{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-17_5_StR_207_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"5 StR 207/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 207/52 f\n2255 04E\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Oberlehrer i.R. Walter E ÜEw, geboren an _\nGO 1892 in EEE, wohnhaft in Dun,\n\n2.) den Eriefmarkenhändler Helmut K ER zeboren am\nEEE 1912 in DEE; wohnhaft in DO ,\nam WERNER ,\n\n3. ) die Ehefrau: Margarete We PM\n- -gebgren-an EB --1913- 22 DEN, ‚wohnhaft in TOD ,\nSEE,\n\nwegen Beleidigung pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs- in der Sitzung vom\n 17.April 1952, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n:Justizsekretär NED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZur Recht erkannt;\n\nAuf. die Revision des Angeklagten : EB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Mai 1951\n- soweit es diesen Angeklagten betrifft - nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n-2-\n\nDie Revision des Angeklagten Kim\ngegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n29.Mai 1951 und die Revisionen der Angeklagten\n5 OD wnä ües Nebenklägers von\nL GEB zesen Gas Urteil des Landgerichts in\nKiel vom 6.Juni 1951 werden auf Kosten dieser Revidenten verworfen. j\n\nInsoweit Aufhebung erfolgt. ist, wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\n. die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nin Kiel zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrt ’, ” -\n. s\nao... .\n”.r . .\n, .\n\nGründe: Ei\n\nwer ir\n‘> . +.\nÜ\n\nDurch Urteil des Landgerichts Kiel vom 29,5.51 ist der An-\n\nZu geklagte EEE wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachre-\n\nFE)\n\nü\n\n‚Fungen: Zür Revision KB (v2). unten II,2) verwiesen werden. nt\n\n‚de zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden, während ge-\n‘. gen den Angeklagten zB wegen Beleidigung. auf, eine Geldstrafe\n\nvon ‚so DM erkannt wurde. r\n\nAm 6.Juni 1951 hat das Landgericht Kiel die Angeklagte\nSCHREEEREB wegen Beleidigung ebenfalls zu einer Geldstrafe von\n50 Di verurteilt. wu:\n\nGegen die jeweiligen Urteile haben die Angeklagten, im Falle\nER euch der Nebenkläger von Im Revisionen eingelegt.\n\n„Is ’Reyision E EEE:\n\nDie Sachrüge des Angeklagten EM greift durch.\n1) \"Ünlers hatte am 26.3.1950 als Reäner einer öffentlichen\n\n„Versammlung in Bad Bramstedt den damaligen Stadtdirektor, jetzigen\n\nNebenkläger von IE, heftig durch Tatsachenbehauptungen und abfällige Redewendungen angegriffen. ‚Der:: ‚Zweck ‚dieser Angriffe - die |\nVerhinderung einer Wahl des Nebenklägers zum ‚Bürgermeister durch\nden Gemeinderat - wurde späterhin' erreicht.\n\nFür.einen Teil der abträglichen Tatsachenbehauptungen sieht\ndas Landgericht den Wahrheitsbeweis als erbracht an, während im\nübrigen dem Angeklagten der Rechtsschutz des § 193 StGB versagt\nwird, weil er leichtfertig gehandelt habe.\n\n2.) Die Revision wendet sich lediglich gegen einen Schreibfehler, der. bereits im nächsten Satz der Urteilsgründe seine Aufklärung findet, insoweit sie Widersprüche des Urteile zu ‚dem Kon-\n\nee\n\n3 ) Zu Vmrecht beanständet das Rechtsmittel. auch, 3 im.\nFalle III, 5 (Formalbeleidigung durch 'Bebrauch der Worte: ‚Sa\ndistischer Unhold\") das Landgericht ‚den Wahrheitsbeweis abgeschnitten habe. Diesbezüglich ‘kann auf die nachfolgenden kusfüh-\n\n-4-\n\n4.) Jedoch bemängelt die Revision des FW zutreffend,\ndaß die Folgerungen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte\nEWEEBhabe leichtfertig gehandelt, in den tatsächlichen Fest- -\nstellungen keine ausreichende Stütze finden,\n\n“ a) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei solchen\nBehauptungen im Sinne des § 1§ 6 StGB, die in der Öffentlichkeit\nvorgebracht werden und sich gegen Personen des öffentlichen Iebens richten, strenge Anforderungen an die Pflicht zur vorangehenden Nachpriifung der erhobenen Vorwürfe zu stellen sind und\ndaß Verstöße gegen diese Nachprüfungspflicht die Nichtanwendung\ndes § 195 StGB dann regelmäßig zur Polge haben, wenn der Futer\nleiohtfertig handelte.\n\ndb) Der Tatrichter hat aber im Einzelnen die Gründe darzulegen, aus denen heraus der gutgläubige Angeklagte jeweils seinen\nInformationsquellen nicht ohne weiteres trauen durfte. Denn der\ndurch Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff der\n\"Leichtfertigkeit\" stellt die Ausnahme zu der gesetzlichen Rogelung des § 193 Stab dar.\n\nDiese im angefochtenen Urteile zu den Pällen III, 1,2 u. 4\nnur formelhaft und daher unzulänglich enthaltenen Feststellungen\nsind auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Nachprüfungspflicht des Angeklagten erforderlich.\n\n0) Sie waren überdies hier aus doppeltem Grunde unentbehrlich: j\n\naa) Die Zuträger des. Angeklagten hatten als Zeugen vor dem\n\nLandgericht in mehreren Fällen ihre Behauptungen wiederholt. Nun\n_ ist es dem Tatrichter zwar überlassen, nicht ihnen, sondern dem\nNebenkläger zu folgen, jedoch bedarf es dann um 80 dringender der.\nfehlenden Feststellungen.\n\ndb) Weiterhin hat das angefochtene Urteil für die Behauptungen des Angeklagten FlBin 7 Fällen den Wahrheitsbeweis als erbracht angesehen. Zumal die in diesen Fällen erörterten Geschehnisse z.T. ein ungünstiges Licht auf den Nebenkläger werfen und\nim übrigen ähnliche Züge wie die nicht erwiesenen Fälle ‚aufweisen,\n\n-i.\n\n“n-Pr\n\n- ?- Ss\nist nach alldem der Revision des Angeklagten iiipzu folgen\nund das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange aufzuheben.\n\nBei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die\noben zu.-4.b) gegebenen Hinweise sowie die Vorschrift des § 358\n\nAbs II StPO zu beachten haben.\n\nII. Revision K ggg :\n..In diesem Falle sind sowohl die erhobenen Einzelbeanstandungen als auch die allgemeine Sachrüge offensichtlich unbdgründet..\n\ni\n\n1.) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei,\ndaß die in den Postwurfsendungen enthaltenen Bemerkungen 2.T. beleidigenden Charakter hatten, wobei hervorgehoben werden muß, daß\n\nu un ne\n\ndie Strafkammer einen weiteren beträchtlichen Teil bedenklich er- BE\n\nscheinender Äußerungen für die Anwendung des § 1§ 5 StGB ausge-\n\n‚schieden hat. Im übrigen ist die Erförschung des Inhalts und der\n\nBedeutung von Äußerungen und zwar auch solchen, die schriftlich\nvorliegen, ausschließlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen insoweit das Revisionsgericht gebunden ist.” j\n\n2.) Die Auffassung des Rechtsmittels, es läge eine Wahrneh- :\n\nmung berechtigter Interessen der Bürger im Hinblick auf die kurz\n\nbevorstehende Wahl vor, ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt,\nkann selbst im Falle des § 1§ 6 StGB bei. öffentlichen Verbreitungen\ndie Vorschrift des § 193 StGB nur unter besonders strengen Grundsätzen zum Zuge kommen. Bei Vorliegen formaler, mit Tatsachenbehauptungen im Zusammenhange stehender Beleidigungen bleibt die Anwendung des § 193.StGB dann aber - auch im Rahmen der Btraffrage -\nvöllig versagt, wenn die Äußerungen ausschließlich zum Zwecke des\nkränkenden Angriffes in der Öffentlichkeit Verwendung finden. Im\nübrigen 168t hier die geringe Strafhöhe eine Erörterung auch. sonst\nnicht zu.\n\n3.) Die weiteren Darlegungen des Rechtemittels, insoweit sie\nnicht ausdrücklich behandelt wurden, sind abwegig, bezw. richten\nsich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Es ist dem Tatrichter, welchem der unmittelbare Eindruck allein zur Verfügung\nsteht, überlassen, Zeugenaussagen auszuscheiden oder: bestimmten\nZeugen - gegebenenfalls auch dem Nebenkläger - Glauben zu schen-\n\n6\n\nken.\n\nNach allden war die Revision des Angeklagten Kg der durch\nRechtsfehler nicht beschwert ist, zu verwerfen.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 155 StPO geht fehl. Im Anschluß an die kechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RG 82,\n130/131; 56, 325;.61,237)4etdavon auszugehen, daß unter \"Tat\" im\nSinne der §§ 155, 264 StPO nicht die einzelnen im Eröffnungsbeschluß bezw. der Anklage hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen\n\n; sind,. sondern. die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Betracht\ngezogen werden muß, . soweit sie mit desen Vorfällen einen einheitmo kiehen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung im\n; . inneren Zusammenhange steht. Dies gilt aunh dann, wenn die Zuge-\n\nhörigkeit eines Tatteiles zu der in der Anklage bezeichneten \"Tat\" ”\nerst in der Hauptverhandlung zutage tritt. Eine solche Ungesteltung. den ureprünglichen Gegenstandes der Anklage ist nicht geeig- ”\nnet, die Gleichheit der \"Tat\" in Frage zu stellen.\n\nDementsprechend ist des Landgericht auch hier verfahren.\nDie Äußerung der Angeklagten, welche die Strafkammer auf Grund deren eigener Einlassung als erwiesen ansieht, fand am Schlusse der\nVersammlung beim Hinausgehen ‚gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern statt. Sie stand auch ihrem Inhalte nach in unmittelbarem äußeren und inneren Zusammenhange mit den Vorwürfen der Anklage. Das\nLandgericht hat daher zu Recht einen einheitlichen Vorgang angs-\n\nnommen, sodaß die Aburteilung formellen Bedenken nicht begegnet.\n\n2.) Auch die materiellen Beanstandungen bleiben erfolglos.\n\n.Däs Wort \"Teufel\" hat der Tatrichter unter Würdigung des Zu-Sammenhanges in nicht zu beanstandender Weise als Beleidigung tu8.\nSie % 185 yßfigangesehen; die Revision wendet sich insoweit unzulässigerweise gegen die festgestellten. Tatsachen.\n\nWas die Rüge anlangt, § 193 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt worden, so kann auf die entsprechenden, obigen Ausführungen\nsur Revision KB Bezug genommen werden. Im übrigen hat der Tatrichter dieser Angeklagten \"eine gewisse Erregung\" ausdrücklich\nstrefmildernd zugute gehalten. —\n\n- T- a\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagte ED beschwert wäre, nicht zu erkennen.\n\nIhre Revision war mithin zu verwerfen.\n\nIV. Revision des Nebenklägers v. L ı EEE :\n\nInsoweit das Rechtsmittel einen Fortsetzungszusammenhang\n\nzwischen den Vorwürfen der Anklage und der erwiesenen Äußerung\n\nder Angeklagten SÜD abıehnt, ist zu III Ziff. 1 das Erforderliche ausgeführt worden. Im übrigen wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die dem Tat-\n\n“ richter vorbehalten ist.\n\nDas Rechtsn;\n\n“ erfolglos bleiben.\n\n\"Insgesamt war daher, wie geschehen, zu erkennen.\n\n° Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/5-str-207-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/5-str-207-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.032918+00:00"}}