{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-10_5_StR_99_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"5 StR 99/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR\n\n2251 041\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Sozialrentner Walter T (EEE\naus SEES , > EHRE:\ngeboren enEBD 15593 in zEMmEED,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED dei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August\n1951 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat die Zeugin EiiBveranlaßt, sich an dem\nAnkauf eines halben Zentners Kaffee, der für 300.- IM im Ostgektor zu kaufen sein sollte, mit 200.- DM zu beteiligen, den\nRest des Kaufpreises wollte der Angeklagte zahlen. Die Zeugin\nnahm jedoch zu der Fahrt nach dem Ostsektor vorsichtshalber\nnur 50.- IM mit, die sie auf Veranlassung des Angeklagten in\neiner Gaststätte in der &lsässerstraße dem angeblichen Kaffeeverkäufer, einem Bekannten des Angeklagten, aushändigte. Der\nAngeklagte zahlte 100.- DM. Der angebliche Verkäufer. entfernte\nsich mit den 150.- DM und erschien nicht wieder. Die Zeugin hat\nihr Geld nicht wiederbekommen, dagegen hat der Angeklagte die\n100.- DM von dem angeblichen Verkäufer zurückerhalten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angsklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie konnte keinen Erfolg\nhaben.\n\nDie Revision sieht einen Widerspruch in den Urteilsgründen und einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß das Landgericht entgegen der Erklärung \"die aus dem eingehend geschilderten Tatablauf sich ergebenden Beweisumstände mögen allein zur\nÜberführung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges\nnicht ausreichen\"-, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. Diese Rüge übersieht, daß das Landgericht ausdrücklich betont, das bisherige Beweisergebnis allein würde zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, und fortfährt \"entscheidend komme hinzu, das widerspruchsvolle Verhalten des Angeklagten nach der Tat.\" Dieses widerspruchsvolle Verhalten des Angeklagten wird sodann im Urteil ausführlich geschildert und ge-\n\nwürdigt.\nDas Landgericht hatte sonach nicht einen Zweifel an der\nSchuld des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, sondern hat noch\n\nweitere Erwägungen angeführt, auf Grund derer es in Verbindung\nmit den vorangeschickten Tatsachen zu einer jeden Zweifel aus-\n\n- 3.\n\nE22\n\nTe A NEUE -\n.\n\nu Gm SB ee\n\n- 3.\n\nschließenden Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt\nist. - Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt den Richter nicht,\nunter mehreren möglichen Schlußfolgerungen die dem Angeklagten\ngünstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn die\nUrteilsgründe ergeben, daß das Gericht Zweifel an der Schuld\ndes Angeklagten hegte.\n\nDie weiteren Rügen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nAus der Art der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung können Rückschlüsse auf seinen strafrechtlichen Vorsatz bei Begehung der Tat gezogen werden (RGSt 59, 161) ebenso\naus Widersprüchen in den Einlassungen des Angeklagten und aus\ndessen Vorstrafen, namentlich dann, wenn diesen Verstöße gegen\ndasselbe Strafgesetz zugrundeliegen. Hier hat das Landgericht\nweiter noch auf Grund der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Vorstrafakten festgestellt, daß der Angeklagte in ähnlicher Weise bereits öfter Betrügereien begangen hat (Vorschuß-Schwindeleien).\n\nDie Nachprüfung des Urteils im übrigen hat eine Gesetzesverletzung nicht ergeben.\n\nDaher war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen\nKostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-99-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-99-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.804313+00:00"}}