{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-15_5_StR_618_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-15","aktenzeichen":"5 StR 618/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"pr a-sea sie? 2249 086 “0\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Hans 5 EEEEEEEEEEEEED zu: > HERREN,\nHE: ra Sm, ceboren ar EEE 1927 in DEE, .\n\n8.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgetängnie EEE,\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Daudbes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszseric:tshofs in der.\n“ „itzung vom 4,September 1952, an der teilgenommen haben; -\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ° Sarstedt\nBundesrichterin Dr. xoffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siesnmer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Zıundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten SD\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\n\nvom 15.April 1952 wird verworfen.\nDer Angekla;to trägt die Kosten suinos\nRochtsmittels.\n\n..\n\n- Von Rechts wugen -\n\nfe\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist gunmeinsam mit dem frühuren Mitange-\n\n\"Ylagten IB wesen versuchten gemeinschaftlichen schweren\n-Raubus verurtvilt worden, der Anguklagstu ferner wegen vinss\nweiteren Vergehens gugen dic VC Nr. 187 der britischen Ei-\n'Jitärreglerung (verbotenen :affunbusitzus). .erun des vur-\n;guohten simeinschaftiichen schwer.n Raubes ist unter Zu-\n\"Billigung nildecınder Umstände und unter Anwendunz der Kilde-\n'ungsgrundsätze dus § 44 StGB vinu Gefängnisstrafes von drei\n\"Jahren vurhängt worden, wegen des verbotunun Waffunbasitzes\n\"eine solche von dr&i lionaten. Aus beiden Strafen ist gemäß\n:§ 74 3163 eine Gesamtstrafo von ärel Jehreun und einem lonat\n\nGefängnis gebildet und diu imiursuchungshaft angerechnet\n\n‘worden. Die Schuwaffe ist zugunsten der britischen Zilitär-\n‚pugierung wingozog.ı worden.\n\n1.) Die sevision rügt auscrücklich nur die Verletzung\n\n'äss § 250 I Ziff 1 StGB. Sie ist insoweit unbegründet,\n\nDer Angıklagte hatte Iinde Oktober 1951 eine Pistole\nmit Munition gefunden und behaltun. Am 31.0ktober 1951 vur“\nschaffte sich der Angeklagte zusammen wit IM poi der\n\n‚Zeugin Tell Eingang in teren -ohnung. Während der Ange=\n‚klagte der völlig überraschtun Zeugin seine Pistole vorhielt,\n\nsuchte JB nach dem in dor Zimmerwand befindlichen Trosor\nunä versuchts dissen zu Öffnun. Als durch die hinzukommuende\n\n‚Kauswartsfrau die Entdsckung drohte, entfurnten sich beide,\n\nwobei dor Anzsklagte seine Pistole durchlud und entsicherte..\nBei divsem Sachverhalt ist dio Anwendung des 8 250 I\n\nZiff 1 StGB frei von Aucktsirrtun. Zit Recht ist die Straf-\n‚kammer davon ausgegangen, dur An.;ßtlagte habe bei Begehung.\n\nder Tat vine Vaffec \"bei sich gufikrt\". #8 bedarf? insoweit\nbeim Täter nicht des Willens zum Gebrauch, sondern nur des\nWissens, daß die Waffe bercit ist (vzl BGH, Urt. vom 3.1.52\n- 4 Sta 592/51 - und Urteil vom 12.35.52 - 5 StR 467/52 -).\nDaran, daß diese Voraussetzungen beim Anguklagten vorlagen,\nkann nach dem Sachverhalt kuin Zwuifel sein, da die Pistole\nSogar schon nit Kunition verschsn war, so daß sie - wie das\n\n- 3.\n\nbi.\n\nF\n\nsandssricht mit Recht urvorhebt - in wenigen Augendlicken\nschuäf.rtig war. Dur Augeilagte hat ja auch rach der Entdscokung die Fistolo syfort durchguladen und untsichert.\nGerade Aiuser Ablauf zeigt div innure Berechtigung der in\nder lsohtspreck:mg zur Anwendung des § 250 I Ziff 1 St@3\nvertrutenen Ruchtsauffassung. Siu beruht auf der Erwägung,\ndaß „in Tätur, der wine Üaffe bei sich führt, für die von\nseinur Rechtsverletzung Zutrof?.snen vine vrhöhte Gefahr für\nLeib und Luben darstullt, und zwar such dann, wenn ein Gubrauch der Waffe zunächst nicht buabsichtigt ist, da ‚in erwartungswidrigur Verlauf dus Tatzeschchens jedurzuoit zum\nEinsatz der Warfu führen kann.\n\nDa such ia übrigun Bod.nlen wugen der Anwendung der\n5 249, .250 I 21{f 1, 43, 47 5tG3 nicht vorhanden sind, muß\nale Verurtuilung »cgen versuchten gumeinschaftli: chun schweron\nRaubss bistuhen bluiben.\n\nSoweit dur Angeklagte wugen vorbotenen Waffenbesitzes\nverurteilt worden ist, orweist sich dis Revision als unzulässig. Sie ist allurdings nach dem gestellten Antrage unbeschränkt cingslegt word.n. us Lehlt jedoch, da neben der.\nRüge der Verletzung des § 250 I Ziff 1 StGB die allgemeine\nSeohrügs nicht erhobun worden ist, an der nach § 344 StPO\nerforderlichen Begründung in Bezug auf die Verurteilung\nwegen des durch eins selbständige Handlung vorgenommenen\nVergehens des unurlaubten Waffunbesitzus.\n\nDie Revision wer daher in vollem Umfange mit der\nKostunfolgs aus § 473 StPO zu vurwerfen in Übereinstimmung\nmit dem antrage des Öburbumidcsanwalts.\n\nsro “aschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchuilat Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-15/5-str-618-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-15/5-str-618-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.824196+00:00"}}