäre. Daher veranlaßten beide Angeklagten den »itangeklagten Arndt, der eine im Westsektor belegene Apotheke hat, die Rezepte der (nit der Funmer und dem\nStempel seiner Apotheke zu versehen und sie der VAB zur Abrechnung einzureichen. Auf diesem Umwege erreichten es die drei Angeklagten, daß die hezepte in der von ihnen tegehrten Westwährung\nvon der VAB bezahlt wurder.\n\nII. Die Angeklagte Vggp hat ferner ab Juni 1950 nach dem\nVerkauf ihrer Apotheke und vor der pachtweisen Übernahme der in\nWestberlin belegenen S>Apotheke, also zu einer Zeit, in der\nsie weder eine Apotheke selbständig führte, noch als Gehilfin\nin einer Apotheke angestellt war, sich Rezepte von in den Westsektoren praktizierenden Ärzten beschafft, die Medikamente\nselbständig geliefert und unter Mitwirkung des Angeklagten vi\nversucht, diese Rezepte über Jie im Westsektor belegene Sg\nApotheke durch deren Inhaber bei der VAB abzurechnen. Dieser aber\nlehnte das Ansinnen ab.\n\nZu I: In beiden Fällen hat das Landgericht die Angeklagten\nfreigesprochen, weil nach Ansicht der Angeklagten und der Strafkammer der VAB \\ein Schaden entstanden set. Richtig sei zwar,\nso führt das Tandgericht aus, daß durch die von Arndt bei der\nVAB eingereichten Rezepte der Eindruck erweckt worden ist, als\nseien sie bei einer West-anotheke angeliefert und auch durch diese beliefert worden. Die VAB sei also getäuscht worden. ıs fehle aber objektiv an einer Vermögensschädigung, denn die VAB hätte bei Anlieferung und Belieferung der Rezepte durch eine West-Apotheke die Vergütung in DM-#est zahlen müssen.\n\nEn\n\n.\n\nET\n\nLe\n\nFre\nnen\n\nen\nbe u ne\n\n=\nar\n\n- 3 -\n\nDie VAB sei auch wirtschaftlich geschädigt, da sie an die\nAngeklagte vo» wenn die Rezepte von dieser eingereicht worden wären, die Vergütung in DE-Ost gezahlt hätte, Andererseits\nhabe die VAB dadurch, daß die Rezepte mit \"Westmedikamenten!\nbeliefert wurden, Ausgaben erspart, da sie den Patienten gegenüber zur Bezahlung der Medikamente verpflichtet sei. Die\n\nVAB habe also der Angeklagten VW nur das zurückerstattet,\nwas diese für die VAB verauslagt hatte.\n\nDas Landgericht übersieht hierbei, daß die bei der .VAB zugelassenen Apotheker eine Vergütung für erbrachte Lieferungennur insoweit beanspruchen können, als sie die vertragliche Leistung bewirkt, nämlich in ihrer Apotheke die tezepte tatsächlich beliefert haben. Nur in diesem Falle kann der Apotheker\nals berechtigter Empfänger der Vergütung gelten. Übernimt er\nes, Rezepte, die ein anderer Apotheker entgegengenommen und beliefert hat, mit seinem eigenen Stempel versehen zur Abrechnung zu bringen, so täuscht er die VAB über die Person des '\nEmpfangsberechtigten und veranlaßt sie, die Vergütung an einen\nNichtberechtigten zu zahlen. Nach den geltenden Bestimmungen\nwar die VAB nicht verpflichtet, den Betrag für die belieferten\nSezepte in Westwährung zu entrichten, weil der An®thekenbetrieb\nder Angeklagten VB im Ostsektor belegen war.\n\n: Die Angeklagte VB war auch nicht etwa als Lieferant des\nAngeklagten Ag tätig geworden; sie handelte nicht in dessen\n\n„Auftrag, sondern schob diesen nur als angeblichen Lieferanten\n\nvor, um Bezahlurg in DM-West zu erhalten. AP täuschte eine\nvon ihm nicht bewirkte Leistung vor. Die Bezahlung der Rezepte\nist daher als Zahlung einer Nichtschuld anzusehen, woran auch\ndadurch sich nichts ändert, daß die VAB die Medikamente hätte\nbezahlen müssen, wenn sie in Wahrheit von einer Westberliner\nApoteke beliefert worden wäre. - Die in Westmark bestehenden\nMittel der VAB ‚sind zweckgebunden. Wenn Personen aus dem Ustsektor diese Gelder erhalten, die hierauf keinen Anspruch hatten, wurden die Gelder der Verwendung entzogen, für-die sie\n\nsorgegehen waren.\n\nGleichwohl mußte die Revision der Staatäanwaltschaft insoweit verworfen werden, da das Landgericht für das Revisions-\n\n-4-\n\nr\n\ngericht bindend festgestellt hat, die Angeklagten hätten trotz\nder seitens der VAB erfolgten Belehrung, daß die Angeklagte\nvowB*ür die in ihrer Apotheke gelieferten Medikamente nicht\nBezahlung in DM-West erhalten könne, subjektiv niemals einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und somit nicht das Bewußtsein der Hechtswidrigkeit gehabt.\n\nZu II: Hingegen ist der Satz des Urteils:\"Aus den gleichen\nrechtlichen Erwägungen mußten die Angeklagten wegen des Vorwurfs\ndes gemeinschaftlich versuchten Betruges in einem weiteren Falle\nfreigesprochen werden,\" nicht geeignet, die Freisprechung im Falle\nII zu tragen. \"\n\nDas landgericht übersieht hierbei, daß die Angeklagte Vin\nseit Ende Mai 1950 nicht mehr Inhaberin einer Apotheke war. Sie\nwar daher nicht berechtigt, außerhalb der Apotheke Heilmittel feil\nzu halten oder zu verkaufen. Die VO über den Verkehr mit Arznei-\n\nnitteln vom en RGBl S.181 mußte den Angeklasten VgW@w und\n4.10,1 727\n\nWEB bekannt sein. Überdies ist in § 7 des von der VAB und dem\nGroß-Berliner Apotheker-Verein geschlossenen Vertrages vom 1.6.\n1950 ausdrücklich vereinbart:\" Der Apotheker verpflichtet sich,\nder VAB keine ferordnungen in Rechnung zu stellen, die er nicht\nselbst beliefert hat.\"\n\nuangels ausreichender Feststellungen war das angefochtene\nUrteil insoweit aufzuheben.\n\nVorsorglich sei noch darauf hingewiesen, daß im Falle II\nnicht etwa nur eine vorbereitende Handlung vorliegt. Beim Betrug kann nach dem Plan des Täters eine Ausführungshandlung auch\nschon in den Maßnahmen zu senen sein, die später die Täuschungshandlung ermöglichen sollen. Es braucht nicht bereits mit der\ntäuschenden Einwirkung auf den Dritten, hier die VAB, begonnen\nzu säin (RGSt 51, 343; BGH in NIW 1952 S. 431 3.Abs.).\n\nDie Angeklagten Vggggwuns \"EÜÄRED hatten durch die Einwirkung auf den Inhaber der SB Arotheke alle Handlungen vorge-\n\nnommen, die nach ihrer Meinung der. schädigenden Erfolg herbeiführen sollten.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Kofifka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/5-str-222-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/5-str-222-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.056053+00:00"}}