{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-10_5_StR_52_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"5 StR 52/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"—. 2255 025\n\n.) § 239 Abs.I Zif£.; KO\n.) § 239 Abs.I Ziff.4 KO\n\nı\n2\n\n1.) Nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung dringendster Lebensbedürfnisse dienen, stellen kein \"Beiseiteschaffen\"\n\n1.85. des § 239 Abs.I Ziff.1 KO dar.’\n\n2.) Unter \"Handelsbücher\" gemäß § 239 Abs.I\nziff.4 KO sind auch die freiwillig geführten Bücher\ndes Minderkaufmannes zu verstehen.","text_plain":"X\n\npr das Nachschlagewerk!\n- gicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\n-—. 2255 025\n\n.) § 239 Abs.I Zif£.; KO\n.) § 239 Abs.I Ziff.4 KO\n\nı\n2\n\n1.) Nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung dringendster Lebensbedürfnisse dienen, stellen kein \"Beiseiteschaffen\"\n\n1.85. des § 239 Abs.I Ziff.1 KO dar.’\n\n2.) Unter \"Handelsbücher\" gemäß § 239 Abs.I\nziff.4 KO sind auch die freiwillig geführten Bücher\ndes Minderkaufmannes zu verstehen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 52/52\nUrteil vom 10.April 1952 .IG Flensburg\n\n5 stn 52/52 mt Kr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die geschiedene Ehefrau Ella Sophie Charlotte\n> EEE ; zeborene “EB, geboren an GEN\n1889 in NEED, wonahaft in KW Sy1t,\n\n2.) den Packer Erich T (EEE , geboren an GE\n1913 in SED, wohnhaft in u ürttenberg,\nKEEB Strasc@,\n\nwegen Konkursverbrechens\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter. Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. @EEEEB:\n. bei der Verkündung\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEE u\nals Urkundsbeantsr der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision dJea Angeklagten Zrich\nTOD wira Gas Urteil des Landgerichts in\nFlensburg vom ?1.November 1950, bezüglich dieses\n\nAngeklagten, nebst den zugrundeliegenden Fest.\nstellungen aufgehoben.\n\nae\n\ngermge. war. Era\n\nnn\n\nEEE G\n\nmar wmgon\n\nu rn aan\n\nAuf die Kevision der Staatsanwaltschaft\nerfolgt Aufhebung des angefochtenen Urteils\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte Erich Pe\n\nvon der Anklage des Verbrechens gegen § 239 Abs.I\n\nziff.4 KO freigesprochen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsarwaltschaft verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtemittels - an das Tanägericht\n\nin Flensburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\npas Landgericht in Flensburg hat am 21.11.50 wie folgt\nfür Recht erkannt:\n\n\"Es werden verurteilt:\n\n1. Elle Pi wegen Konkursverbrechens und wegen\nArrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten\nGefängnis,\n\n2. Erich PD wegen Konkursverbrechens und wegen\nBetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis. j\n\nDas Verfahren gegen Ella rn wegen Betruges\nin zwei Fällen wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt.\n\nIm übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.\n\nSoweit Freisprechung erfolgt ist, fallen die\nKosten der Staatskasse, im übrigen den Angeklagten\nzur Last.\"\n\n. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte Erich Pu\n- mit formellen und materiellen Rügen — und die Staatsanwaltschaft - mit sachlichen Beanstandungen - Revisionen eingelegt.\nElle PB ist inzwischen verstorben.\n\nA. Revision des Angeklagten Erich\n\nI. Der Angeklagte Erich PB rüst Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs.I Ziff.2 StPO sowie der Vorschrift -des\n§ 140 Abs.II StPO, indem er bemängelt, der Angeklagte sei wegen\neines Verbrechens gemäß § 239 Abs.I Ziff.1 KO bestraft worden,\n\"ohne vorher auf sein Recht, einen Verteidiger zu beantragen,\nhingewiesen zu werden; überdi:n hätte schon die Schwierigkeit\nder Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers 'erforderlich gemacht. Aus dem Zusammenhange der Rüge ergibt sich,\ndaß die Verteidigung das fehlende Ermessen des Gerichts angreifen will.\n\n1.). Die Zustellung der Anklage ist bereits vor dem 1.Oktober 1950 erfolgt, mithin vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\n\n-4-\n\nir c2\n\nFa 2a\n\nTE ET TE ET\n\nWiederherstellung der Rechtseinheit. Die Angeklagte Ella Pu\nhat durch ihren Wahlverteidiger am 23.0ktober 1950 dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger unter Überreichung einer Mittellosigkeitsbescheinigung beantragt. Diesen Antrag lehnte das\nLandgericht mit Beschluß vom 11.November 1950 ab, weil der\nAntrag verspätet gestellt worden sei und weil die Angeklagte\nElle PD dei ihrer eigenen Sachkenntnis sich selbat verteiäigen könnte.\n\nDer Angeklagte Erich EB nat einen solchen Antrag\nnicht gestellt. Weder aus den Akten noch aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß das Landgericht Erwägungen bezüglich\ndieses Angeklagten wegen einer Verteidiger-Bestellung vorgenommen hat. Die Hauptverhandlung fand am 21.November 1950 statt.\nBeide Angeklagten waren nicht durch einen Verteidiger vertreten.\n\n2.) Was die Rüge des Erich Pb anlangt, § 140 Abs.I\nziff.2 in Verbindung mit § 201 StPO sei verletzt worden, so hat\nder Bundesgerichtshof in einem gleichgelagerten Falle zu 2 StR\n80/50 vom 5.1.51 entschieden, daß ein fehlender Hinweis auf das\nAntragsrecht eines Angeklagten dann keinen Verfahrensverstoß\n\n\"darstelle, wenn die Anklageschrift bereits vor dem Inkrafttre-\n\nten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit zugestellt worden sei.\n\n.Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsanschauung\nauch unter dem Gesichtspunkt des § 141 Abs.II StPO für die vorliegende Sache zum Zuge kommt, weil jedenfalls die Rüge der\nVerletzung des § 140 Abs.II StPO durchgreift.\n\nEin Zweifel darüber, daß die Schwierigkeit der Sach- und\nRechtslage im gegebenen Falle die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen läßt, kann bei dem Umfange der Sache\nund der Schwierigkeit der Rechtsfragen nicht bestehen. Dieser\nAuffassung ist das Landgericht nach Durchführung der Hauptverhandlung offenbar auch gewesen, wie sich daraus ergibt, daß\nvon Amts wegen für die Revisionsbegründung ein Verteidiger bestellt wurde.\n\nFür die Zeit davor ergeben aber weder die Akten noch die\nUrteilsbegründung - insoweit es den Revidenten anlangt - irgend-\n\n-5 -\n\n-5 -\n\netwas darüber, ob das Landgericht bezüglich des Erich Pi»\nsein Ermessen dahin hat walten lassen, daß ihm eventuell ein\nVerteidiger beizuordnen sei.\n\n§ 140 Abs.II StPO stellt eine derartige Erwägung in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Das Ermessen darf aber\nnicht willkürlich gehandhabt werden und ebensowenig kann dem\nRichter gestattet sein, die Bestimmung des § 140 Abs.II StPO\nvöllig außer acht zu lassen oder sich über sie ohne weiteres\nhinwegzusetzen. (Vgl. u.a. RG 68,36). Das Revisionsgericht ist\ndaher, soweit das Gesetz Ermessensfreiheit für richterliche An-\n\n.. ordnungen ausdrücklich oder stilischweigend einräumt, zur Er-\n\nörterung der Frage verpflichtet, ob die den pflichtgemäßen\nrichterlichem Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten worden\n\nsind, (im Anschiuß an RG 68, 311). Zumal hier - wie dargelegt -\ndas Landgericht hinsichtlich des Erich Pw offenbar Ermessenserwägungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigörs\n\ngar nicht angestellt hat, liegt somit ein Verstoß gegen Sinn\n\nund Zweck der Vorschrift des § 140 Abs.II StPO vor, weil mit‘ |\nder Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Tatrichter sich bei\nPrüfung des Sachverhalts zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und das Urteil dann anders ausgefallen wäre. Be- '\nreits der Verfahrensverstoß führt somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange.\n\n5.) Für die erneute Hauptverhandlung wird bezüglich der\nBetrugsfälle vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\nIm Einzelnen muß hinsichtlich der inneren Tatseite festgestellt werden, ob der Angeklagte bei jeweiliger Bestellung\nder Ware im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft den Willen\nnicht hatte, unter Zurückstellung seiner anderen zahlreichen\nVerpflichtungen diese Warenbezahlung der Erbschaftssumme zu\nentnehmen.\n\nDer Enderfolg mag hierfür ein Indiz sein, kann jedoch die\ngewünschte Feststellung ohne nähere Ausführungen nicht immer\nersetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe sehr knapp; jedoch\nwürde hier die Sachrüge nicht zu einer Aufhebung geführt haben.\n\n-6 -\n\n-6-\n\nII. Dagegen begegnet - entsprechend der materiellen Rüge\nder Revision des Angeklagten Erich TB - die Anwendung: der\nVorschrift des § 239 Abs.I Ziff.1 KO auf den festgestellten\nSachverhalt rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Zahlungseinstellung:\n\nDes Landgericht stellt insoweit fest, daß die Angeklagten\nschon Mitte des Jahres 1949 aufgehört hatten, ihre fälligen Geld.\nverbindlichkeiten mangels verfügbarer Mittel regelmäßig abzudecken und gegen Ende des Jahres 1949 praktisch keinen der Gläubiger mehr befriedigten. Die Folgerung des angefochtenen Urteils,\n\n4\n\nTEE EEE GA RO ©\n\nDe ru u zu\n\n=.\n\nu\n\n“RE. \\\n F# u\n\ndaß spätestens zu letzterem Zeitpunkt die Zahlungseinstellung\n- und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung - eingetreten sei, enthält mithin keinen Rechtsfehler. ;\n\n2.) Schuldnereigenschaft des Erich PREEEEEB:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts in dieser Hinsicht\nwerden bei der neuen Hauptverhandlung noch eingehender sein\nmüssen. In den Urteilsgründen ist eine erhebliche Unklarheit\nenthalten.\n\na) Einerseits spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß\nbeide Angeklagte eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit\ndem Zwecke des fortlaufenden Betriebes kaufmannischer Geschäfte\ngegründet hatten. Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen,\ndaß sie unabhängig voneinander und ohne jeweils den anderen zu\nfragen, dem Betrieb Waren und Geld entnahmen, wie sie dies gerade benötigten.\n\nb) Andererseits muß im Hinblick auf das verwandtschaft-\n\nliche Verhältnis der Angeklagten dieser Hinweis nicht zwingen-\n\nder Natur sein. Denn die Möglichkeit ist nicht auszuschließen,\ndaß Ella PM ihrem Sohne, Erich PIE: eine derartige\nHandhabung gestattete, weil letzterer wegen der Erkrankung seiner Ehefrau wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Diese Erwägung findet eine weitere Stütze auch darin, daß Elle Tue\nformell als Inhaberin des Gewerbebetriebes ‚eingetragen war und\nzu keinem Zeitpunkte nach außen hin die Mitinhaberschaft des\n\nErich TOD genau festgelegt wurde. Zwar kommt es nicht auf\n\n-1 -\n\n-1-\n\nden äußeren Rechtsschein, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. RG 69, 68), jedoch bedarf es bei Vorliegen eines\nsolchen Rechtsscheins besonders eingehender Feststellungen über\ndie Art des Rechtsverhältnisses zwischen beiden Angeklagten, um\nnieraus Schlüsse auf die Rechtsverpflichtung - mithin die Schuldnereigenschaft - des Erich Pe zu ziehen. Letztere würde\ndurch jedes Schuldverhältnis privater oder öffentlicher Art begründet werden, das der Angeklagte entweder mit dem willen zu\neigener Verpflichtung und Berechtigung abgeschlossen hätte oder\nwelches unter ‚Berücksichtigung des § 164 Abs. II BGB zu beurtei--\nien wäre. ’\n\nj \"3. ). \"Termögensstücken:\nInsoweit., sind die rechtlichen Folgerungen. des Landgerichte\nbedenkenfrei.\n\nDer Vermögensbestandteil muß zwar konkursexekutionsfähig: ..-:\nsein-und zur Sollmasse gehören; dieses Merkmal. fehlt u.a. bei\nden unpfändbaren Werten, zu welchen grundsätzlich auch die _\nreine Geschäftseinrichtung gehört. Dies trifft jedoch nur So-. en\nlange. zu,. wie letztere der Fortsetzung des Gewerbes dient. ‚Durch.\ndie: Auflösung des Gewerbebetriebes unterfällt mithin auch die ı\nGeschäftseinrichtung der Konkursmasse und stellt. daher ein. Ver-.\nmögensstück im Sinne des § 239 Abs.I Ziff.ı1 KO dar; bezüglich\ndes Erlöses bedarf dies einer näheren Erörterung nicht.\"\n\n4.) \"Beiseiteschaffen\"s:.\n\na) Das angefochtene Urteil trifft folgende Feststellungen: .\n\nDie Angeklagten verkauften und übergaben am 6.3.50 die gesamnte Geschäftseinrichtung, das Geschäft selbst und Waren im\nWerte von 30.- DM - d.h. ihren letzten Vermögensrest - an den :\n\nd. HEEiBzun Preise von 375.- DM. Sie erhielten aber nur 115.- DM\nausgezahlt, weil der überschießende Betrag auf Miet- und Telefonschulden angerechnet wurde.\n\nb) Diese Darlegungen tragen allein das Tatbestandsmerkmal\ndes \"Beiseiteschaffens\" noch nicht.\n\noo.\n“\n\nZwar ist im allgemeinen davon auszugehen, daß jede Veräußerung, insbesondere jede außerhalb ordnungsgemäßer Bewirt-\n\n-B-\n\nTEE Fr TU\nBE ie ei 2 Le\n\nEEE RT RER HER\n\nare ie\n.\n\nKant, Fee\nel Bar er\n\nee\n\ner\n\n-\n\n-8-\n\nschaftung liegende Veränderung der rechtlichen Lage ein \"Beiseiteschalfen\" im Sinne des § 239 Abs.I Ziff.1 KO darstellt.\nEinschränkungen dieser Begriffsbestimmung werden jedoch dann\nerforderiich, wenn der Schuläner im Falle der Zahlungseinstel-\n\nlüng Notverkäyfe vornimmt, die den dringendsten . Lebensbedürfnissen zu dienen bestimmt sind.\n\naa) Die Notwendigkeit einer Scheidung der Verfügungshandlungen nach Eintritt der Z.E. von denen nach KE ergibt sich\nschon auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der KO.\n\n.§§ 6 KO entzieht dem Gemeinschuldner mit”der Eröffnung des\nKonkursverfahrens jede Verfügungsbefugnis über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und § 7 KO ordnet weiterhin die\nrelative Unwirksamkeit aller Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Verfahrenseröffnung , en.\n\n. Demgegenüber räumt § 30 KO nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungerecht für die nach der Zahlungseinstellung eingegangenen Rechtsgeschäfte ein. Dieses Anfechtungsrecht ist gemäß § 33 KO z.T. sogar dann ausgeschlossen,\nwenn die Rechtshandlungen früher als 6 Monate vor der Eröffnung\ndes Verfahrens erfolgt sind.\n\nHieraus folgt zwingend, daß im Falle der Zahlungseinstellung die Verfügungsbefugnis des Schuldners erheblich geringeren\nBeschränkungen unterliegt als nach der K.E.\n\nbb) Dies wirkt sich insbesondere. dann aus, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft dem ausschließlichen Zwecke der Beschaffung des notwendigsten Lebensunterhaltes dient. Denn während die\nVorschriften der §§ 58 ziff.3, 129, 132 KO die Unterstützungsfrage für den Fall nach der KE grundsätzlich regeln, bleibt es\ndem Sehuldner nach der Zahlungseinstellung mangels entsprechender Vorschriften selbst überlassen, sich den Notbedarf gu beschaffen.\n\nDann aber kann - bei Zahlungseinstellung ! - in derart\nmotivierten, begrenzten Rechtshandlungen weder ein \"Beiseiteschaffen\" noch gar ein \"Verheimlichen\" im Sirme des § 239 Abs.I\nziff.1 KO gefunden werden.\n\n- 9-\n\nne\n\nDie Möglichkeit, daß das Landgericht diese Rechtsgrundsätze verkannt hat, ist bei dem festgestellten Sachverhalt\nnicht von der Hand zu weisen, zumal der den Angeklagten verpleibende Restbetrag von 115.- DU nicht übermäßig hoch erscheint.\n\nEs mußte daher auch insoweit die allgemeine Sachrüge durchgreifen. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung die dargelegten Erwägungen zu berücksichtigen und darüber hinaus festzustellen haben, ob und in welchem Umfange den Angeklagten zum\nZeitpunkte des Geschäftsverkaufes noch weitere Kittel zur Ver-\n\nfügung standen.\n\n5.) Absicht der Gläubigerbenachteiligung:\n\nAuch die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des\nangefochtenen Urteils sind unzulänglich, bezw. unklar.\n\nDas. Landgericht erörtert in diesen Zusammenhange, daß die\nMaßnahme der Angeklagten unzweckmäßig gewesen sei, weil eine\nanderweitige Veräußerung oder Verwertung der Geschäftseinrichtung zu besseren ‘finanziellen Ergebnissen und damit zu einer:\ngünstigeren Stellung der Gläubiger geführt hätte.\n\nEine Verbindung dieser objektiven Feststellungen mit der\ninneren Tatseite fehlt. Es wird im Urteile nicht einmal ausgeführt, daß den Angeklagten dieser Unstand bewußt gewesen: wäre,\ngeschweige denn, daß er ihre bestimmte Willensrichtung, die\nGläubiger zu benachteiligen, entscheidend beeinflußt hätte. :\n\nDas Landgericht wirä daher weiterhin zu beachten haben,\ndaß das Merkmal der \"Absicht\" der Gläubigerbenachteiligung\n- ohne den Sinn eines Beweggrundes oder eines Endzweckes zu\nerhalten - den bestimmten, auf diesen Erfolg gerichteten Willen\nerfordert. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus. (Vgl. u.a. RG 66,\n9%).\nDas angefochtene Urteil war somit bezüglich des Erich\nTOD in vollen Umfange aufzuheben, wobei die Sachrüge nur\nhinsichtlich des Konkursverbrechens zum Zuge kan.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nI. Der Angriff des Rechtsmittels, im Urteile des Landge-\n\n- 10 -\n\nEn un\n\nriet JEAEnESEEL\n\n1a cz.\n\nmp En\n\nare EEE ER\n\nm\n\nano,\n\ner\n\nEEE EEE TEE TE TEE THE FT _\na en re\n\nSee Erkruen aan.\nIE Re\n\nSa ETF EEE TEE ET ©\n5 ET SET\n\nDar Te\ni “.\n\n- 10 -\n\nrichts seien nicht sämtliche Fälle des Betruges erschöpft\nworden, geht fehl.\n\nDie Anklageschrift enthält nur die auch im Urteile behandelten Geschädigten. Eine Erweiterung dieses Umfanges durch Nach.\ntragsanklage hat nicht stattgefunden. Im übrigen fehlt es der\ninsoweit offensichtlich unbegründeten Revision an der erforderlichen Konkretisierung.\n\nII. Die Rüge der Verletzung des § 239, I ziff.3 bleibt\nebenfalls erfolglos.\n\nSie richtet sich im wesentlichen gegen die bedenkenfreien\nFeststellungen des Lendgerichts, daß der Umfang des Gewerbebetriebes .der Angeklagten nicht über den Rahmen eines Kleingewerbes hinausging. Bei dieser Sachlage bestand aber gemäß 4\nHGB eine gesetzliche Verpflichtung zum Führen von Handelsbüchern\ni.S. der §§ 38 ff. HGB nicht.\n\n- Diese wurde auch hier nicht durch die Art des Betriebes,\ninsbesondere etwa durch die Geschäftshandhabung begründet. Der\nständige Wareneinkauf auf Kredit fand - nach den Urteilsfeststellungen - seine Ursache in der schwierigen finanziellen Lage\nder Angeklagten und besagt daher nichts über die Art des Geschäftes.\n\nIII. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend § 240 Abs.I\nziff.ı1 KO abgelehnt.\n\nDas angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß die\nerhöhten Ausgaben der Angeklagten durch Krankheiten und durch\nzahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen verursacht wörden seien.\nUnter diesen Umständen kann die Küge, das Landgericht habe den\nBegriff des \"Aufwandes\" auf den festgestellten Sachverhalt\nfalsch angewendet, nicht durchgreifen.\n\n: In dem bisher erörterten Umfange war das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft daher zu verwerfen.\n\nIV. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft aber die unrichtige Auslegung des § 239 Abs.I ziff.4 KO.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen ließen die Angeklagten\n\n- 1 -\n\n_— [umsen. ‚pe\n\nar nn m\n\nmn.\n\nBücher durch Dritte führen. Sie legten diesen unvollständige\nUnterlagen vor, so daß die Buchführung nur einen unzureichenden Überblick über die Geschäftslage bot. Vom 1.8.49 ab übernahm Erich PEEEEB die gesamte Buchführung, entledigte sich\naber dieser Aufgabe in so mangelhafter ‘ieise, daß nun von diesem Zeitpunkte ab die Bücher überhaupt keinen Anhaltspunkt\nmehr über die Geschäftsvorgänge gaben.\n\n2.) Damit ist im Sinne des § 239 Abs.I ziff.4 KO durch\ndas Landgericht ausreichend festgestellt worden, daß die An«\ngeklagten ihre Bücher \"so geführt haben, daß dieselben keine\nÜbersicht des Vermögensstandes gewähren.\"\n\n3.) Die Geschäftsunterlagen der Angeklagten stellen auch\n\"Handelsbücher\" gemäß der in Rede stehenden Vorschrift dar.\n\nWie bereits erwähnt, waren die Angeklagten als Minderkaufleute gemäß § 4 HGB an sich nicht buchführungspflichtig.\n\nJedoch enthält die Ziff.4 des § 239 Abs.I zum Unterschied\nvon der Ziff.3 der gleichen Vorschrift und von § 240 Abs.I\nziff.3 KO den ausdrücklichen Zusatz nicht, daß es Handelsbücher sein müssen, deren Führung den Schulänern gesetzlich\n\n'oblag. Diese unterschiedliche Behandlung des Wortlautes durch\n\nden Gesetzgeber kann nach Auffassung des. Senats nur den Zweck\nverfolgen, die Schuldner im Falle der Ziff.4 des § 239 I KO\nohne Rücksicht auf eine etwaige gesetzliche Verpflichtung auch\ndann der Bestrafung zuzuführen, wenn sie in der Absicht der\nGläubigerbenachteiligung die einmal begonnene Buchführung ver-\n\n‚nichten oder verheimlichen oder unübersichtlich gestalten.\n\nDiese stets vom Reichsgericht (vgl. u.a. RGSt 16, 426, _\n429; 42, 284, 285; RGJW 1934, 616) und einem Teile der Rechtslehre vertretene Auffassung wird zu Unrecht von der Literatur\n2z.T. angegriffen.\n\na) Insoweit sich die gegnerische Ansicht auf die Verwendung der technischen Bezeichnung \"Handelsbücher\" a.a.0. stützt,\nkann hierin ein Hinderungsgrund nicht gefunden werden.\n\n§ 4 HGB bestimmt nur, daß die Vorschriften über die Handelsbücher auf Minderkaufleute keine Anwendung finden, Damit\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nist lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtspflicht zur\nBuchführung entfällt, nicht aber, daß die freiwillig geführten\nBücher keine \"Handelsbücher\" i.S. der §§ 38 ff. HGB sein können.\nAnderenfalls müßte auch der technische Begriff der Bilanz i.S.\n\nder §§ 39 ff. HGB auf die Jahresübersichten der Minderkaufleute\nunanwendbar bleiben.\n\nDem Handelsgesetzbuch ist somit die Notwendigkeit einer begrifflichen Unterscheidung nicht zu entnehmen.\n\nDie gegebene Auslegung entspricht daher dem Wortlaut der\nVorschrift des § 239 Abs.I Ziff.4 RO.\n\nb) Sie wird aber auch ihrem inneren Zwecke gerecht.\n\nZwar soll es grundsätzlich jedem Minderkaufmann überlassen\nbleiben, die einmal freiwillig begonnene Buchführung zu vernichten oder zu verändern, ohne daß dieser Umstand allein eine Bestrafung bei Z.E. oder KE. nach sich zieht, wie § 240 Abs.I Ziff.3 KO\nausweist, dem ausschließlich Vollkaufleute unterfallen. Die Freiheit des Schuldners findet aber ihre Grenzen darin, daß er sie\nnicht mißbrauchen darf, um mit Hilfe von Einrichtungen, die im\nkaufmännischen Verkehr besonderes Vertrauen genießen, seine\nGläubiger absichtlich zu benachteiligen.\n\nj 4.) Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil verkannt\ni und war daher insoweit aufzuheben.\n\ni Das Lanägericht wird neu zu prüfen haben, ob die zu § 239\n\" Abs.I ziff.1 KO erörterten allgemeinen Tatbestandsvoraussetzun-\n® gen - Schuldnereigenschaft und Absicht der Gläubigerbenachtei-\n\nligung « vorliegen. Gegebenenfalls ist dann § 239 Abs.I ziff.4\nKO anzuwenden.\n\nDr Pe Fe ee\n\nC. Unter Beachtung der Vorschrift des § 358 Abs.II StPO\n\nhat somit das Landgericht in folgendem Umfange neu zu verhandeln und zu entscheiden:\n\nErz Bene a\n\nPET ı 27\n\nAuf. die Revision des Erich Pp- unter Bestellung\neinrgp Verteidigers -— wegen der 5 Betrugsfälle sowie\nwegen des Verbrechens gegen § 239 Abs.I ziff.1 KO\n\nund auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen des\nVerbrechens gegen § 239 Abs.I ziff.4 KO.\n\neine:\n\n” iii”\nne EE\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-52-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-52-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.777056+00:00"}}