{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-10_5_StR_195_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"5 StR 195/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zig das Nachschkagewerk !\nyucht für die Amtliche Sammlung!\n\n._. - - F - 225-7 . nm—.\n\nGesetz: StGB §§ 59, 173 Abs 2 StGB\n\"Reehtssatz:\n\nWenn durch den Beischlaf zwisehen Verschwägerten auf- und absteigender Linie gleichzeitig\ndie Ehe gebrochen wird, auf der die Schwägerschaft\nberuht, so bedarf es zur Verurteilung gemäß § 175\nAbs 2 StGB im allgemeinen keiner besonderen Ausführungen über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit.\n\nAktenzeichen: 5 StR 195/52\n. Urt. v. '10.April 1952 16. Lüneburg\n\n5 StR 1 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinrich J ED zu: POS (Kreis CB),\n\nDO , Aort geboren am EEE 1905,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter .Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Antsgericht in Celle vom 13.November 1951\n\na) im Falle Ingrid IB dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte nur wegen Vergehens gegen § 173\nAbs 2 StGB zu vier Nonaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt ist,\n\nb) im Falle Rosemarie IB aufgehoben; in diesem\nFalle ist der Angeklagte freigesprochen.\n\nc) Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nd) Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils\nwird dahin geändert, daß die besonderen Kosten\ndes Falles Rosemarie ID der Landeskasse zur\nLast fallen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Ihre Kosten\n\n-2-\n\nfallen zur Hälfte dem Angeklagten, zur\nHälfte der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Anklage und der üröffnungsbeschlu3 hatten dem Angeklagten zur Last gelegt,\n\na) mit seiner Stieftochter Ingrid IB fortgesetzt\nden Beischlaf vollzogen zu haben, Vergehen nach\n§ 173 Abs 2 StGB,\n\nb) an seiner leiblichen Tochter Rosemarie EEE\nfortgesetzt mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, Verbrechen nach § 176 Abs 1\nziff 1 StGB.\n\nZu der letzteren Straftat führte die Anklageschrift in dem\n\"Wesentlichen ırgebnis der Ermittlungen\" aus: Im Juni oder\nJuli 1950 sei der Angeklagte in das Schlafzimmer gekommen, wo\nRosemarie gebadet habe. Nach einem Wortwechsel habe er erklärt,\ner wolle nachsehen, ob sie noch geschlechtlich unversehrt sei.\nSie. habe sich gesträubt. „r habe sie auf das Bett geworfen und\nsodann mit der Hand an ihren Geschlechtsteil gefaßt. — Zur Zeit\ndes Schützenfestes (ebenfalls im Hochsommer 1950) sei Rosemarie\ndreimal hintereinander erst in den Morgenstunden vom Festplatz\nheimgekommen. Beim letzten Kale habe er sie gepackt und ihr mit\nGewalt an den Geschlechtsteil gegriffen.\n\nDurch Urteil der Strafkammer vom 5.März 1951 wurde der Angeklagte im Falle Ingrid Sim wegen fortgesetzten Vergehens\nnach § 173 Abs 2 StGB zu vier Wonaten Gefängnis, im Falle Röse-:\nmarie EB wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff 1\nStGB zu sechs Monaten “efängnis verurteilt. 3s wurde eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. j\n\nZum Falle Rosemarie ICEEEB führte das damalige Urteil |\nfolgendes aus: Der Angeklagte habe den Verdacht gehabt, daß\ndle damals fühfzehnjährige Rosemarie sich mit einem Freunde\ngeschlechtlich eingelassen habe, Er habe sie deshalb aufgefordert, sich auf ein Bett zu legen und sich von ihm’ auf ihre\nUnversehrtheit untersuchen zu lassen. Diesem Verlargem'’sei sie\nnachgekommen. Während des Schützenfestes habe er diese Untersuchung zweimal wiederholt. ur bestreite die unzüchtige Ab-\n\n-4.-\n\n-4_\n\nsicht; QAiese „inlassung sei ihm — aus näher ausgeführten Gründen - nicht zu widerlegen. ür habe Yaksh keine Gewalt angewendet.- In der Zeit zwischen dem Schützenfest und dem 15.Novenber 1950 habe er aber Rosemarie, weil ihr Bett anderweit benötigt wurde, einige Zeit mit in seinem Bett schlafen lassen. Dabei habe er ihr bei drei verschiedenen Gelegenheiten an den Ge-\n\nschlechtsteil gegriffen. Nur in diesen letztgenannten drei Vorfällen erblickte die Strafkanmer damals das Vergehen gegen § 174:\n\n‚zi£tf 1 StGB. In diesen Fällen könne der Angeklagte nicht die Absicht gehabt haben, ‚die geschlechtliche Unversehrtheit des Kin- _\ndes zu untersuchen. .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil von’\n5.härz 1951 wegen unvorschriftesmäßiger Besetzung des Gerichts\naufgehoben.\n\nNunmehr hat die Strafkamer den Angeklagten im Falle Ingrid\nJaensch wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Zif? 1 StGB\nin Tateinheit mit Vergehen gegen § 173 Abs 2 StGB zu vier Monaten Gefängnis, im Falle Rosemarie EB wegen fortgesetzten\nVerbrechens gegen § 174 „iff 1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Daraus. ist eine Gesamtstrafe von dieben Konaten Gefängris gebildet worden, auf die das Landgericht die Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt in beiden Fällen Ver-\n\n, 5 lstzung des sachlichen Strafrechts, im Falle Rosemarie | 7\n\n'außerden. zwei Verstöße gegen das Verfahrensrecht: erstens sei\nder Rechtssatz verletzt, daß ein und derselbe Vorgang nicht\nzweimal zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden darf\n(\"ne bis in idem'); zweitens sei gegen das Verbot der Schlech- _\nterstellung (§ 358 Abs 2 StPO) verstoßen. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nI.\n\nIm Falle Ingrid J ist die Kevision im wesentlichen\nunbegründet.\n\n5.\n\n-5. wi\n\n1. Der Angeklagte hatte hier zu seiner Entschuldigung angeführt, er habe nicht gewußt, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Stiefvater und Stieftochter verboten sei. Dazu führt das\nangefochtene Urteil aus, nach der herrschenden Rechtsprechung\nhandle es sich hierbei um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum, Das hält die Revision für unzutreffend. Üach ihrer Auffassung soll dem Angeklagten das Bewußtsein gefehlt haben, Unrecht zu tun.\n\nDer Bundesgerichtshof hält seit der Entscheidung des Großen\n\"Senats für Strafsachen vom 18.März 1952 - GSSt 2/51 - nicht mehr\n\nan der. Auffassung des Beichsgerichts fest, daß ein sogenannter\nStrafrechtsirrtum immer unbeachtlich sei und die Schuld des Tä-\n\nters nioht aüsschließen könne. Vielmehr wird jetzt anerkannt, daß\nFälle möglich sind, in denen die Verwirklichung eines strafbaren\nTatbestandes dem Täter nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil .\ner schuldlos darüber irrte, daß sein Tun verboten war. Soviel ist\nder Revision einzuräumen.\n\nEs bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob ein solcher un-\n\n. verschuldeter Verbotsirrtum bei allen gesetzlichen Tatbeständen\ndenkbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls bei\nder hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 173 Abs 2 StGB,\nsoweit sie den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie betrifft, ein solcher unverschuläeter Verbotsirrtum\nvorkommen und die strafrechtliche Schuld des Täters ausschließen\nkann.\n\nIm vorliegenden Falle jedoch hat der Angeklagte entweder gewaßt, daß der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und seiner Stieftochter rechtlich verboten war, oder er hätte dies bei gehöriger\nAnspannung seines Gewissens erkennen müssen.\n\nZu seinen Gunsten kann ohne weiteres unterstellt werden,\ndaß er nicht gewußt hat, sein Verhalten gelte rechtlich als\n“Blutschande\". Diese Bezeichnung, die tibrigens nicht die des Gesetzes ist, paßt im eigentlichen Sinne nur auf den Beischlaf zwi-..\nschen Verwandten auf- und absteigender Linie und zwischen Geschwistern, nicht auf den zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie. Es liegt nahe, daß es den Laien befremdet, zu\n\n- 6 -\n\n|\nU\\\nIn\n\nhören, der Beischlaf zwischen Stiefvater und Stieftochter\n\n- die ja nicht blutsverwandt sind - werde \"als Blutschande\"\n\nbestraft. Weiterhin liegt dann die Folgerung nahe, etwas 80\n\nSeltsames habe man nicht zu wissen brauchen. Diese Folgerung\ntrifft jedoch für den Regelfall nicht den Kern der Dinge.\n\nUm zu beurteilen, ob dem Täter das Unrecht seines Verhaltens bewußt war oder doch hätte bewußt sein müssen, ist\nzunächst auf den inneren Grund desgesetzlichen Verbots einzu--\ngehen. Er ist völlig verschieden von den Gründen, aus denen\ndas Gesetz den Beischlaf zwischen Verwandten verbietet. Dort\nist es in erster Linie darauf abgesehen, den Gefahren der Inzucht zu begegnen. Dieser Gesichtspunkt scheidet hier völlig\naus. Das geschützte Rechtsgut besteht hier vielmehr nur darin,\ndaß der engere Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen\n. freigehalten werden soll.\n\nDieser Grund wird durch die DVO z Ges über Änderung und Er;\ngänzung fayilienrechtlicher Vorschriften vom 28.April 1938\n(RGB1 I S 417) besonders deutlich. § 4 dieser DVO schließt die\nStrafbarkeit des Beischlafs zwischen Verschwägerten aus, wenn\ndie Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, zur Tatzeit nioht\nmehr bestand; der Richter kann von Strafe absehen, wenn die\n\"häusliche Gemeinschaft der ihegatten zur Tatzeit aufgehoben\nwar. Hier zeigt sich, deß es - mindestens seit Inkrafttreten\nder DVO - nur um den Schutz bestehender Ehen, und in erster\n‚ Linie auch nur um den Schutz solcher Ehen geht, die noch als\nwirkliche Lebensgemeinschaft gelten können. Wenn von den ganz\nseltenen, praktisch kaum in Betracht kommenden Fällen eines\nGeschlechtsverkehrs zwischen Verschwägerten zweiten Grades ;\n(Stiefgroßvater und Stiefenkelin, Stiefgroßmtter und Stief- |\nenkel) abgesehen wird, bei denen die Schwägerschaft auf einer .\nEhe der Zwischengeneration '. beruhen kann,so ist also der Ge- ;\n\"schlechtsverkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender\nLinie nur noch dann strafbar, wenn es ein ehebrecherischer Ver- |\nkehr ist.\n\nEs handelt sich im Grunde also um nichts anderes, als um\neinen eigenartigen, erschwerten Fall des Ehebruchs, Jedermann\n\nweiß, daß der Ehebruch nicht nur durch das sechste Gebot, son-\n\n-T7- Ff\n\ndern auch rechtlich verboten ist. Gwwiß wird der einfache\nEhebruch nur auf Antrag und nur dann bestraft, wenn um seinetwillen die Ehe geschieden ist. Auch sind solche Bestrafungen\nselten, und ihre innere Berechtigung ist umstritten. Trotzdem\n\n: ist das Verbot allgemein bekannt. Das Unrechtsbewußtsein des\n'Ehebrechers zur Tatzeit kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß er zutreffend oder irrig glaubt, eine Bedingung der\nStrafbarkeit (die Scheidung) oder eine Prozeßvoraussetzung\n\n(der Strafantrag) wefde nicht eintreten. Auf den Fall, daß der\nandere Ehegatte dem Ehebruch von vornherein zugestimmt hat, und\n. auf die Frage, ob dadurch das Unrechtsbewußtsein ausgeschlossen\nwerden könnte, braucht nicht eingegangen zu werden;\n\ndieser Fall liegt hier nicht vor.\n\n\"Wird der Tatbestand des § 1753 Abs 2 StGB duroh einen ehebrecherischen Verkehr verwirklicht, so kann deshalb in aller\nRegel ohne weiteres davon ausgegangen weıden, daß der Täter\nsich des Unrechts seiner Tat bewußt gewesen ist. Zum mindesten\nwürde die jedem Täter zumutbare Anspannung seines Gewissens.\n\n. ihm dieses Unrecht zum Bewußtsein bringen.\n\nFreilich ist an den Einwand zu denken, das auf den Ehebruch bezügliche Unrechtsbewußtsein sei mach seinem Wesen innerlich verschieden von dem auf die \"Blutschande\" bezüglichen\nUnfechtsbewußtsein. Der Einwand ist unberechtigt. Der verfehlte Ausdruck \"Blutschande\" darf nicht darüber hinwegtäuschen,\ndaß es sich hier nach dem Sinn des Gesetzes nicht um eine\n\"blutsmäßig verwerfliche Geschlechtsverbindung, sondern seit. -\nder DVO vom 28.April 1938 praktisch nur noch um die Bestrafung\nvon besonders schweren Ehebrüchen handelt. Die kerkmale,dureh\ndig sich das Vergehen des § 173 Abs 2 StGB von dem einfachen |\nEhebruch unterscheidet, sind so beschaffen, daß sie jedem Täter das Gewissen schärfen müssen. Denn er kann und sollte sich\nsagen, daß er dem anderen Ehegatten Grund zur geschlechtlichen\nEifersucht auf dessen eigenes Kind (in anderen Fällen: auf dessen Vater oder iutter) gibt, daß er also nicht nur die ühe,\nsondern auch das natürliche Verhältnis zwischen dem Öhegatten\nund dessen Aind (Vater, iutter; zerrüttet, zum mindesten auf\n\n3-\n\ndas Schwerste gefährdet.Daß die Bestrafung des Ehebruchs an\nbesondere Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist, die }\nzur Bestrafung nach § 173 Abs 2 StGB nicht gefordert werden,\nist kein zufälliger Formunterschied, Vielasir liegt dem die\nnaturgegsbeneErfahrung zugrunde, daß ein Ehebfuch mit dem\nKinde, dem Vater oder der “utter des anderen Ehegatten sehr\nviel schwerer verwunden und verziehen werden kann als der Ehebruch mit einem Fremden. Diese Überlegung ist dem natürlichen\nGefühl jedes sauber und gesund empfindenden lienschen ohne weiteres zugänglich. Sie mıß deshalb im kegelfalle jedem Täter zugemutet werden.\n\nun nn nn -\n\nIrgenäwelche besonderen Gründe, aus denen für den Angeklagten etwas anderes gelten könnte, liegen weder nach den tat- ;\nsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vor, ‚noch\nwerden sie von der Revision vorgetragen. Allerdings hat der Angeklagte sich von vornherein zu seiner Entschuldigung darauf berufen, daß ihm Fälle bekannt seien, in denen der Stiefvater die |\nStieftochter geheiratet habe. Das ist möglich. Indessen war und\nist der Angeklagte verheiratet. ür hat nicht geltend gemacht,\n:daß an eine Ehescheidung auch nur gedacht gewesen wäre. Seine\n- Ehefrau war aus gesundheitlichen Grünäen abwesend. Er wußte,\ndaß er vuhebruch trieb. Er kannte die Umstände, die diesen Ehebruch in dem oben erörterten Sinne als besonders schwerwiegend\nerscheinen ließen, und er hätte sich deshalb nicht nur des Un- |\nrechts seines \\vsrhaltens schlechthin, sondern auch gerade des:\nspezifischen Unrechts bewußt sein können, das im Geschlechtsverkehr zwischen ihm umdder Tochter seiner Ehefrau lag. 4\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, zur Tatzeit sei die häusiiche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau\naufgehoben gewesen. Mit echt führt das „enägericht aus, daß\ndie krankheitsbedingte Abwesenheit der „hefrau nicht dazu führen kann, die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 4 der Dyo\nvom 28.April 1938 als aufgehoben anzusehen. Diese Bestimmung\ngestattet das Absehen von Strafe nicht deshalb, weil etwa die\nSexualnot des alleini\"bunien Ehegatten es als verzeihlich erscheinen ließe, wenn er sich nunmehr auf geschlechtliche Be-\n-ziehungen zu den Xindern oder äen Eltern des anderen Ehegatten\n\nee u\n\nwe .\n\nem FRE\nm 5 m\n\neinläßt. Ihr Sinn ist vielmehr, daß Ehen nicht in jedem Falle\nnach § 1753 Abs 2 StGB strafrechtlich geschützt werden sollen,\nwenn sie ohnehin schon der inneren Auflösung nahe sind. Gerade\num im Einzelfalle eine Unterscheidung zwischen diesen Fällen\nund den wirklich schutzwürdigen und schutzbedürftigen Ehen möglich zu machen, ist die Bestimmung des § 4, 2.Halbsatz als Kannvorschrift gestaltet. Für die zivilrechtliche Auslegung des § 48\nEheG sind völlig andere Gesichtspunkte ‚maßgebend.\n\n3. Mit Hecht beanstandet die Revision dagegen, daß der\nAngeklagte im Falle Ingrid ICE auch wegen Verbrechens gegen § 174 Ziff 1 StGB verurteilt worden ist. is kann dahingestellt bleiben, ob Ingrid Igiwden Angeklagten zur :rziehung\nanvertraut war. Der Tatbestand des § 174 Ziff 1 StGB setzt voraus, daß das Abhängigkeitsverhältnis zur Tillensbestimmung des\nEinderjährigen mißbraucht wird. Das wird sich bei jüngeren :jädchen vielfach von selbst verstehen und bedarf dann keiner aus-\n\"ärücklichen Feststellung (334 St 1,71) Dagegen fehlt es am Liißbrauch, wenn die Verführung nicht vom Angeklagten, sondern von\neinem geschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen selbst ausgeht.\nDas hat der Bundesgerichtshof (3 StR 96/51 vom 29.3.1951) bereits für einen Fall ausgesprochen, in welchem eine sechzehnjährige Stieftochter ihren Stiefvater in der Nacht geweckt und\nsich zu ihm ins Bett gelegt hat. Das gleiche muß hier gelten.\nDie achtzehnjährige Ingrid IB hatte vor dem ersten Verkehr\nmit dem Angeklagten \"einen losen Lebenswandel geführt und sich\nbereits mit anderen Männern geschlechtlich eingelassen-. Sie\nist \"aus eigenem Antrieb zu ihm ins Bett gekommen und hat dadurch den Anlaß zum Geschlechtsverkehr mit ihm gegeben\". Unter\ndiesen Umständen kann von einem }ißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses nicht die Rede sein.\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch auf Grund.der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst berichtigen. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die Strafe ohnehin unter der llindeststrafe des % 174 StGB geblieben ist.\nNachdem Ingrid IWW rechtskräftig zu zwei ionaten Gefängnis\nverurteilt ist, erscheint es ausgeschlossen, daß der Tatrichter,\n\n* auch wenn er seinen idechtsirrtum erkannt hätte, gegen den An-\n\n- 1) -\n\ngeklagten eine geringere Strafe als vier lonate vefängnis\nverhängt haben würde.\n\nII.\n\nIm Falle Rosemarie IB führt die Verfahrensrüge zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDas Urteil der Strafkammer vom 5..Erz 1951 mußte gemäß\n§§ 155, 264 StPO die Ankkage und den Eröffnungsbeschluß er- _\nschöpfen. Das war nach den Gründen jenes Urteils auch die Ab-\n“ sicht des Landgerichts. Die Gründe erörtern alle Einzelfälle,\nin denen die Anklageschrift das fortgesetzte Verbrechen gegen:\n§ 176 Abs 1 Ziff 1 StGB erblickt. Es kommt unmißverständlich\nzum Ausdruck, daß die Strafkamner keinen dieser Zinzelfälle\n- so wie sie sich ihr in tatsächlicher Hinsicht darstellten —\nals strafbar angesehen hat. Die Strafkamner hätte deshalb den\nAngeklagten in dem Urteil vom 5.März 1951 insoweit ausdrück-..\nlich freisprechen müssen. Das ist zwar nicht geschehen; indessen enthält das Urteil der Sache nach den Freispruch von. -\ndiesem Anklagepunkt.\n\nInsoweit war der Angeklagte durch das Urteil vom 5.März\n1951 nicht beschwert. Die Beschwer, die in dem Fehlen des\nausdrücklichen Freispruchs gefunden werden könnte, kommt hier |\nnicht in Betracht, weil sie im Wege Ger Auslegung des Urteils\nbehoben werden kann. Soweit der Angeklagte richt verurteilt war,\nkonnte seine Revision das Urteil nicht angreifen. In diesen Um\nfange ist es daher rechtskräftig geworden. Die im Urteil vom\n5.März 1951 behandelten Fälle vom Juni und Juli 1950 durften\nwegen des Verbrauchs der Strafklage und wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht wiederum zum Gegenstand der Aburteilung\n_ gemacht werden. Das Verfahren mıöte hinsichtlich dieser Fälle\neingestellt werden. Nur in Interesse der Übersichtlichkeit hat\nder Senat den bisher fehlenden Ausspruch, da3 der Angeklagte\nim Falle Rosemarie IE £re: gesprochen iet, im entscheidenden Teil dieses Urteils nachgehoit.\n\nDas Urteil vom 5.März 1951 steilt ärei spätere Einzelfälle fest, in denen der Angeklagte scine !'oshter Rosemarie\nzu sich ins Bett geholt unä dort uxzüchtig berührt haben soll»\n\n-1 - 5\nFr\n\ndie Aburteilung dieser weiteren Fälle wär unzulässig, weil weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschius sich aıf diese Fälle\nerstreokten; auch eine Nachtragsankiege ist ihretwegen nicht erhoben worden. Sie hätten nur zum Gegenstand der Aburteilung genacht werden dürfen, wenn zwischen ihnen uni den Dinzelfällen\n\nder Anklage Fortsetzungszusammenhang bestanden hätte. Das nimmt\ndas Urteil vom 5.Wärz 1951 jedoch nicht an; eine solche’ Annahme\nwar auch aus mehreren üründen unmöglich. Die zum Gegenstand der\nAnklage gemachten unzüchtigen Handiungen eoliten mit Gewalt vor-\n. genommen worden sein und. gegen § 176 Abs 1 Ziff? 1 StGB verstoßen;\nbei den späteren Fällen handelte es sich um unzüchtige Handlungen\nunter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß $.174 Ziff 1\nStGB. Schon diese Verschiedenheit der rechtlichen Gesichtspunkte,\nunter denen die beiden Gruppen von Einzelfällen als strafbar angesehen wurden, ‘schloß die Annahme des Fortgetzungszusammenhanges\nzwischen beiden Gruppen aus. Aber auch abgeschen davon konnte wegen der völlig verschiedenen Begehungsweise nicht von einer fortgesetzten Handlung die .ılede sein. Für die Strafkammer verbot sich\ndie Annahme des Fortsetzungszusanmenhanges weiterhin deshalb, weil\n. sie die ersten Fälle, die allein in der Anklage erwähnt waren,\nüberhaupt nicht als strafbare Bandlurgen anseh; es gibt keinen\nFortsetzungszusammenhang zwischen nicht strafbaren Forgängen- -und\n' späteren Straftaten.\n\nDie Revision gegen das Urtsil von 5.Hörz 1951 hat den Ver-\n.„fahrensverstoß, der in der Aburteilung der drei späteren Einzel-\n\"Tälle lag, zwar nicht gerügt. Darau? kommt es aber jetzt nicht\nmehr an, weil das Urteil vou 5.iäärz 1351 inzwischen aus einem anderen @runde aufgehoben ist, soweit es’den Angeklagten verurteilt\nhatte, und weil das nunmehr angefochtene Urteil den Fehier, die\nspäteren Fälle in die Aburteilung einzubeziehen, nicht wiederholt;\nes erwähnt diese Fälle nicht. Ein besonderer Freispruch komt in-\n‚soweit nicht in Betracht, weil auch üzs eine Abarvellung sein würde, die beim Fehlen einer Anzlage nicht zulässig ist. Auch der vom\nSenat ausgesprochene Freispruch bezisht eich nicht auf diese Fälle.\n\nNach alledem durfte die Strafkammer den Angeklagten wegen\nder ersten Fälle auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt verurteilen, daß sie etwa ihrerseits nunmehr einen Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen und den späteren Fällen annahm.\n\nHiernach pleibt nur die Verurteilung im Falle Ingrid Jaensch\nbestehen. Die Gesamtstrafe, auf die das Landgericht die Untersıchungshaft angerechnet hatte, fällt fort. Damit der Angeklagte im Falle Ingrid IWW nicht schlechter gestellt wird als\n‘durch das angefochtene Urteil, muß die Untersuchungshaft nunmehr auf die verbleibende Einzelstrafe angerechnet werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte im Falle Ingrid Ib Ver-\n. werfung der Kevision beantragt. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-195-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-195-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.721146+00:00"}}