{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-10_5_StR_210_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"5 StR 210/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-/l\n\n5_StR 210/52 P\n2 .\n5 02,\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie ihefrau Iuise S ED zeroren: ra,\ngeschiedene SciP, geboren an EEE 1904 in am,\nwohnhaft in KCED, EB Strase@,\n\nwegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEM dei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. ME bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 11.Juni 1951 nebst den\nihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-D\n\n> Gründe:\n\nDie Angeklagte gehörte seit 1926 der KPD an und war im\nFebruar 1935 wegen illegaler Tätigkeit von der Gestapo in\nHaft genommen und in unmenschlicher Weise verhört worden.\n\nSie hatte sich daraufhin erboten, für die Stapo in Halle zu\narbeiten und an der Erfassung sämtlicher Unterbezirke des\nGaues Halle-werseburg der KPD mitzuwirken. Nachdem sie einige Beweise ihrer Ehrlichkeit in dieser Richtung erbracht hatte, wurde sie aus der Schutzhaft entlassen. Es gelang der\nStapo mit Hilfe der Angeklagten, die gesamte illegale Organisation der KPD nebst Unterbezirken und Gliederungen des\nGaues Halle-Herseburg zu zerschlagen.\n\nDas Landgericht hat nur die Taten der Angeklagten, die\nsie nach ihrer Entlassung aus der Stapo-Haft begangen hatte,\ndem Schuldspruch zugrundegelegt und die Angeklagte wegen Verbrechens gegen KRG 10 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nAuf die Revision der Angeklagten, die Verletzung der\nverfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gesetzesbestimmungen rügt, muß das Urteil - allerdings aus anderen\nGründen - aufgehoben werden.\n\nI. a) Die Revision rügt Verletzung der §§ 250 und\n\n253 StPO, weil die Zeugen De una Bi ausweislich\nder Protokolle über ihre eidliche Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht zunächst veranlaßt worden sind, im\nZusammenhang das anzugeben, was ihnen vom Gegenstand ihrer\nVernehmung bekannt war. Ihnen sind vielmehr ihre vor den\nErmittlungsbeamten gemachten Aussagen vorgelesen worden,\nderen Richtigkeit sie dann versicherten und wiederholten.\nIm vorliegenden Falle sind aber die Zeugen in zulässiger\nWeise gehört und ihnen noch Vorhaltungen der Aussagen der\nAngeklagten gemacht worden. Die Zeugen sind trotzdem bei\nihren Aussagen verblieben und haben diese beschworen.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nb) Die Revision rügt weiter Verletzung des 5% 60\nziff. 3 StPO mit der Begründung, der Zeuge ZW habe im\nVerlauf seiner Vernehmung den 3eruf des gesuchten Beiii>\nund die Straße, in der er wohnte, angegeben; damit habe er sich at- und teilnahmeverdächtig gemacht.\n\nDas Urteil ergibt, daß ZB zerade den Namen seines\nMitfahrers nicht kennen wollte und erst durch die Vorhaltungen der Angeklagten zu seinen erwähnten Angaben genötigt\n5 wuräde.. Der Umstand allein, daß sich die Tat des Zeugen Zn\nin dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vor-\n\nganges abspielte und sich in derselben Richtung bewegte, in\nder auch die Tat der Angeklagten liegt, und daß sie mit der\nTat in einem inneren oder äußeren, wenn auch nöch so engen\nZusammenhang steht, ist ohne Bedeutung. Der Verdacht, daß\nder Zeuge ein gleiches oder ähnliches Delikt begangen habe,\ngenügt nicht zur Anwendung des § 60 Ziff.3 StPO (RG 59,\n167 - 5 563. 57, 187).\n\nII. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die wenschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Liilitärregierung ihre Verordnung Nr.. 47 durch die Verordnung Nr.234 vom\n31.August 1951 (ABl. Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den\ndeutschen Gerichten für die Fälle des Art.II § 10 \"RG 10 die\nGerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie Einstellung des Verfahrens kann indessen zur Zeit\nnicht erfolgen. Denn das Landgericht hat es versäumt, die\nTat der Angeklagten unabhängig von dem Inhalt der Anklage\nnach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten des materiellen Strafrechts zu beurteilen, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt (RG 5, 97. -62, 89). Neben dem Kontrollratsgesetz Nr.10 war auch zu prüfen, ob deutsch-rechtliche\nStrafbestimmungen verletzt sind.\n\nr ne\nLi\nDas Landgericht hat zwar festgestellt, daß die Ange-\n\nklagte den To, der seine Tätigieit für die EPD bestritt oder als bedeutungslos hinzustellen versuchte, daäurch belastete, daß sie u.a. angeb, TED habe für das\nVerbreiten von Propagandamaterial Gelder einkassiert, sowie\ndaß die Angeklagte auch den Bali, der jede Beteiligung\ngeleugnet hatte, durch ihre Angabe, Bei sei der Mann,\nder mit dem Motorrad nach Sangerhausen gefahren, erheblich\nbelastet hat. TE ist darauf in Haft behalten, mißhandelt und zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nWeiter hat die Angeklagte den Bü und den Franz\nEEE in hinterlistiger Weise der Gestapo in die Hände\ngespielt. Auch BEE ist zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob auch BD, EEE und die weiteren\nauf Seite 16 U.A. Genannten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt sind, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, Das Landgericht sprächt aber selbst aus, daß die Angeklagte als Vertrauensperson geholfen hat, die ihr durch ihre illegale Tätigkeit bekannten Kommunisten restlos dingfest zu machen.\n\nDie Festgenommenen sind, wie das Landgericht feststellt,\nschwer mißhandelt worden, da sie kein Geständnis ablegen\nwollten.\n\nDas vandgericht hätte daher auch prüfen müssen, ob die\nAngeklagte sich nicht der Beihilfe zur Freiheitgberaubung\ngemäß § 239 Abs.II StGB und zur gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht hat. Nicht erforderlich ist, daß dem Gehilfen an dem Erfolg, auf den der Wille des Täters sich richtet,\ngelegen ist, wohl aber, daß er den Willen des Täters, eine\nbestimmte Straftat zu begehen, kennt und ihm dabei mit dem\nBewußtsein hilft, durch seine Hilfe zur Ausführung der vom\n\nTäter gewollten Straftat beizutruzen.\n\nAuch die Polizeibeamten handelten rechtswidrig. Rechtswidrig ist ein Verhalten auch dann, wenn zwar eine formale\n\n-5-\n\nwu man aan mn nee\n\nEi\n\nEn 7 DL DER vn Eu zu\n-.-—_. -_.\n\nDe Du\n\non\n.\n\nLE SRRETTT 5 A art\nad\n\nDun ze\n\nwr\n\n-Söire\nun\n\non\n\ne\n\nEEE RT AA =\nBe\n\n“\nen et\nPu x\n\nZt a =\n\nTREE N re ei\n2 ET tr zfrcer\n\na\n\n-5-\n\npositiv-rechtliche Befugnis ausgeübt wird, die Ausübung\n\naber gegen das Billigkeits- und Geröchtigkeitsgefühl aller\nanständig Denkenden gröblich verstößt. Eine an sich berechtigte Freiheitsberaubung kann auch zu einer widerrechtlichen\nwerden, wenn das zur Erreichung des Sicherungs- oder Überwachungszweckes Zulässige und Gebotene überschritten wird.\n\nIII. Da das angefochtene Urteil den Sachverhalt nicht\nerschöpfend würdigt, war es aufzuheben. Das Landgericht\nwird nun den Sachverhalt erneut prüfen müssen und zwar nur\nunter Anwendung der jetzt allein noch anzuwendenden deutschrechtlichen Vorschriften. Weil hiernach keine rechtliche |\nEinheit mehr gegeben ist (vgl. BGH St Ba. I S.221), sondern\nbei Verletzung höchstpersönlicher Rechte mehrere selbständige\nHandiungen der Beihilfe (vgl. RG St 70, 349, 350) vorliegen,\nmüssen auch ebenso viele Einzelstrafen festgesetzt werden.\n\nAus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs.II\nStPO eine Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-210-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-210-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.753426+00:00"}}