{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-04-10_5_StR_161_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"5 StR 161/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn Zn —\n\n/\n\n.2255 02€\n\n.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Irmgard D W zer. TED, gesch. WERE\nin U Kreis CHEM, Tapwec ME, zeboren am-\n\n. EEE 1925 in Son,\n\nwegen Doppelehe u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka.\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür üeeht erkannt:\n\nI. Auf die ievision der Angeklagten wird das\nUrteil der »trafkammer des Landgerichts Lüneburg\nbei dem Amtsgericht in Celle vom 9.10.1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Doppel-\n\n“ ehe in 2 Fällen verurteilt ist, und zwar im Fall\nder Eheschließung mit Deim nebst den zugrundelie-\n\n‚genden Feststellungen, ferner im Strafausspruch\ninsoweit, als die Angeklagte wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt\nist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nh -a-\n\n\\ II; Das Verfahren wird, soweit der Angeklagten\n\n1 das Verbrechen der Doppelehe durch Eheschließung\n\n| nit Bectarel vorgeworfen wird, auf Grund des\n\nStraffreiheitsges. vom 31.12.1949 eingestellt.\nIII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIV. ie Sache wird in dem sich aus Ziff, I u. II\nergebenden Umfang an die bezeichnete Strafkammer\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\naechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n?\n\n!\n3.\nDI\n\nEu\n\nee\n\nge\n\np EIER.\na ng\n\nEEE sinn LE RO TEE ende ©\n= DE =\n\nei Bo TA\nETW FE RT\n\nrt EHE\n\nN ZT\n\nren\n\na ee\n\ngen ne.\n\nun en\n\nm nn\n\n- 5.\nfe\n\nGründe:\n\n. Die Strafkammer hat die Angeklaste wegen Doppelehe in\nzwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen\n‚Versicherung zu einer Gesamtstrafe von 7 Hohaten Gefängnis\nverurteilt:\n\nDie hiergegen eingelegte „evision der Angeklagten, die\n. Verletzung des materiellen Rechts und Übergehung eines Beweisamtrages rügt, hat z. T. Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte zunächst deswegen verurteilt, weil sie am 17.5.1945 mit dem französischen Staatsangehörigen Rene’ De vor dem Standesamt Halberstadt eine\nneue Ehe eingegangen ist, obgleich sie damals noch mit dem\nElektriker Kurt WERE verheiratet war.\n\nDie hiergegen eingelegte Xevision der Angeklagten hat nur\ninsoweit Erfolg, als die Strafkammer dasVerfahren .nicht nach dem\n‚Straffreiheitsges. vom 31.12.1949 eingestellt hat.\n\n.Za Unrecht wendet sich die Angeklagte dagegen, daß kein\nFreispruch erfolgt ist.\n\n. In formeller Hinsicht rügt die Revision, daß der Beweisamtrag der Verteidigung,\nj den damaligen Standesbeamten darüber zu hören,\nwie er sich über die Person, die unter dem Namen\nRene DB aufgetreten sei, Gewißheit verschafft\nhabe, vom Standesamt Halberstaät eine Auskunft\ndarüber einzuholen, welche Vorgänge sich wegen der\nEheschließung bei der amerikanischen Kommandantur\nabgespielt haben und schließlich von dem Standesamt oder von der zuständigen französischen Behörde eine Auskunft darüber, ob ein EB üverhaupt existiere,\n\nzu Unrecht lbergangen sei.\n\nDiese Rüge ist nicht gerechtfertigt.\nAusweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom\n\n4.\n\nZe ae\nBR So SE\n\nEr tele ie re So a u az te EEE lee ET ERRDTEREL AETRABUET ES\nu me : ” .. “-\n\nEn\n\nEee an\n\n2 eat tn He\nGE =\n\nTen -\n\nMen:\nPur\n\na un\ner!\n\nei\nziert\n\nEu\n\nEt Fu\n\nee};\nARE Pen mn\n\na\nwre\n\nwre:\nAr\n\nKira: „Zuger\n\nREP,\n\nDez\n\n- i-\n\n9.10.1951 hat der Verteidiger nach Schlus der Beweisaufnahme\n\nin seinem Plädoyer in erster Linie Freispruch beantragt, hilfs.\nweise die Einholung einer weiteren Auskunft vom Standesamt\nhalberstadt bezw. der zuständigen französischen Behörde dahingehend, daß ein Mann namens EEE nicht existiert hat.\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer zulässigerweise\nin den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, daß\nes hierauf nicht ankomme, da die Gültigkeit der Ehe EP\nfeststehe, unabhängig davon, was sich im öinzelnen auf dem\nStandesamt abgespielt habe. Für die Frage, ob die Angeklagte\nsich der Doppelehe schuldig gemacht hat, kommt es in objektiver Beziehung nur darauf an, ob die zweite geschlossene Ehe\nformell eine Ehe, wenn auch eine vernichtbare Ehe, war und\ndie Angeklagte zur Zeit dieser Eheschließung noch mit einen\nanderen Mann verheiratet war. Für die Feststellung dieses\nWatbestandes ist es völlig unerheblich, welchen Namen der\nzweite Ehemann in Wahrheit trug, und ob er einen unrichtigen\nNamen auf dem Standesamt angegeben hat. Jede vor einem Standesbeamten abgeschlossene Ihe ist nach deutschem Recht zunächst eine Ehe, mag sie auch. wegen Vorhandenseins von Ehehindernissen. vernichtbar sein.\n\nIn materieller Hinsicht hat das Urteil tatsächlich festgestellt, die Angeklagte habe zur Zeit ihrer zweiten Eheschliessung gewußt, daß sie noch mit WW verheiratet sei. Diese\nFeststellung. ist für das 'Revisionsgericht bindend.\n\nDie Angöklägte hat sich also nach den zutreffenden Feststellungen des Urteils der Doppelehe schuldig gemacht,\n\nDa die Tat der Angeklagten vor dem 15.9.1949 begangen\nist, muß aber das Verfahren auf Grund des Streffreiheitsges,\nvom 31.12.1949 eingestellt werden. Denn die Strafkammer hat\ndie Angeklagte wegen dieses Verbrechens der Doppelehe nur mit\neiner Strafe von 6 Monaten Gefängnis bestraft. Weitere Straftaten der Angeklagten vor dem Stichtag des Straffreiheitsges.\nliegen nicht vor. Die nach dem Stichtag begangenen Straftaten\nhindern eine Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsges. nicht.\n\n-5-\n\n-_ Ly 2 s\n\nDie Strafkammer hat weiter die Angeklagte wegen Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung anläßlich der\n- Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann DiBund wegen\neines äurch diese am 23.12.1950 abgeschlossene ühe begangenen Verbrechens der Bigamie verurteilt.\n\nSoweit es sich um die Schuldigsprechung wegen Abgabe\neiner falschen eidesetattlichen Versicherung handelt, ist\ndie Revision unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils\nhat die Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben,\n\nsie sei bisher nur einmal verheiratet gewesen.\n\nDas Urteil stellt weiterhin tatsächlich fest, der Angeklagten\nsei bekannt gewesen, daß die Ihe mit DEE formell eine\nEhe gewesen sei und nur durch Nichtigkeitserklärung hätte beseitigt werden können. Jiese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Wußte die Angeklagte dies aber, dann\n“ wußte sie auch, daß ihre eidesstattliche Versicherung, wonach sie bisher nur einmal verheiratet gewesen sei, falsch\nwer.\n\n. Die Strafkammer hat daher die Angeklagte zu Recht wegen\nfalscher eidesstattlicher Versicherung verurteilt. Da möglicherweise die föhe der eingesetzten Gefängnisstrafe von\n2 Monaten durch die aufgehobenen Verurteilungen wegen Doppelehe beeinflußt sein kann, die Strafkammer auch nicht geprüft\nhat, ob der Zweck der Strafe auch durch eine Gelästrafe erreicht werden kann (§ 27b StGB), ist das Urteil insoweit\nauch im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDagegen muß das Urteil insoweit in vollem Umfange aufgehoben werden, als die Angeklagte wegen Bigamie, begangen\ndurch dke Eheschließung mit dem Zeugen Dggp verurteilt ist.\nkin vollendetes Verbrechen der '#.gamie ist nur dann möglich,\nwenn zur Zeit der »ingehung einer ühe ein Ehegatte noch anderweit formell gültig verheiratet ist.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben nicht eindeutig,\ndaß diese Voraussetzung erfüllt ist. Das Urteil begründet\n\nsee were\n\nA en u.\n\nER\n\nSERmET 7\n\nEn ee te\n\n-6._\n\nseine Annahme, die Ehe der Angeklagten nit DEE habe zur\nZeit der Eheschließung EP formeil mech bestanden, lediglich\ndamit, daß die Ehe DW nicht durch gerichtliches Urteil\nfür nichtig erklärt worden sei. Offensichtlich hat das Urteil\ndabei die »öglichkeit übersehen, daß diese Ehe außer durch\nNichtigkeitserklärung auch noch durch den Tod des FEED\nhätte aufgelöst werden können. Hit Rücksicht darauf, daß nach\nden Feststellungen des Urteils die Angeklagte seit der Eheschließung mit DEE nichts mehr von diesem gehört hat und\nBEE an Tage der iiheschließung verhaftet worden ist, hätte\n\nes einer Feststellung darüber, daß DW noch 1ebt, bedurft\nHieran fehlt es,\n\nDie Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte der versuchten Bigamie schuldig gemacht hat, falls mit\nRücksicht auf Zweifel an dem Fortleben des DEE zur Zeit\n\nder Eheschließung DeBBine Verurteilung wegen vollendeter Bigemie nicht erfolgen kann.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. \"aschow\n\nDr. koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-161-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/5-str-161-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.699319+00:00"}}